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Bundesstrafgericht 04.04.2023 RR.2023.30

4 avril 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·928 mots·~5 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 4. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Untersuchungsamt St. Gallen,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.30

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Wels (A) gegen A. ein Strafverfahren wegen schweren Betruges nach österreichischem Recht führt;

- die Staatsanwaltschaft Wels in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 26. September 2022 an die Schweiz gelangte und um sachdienliche Einvernahme des Beschuldigten zum Tatvorwurf und zu seinen persönlichen Verhältnissen ersuchte (act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Eintretensverfügung vom 14. Oktober 2022 dem österreichischen Ersuchen entsprach und A. daraufhin am 20. Oktober 2022 von der Kantonspolizei St. Gallen einvernommen wurde (act. 1.1);

- mit Schlussverfügung vom 14. Februar 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen als ausführende Behörde dem Rechtshilfeersuchen vom 26. September 2022 entsprach und die Herausgabe des Erledigungsrapports der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. Dezember 2022 verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen am 13. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der Schlussverfügung vom 14. Februar 2023 ersuchte (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 14. März 2023 eingeladen wurde, bis zum 27. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der Eingang des angeforderten Kostenvorschusses bis dato nicht verzeichnet wurde (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- 3 -

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 14. März 2023 eine Frist bis zum 27. März 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.-- ansetzte (act. 3);

- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer mit Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses darauf hingewiesen wurde, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der angeforderte Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde (act. 4);

- auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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