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Bundesstrafgericht 01.03.2023 RR.2022.182

1 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,141 mots·~21 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 1. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.182 Nebenverfahren: RP.2022.41

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Sachverhalt:

A. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe (D) führt ein Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit. B. soll zwischen April 2014 und dem 17. April 2015 in sieben Nächten in gambischen Gefängnissen als Mitglied einer Einheit namens «Junglers» / «Black Boys» / «Black Blacks» Menschen, die aufgrund ihrer oppositionellen Ansichten und Bestrebungen inhaftiert waren, schwerwiegend körperlich misshandelt haben. Während der insgesamt pro gefangener Person ungefähr 20 Minuten währenden Einwirkungen, soll B. zahlreiche Schläge mit hölzernen oder aus Kunststoff hergestellten Baseballschlägern auf die gefesselten Gefangenen ausgeführt oder ihnen Stromstösse beigebracht haben. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Handlungen, ausgehend von dem damaligen Staatspräsidenten von Gambia, Yahya Jammeh, ausgeführt durch gambische staatliche Stellen, darunter die Einheit «Junglers», mit dem Ziel einer Einschüchterung der Bevölkerung und der Unterdrückung von Opposition zum Zwecke des Machterhalts für den Präsidenten, erfolgt seien, und der Beschuldigte insoweit vorsätzlich gehandelt habe (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 1).

B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Rechtshilfeersuchen vom 11. September 2018 um Übermittlung von Erkenntnissen zu B. sowie zu diversen gambischen Behörden, Institutionen, Gruppierungen, Einzelpersonen und Ereignissen, welche die Schweiz im Rahmen des schweizerischen Strafverfahrens SV.17.0026 gegen den vormaligen gambischen Innenminister A. erhoben hatte (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 1).

C. Mit Eintretensverfügung vom 17. Oktober 2018 trat die BA auf das deutsche Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 2). Die deutsche Behörde stellte am 12. November 2018 ein Ergänzungsersuchen um Akteneinsicht in die schweizerische Strafakte des Strafverfahrens gegen A. (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 3). Nachdem die BA die Anwesenheit der Vertreter der ersuchenden Behörde zwecks Akteneinsicht mit Verfügung vom 22. Januar 2019 gestattet und diese die von der BA verlangte Garantieerklärung am 5. Februar 2019 unterzeichnet hatten, wurde die Einsichtnahme am 5. und 6. Februar 2019 durchgeführt (act. 1.A, S. 2; Verfahrensakten RH.18.0236, act. 4 und 5). Die Vertreter der ersuchenden Behörde identifizierten dabei den Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 «über die Auswertung der Unterlagen und schriftlichen

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Aufzeichnungen im Koffer von A., welcher am 26.01.2017 durch die KAPO Bern im Asylzentrum in Z./BE sichergestellt wurde» inkl. Beilagen (Verfahrensakten RH.18.0236, act. 7; nachfolgend «Bericht der BKP») als relevant für das deutsche Ermittlungsverfahren und ersuchten um dessen Übermittlung (act. 1.A., S. 2).

D. Am 3. August 2021 gab die BA A. Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Herausgabe der Beweismittel an die ersuchende Behörde geltend zu machen (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6). Mit Stellungnahme vom 20. September 2021 gab A. keine Zustimmung zur Herausgabe i.S.v. Art. 80c IRSG ab (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6). Am 10. August 2022 übermittelte die BA A. die Garantieerklärung vom 5. Februar 2021 und gab Gelegenheit bis 22. August 2022, allfällige diesbezügliche Bemerkungen einzureichen (Verfahrensakten RH.18.0236, in act. 6).

E. Mit Schlussverfügung vom 25. August 2022 ordnete die BA die rechtshilfeweise Herausgabe des Berichts der BKP samt Beilagen an (act. 1.A; Verfahrensakten RH.18.0236, act. 8).

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 26. September 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, die Schlussverfügung vom 25. August 2022 sei aufzuheben und die Herausgabe des Berichts der BKP sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 25. August 2022 aufzuheben und die Herausgabe des Berichts der BKP mit der Bedingung gutzuheissen, dass die herausgegebenen Unterlagen nicht als im Koffer von A. enthaltene Dokumente und Notizen bezeichnet werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der BA (act. 1, S. 2).

G. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») liess sich mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 vernehmen und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die BA verzichtete mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). A. hielt mit Replik vom 27. Oktober 2022 umfassend an seinen Rechtsbegehren fest (act. 12). Die Replikschrift wurde dem BJ und der BA am 28. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde auf Französisch verfasst ist.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Überdies anwendbar ist vorliegend das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105), insbesondere Art. 9. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

- 5 nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

2.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die angefochtene Schlussverfügung erging am 25. August 2022, sodass sich die am 26. September 2022 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist.

3.2 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3; TPF 2020 180 E. 2.1). So ist für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.).

Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der

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Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79 E. 1.6.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3 und RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.3.2).

Auch wo von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden sollen, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.35 vom 2. November 2022 E. 2.4.3; RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2016.58 vom 2. Juni 2016; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).

In einzelnen Fällen hat die Beschwerdekammer die Beschwerdelegitimation gegen die Herausgabe von Polizeirapporten bzw. deren Beilagen bejaht (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.217 vom 3. März 2015 E. 3.4; RR.2014.103 vom 9. Oktober 2014 E. 1.5.5).

3.2.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 inklusive Beilagen an (siehe oben lit. E). Der Bericht enthält die «Auswertung der Unterlagen und schriftlichen Aufzeichnungen im Koffer von A., welcher am 26.01.2017 durch die KAPO Bern im Asylzentrum in Z./BE sichergestellt wurde». Die Bundeskriminalpolizei rapportiert ihre Auswertungen in Bezug auf vier Themenblöcke ([1.] Handnotizen, [2.] ausgedruckte Medienberichte, [3.] ausgedruckte Berichte bzgl. NGOs, EU, internationaler Strafgerichtshof, ECOWAS, [4.] ausgedruckte Email- und Social-Media Korrespondenz; Verfahrensakten RH.18.0236, act. 7 S. 6 = SV.17.0026 pag. 10- 001-0251). In der Schlussverfügung vom 25. August 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin die Herausgabe des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 und von Kopien jener im Asylzentrum in Z./BE sichergestellten Unterlagen und Notizen an, welche die erwähnten vier Themenblöcke betreffen.

3.2.3 Der Beschwerdeführer war im Rechtshilfeverfahren nicht unmittelbar einer Zwangsmassnahme ausgesetzt. Der herauszugebende Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 10. April 2018 und dessen Beilagen stammen aus dem

- 7 inländischen Strafverfahren und damit «aus den Händen» der Beschwerdegegnerin. Gemäss der vorzitierten Rechtsprechung liegt folglich grundsätzlich keine persönliche und direkte Betroffenheit i.S.v. Art. 80h lit. b IRSG vor. Abgesehen davon wäre die Beschwerde ohnehin aus folgenden Gründen abzuweisen.

4. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen)

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 13 BV. Er macht geltend, die Herausgabe der Unterlagen verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens und seinen Anspruch auf Schutz vor Missbrauch seiner persönlichen Daten, indem ohne Nachweis Dokumente als von ihm stammend ausgegeben würden (act. 1 S. 17).

5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV).

5.3 Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 13 BV sind zulässig, wenn sie gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie im öffentlichen Interesse erfolgen (Art. 36 BV), was bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Beweismitteln grundsätzlich der Fall ist, und zudem verhältnismässig sind. Art. 13 BV bietet im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen keinen über das zu

- 8 beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip hinausgehenden Schutz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom 24. Januar 2006 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.294 vom 6. März 2020 E. 6.2.3).

5.4 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4; 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1)

5.5 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung vom 25. August 2022 zutreffend festhält, enthalten der herauszugebende Bericht und dessen Beilagen Informationen zu Angehörigen der gambischen Sicherheitskräfte und der Gruppierung «Junglers» (act. 1.A, S. 4; Verfahrensakten RH.18.0236, act. 8 S. 4). Sie weisen mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt einen ausreichenden sachlichen Zusammenhang auf. Die Rechtshilfe ist damit verhältnismässig. Inwiefern die geltend gemachte

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Bezeichnung der Dokumente als vom Beschwerdeführer stammend das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen soll, erschliesst sich aus der Beschwerde nicht.

5.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 9 IRSG. Er macht geltend, nachdem er während seiner Einvernahme vom 29. August 2018 von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, nicht mitzuwirken, hätten die Dokumente gemäss Art. 248 StPO versiegelt werden müssen (act. 1 S. 17).

6.2 Gemäss Art. 9 IRSG gelten bei der Ausführung von Ersuchen für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung die Art. 246–248 StPO sinngemäss. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).

6.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Bericht mitsamt Beilagen aus den Akten des inländischen Strafverfahrens beigezogen und zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine Zwangsmassnahme vorliegt, die ihm ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er je Geheimnisschutzrechte geltend gemacht hätte.

6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 11h IRSG. Er macht geltend, indem der Bericht und dessen Beilagen herausgegeben werde, werde die ersuchende Behörde über die Zuverlässigkeit der von der

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Beschwerdegegnerin bekannt gegebenen Personendaten getäuscht (act. 1 S. 18).

7.2 Das 1b. Kapitel des Ersten Teils des IRSG gilt sowohl für Bundesbehörden als auch für kantonale Behörden, die ein Rechtshilfeverfahren unterstützen oder über das ausländische Rechtshilfeersuchen entscheiden müssen. Die datenschutzrechtlichen Ansprüche werden im hängigen Rechtshilfeverfahren beurteilt und unterliegen denselben Rechtsmitteln (BBl 2017 6941, 7162; TPF 2021 89 E. 2.2).

7.3 In Art. 11h IRSG wird das Vorgehen bei der Bekanntgabe von Personendaten geregelt. Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten (Art. 11h Abs. 1 IRSG). Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen und zwischen auf Tatsachen und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Personendaten (Art. 11h Abs. 2 IRSG). Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach Art. 11h Abs. 1 und 2 IRSG aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind (Art. 11h Abs. 3 IRSG).

Art. 11h IRSG entspricht Art. 349f Abs. 3–5 StGB (BBl 2017 6941, 7167). Art. 349f Abs. 3 StGB entspricht Art. 12 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11). Art. 349f Abs. 4 lit. a StGB resp. Art. 11h Abs. 2 lit. a IRSG dienen der Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 (nachfolgend «Richtlinie»), wonach der Verantwortliche so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen unterscheiden muss. Mit diesen Bestimmungen wird auf die Problematik eingegangen, dass betroffene Personen mit Fortschreiten des Verfahrens die Kategorie wechseln können. Gemäss der Erwägung 31 der Richtlinie geht es bei der Bearbeitung von Daten im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit naturgemäss um betroffene Personen verschiedener Kategorien, die so weit wie möglich unterschieden werden sollten. Der Einleitungssatz von Art. 349f Abs. 4 StGB resp. Art. 11h Abs. 2 IRSG lässt der zuständigen Behörde einen gewissen Handlungsspielraum. Denn möglicherweise kann diese Unterscheidung in bestimmten Fällen nicht getroffen werden, etwa wenn gestützt auf den Sachverhalt noch nicht bestimmt werden kann, ob eine Person Zeugin der Straftat ist oder ob sie als Täterin oder Gehilfin in die Tat involviert war. Mit Art. 349f Abs. 4 lit. b StGB resp. Art. 11h Abs. 2 lit. b IRSG wird Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, wonach so weit wie

- 11 möglich zwischen faktenbasierten Daten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden Daten zu unterscheiden ist. Art. 349f Abs. 5 StGB resp. Art. 11h Abs. 3 IRSG entbinden die Behörde von ihrer Pflicht zur Information des Datenempfängers, wenn die entsprechenden Informationen aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind. Diese Bestimmungen sind an die Lösung in Art. 12 VDSG angelehnt (BBl 2017 6941, 7158).

7.4 Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern die Rechtshilfemassnahme Art. 11h IRSG verletzen soll. Dass die Herausgabe der Beweismittel zu falschen Rückschlüssen oder Unklarheiten bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers im Schweizer Verfahren oder bezüglich der Art von Personendaten verleiten würden, die eine weitergehende Aufklärung im Sinne von Art. 11h IRSG als notwendig erscheinen liessen, ist nicht ersichtlich.

7.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet.

8. 8.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 9 BV. Er macht geltend, unter den vorliegenden Umständen sei die Herausgabe der fraglichen Unterlagen willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, da sie die ersuchende Behörde sowohl über deren Herkunft als auch über die Rolle des Beschwerdeführers im Sachverhalt täusche, der im Rechtshilfeersuchen behauptet werde (act. 1 S. 17).

8.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr liegt Willkür erst vor, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür ist einzig zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 147 V 194 E. 6.3.1 mit Hinweis).

8.3 Im Lichte des bereits Gesagten ist eine Verletzung des Art. 9 BV nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

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9. 9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch RP.2022.41 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2022.182 — Bundesstrafgericht 01.03.2023 RR.2022.182 — Swissrulings