Entscheid vom 12. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. GMBH, Beschwerdeführerin
gegen
GENERALSTAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2024.104
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Schlussverfügung vom 15. August 2024 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München vom 15. Dezember 2023 entsprach und die Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto mit IBAN Nr. 1 bei der Bank B. anordnete (act. 1.2);
- dagegen die A. GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. und D., mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. September 2024 eingeladen wurde, bis 30. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten; sie darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- mit Schreiben vom 3. Februar 2024 die Rechtsvertreter mitteilten, das Mandat niedergelegt zu haben (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 30. September 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ansetzte (s.o.);
- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);
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- die Beschwerdeführerin mit der Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- der angeforderte Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin weder innert der angesetzten Frist noch bis dato geleistet wurde (act. 4 und 5);
- auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 12. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. GmbH - Generalstaatsanwaltschaft Thurgau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).