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Bundesstrafgericht 04.12.2023 RR.2023.156

4 décembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,579 mots·~28 min·1

Résumé

Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 4. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A.,

Beschwerdeführer und Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner und Antragssteller

Gegenstand Auslieferung an Ungarn Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2023.156+161

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Sachverhalt:

A. Die ungarischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 15. November 2019 (Anordnung vom 22. November 2016) um Verhaftung des ungarischen Staatsangehörigen A., geb. […] 1989, zwecks Auslieferung zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aufgrund von Urteilen des Gerichtes der Stadt Z./HU sowie des Berufungsgerichts im Bezirk Y./HU. Er sei in Abwesenheit wegen Mordes und schwerer Körperverletzung verurteilt worden (act. 1.1). Gemäss dem ungarischen internationalen Haftbefehl vom 30. Juni 2020 (act. 1.11) soll A. am 7. Februar 2008 frühmorgens in betrunkenem Zustand und in Begleitung von vier Personen in Z./HU unterwegs gewesen sein. Er habe einen Jugendlichen (*1994) alleine auf dem Trottoir angetroffen. Er soll ihm seinen Arm auf die linke Schulter gelegt und Geld verlangt haben. Der Jugendliche habe ihm gesagt, kein Geld zu haben. Daraufhin soll A. sein Mobiltelefon verlangt haben. Als der Jugendliche daraufhin fliehen wollte, soll er ihn eingeholt, festgehalten und ihm das einer Drittperson gehörende Mobiltelefon abgenommen haben. Er habe das Mobiltelefon am 11. Februar 2018 bei der Untersuchungsbehörde zurückgegeben. Er wurde gemäss der französischen Übersetzung in den Akten wegen «cambriolage» verurteilt, wobei die Verurteilung gemäss den strafrechtlichen Bestimmungen des internationalen Haftbefehls vom 30. Juni 2020 wegen Diebstahls mit Gewalteinwirkung erfolgt sei (act. 1.11; act. 1.14 Urteil des Gerichts der Stadt Z./HU […] vom 18. November 2008 S. 2 ff.; Urteil des Berufungsgerichts im Bezirk Y./HU […] vom 5. Februar 2009). Ebenfalls gemäss dem ungarischen internationalen Haftbefehl soll A. in Z./HU am Abend des 2. Mai 2017 in betrunkenem Zustand und ohne jegliche Veranlassung ein Opfer angegriffen haben. Der Komplize von A. habe dem Opfer einen Tritt mit dem Knie ins Gesäss versetzt. Sie hätten sich daraufhin vom Opfer entfernt, seien jedoch wieder zurückgekommen. Der Komplize habe versucht, das Opfer zu schlagen, das dem Schlag aber habe ausweichen können. A. soll dem Opfer daraufhin einen Fusstritt mittlerer Stärke ins Gesicht verpasst haben, so dass dessen Nase geblutet habe. Er wurde wegen schwerer Körperverletzung verurteilt (act. 1.14 Urteil des Gerichts der Stadt Z./HU […] vom 27. Mai 2008 S. 3 ff.; Urteil des Berufungsgerichts im Bezirk Y./HU […] vom 5. Februar 2009).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 9. Juni 2023 gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 1.2). Die […] Staatsanwaltschaft liess ihn gleichentags verhaften und einvernehmen (act. 1.3). Er

- 3 sagte aus, seit 13 Jahren kein Ungarisch mehr gesprochen zu haben. Er habe keine persönlichen Beziehungen zu Ungarn und dort auch keine Wohnung. Sein Vater lebe im Ausland. Die Anschuldigungen stimmten nicht. Er habe im ungarischen Geheimdienst gearbeitet und seine Auslieferung werde aus geheimdienstrechtlichen Gründen verlangt. B. sei Chef des ungarischen Sicherheitsrates im Parlament. Er habe ein grosses Problem mit ihm. Er kenne B. persönlich. A. war mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und hielt am Spezialitätsprinzip fest.

C. Nach einem Suizidversuch in seiner Zelle durch Strangulation mit einem T-Shirt wurde A. am 11. Juni 2023 stationär in die Psychiatrie D. eingewiesen. Er habe beim Eintritt in die Klinik berichtet, von ungarischen Geheimdiensten verfolgt zu werden und lebensgefährdet zu sein. Seine einzige Rettungsmöglichkeit seien Geheimunterlagen, welche sich auf einer verschlüsselten Festplatte in seinem Rucksack befänden. Auf der Station der Klinik berichtete er, wie er mit 17 Jahren bereits mit dem ungarischen Geheimdienst gearbeitet habe. Er habe viel Material gesammelt, das die ungarische Regierung in Schwierigkeiten bringen würde. Seine Auslieferung nach Ungarn gleiche einem Todesurteil. Da bringe er sich lieber selber um. Die Klinik diagnostizierte eine wahnhafte Störung (F22.0), mit einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis als Differenzialdiagnose. A. erhielt antipsychotische Medikamente, die ihn entspannten und besser schlafen liessen, die wahnhafte Symptomatik aber nicht verbesserten (act. 1.7 Kurzbericht vom 13. Juni 2023; act. 1.10 Abschlussbericht vom 19. Juni 2023).

D. Das BJ erliess am 12. Juni 2023 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 1.4). Das Amt übermittelte ihn dem von A. erwünschten Verteidiger, Rechtsanwalt C. (act. 1.5).

E. A. wurde am 15. Juni 2023 auf die überwachte somatisch-psychiatrische Station E. verlegt (act. 1.10).

F. Das ungarische Justizministerium ersuchte die Schweiz mit auf den 18. Juni 2017 datierten Schreiben [recte 2023] auf elektronischem Weg formell um Auslieferung von A. Dem Ersuchen war der internationale Haftbefehl des Gerichtes der Stadt Z./HU vom 30. Juni 2020 (act. 1.11) beigelegt. Das BJ ersuchte das ungarische Justizministerium am 20. Juni 2023 um Zustellung des Originals des Auslieferungsersuchens per Post, mitsamt

- 4 vier gerichtlichen Entscheiden (act. 1.12). Am 4. Juli 2023 erhielt das BJ per Post und elektronisch vier Entscheide in Ungarisch (act. 1.13) und am 13. Juli 2023 auf elektronischem Weg französische Übersetzungen (act. 1.14).

G. Am 18. Juli 2023 ernannte das BJ Rechtsanwalt C. zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (act. 1.16). Gleichentags ordnete das Amt die polizeiliche Befragung von A. zum Auslieferungsersuchen an (act. 1.15). Sie fand am 26. Juli 2023 in der Forensischpsychiatrischen Station F. statt (act. 1.17). A. wollte Belege liefern und sie diskutieren. Die Polizei wies ihn an, die Belege seinem Rechtsanwalt zu übergeben und nahm ein Dokument auf Ungarisch entgegen. In den Akten zur Einvernahme findet sich auch ein Beleg (mit Datum 20. Mai 2010), der von der Webseite von Transparency International Global stammen könnte (vgl. auch act. 3 Beilage 1) und sich zum unkontrollierten Umgang hinsichtlich der Klassifikation von Informationen in Ungarn äussert. A. gab an, der Haftbefehl sei ein «Fake». Das Datum der SIS-Ausschreibung sei der 16. November 2016 und es habe einen Monat vorher einen anderen Haftbefehl gegen ihn gegeben, wegen dem, was auf seinem übergebenen Dokument stehe (S. 2). Er teilte auf die Frage zu den persönlichen Verhältnissen mit, dass dieser im Jahr 2010 die Arbeit für den Geheimdienst quittiert habe. Er sei auf die Kanaren gegangen und habe im Jahr 2011 die Familie des Präsidenten des ungarischen Geheimdienstes infiltriert. Er habe herausgefunden, dass er und seine Familie korrupt seien in jeder Weise, Drogen, Geldwäscherei und so weiter. Er habe die Familie auffliegen lassen. 2013 sei er zu einem Menschenrechtsaktivisten geworden, 2014 habe er in Spanien gelebt, im August 2015 sei er in die Schweiz gekommen. Seine Schwester habe ihn via Facebook informiert, dass sie bei der Polizei als Grenzwache arbeite. Er habe in Genf vor der UNO gegen die ungarische Regierung demonstriert und sei dabei ganz kurz auf einem Video der Berichterstattung zu sehen. Er habe darüber elektronische Daten, die er dem BJ vorlegen wolle. Die Botschaft Ungarns in Bern habe ihm im September (wohl 2015) keinen neuen Reisepass ausstellen wollen. Im Oktober 2016 habe es einen Haftbefehl gegen ihn wegen Herausgabe von Geheiminformationen gegeben. Später habe er die Menschenrechtsorganisation «Hungarian Civil Liberties Union» über seinen Haftbefehl informiert. Sie hätten nichts für ihn tun können, aus Angst vor Konsequenzen. Er habe danach bei der Botschaft von Paraguay ein Asylgesuch gestellt, wobei sie ihm kein politisches Asyl hätten geben können. Er habe aber ein offizielles Dokument erhalten, das ihn als

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Menschenrechtsvertreter ausgewiesen habe. 2017 habe er als Freiwilliger bei «G.» gearbeitet, eine Organisation, die sich um Flüchtlinge kümmere. Er habe mitgearbeitet, die Dublin-Überstellungen nach Ungarn zu stoppen und Frontex zu blockieren. Er habe Angst um sein Leben, da er denke, Ungarn wolle ihn ermorden lassen (S. 3 f.). A. erhielt eine Frist, um sich zum Auslieferungsersuchen zu äussern.

H. Rechtsanwalt C. nahm am 9. August 2023 für A. Stellung zum Auslieferungsersuchen (act. 1.18). Er beantragte in materieller Hinsicht, die Auslieferung sei abzulehnen und A. sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen, eventuell gegen eine Meldepflicht als Ersatzmassnahme. Er brachte sodann vor, die Auslieferung sei politisch bedingt (S. 4), die Belege zur Auslieferung seien ungenügend (S. 4 f.), die Verteidigungsrechte seien in Ungarn verletzt worden (S. 5–7), das ausländische Verfahren habe nicht den Grundsätzen von Art. 2 IRSG entsprochen (S. 7 f.) und der Gesundheitszustand von A. erlaube keine Auslieferung (S. 8 f.). Der Stellungnahme ist der medizinische Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste vom 18. August 2023 beigelegt (act. 1.19).

I. Das BJ kontaktierte am 24. August 2023 das ungarische Justizministerium (act. 1.20). Es wies auf den Gesundheitszustand von A. hin und dass Ungarn sich das Recht vorbehalten habe, eine Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn diese für die auszuliefernde Person z.B. aufgrund ihres Gesundheitszustands eine besondere Härte bedeuten würde. Das BJ bat angesichts dessen die ungarischen Behörden um Auskunft, ob sie weiterhin am Auslieferungsersuchen festhalten. Diesfalls bat das BJ um die folgende Garantie auf Ungarisch und auf Deutsch:

«A. wird nach seiner Auslieferung umgehend einer geeigneten psychiatrischen Klinik zugeführt, in welcher er erneut psychiatrisch beurteilt wird und je nach Ergebnis dieser Abklärungen die von ihm benötigte stationäre, fachärztliche Behandlung durchgeführt werden kann.»

Nach Rückfrage des BJ vom 12. September 2023 (act. 1.21) leitete das ungarische Justizministerium dem BJ am 18. September 2023 die Garantie des Nationalen Gefängnisdienstes zu (act. 1.22):

«Aufgrund der Stellungnahme der Hauptabteilung Gesundheitswesen der Landeskommandantur des Justizvollzugs kümmert sich der Gesundheitsdienst des ungarischen Justizvollzugs im Falle der Auslieferung des Genannten unverzüglich gemäss den fachlichen Regeln um seine Gesundheitsversorgung.

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Die erforderliche psychiatrische Versorgung kann von dem über angemessene Erfahrung verfügenden Fachpersonal der im Gesundheitsversorgungssystem des Justizvollzugs tätigen Gerichtsmedizinischen Psychiatrischen Beobachtungs- und Heilanstalt (IMEI) sowohl stationär als auch ambulant gewährt werden.

Es wird im Justizvollzug sichergestellt, dass A. bei seiner Ankunft in Ungarn sofort in der stationären psychiatrischen Abteilung untergebracht und untersucht wird sowie abhängig von dem Untersuchungsergebnis die erforderliche Heilbehandlung im Justizvollzug erhält.»

J. Am 15. September 2023 wurde A. in die Justizvollzugsanstalt H. verlegt.

K. Das BJ setzte Rechtsanwalt C. am 19. September 2023 Frist zur Stellungnahme zur in vorstehender Litera I erwähnten Korrespondenz (act. 1.23). Er nahm dazu am 27. September 2023 Stellung und rügte darin die abgegebene ungarischen Garantie.

L. Das BJ ordnete am 4. Oktober 2023 die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Auslieferungsersuchen vom 19. Juni 2023 (ergänzt am 4. und 13. Juli sowie 18. September 2023) zugrunde liegenden Straftaten an. Dies unter dem Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG. Das Amt beantragt der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gleichentags, die Einrede sei gestützt auf die Erwägungen im Auslieferungsentscheid abzulehnen (act. 1, 1.0). A. persönlich nahm am 17. Oktober 2023 unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 2 IRSG Stellung bezüglich der Einrede des politischen Delikts (act. 3). Die Eingabe wurde am 19. Oktober 2023 dem BJ sowie Rechtsanwalt C. zur Kenntnis gebracht (act. 4).

M. A. persönlich erhob am 30. Oktober 2023 Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 4. Oktober 2023 (RR.2023.161 act. 1). Die ungarische Garantie vom 18. September 2023 sei unzureichend. Er verwies auf die Stellungnahme von Rechtsanwalt C. vom 27. September 2023, die der Beschwerde beigelegt war. Das BJ reichte am 13. November 2023 die Beschwerdeantwort ein. Das Amt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (RR.2023.161 act. 6). A. hielt am 17. November 2023 an seinen Anträgen und Vorbringen fest (RR.2023.161

- 7 act. 10). Das Gericht brachte dies dem BJ am 21. November 2023 zur Kenntnis (RR.2023.161 act. 11).

N. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

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Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 142 IV 250 E. 3; 145 IV 294 E. 2.1; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 148 IV 314 E. 3; 145 IV 294 E. 2.1; 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.2 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Auch in Fällen, bei denen Einreden des

- 9 politischen Delikts erfolgen oder sich bei der Instruktion entsprechende Fragen stellen, hat das BJ die notwendigen Sachabklärungen hinsichtlich aller Auslieferungsvoraussetzungen vollumfänglich vorzunehmen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.2).

2.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 bewilligte das BJ seine Auslieferung unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.0) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (act. 1). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, wie es Art. 55 Abs. 2 IRSG vorsieht, sich zum Antrag des BJ zu äussern (act. 3).

2.4 Auf die Beschwerde und die Einrede des politischen Delikts ist einzutreten.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2023.156) und das Beschwerdeverfahren (RR.2023.161) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1044).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2023 vor (act. 3), es sei unzutreffend, wenn das BJ im Auslieferungsentscheid schreibe (S. 7 Ziff. 6.2), ein Strafverfahren wegen Weitergabe bzw. Missbrauchs geheimer Informationen sei kein Indiz für eine politische Verfolgung. Weitergabe bzw. Missbrauch geheimer Informationen sei in Ungarn ein politisches Verbrechen. Nach dem Gesetz über die nationale Sicherheit sei es ein Verbrechen gegen die nationale Sicherheit des Staates. Er habe in der Schweiz geheime Informationen preisgegeben. Er sei zudem Menschenrechtsaktivist, dem gewöhnliche Straftaten vorgeworfen würden, um ihn an der Ausübung seiner politischen Tätigkeit zu hindern (act. 3). Er bekräftigt diese Vorbringen in seinen weiteren Eingaben (RR.2023.161 act. 1, 10). Vor dem BJ brachte der amtliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vor, es stünden politische Gründe hinter dem Auslieferungsersuchen. Anlässlich seiner Anhörung vom 26. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer ein Dokument vom 31. Oktober 2019 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass in Ungarn ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe wegen Weitergabe bzw. Missbrauchs geheimer Informationen, zu welchen er nicht befugt gewesen sei. Sollte dieses Strafverfahren noch am Laufen sein, dann

- 10 könne der wahre Grund der Auslieferung die Weitergabe vertraulicher staatlicher Informationen sein und somit einen politischen Hintergrund haben. Nur 15 Tage nach der Mitteilung vom 31. Oktober 2019 habe Ungarn um die Auslieferung ersucht wegen Vorfällen, die sich am 2. Mai 2007 und 7. Februar 2008 ereignet hätten (act. 1.18 S. 4 Ziff. 7; act. 3). Nach seinen eigenen Schilderungen, so der amtliche Rechtsbeistand weiter, sei der Beschwerdeführer im Geheimdienst tätig gewesen und habe dabei auf den kanarischen Inseln den Vorsitzenden des parlamentarischen Ausschusses für nationale Sicherheit B. ausspioniert und diverse Straftaten aufgedeckt (vgl. obige lit. G). Sämtliche Unterlagen betr. vertraulicher Informationen befänden sich auf einer geschützten, verschlüsselten Harddisk. Der Rechtsbeistand offeriert die Hard Disk als Beweis, der nachgereicht werde (act. 1.18 S. 7 f. Ziff. 18–21). Der Rechtsbeistand rügt weiter, dass dem Beschwerdeführer bei einer Auslieferung zudem drohe, Opfer von «Verschwindenlassen» zu werden, da Ungarn das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (SR 0.103.3) nicht unterzeichnet habe. Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens verbiete eine Auslieferung, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Person im Zielstaat Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden (act. 1.24 S. 2; RR.2023.161 act. 1). Dem wirke auch die Garantie nicht entgegen. Sie äussere sich nicht dazu, wohin er nach der sogenannten «Untersuchung» durch die Behörden gebracht werde. Daher bestehe ein sehr grosses Risiko eines Verschwindenlassens. In Ungarn komme es unter der Regierung von Viktor Orban systematisch und weitverbreit zu Menschenrechtsverletzungen. Aus diesem Grund habe das Staatssekretariat für Migration SEM die Rücküberstellung von Personen aus der Schweiz nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens eingestellt (RR.2023.161 act. 1).

4.2 Das BJ erachtet die behauptete Geheimdienstaktivität und den Besitz von skandalträchtigen Geheimunterlagen als unbelegte Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer widerspreche sich, wenn er auf den kanarischen Inseln einmal den Vorsitzenden des parlamentarischen Ausschusses für nationale Sicherheit B. (Stellungnahme vom 9. August 2023) und dann den Präsidenten des ungarischen Geheimdienstes (Einvernahme vom 26. Juli 2023) und seine Familie ausspioniert und dabei Straftaten aufgedeckt haben wolle. Die Festplatte mit Belegen habe er nicht eingereicht. Gemäss den Auslieferungsunterlagen habe der Beschwerdeführer noch im Jahr 2008 eine handwerkliche Ausbildung absolviert (vgl. Urteil des Gerichts der Stadt Z./HU […] vom 18. November 2008 S. 2). Eine anschliessende Anstellung im ungarischen Geheimdienst sei unglaubwürdig. Das BJ erachtet die Behauptungen

- 11 des Beschwerdeführers als nicht geeignet, eine Verfolgungssituation gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Es bestünden namentlich keine ernsthaften Zweifel am Funktionieren der ungarischen Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte (act. 1.0 S. 6 f.). Ein weiteres Strafverfahren in Ungarn gegen den Beschwerdeführer wäre nach Auffassung des BJ kein Indiz für eine politische Verfolgung. Die ungarischen Behörden seien an das Spezialitätsprinzip gebunden und könnten den Beschwerdeführer für weitere, vor einer Auslieferung begangene Handlungen nur unter den in Art. 14 Abs., 1 lit. a und b EAUe genannten Bedingungen strafrechtlich verfolgen. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensschutzprinzip sei die Einhaltung des Spezialitätsprinzips zu vermuten. Bei einem Mitgliedstaat der EMRK und der Europäischen Union sei es unerheblich, ob Ungarn das Abkommen gegen Verschwindenlassen ratifiziert habe. Gemäss dem Länderbericht des US State Departments bestünden keine Hinweise, dass dies in Ungarn ein Problem sei (act. 1.0 S. 7).

4.3 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilfegerichts vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E. 4.3/4.8; 131 II 235 E. 3.2; 130 II 337 E. 3.2; 128 II 355 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

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4.4 Bei den Straftaten, für welche Ungarn um Auslieferung ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Die Delikte (vgl. lit. A oben) stehen offensichtlich nicht im Zusammenhang mit einem Kampf um die Macht. Derartiges wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht.

4.5 Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG). Die Prüfung dieses Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staats voraus, insbesondere über sein politisches System, seine Institutionen, sein Verständnis der Grundrechte und ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Dies gebietet besondere Vorsicht (BGE 125 II 356 E. 8a; 123 II 511 E. 5b; 123 II 161 E. 6b). Die im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Personen müssen deshalb glaubhaft machen, dass sie objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten haben (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 628 f.). Soweit es sich beim ersuchenden Staat um einen EMRK-Vertragsstaat handelt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen, dass er die Konventionsgarantien in der Praxis gewährleistet (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2). Wird im Verfahren im ersuchenden Staat die EMRK dennoch verletzt, hat der Betroffene die Möglichkeit, dies zunächst dort und in der Folge mit Individualbeschwerde an den EGMR (Art. 34 EMRK) geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2).

4.6 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht – wie auch schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK und Art. 7 sowie Art. 10 Abs. 1 UNO- Pakt II [SR 0.103.2], Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und

- 13 unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7 und 17 des UNO-Pakts II). Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden (BGE 148 IV 314 E. 3).

4.7 Das BJ schätzt die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbelegte Schutzbehauptungen bzw. als Einbildungen einer Person mit der psychiatrischen Diagnose einer wahnhaften Störung ein (act. 1.10). Das Amt weist weiter zurecht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Hard Disk mit Unterlagen nicht eingereicht hat, mit welcher er seine Sicht der Dinge belegen wollte (vgl. obige Erwägung 4.2). Weiter nennt es den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Funktion bzw. Identität seiner vorgeblichen Zielperson nicht konsequent angab und dass er als gelernter und sehr junger Bodenleger kaum für den Geheimdienst gearbeitet haben könne. Das BJ stützt sich somit auf plausible Gründe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde aus politischen Gründen verfolgt, nicht zutreffen könne.

4.8 Die Darstellung des Beschwerdeführers ihrerseits ist jedoch nicht ohne Realitätsgehalt: So bringt er vor, dass er wegen Weitergabe bzw. Missbrauchs geheimer staatlicher Informationen strafrechtlich verfolgt werde. Der Beschwerdeführer hat die Existenz dieses Verfahrens mit einem Schreiben in ungarischer Sprache zu belegen versucht (Beilage zu act. 1.17). Es datiert vom 31. Oktober 2019 und könnte eine Verfahrensnummer aus dem Jahr 2013 aufweisen und es nennt den Namen des Beschwerdeführers. Das Schreiben wurde vom BJ nicht übersetzt, obwohl es relevante Angaben des Beschwerdeführers anscheinend als richtig erweisen könnte. Es wäre insbesondere erklärungsbedürftig, weshalb ein einfacher Bodenleger, der seit 2010 im Ausland lebte, überhaupt über geheime staatliche Informationen verfügen könnte, die er weitergegeben oder missbraucht hätte. Ein entsprechendes Delikt wird weder in der ungarischen SIS-Ausschreibung noch im ungarischen Auslieferungsersuchen erwähnt. Ein allfälliges solches Verfahren könnte, wenn es denn geführt würde, entgegen der Einschätzung des BJ, durchaus ein Indiz für eine konkrete Gefährdung darstellen. So bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach dem Gesetz über die nationale Sicherheit stelle die Weitergabe bzw. der Missbrauch geheimer Informationen ein Verbrechen gegen die nationale

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Sicherheit des Staates dar und er verweist dafür auf den Ausdruck einer Internet-Seite, die von der Hungarian Civil Liberties Union und Transparency International stamme (act. 3 Ziff. I.2 und Beilage). Weiter machte der Beschwerdeführer Angaben über seine Aufenthalte und Tätigkeiten nach dem Verlassen Ungarns im Jahr 2010 (act. 1.17 S. 3). Dabei handelt es sich zwar um reine Behauptungen, die aber immerhin zusammen mit dem ungarischen Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Beilage zu act. 1.17) gesehen werden können. So bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, ab 2013 als Menschenrechtsaktivist tätig gewesen zu sein, in Genf vor der UNO gegen die ungarische Regierung demonstriert zu haben und dabei gefilmt worden zu sein. Die Botschaft Ungarns in Bern habe ihm im September (wohl 2015) keinen neuen Reisepass ausstellen wollen. Im Jahr 2016 sei gegen ihn ein Haftbefehl wegen Herausgabe von Geheiminformationen ergangen (vgl. obige lit. G). Es findet sich ein auf Ungarisch verfasster Europäischer Haftbefehl vom 22. November 2016 in den gerichtlichen Verfahrensakten (act. 1A), der der SIS-Ausschreibung vom 15. November 2019 zugrunde zu liegen scheint (act. 1.1 S. 3). Weiter weist das Dossier einige Merkwürdigkeiten auf, deren Bedeutung unklar ist. Sie betreffen insbesondere die zeitlichen Abläufe. So erging die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS unmittelbar nach der Eröffnung des behaupteten Verfahrens wegen Weitergabe bzw. Missbrauchs geheimer Informationen und erst viele Jahre nach den Verurteilungen, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde gelegt wurden. Gemäss SIS-Ausschreibung suchte ihn Ungarn auch wegen Mordes (act. 1.1a S. 2 unten), was aber nicht dem Auslieferungsersuchen zu entsprechen scheint (vgl. lit. A oben). Auf Seite 10 des in Ungarisch abgefassten Europäischen Haftbefehls (act. 1.A) scheint indes gemäss Internetübersetzung «vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung» angekreuzt. Die Stempel auf der französischen Übersetzung des Urteils […] vom 5. Februar 2009 («erhalten 27. Februar 2023» resp. auf dem zweiten Stempel «erhalten 6. März 2006», also vor dem Urteilsdatum; in act. 1.11) scheinen lediglich die ungarische Originalfassung falsch zu übersetzen (7. Februar 2012/6. März 2009). Hingegen scheint ein Stempel des Urteils […] (in act. 1.11) tatsächlich auf den 27. Juni 2023 zu datieren, was wiederum die grosse zeitliche Distanz zu den Urteilen aus den Jahren 2008/2009 betont. Das Gericht der Stadt Z./HU erklärte die Strafen bereits mit Verfügung […] vom 10. Januar 2012 als vollstreckbar, also elf Jahre vor Mitteilung zum Vollzug (in act. 1.11). Am 22. November 2016 und 30. Juni 2020 ergingen internationale Haftbefehle (in act. 1.11). Es ist vorliegend nicht klar, weshalb Strafurteile erst viele Jahre nach Erlass und Vollstreckbarkeitserklärung zur Ausschreibung übermittelt werden.

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4.9 Insgesamt enthält der Auslieferungsentscheid bezüglich der Weitergabe bzw. des Missbrauchs geheimer Informationen zum einen eine Argumentation, die in sich nicht schlüssig ist. Zum anderen gibt es für eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers in Ungarn Indizien, deren Gesamtbedeutung aufgrund der vorliegenden Akten nicht abgeschätzt werden kann. Es bleibt mithin ein residualer Zweifel daran, dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers ausschliesslich eingebildet und damit falsch sind. Diese Zweifel sollten – auch mit Blick auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers – vollständig ausgeräumt werden, bevor er ausgeliefert werden kann. Damit ist die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Ungarn zurzeit nicht möglich. Der Auslieferungsentscheid vom 4. Oktober 2023 ist daher aufzuheben und das Verfahren an das BJ zwecks ergänzender Abklärungen zurückzuweisen. Die Auslieferungshaft bleibt mit der Rückweisung aufrechterhalten. Das BJ wird namentlich das Schreiben vom 31. Oktober 2019 (Beilage zu act. 1.17) zu übersetzen haben und soweit erforderlich eine Rückfrage an Ungarn tätigen. Dem Beschwerdeführer wird vom BJ für die Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben sein. Das BJ wird danach neu entscheiden und eine allfällige Auslieferung im Dispositiv unzweideutig auf die beiden Delikte (vgl. obige lit. A) zu beschränken haben und ein allfälliges Verfahren wegen eines politischen Delikts explizit auszunehmen haben.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Verfahren RR.2023.156 und RR.2023.161 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird für ergänzende Abklärungen an das BJ zurückgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. (Zustellung gegen Empfangsbestätigung) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2023.156 — Bundesstrafgericht 04.12.2023 RR.2023.156 — Swissrulings