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Bundesstrafgericht 11.01.2024 RR.2023.116

11 janvier 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,259 mots·~21 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 11. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte Damiano Brusa und Alexander Glutz, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.116

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Sachverhalt:

A. Das Regionalgericht Krško (Slowenien) führt ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang gelangten die slowenischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Februar 2023, ergänzt am 24. März 2023, an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto IBAN 1 bei der Bank B.; act. 8.1, 8.2).

B. Am 21. April 2023 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das slowenische Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») zum Vollzug (act. 9.1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 8. Juni 2023 entsprach die StA ZH dem slowenischen Ersuchen und forderte die Bank B. zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen auf (act. 9.8). Die Bank B. kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nach (act. 9.11).

D. Mit Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 entsprach die StA ZH dem slowenischen Rechtshilfeersuchen vom 9. Februar 2023 und ordnete die Herausgabe der darin bezeichneten Dokumente betreffend das auf die Bank A. lautende Konto IBAN 1 an. Die Schlussverfügung wurde dem BJ und der Bank B. zugestellt (act. 1.2).

E. Rechtsanwälte Damiano Brusa und Alexander Glutz setzten die StA ZH mit Schreiben vom 25. Juli 2023 über ihre Mandatierung seitens der Bank A. in Kenntnis und wiesen darauf hin, dass ihre Klientin die Adresse ihrer Anwaltskanzlei als deren Zustelldomizil gewählt habe. Unter Verweis auf die laufende Rechtsmittelfrist ersuchten sie um Zustellung sämtlicher Verfügungen sowie um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. Ferner merkten die Rechtsvertreter an, ihre Klientin erwäge – nach erfolgter vollständiger Akteneinsicht – der Übermittlung gemäss Art. 80c IRSG allfällig vollständig oder teilweise zuzustimmen, weshalb sie die StA ZH ersuchten, nach erfolgter Akteneinsicht ein Einigungsverfahren durchzuführen (act. 9.15). Die StA ZH übermittelte ihnen die Verfahrensakten am 26. Juli 2023 per WebTransfer (act. 9.17).

F. Gegen die Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 liess die Bank A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 31. Juli 2023 Beschwerde

- 3 erheben. Sie beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der Schlussverfügung vom 29. Juni 2023, die Verweigerung der Rechtshilfe sowie die Rückweisung der Sache an die StA ZH zwecks ordentlicher Zustellung der sie betreffenden Verfügungen, der ordentlichen Durchführung des Rechtshilfeverfahrens und Neubeurteilung. Insbesondere sei ihr die vollständige Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit für ein Einigungsverfahren zu geben. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und sämtliche offensichtlich irrelevanten Dokumente aus dem Dossier zu entfernen und zu schwärzen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Edition vollständiger Verfahrensakten und Einsicht in diese ersucht (act. 1).

G. Das Gericht setzte die StA ZH mit Schreiben vom 2. August 2023 über den Eingang der Beschwerde in Kenntnis und wies zugleich darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (act. 2).

H. Mit Schreiben vom 3. August 2023 lud die Beschwerdekammer die Bank A. ein, bis zum 14. August 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten. Zugleich wurde sie aufgefordert, innert der gleichen Frist Dokumente zum Nachweis ihrer Existenz sowie der Identität und Unterschriftsberechtigung der Vollmachtsunterzeichner einzureichen, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 3).

I. Während der Kostenvorschuss beim Gericht fristgerecht einging (act. 4), wurden die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht eingereicht. Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilten die Rechtsvertreter der Bank A. mit, dass es sich bei der Aufforderung betreffend die Einreichung der Unterlagen um einen die Beschwerdeführerin nicht betreffenden Standardsatz handeln müsse, da sich die angeforderten Unterlagen in den Verfahrensakten befänden und sie die entsprechenden Unterlagen dem Gericht nur der guten Ordnung halber in Kopie einreichen (act. 6).

J. In der Folge forderte die Beschwerdekammer die StA ZH sowie das BJ am 29. August 2023 zur Einreichung der Verfahrensakten sowie einer allfälligen Beschwerdeantwort auf (act. 7). Die StA ZH und das BJ liessen sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 11. und 12. September 2023 vernehmen und

- 4 reichten die Verfahrensakten ein. Sie beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8, 9). Die Eingabe vom 22. September 2023, mit welcher die Bank A. zu den Beschwerdeantworten unaufgefordert Stellung nahm, wurden dem BJ und der StA ZH am 25. September 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 14, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Slowenien sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDU; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337

- 5 dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich die Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des hier gegenständlichen Kontos gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beschwerdelegitimiert. Ferner hat die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Existenz und der Vollmachtberechtigung erbracht. Die angefochtene Schlussverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2023 zugestellt (act. 1.6). Da in Bezug auf das hier gegenständliche Konto eine Banklagernd-Vereinbarung fehlte, begann die Beschwerdefrist mit effektiver Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen (BGE 124 II 124 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2006 vom 9. Februar 2006 E. 2.2.2; s.a. EYMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 80m IRSG N. 2), womit die Beschwerde vom 31. Juli 2023 fristgerecht erhoben wurde. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

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3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).

4. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe sie als Inhaberin des von der Massnahme betroffenen Kontos in das Rechtshilfeverfahren nicht miteinbezogen, obschon sie rechtzeitig ein Zustelldomizil gewählt habe. Ihr Schreiben vom 25. Juli 2023 sei unbeantwortet geblieben, weshalb sie an der Einigungsverhandlung und Triage nicht habe teilnehmen können. Nachdem sie ein Zustelldomizil in der Schweiz vor Rechtskraft der angefochtenen Schlussverfügung bezeichnet habe, habe sie die Beschwerdegegnerin umgehend um Durchführung des vereinfachten Verfahrens ersucht, weshalb sich ihr Antrag als rechtzeig erweise. Die Schlussverfügung sei aufzuheben, damit die Beschwerdegegnerin das Verfahren gemäss Art. 80c IRSG durchführen könne. Schliesslich sei die ihr von der Beschwerdegegnerin gewährte Akteneinsicht unvollständig. Namentlich sei ihr die Kommunikation des BJ mit den slowenischen Behörden vorenthalten worden. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb das zweite Ersuchen als «ergänzt» bezeichnet werde (act. 1, S. 4, 8 f., 14 ff.; act. 14, S. 2 ff.).

4.2 4.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Aus Inhalt und Funktion des

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Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, S. 315 N. 463).

4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die ausführende Behörde stellt ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80m Abs. 1 lit. a und b IRSG). Eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, müssen ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben (Art. 9 IRSV; s.a. EYMANN, a.a.O.). 4.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl

- 8 die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten, dass die im Ausland domizilierte Beschwerdeführerin bis zur Mitteilung vom 25. Juli 2023 und damit zum Zeitpunkt der Schlussverfügung vom 29. Juni 2023 über kein Zustelldomizil in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Schlussverfügung zu einer Einigungsverhandlung einzuladen resp. bei ihr eine Zustimmung betreffend die vereinfachte Übermittlung i.S.v. Art. 80c IRSG einzuholen (vgl. Art. 9 IRSV). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang zu verneinen. Auf die Frage, ob mangels Einbezugs der Beschwerdeführerin in das Rechtshilfeverfahren von der Herausgabe an die ersuchende Behörde offensichtlich nicht relevante Unterlagen betroffen sein könnten, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit näher einzugehen (s. E. 5 hiernach).

4.3.2 Unbegründet ist ferner das Vorbringen in Bezug auf die Akteneinsicht. Soweit ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sämtliche Verfahrensakten zugestellt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin ausserdem auch in die dem Gericht seitens des BJ eingereichten Verfahrensakten Einsicht erhalten (act. 13). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach eine Kommunikation zwischen dem BJ und der ersuchenden Behörde zur Ergänzung des Ersuchens vom 9. Februar 2023 geführt haben soll, ist nicht belegt und wird vom BJ bestritten (act. 8). Aktenkundig ist das Begleitschreiben der slowenischen Behörden vom 12. April 2023, mit welchem sie dem BJ das Ersuchen vom 9. Februar 2023 sowie dessen Ergänzung vom 24. März 2023 zustellten (act. 8.3). Dieses Schreiben ist dem Stempel zufolge beim BJ am 19. April 2023 eingegangen (act. 8.3). Anderweitige Akten ergeben sich aus dem Aktenverzeichnis des BJ nicht (act. 8.0). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist das Schreiben vom 24. März 2023 nicht als ein ergänzendes Ersuchen zu verstehen. Im Schreiben vom 12. April 2023 ist ausdrücklich die Rede von «supplementation letter of march 24, 2023». Ausserdem wurde im Schreiben vom 24. März 2023 ausgeführt, dass dem Ersuchen vom 9. Februar 2023 eine nicht begründete Verfügung beigelegt worden war, weshalb nunmehr eine begründete Verfügung nachgereicht werde, die insbesondere den Sachverhalt der in Slowenien geführten Untersuchung enthält (act. 8.2). Damit ist das Schreiben vom 24. März 2023 als eine Ergänzung bzw. Präzisierung des (im Schreiben vom 12. April 2023 explizit als Request bezeichneten) Ersuchens vom 9. Februar 2023 zu werten. Da ein Ersuchen gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten

- 9 hat, richtete die ersuchende Behörden ihr Rechtshilfeersuchen an die Schweiz erst nachdem ihr die begründete Verfügung vom 9. Februar 2023 vorlag. Hinweise, dass die Begründung dieser Verfügung auf eine Intervention des BJ zurückzuführen ist, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 4.4 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen und die Rüge erweist sich als unbegründet.

5. 5.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und bringt vor, die ersuchende Behörde interessiere sich lediglich dafür, wer von den im Ersuchen erwähnten drei Transaktionen begünstigt worden sei. Dabei handle es sich um einen einzigen Kunden der Beschwerdeführerin. Die Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend den Sachverhalt würden bestätigen, dass sich die Ermittlungen gegen E. und die C. Group richten würden. In der Schlussverfügung sei jedoch die Herausgabe von Kontoauszügen verfügt worden, die mehr als vierzig Kunden der Beschwerdeführerin betreffen. Die fehlende Möglichkeit der Beschwerdeführerin am Rechtshilfeverfahren teilzunehmen, habe dazu geführt, dass der ersuchenden Behörde eine Vielzahl offensichtlich irrelevanter Dokumente über ein Korrespondenzbankkonto herausgegeben werden sollen, die keinen Deliktskonnex aufweisen würden und mit Sicherheit nicht erheblich seien. Die in der Beschwerde bezeichneten Dokumente seien daher der ausländischen Behörde nicht zu übermitteln (act. 1, S. 7 f.,16 ff.; act. 14, S. 4 f.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für

- 10 das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).

5.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im slowenischen Rechtshilfeersuchen gehen die slowenischen Strafverfolgungsbehörden zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus (act. 8.2):

Der Geschädigte sei am 20. Oktober 2021 telefonisch kontaktiert worden. Der Anrufer habe sich als Vertreter der Firma C. Group vorgestellt, die Tätigkeit der Gesellschaft erläutert und dem Geschädigten vorgeschlagen, in Aktien zu investieren. Der Geschädigte habe daraufhin einen Vertrag zum Kauf von 3'300 Aktien der Gesellschaft D. Inc. abgeschlossen. Nach Vertragsabschluss sei der Geschädigte einem Administrator, E., zugewiesen worden, der ihn kontaktiert habe. Auf Anweisung von E. habe der Geschädigte mehrere Zahlungen zugunsten verschiedener Konten im Ausland getätigt. Der Geschädigte sei in ständigem Kontakt mit E. gestanden, welcher ihn regelmassig über Investitionsmöglichkeiten informiert habe. Anfang Dezember 2022 habe der Geschädigte bemerkt, dass etwas nicht stimme. Er sei auf die Firma F. gestossen, die vor der C. Group gewarnt habe, und welche der Geschädigte in der Folge kontaktiert habe. Die F. habe dem Geschädigten mitgeteilt, dass die Aktivitäten der C. Group verdächtig seien und habe ihm geraten, sie bei der Polizei anzuzeigen. AIs der Geschädigte daraufhin die Auszahlung eines Teils seiner im November 2022 getätigten Investitionen verlangt habe, sei E. nicht mehr erreichbar gewesen und die von ihm bis

- 11 anhin verwendete E-Mail-Adresse sei gelöscht worden. Danach sei er von zwei Personen kontaktiert worden, die sich ihm als neue Administratoren vorgestellt und ihm am 13. Dezember 2022 ein Angebot für einen Aktienkauf gemacht hätten. Nachdem der Geschädigte das Angebot abgelehnt und die Auszahlung seiner getätigten Investition verlangt habe, habe er keinen Kontakt zu den beiden Personen gehabt. Der Geschädigte habe insgesamt EUR 509'930.59 investiert. Unter anderem habe er 24. August 2022 EUR 107'686.20, am 19. September 2022 EUR 34'845.00 sowie am 18. Oktober 2022 EUR 30'354.73 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank B. überwiesen.

5.4 Der Sachverhalt lässt sich prima facie unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB subsumieren, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird. Ob sich dieser Betrugsverdacht erhärten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im slowenischen Strafverfahren zeigen. Laut den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen hat der Geschädigte zugunsten des hier gegenständlichen Kontos der Beschwerdeführerin die oben erwähnten Transaktionen getätigt. Die von Herausgabe betroffenen Bankunterlagen könnten der ausländischen Behörde Hinweise auf den Geldfluss sowie die mögliche Täterschaft geben, zumal das Verfahren derzeit gegen Unbekannt geführt wird und laut Sachverhalt der Geschädigte mit drei Administratoren in Kontakt gestanden habe. Hierfür ist es für die ausländische Behörde insbesondere von Bedeutung, wer am Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt ist resp. war sowie wer und wie auf das Konto zugreifen konnte. Dementsprechend sind die edierten Kontounterlagen für die ausländische Behörde potentiell erheblich und ihr vollumfänglich herauszugeben. Die konkrete Ausscheidung von beweisrelevanten Unterlagen obliegt den slowenischen Behörden. Damit kann im Übrigen eine allfällige Ergänzung des Ersuchens vermieden werden. Die zahlreichen Unterlagen werden den slowenischen Behörden insbesondere ermöglichen, die Rolle der Beschwerdeführerin an dem zu untersuchenden Sachverhalt festzustellen bzw. eine allfällige Beteiligung an den mutmasslichen Straftaten auszuschliessen. Dies gilt ebenso in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, beim hier gegenständlichen Konto handle es sich lediglich um ein Korrespondenzbankkonto. Da die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin gerügten Detailbelege für die Monate August-Oktober 2022 ediert und sich damit auf den tatrelevanten Zeitrahmen der Überweisungen beschränkt hat, ist die Schlussverfügung auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Damit sind auch die Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

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5.5 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontounterlagen erweist sich somit als zulässig.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Damiano Brusa und/oder Alexander Glutz - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2023.116 — Bundesstrafgericht 11.01.2024 RR.2023.116 — Swissrulings