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Bundesstrafgericht 21.12.2023 RR.2023.182

21 décembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,975 mots·~10 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 21. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zur Zeit in Auslieferungshaft,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.182

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Sachverhalt:

A. Die österreichischen Behörden führen gegen A. und seine Ehefrau ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen schweren Betrug und Urkundenfälschung (Verfahrensakten Oberstaatsanwaltschaft Luzern RHI 23 26309 [nachfolgend: «Verfahrensakten»], Urk. 2). In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2023 an die Schweiz und ersuchte um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten der beiden Beschuldigten und Sicherstellung aller aufgefundenen Gegenstände, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten, insbesondere Bargeld und sonst leicht verwertbare Wertgegenstände (u.a. Bilder) zur Sicherung des Verfalls nach § 20 des österreichischen StGB (Verfahrensakten, Urk. 1).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2023 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «OStA LU») dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Luzerner Polizei mit der Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten der Beschuldigten sowie um Sicherstellung von Gegenständen, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten (Verfahrensakten, Urk. 3).

C. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der OStA LU vom 27. Oktober 2023 durchsuchte die Luzerner Polizei am 2. November 2023 im Beisein von A. und unter Beizug eines Kunstexperten die Wohnräumlichkeiten der Beschuldigten in Luzern und stellte u.a. Bargeld in Höhe von EUR 300.-- sowie zwei Bilder sicher (Verfahrensakten, Urk. 4, 9 und 9.4).

D. Mit Schlussverfügung vom 1. Dezember 2023 entsprach die OStA LU dem Rechtshilfeersuchen vom 27. Oktober 2023 und ordnete die Herausgabe des anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. November 2023 sichergestellten Bargeldes von EUR 300.-- sowie der beiden Bilder an die österreichischen Behörden an (act. 1.2).

E. Dagegen erhob A. am 6. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit persönlicher Eingabe Beschwerde. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung der Schlussverfügung vom 1. Dezember 2023 (act. 1).

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F. Aufforderungsgemäss reichte die OStA LU dem Gericht am 13. Dezember 2023 die Verfahrensakten ein (act. 3).

G. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 ergänzte A. seine Beschwerde und teilte mit, dass seine Verteidigerin, Rechtsanwältin Luzia Vetterli, dem Gericht bis zum 20. Dezember 2023 die kompletten Akten zustellen werde (act. 4). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip

- 4 auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Bestimmung gelten bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 1. Dezember 2023, die dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2023 eröffnet wurde (Verfahrensakten, Urk. 18). Die von der Herausgabe betroffenen Bilder sowie das Bargeld wurden in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellt. Als deren (Mit-)Eigentümer ist er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2022 auch die zwei von der Herausgabe betroffenen Bilder von einem Sachverständigen begutachten lassen, ohne diese zu asservieren, da diese

- 5 lediglich «Materialwert» hätten und ansonsten wertlos seien. Die beiden Bilder seien für den Verkauf nicht geeignet. Zudem sei das Bargeld an die österreichischen Behörden nicht herauszugeben, da er und seine Ehefrau mittellos seien (act. 1, 4).

3.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

3.3 Die Luzerner Polizei stellte nebst dem Bargeld in Höhe von EUR 300.-- gestützt auf die Empfehlung des beigezogenen Kunstexperten zwei Bilder sicher. Es handelt sich dabei um eine mutmassliche Fälschung des Bildes 1 sowie um eine Nachahmung des Bildes 2. Die übrigen in der Wohnung befindlichen Kunstwerke und Objekte stufte der Kunstexperte als weniger bedeutend und mehrheitlich deutlich unter einer Preismarke von Fr. 1'000.-- ein (Verfahrensakten, Urk. 4, 9 und 9.4; s.a. act. 1.2, Ziff. 4.2). Gemäss den im Rechtshilfeersuchen für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gemeinsam mit seiner Ehefrau zwischen 2017 und 2022 mehrere Personen durch Täuschung über die Echtheit bzw. den Wert von diversen Kunstwerken betrogen und im Umfang von mehreren zehntausend bis mehreren hunderttausend Euro geschädigt zu haben (Verfahrensakten, Urk. 2). Ein Zusammenhang zwischen der österreichischen Untersuchung und den beiden sichergestellten mutmasslich gefälschten bzw. nachgeahmten Bildern ist daher zu bejahen. Die

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Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die österreichischen Behörden diese Bilder im Jahr 2022 von einem Sachverständigen hätten begutachten lassen, welcher den Bildern lediglich einen Materialwert zugesprochen habe, vermag daran nichts zu ändern. Das Ersuchen vom 27. Oktober 2023 ist in erster Linie auf Sicherstellung von Vermögenswerten der Beschuldigten zur Sicherung des Verfalls gerichtet. Ob diese Bilder dafür geeignet sind, wird die zuständige österreichische Behörde zu beurteilen haben. In diesem Sinne ist auch das sichergestellte Bargeld an die ersuchende Behörde herauszugeben. Nach dem Gesagten hält die Herausgabe der beiden Bilder sowie des Bargeldes vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.

3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 4) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 4)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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