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Bundesstrafgericht 10.12.2024 RR.2024.137

10 décembre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,138 mots·~6 min·1

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

Texte intégral

Entscheid vom 10. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS SCHWYZ,

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.137

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Ermittlungsrichter am erstinstanzlichen Gericht von Lüttich (u.a.) gegen B. und A. ein Ermittlungsverfahren (u.a.) wegen Verdachts auf Betrug, Urkundenfälschung und Veruntreuung gemäss belgischem Strafgesetzbuch führt und die hiesigen Strafverfolgungsbehörden um Durchführung von Rechtshilfemassnahmen ersuchte (vgl. act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang am 18. Oktober 2024 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und verschiedene Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt wurden (vgl. act. 1.1);

- B. und A. die Siegelung der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen verlangten (vgl. act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz diesbezüglich beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz am 31. Oktober 2024 um Entsiegelung ersuchte (vgl. act. 1.1);

- das Zwangsmassnahmengericht am 22. November 2024 Folgendes verfügte (act. 1.1):

1. Auf das Versiegelungsbegehren der beiden Beschuldigten wird nicht eingetreten und die am 18. Oktober 2024 sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände werden der Gesuchstellerin zur Entsiegelung und Durchsuchung freigegeben.

2. Die Kosten für die vorliegende Verfügung im Betrag von Fr. 1'000.-- und die Entschädigungsfolgen werden bei der Hauptsache belassen.

3. Zustellung an: […]

4. Rechtsmittel: […]

- A. dagegen am 4. Dezember 2024 (Poststempel) sowohl bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte (act. 1) als auch beim Zwangsmassnahmengericht, welches die Beschwerde der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 übermittelte (act. 3).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b);

- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener Entsiegelungsentscheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen einer gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb; 126 II 495 E. 5e/bb–dd; TPF 2017 66 E. 3.1; zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.106 vom 20. Juni 2022; RR.2022.105 vom 20. Juni 2022; je m.w.H.);

- die von der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Erheblichkeit der sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen für das ausländische Strafverfahren erst im Rahmen des abschliessenden Entscheids über die Gewährung der Rechtshilfe zu beurteilen sein wird (siehe zur grundsätzlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.1; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014 E. 3.1; je m.w.H.);

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Dezember 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (unter Beilage einer Kopie von act. 1 [samt Beilagen]) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz (unter Beilage einer Kopie von act. 1 [samt Beilagen]) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1 [samt Beilagen])

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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