Skip to content

Bundesstrafgericht 25.06.2024 RR.2024.51

25 juin 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,111 mots·~26 min·3

Résumé

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 25. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Luzia Vetterli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.51 Nebenverfahren: RP.2024.9

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 11. Dezember 2023 ersuchten die deutschen Behörden um Fahndung und Verhaftung des deutschen und ungarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 8.1).

B. A. wurde am 2. Februar 2024 im Kanton Luzern vom Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen zwecks Bussenumwandlung festgenommen. Mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom selben Tag wurde A. in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 8.2). Nach Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen wurde A. am 5. Februar 2024 im Auftrag des BJ einvernommen. Er sprach sich gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 8.3).

C. Am 6. Februar 2024 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr, welcher ihm am 9. Februar 2024 eröffnet wurde und in der Folge unangefochten blieb (act. 8.4a, 8.5).

D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 reichte das Bayerische Staatsministerium der Justiz dem BJ das formelle Auslieferungsersuchen ein (act. 8.7). Anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2024 sprach sich A. im Beisein von Rechtsanwältin Luzia Vetterli (nachfolgend «RAin Vetterli») gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 8.10).

E. Mit Eingabe vom 6. März 2024 liess sich A. zum Auslieferungsersuchen vernehmen (act. 8.11).

F. Mit Entscheid vom 17. April 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ersuchen vom 14. Februar 2024 zugrunde liegenden Straftaten (act. 3).

G. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 17. April 2024 ging am 12. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. persönlich verfasste Beschwerde ein, worin er im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und die Verbüssung der restlichen Haftstrafe in der Schweiz beantragt (act. 1).

- 3 -

H. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 teilte RAin Vetterli dem Bundesstrafgericht mit, A. im Beschwerdeverfahren zu vertreten und reichte in seinem Namen gegen den Auslieferungsentscheid vom 17. April 2024 Beschwerde ein. Sie beantragt die Ablehnung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft. Eventualiter sei Deutschland anzufragen, die Zustimmung zur Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz zu erteilen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RAin Vetterli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (act. 6).

I. Die Eingabe vom 23. Mai 2024, mit welcher sich das BJ vernehmen liess und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde am darauffolgenden Tag RAin Vetterli zur Kenntnis gebracht (act. 8 und 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

- 4 -

Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

- 5 -

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 17. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2024 eröffnet (act. 6.2), womit die von ihm persönlich sowie die von seiner Rechtsvertreterin eingereichte Beschwerde fristgerecht erhoben wurden. Der Beschwerdeführer ist als Verfolgter und Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4. 4.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens drei Monate betragen (Art. II ZV EAUe).

- 6 -

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 29. Juni 2022 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (act. 8.7a). Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt somit über der Grenze von drei Monaten und die Schweizer Behörden sind grundsätzlich zur Auslieferung des Beschwerdeführers verpflichtet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit und bringt vor, er sei in Deutschland wegen Unterschlagung nach deutschem Recht (§ 246 Abs. 1 und 2 StGB DE) verurteilt worden. In der Schweiz existiere dieser Tatbestand nicht. Anders als Art. 137 und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, die für im objektiven und subjektiven Tatbestand eine Aneignung und damit Aneignungswillen voraussetzen, sei dies in § 246 Abs. 1 und 2 StGB DE nicht erforderlich, weshalb das Gericht im deutschen Verfahren den Willen zur dauernden Enteignung nicht untersucht habe, der vom Beschwerdeführer bestritten wird. Die ihm in Deutschland übergebenen Mobiltelefone habe er wenige Wochen vor seinem Umzug in die Schweiz erhalten und habe diese mitgenommen, um sie hier zu reparieren und an seine Kundschaft zurückzusenden. Nach seinem Umzug habe er zwei der drei Mobiltelefone nicht mehr finden können und habe den beiden Kunden im März 2022 EUR 488.65 und EUR 157.76 überwiesen. Das andere Mobiltelefon habe er dem Kunden zurückgesendet, welches dem Kunden jedoch aufgrund des Wegzugs oder Hinterlassen einer fehlerhaften Adresse nicht zugestellt worden sei. Unter diesen Umständen wäre er in der Schweiz nicht zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer das deutsche Verfahren und bringt vor, er sei vor dem Amtsgericht Kaufbeuren unsachgemäss verteidigt worden, wobei ihm sein Anwalt abgeraten habe, sich selber zu verteidigen. Überdies befürchtet der Beschwerdeführer, dass sich die deutschen Behörden im Falle seiner Auslieferung an das Spezialitätsprinzip nicht halten und die bisher bedingt ausgesprochenen Strafen widerrufen und ebenfalls vollziehen würden (act. 1, S. 2. ff.; act. 6, S. 3 ff.).

5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 29. Juni 2022 wegen veruntreuender Unterschlagung in drei tatmehrheitlichen Fällen nach deutschem Recht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde zusammenfassend vorgeworfen, die drei ihm in seinem Reparaturshop in Kaufbeuren am 13., 27. und 30. Juli 2021 zur Reparatur übergebenen Mobiltelefone den Eigentümern nicht zurückgegeben zu haben. Dies auch nicht nachdem der Beschwerdeführer seinen Reparaturshop geschlossen und seinen Wohnsitz im August 2021 in die Schweiz verlegt habe. Der Beschwerdeführer gab im deutschen

- 7 -

Verfahren an, die drei Mobiltelefone in die Schweiz mitgenommen zu haben, um diese hier zu reparieren, und er habe mit Ausreden gegenüber den Geschädigten versucht, sich Zeit zu schaffen, da er die Mobiltelefone nach dem Umzug nicht mehr habe auffinden können. Nach der Zustellung der Anklage habe er an zwei Geschädigte Zahlungen geleistet und den Schaden beglichen. Das dritte Mobiltelefon habe er dem Eigentümer zurücksenden wollen, dieses sei ihm jedoch retourniert worden. Das Amtsgericht Kaufbeuren kam insbesondere unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten über mehrere Monate mit Ausreden vertröstet und Zahlungen an die Geschädigten bzw. Versand des Mobiltelefons erst nach Anklagezustellung geleistet bspw. vorgenommen habe. Trotz der Behauptung des Beschwerdeführers, das Mobiltelefon an einen der Geschädigten zurücksenden zu wollen, habe er bis zum Gerichtstermin nichts unternommen, um das Mobiltelefon dem Eigentümer erneut zu senden. Ausserdem hielt das Gericht fest, dass die SIM-Karte eines der Geschädigten im April 2022 aktiv benutzt worden sei (act. 8.7a). 5.2.2 Eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung in der Aneignung. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 118 IV 148 E. 2a). Das blosse Zurückbehalten eines anvertrauten Gegenstandes stellt noch keine Aneignung dar. Erforderlich ist eine äusserlich erkennbare Betätigung, die einen Aneignungswillen manifestiert (BGE 121 IV 23 E. 2a; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2019 vom 7 November 2019 E. 3.2). 5.2.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 29. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer die ihm im Juli 2021 zur Reparatur übergebenen und damit anvertrauen Mobiltelefone nicht zurückgegeben. Einen Monat später hat der Beschwerdeführer seinen Reparaturshop geschlossen und ist in die Schweiz gezogen. Die ihm übergebenen Mobiltelefone gab der Beschwerdeführer den Eigentümern bis zum Gerichtstermin nicht zurück und eines der Mobiltelefone soll laut Urteil im April 2022, d.h. rund acht Monate nach seinem Umzug in die

- 8 -

Schweiz aktiv benutzt worden sein. Aufgrund der Mitnahme der Mobiltelefone in die Schweiz infolge seines auf unbestimmte Dauer erfolgten Wegzugs aus Deutschland und des Gebrauchs des einen Mobiltelefons ist von Aneignungswillen auszugehen. Der im Urteil vom 29. Juni 2022 dargestellte Sachverhalt kann daher nach Schweizer Recht prima facie unter den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die doppelte Strafbarkeit ist damit gegeben und der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.).

- 9 -

5.3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Verfahrensgarantien und die ihm zustehenden minimalen Verteidigungsrechte im deutschen Strafverfahren nicht gewahrt worden wären. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Amtsgericht Kaufbeuren einen Pflichtverteidiger (act. 8.7a). Der Beschwerdeführer bringt vorliegend gegen den Schuldspruch dieselben Einwände vor, wie er resp. sein Pflichtverteidiger dies gegenüber dem Amtsgericht Kaufbeuren getan tat. Diese erachtete das deutsche Gericht unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse jedoch als nicht glaubhaft. 5.4 Da der Beschwerdeführer zur Tatzeit im Juli 2021 unter zweifach offener Reststrafenbewährung stand, die letzte Bewährung ihm erst am 24. Februar 2021 gewährt wurde und er in der Vergangenheit trotzt offener Bewährung wieder straffällig wurde, sprach das Amtsgericht Kaufbeuren in seinem Urteil vom 29. Juni 2022 die Freiheitsstrafe von neun Monaten unbedingt aus (act. 8.7a, S. 9). Bei den offenen Reststrafenbewährungen handelte es sich um die Verurteilungen des Beschwerdeführers mit Urteilen des Amtsgerichts Kempten vom 16. März 2015 und des Amtsgerichts Memmingen vom 30. November 2017 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten resp. drei Jahren, welche der Beschwerdeführer teilweise verbüsst hat und der Strafrest zur Bewährung jeweils bis am 1. März 2026 ausgesetzt wurde (act. 8.7a, S. 4 f.). Hinweise auf einen Widerruf der bisher bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Die deutschen Behörden ersuchen ausdrücklich um Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung der mit Urteil vom 29. Juni 2022 auferlegten Freiheitsstrafe (act. 8.7). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, weshalb die deutschen Behörden sich nicht an das vorliegend geltende Spezialitätsprinzip halten sollten (vgl. Art. 14 EAÜ).

6. 6.1 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und sozialen Eingliederung der Beschwerdegegner Deutschland aktiv um stellvertretende Strafverfolgung ersuchen müsste. Entgegen den Ausführungen im Auslieferungsentscheid könne aufgrund der Tatsache, dass die Schweiz von den Unionsstaaten in der Vergangenheit als Drittstaat betrachtet worden sei, nicht auf das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Nichtanwendung der Raugevicius-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden. Er lebe seit fast drei Jahren in der Schweiz und sei seit zweieinhalb Jahren in einer festen Beziehung mit einer Schweizerin, mit welcher er eine neue Zukunft aufbauen wolle. Daher liege

- 10 der Schwerpunkt seiner persönlichen und sozialen Bindungen in der Schweiz und nicht in Deutschland. Im Falle seiner Auslieferung würden Gefängnisbesuche durch seine Lebenspartnerin massiv erschwert resp. aufgrund ihrer sehr bescheidenen finanziellen Mittel gar verunmöglicht. Schliesslich sei seine langjährige Krankengeschichte zu beachten. Er habe einen Hirntumor gehabt, der in der Schweiz operiert worden sei. Da nicht sämtliches Tumormaterial entfernt worden sei, sei eine erneute, möglichst baldige Operation unvermeidlich, damit ihm keine bleibenden Schäden drohten und es wäre von grossem Vorteil, wenn die zweite Operation in der gleichen Schweizer Klinik stattfinden könnte. Schliesslich sei zu beachten, dass es sich bei der zu vollziehenden Strafe um eine kurze Freiheitsstrafe von lediglich neun Monaten handle. Unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Auslieferungshaft von dreieinhalb Monaten wäre noch eine Freiheitstrafe von fünfeinhalb Monaten zu vollziehen. Zudem habe der Beschwerdeführer in Deutschland nach Verbüssung von zwei Dritteln der verhängten Strafe, d.h. in seinem Fall nach sechs Monaten, Anspruch auf eine bedingte Entlassung. Es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft des Auslieferungsentscheides eine zu verbüssende Reststrafe von weniger als drei Monaten verbleiben werde, womit eine Auslieferung nicht mehr als verhältnismässig zu qualifizieren und gestützt auf Art. 4 IRSG abzulehnen sei (act. 1, S. 1 ff.; act. 6, S. 5 ff.).

6.2 6.2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG kann die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Vollstreckung des ausländischen Strafurteils übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Weder im vorliegend anwendbaren EAUe noch im EU-Auslieferungsübereinkommen findet sich eine entsprechende Bestimmung (supra E. 1.1). Das Prinzip des Vorrangs des Völkerrechts verbietet die Anwendung von widersprechenden, innerstaatlichen Normen, weshalb grundsätzlich eine Auslieferung gestützt auf Art. 37 IRSG nicht verweigert werden kann, wenn das EAUe bzw. das EU-Auslieferungsübereinkommen Anwendung findet (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d; 122 II 485 E. 3a und 3b;120 Ib 120 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 2.2; s. a. GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 27 IRSG N. 2). Darüber hinaus setzt die stellvertretende Vollstreckung ausländischer Strafentscheide durch die Schweiz gemäss Art. 94 Abs. 1 IRSG voraus, dass der um Auslieferung ersuchende Staat ein Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung durch die Schweiz gestellt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.6).

- 11 -

6.2.2 Die deutschen Behörden haben an die Schweiz kein förmliches Gesuch um stellvertretende Strafvollstreckung gestellt. Was die vom Beschwerdeführer erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners zur Nichtauslieferung von eigenen Staatsangehörigen zur Vollstreckung ausländischer Strafurteile im Inland verwiesen werden (act. 3, S. 6 ff.). Überdies betrifft die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat zwecks Strafvollstreckung. Der Beschwerdeführer ist jedoch deutscher und ungarischer Staatsangehöriger und um seine Auslieferung ersucht Deutschland, mithin kein Drittstaat.

6.2.3 Ausserdem liegt beim Beschwerdeführer kein Fall vor, der ausnahmsweise zum Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) die stellvertretende Strafverfolgung sogar im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_214/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.7; s.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Ein solcher ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse vorliegen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.165 vom 25. Januar 2024 E. 6.2.3; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist am 1. August 2021 in die Schweiz gezogen und war bis zum 6. Januar 2022 in Z. registriert. Laut den Abklärungen des Beschwerdegegners im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) war der Beschwerdeführer ab dem 7. Januar 2022 bis zum 30. September 2022 in Y. gemeldet (act. 3, S. 11). Seit dem 30. September 2022 gelte der Beschwerdeführer im ZEMIS als ausgereist und sei in keiner Einwohnergemeinde angemeldet. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, seine Aufenthaltsbewilligung verloren zu haben (act. 1, S. 1). Einer Arbeitstätigkeit geht der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seit Anfang Dezember 2023 nicht mehr nach (act. 1, S. 1, 4). Ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ab dem 20. September 2022 tatsächlich in der Schweiz hatte, lässt sich unter diesen Umständen nicht abschliessend feststellen. Unter diesen Umständen kann auch von aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen keine Rede sein. Eine Einschränkung des Familienlebens kann ausserdem so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Der Auslieferungsentscheid hält damit auch vor Art. 8 EMRK stand und eine stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Gesuch drängt sich auch vor diesem Hintergrund nicht auf.

- 12 -

6.3 Mit seinem Vorbringen betreffend seinen Gesundheitszustand übersieht der Beschwerdeführer, dass weder das EAUe noch das IRSG eine Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Die Schweiz und Deutschland haben keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Angemerkt sei jedoch, dass das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Schreiben des Röntgeninstituts vom 8. März 2024 keine Hinweise auf eine bevorstehende Operation enthält. Vielmehr wurde darin eine MRI-Verlaufskontrolle in einem Jahr empfohlen (act. 1.1). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb diese Kontrolle und allenfalls auch die von ihm erwähnte Operation nicht auch in Deutschland stattfinden kann. Somit bestehen keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werde und damit objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung seiner Menschenrechte zu befürchten ist.

6.4 Wie oben ausgeführt, ist die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, Personen an Deutschland auszuliefern, sofern eine Verurteilung zu mindestens drei Monaten ausgesprochen wurde (supra E. 4.1). Massgebend ist hierbei die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrests (Urteile des Bundesgerichts 1C_180/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.4; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2; jeweils m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1). Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a in fine; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.179 vom 4. September 2018 E. 7.2; RH.2018.5 vom 18. April 2018 E. 5). Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liegt somit über der Grenze von drei Monaten und die Schweizer Behörden sind zur Auslieferung verpflichtet. Es steht den Schweizer Behörden nicht zu, Erwägungen darüber anzustellen, ob die Auslieferung zur Vollstreckung eines gegebenenfalls geringfügigen

- 13 -

Strafrests verhältnismässig sei (vgl. u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.183 vom20. Dezember 2023 E. 5, in welchem die noch zu verbüssende Restfreiheitsstrafe fünf Monate betrug). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Nach dem Gesagten gehen sämtliche vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen fehl und die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland erweist sich als zulässig. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

8. 8.1 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 6, S. 2).

8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2).

8.3 Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Ausserdem kämen Ersatzmassnahmen für die Auslieferungshaft angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer substantiellen Sicherheitsleistung in Frage (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer nicht angeboten.

- 14 -

9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2024.9).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).

9.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfenen Argumenten. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen. Ausserdem retournierte der Beschwerdeführer das ihm vom Gericht zugestellte URP- Formular ohne Datum und Unterschrift (RP.2024.9, act. 3.1) und das dem Formular beigelegte Dokument, bestehend lediglich aus einem Bankkontoauszug für die Zeit vom 1. Januar und 29. Februar 2024, ermöglichen es dem Gericht nicht, die vom Beschwerdeführer darin gemachten Angaben zu überprüfen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

- 15 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. Juni 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Luzia Vetterli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2024.51 — Bundesstrafgericht 25.06.2024 RR.2024.51 — Swissrulings