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Bundesstrafgericht 20.12.2021 RR.2021.200

20 décembre 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·12,610 mots·~1h 3min·2

Résumé

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)

Texte intégral

Entscheid vom 20. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Ausstand (Art. 10 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.200

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Sachverhalt:

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 10. November 2020, ergänzt am 4. Mai 2021, ersuchte das Justizministerium Hessen die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Strafverfolgung der ihm im Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden (nachfolgend «Landgericht») vom 26. Oktober 2020 i.V.m. dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (nachfolgend «Oberlandesgericht») vom 9. März 2021 vorgeworfenen Tathandlungen (act. 6.1 und 6.3). Mit Auslieferungsersuchen vom 23. Februar 2021 ersuchte auch das Justizministerium Nordrhein-Westfalen um Auslieferung von A. gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 25. November 2020 (act. 6.2).

Zusammengefasst wird A. im hessischen Strafverfahren vorgeworfen, im Zusammenhang mit sogenannten CumEx-Geschäften in den Jahren 2006 bis 2008 gemeinsam mit weiteren Angeklagten ungerechtfertigte Steuerrückerstattungen in der Höhe von insgesamt EUR 113'306'345.87 erlangt zu haben. Im nordrhein-westfälischen Strafverfahren wird ebenfalls im Zusammenhang mit sog. CumEx-Geschäften A. verdächtigt, gemeinsam mit weiteren Angeklagten von 2007 bis 2013 unrechtmässige Steuerrückzahlungen von insgesamt EUR 278'586'998.09 erwirkt und davon EUR 27'333'988.-- für sich vereinnahmt zu haben. Im Wesentlichen sollen die Angeklagten über mehrere Jahre Aktien-Leerverkäufe um den Dividendenstichtag getätigt und dadurch Kapitalertragsteuerbescheinigungen generiert haben, worauf die bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vom deutschen Finanzamt angerechnet und ausgezahlt worden sei, obwohl bei der Durchführung der Geschäfte kein Steuereinbehalt stattgefunden habe. Dabei soll A., ein früherer Finanzbeamter, unter anderem nicht nur das deutsche Finanzamt, sondern auch Investoren arglistig getäuscht haben (zu den detaillierten Sachverhaltsvorwürfen s. act. 6.1 bis 6.3).

B. A. ersuchte über seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt David Zollinger mit Schreiben vom 26. März 2021 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») unter Hinweis auf seine frühere Eingabe vom 25. September 2020 an das BJ, auf die ihm aus den deutschen Medien bekannten Rechtshilfeersuchen wegen fehlender Rechtshilfefähigkeit nicht einzutreten (act. 6.5).

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C. Das BJ erliess am 30. Juni 2021 den Auslieferungshaftbefehl gegen A. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. Juli 2021 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung. Mit Entscheid RH.2021.8 vom 5. August 2021 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. vom 19. Juli 2021 gegen den Auslieferungshaftbefehl ab.

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 20. August 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Hessen vom 10. November 2020, ergänzt am 4. Mai 2021, sowie des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2021 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.13; act. 1.B).

E. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. September 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.

Zur Hauptsache beantragt er die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und Verweigerung der Auslieferung. Eventualiter seien das Verfahren und damit auch der Auslieferungsentscheid zufolge Befangenheit des BJ aufzuheben, und das Verfahren sei zur neuen Beurteilung durch unbefangenes Personal an das BJ zurückzuweisen. Subeventuell sei das BJ anzuweisen, eine Auslieferung mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Spezialität zu versehen, wonach seine Auslieferung nur zur gerichtlichen Beurteilung des Vorwurfs des gemeinrechtlichen Betrugs, nicht aber zur Beurteilung einer Steuerstraftat (namentlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung) erfolgt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (act. 1).

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6).

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdereplik ein (act. 9).

Mit Schreiben vom 11. November 2021 erklärte das BJ, auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik zu verzichten und an den angefochtenen Entscheid festzuhalten (act. 13). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

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Mit Eingabe vom 17. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine «Stellungnahme zur Beschwerdeantwort/-duplik» ein (act. 15), welche dem BJ mit Schreiben vom 18. November 2021 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (act. 16). Das BJ erklärte mit Schreiben vom 23. November 2021 auf die Einreichung einer freigestellten Vernehmlassung zur unaufgeforderten Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2021 zu verzichten. Am Auslieferungsentscheid sowie den weiteren Vorkorrespondenzen werde vollumfänglich festgehalten (act. 17). Auch diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht (act. 18).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektorihttps://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1 https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1

- 5 ellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. der Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom

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19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

4. 4.1 Einleitend sind in einer Übersicht die aktuell auslieferungsfähigen Delikte mit Konnex zum Fiskus festzuhalten.

4.2 4.2.1 Die Auslieferung ist nach dem Rechtshilfegesetz zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist und nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt (Art. 35 Abs. 1 lit. a und b IRSG).

4.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Ersuchen indes nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (zur Begründung des Fiskalvorbehalts BBl 1976 II 444, S. 453 f.; vgl. KOCHER, Basler Kommentar, 2015, Art. 3 IRSG N. 61 ff.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire

- 7 internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 705 ff. N. 652; UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, 2011, S. 51 ff., S. 273 ff.; SCHULTZ, Das schweizerische Auslieferungsrecht, 1953, S. 467 bis 470). Dieser Grundsatz gilt sowohl für die akzessorische Rechtshilfe als auch für Auslieferungsersuchen (Urteil des Bundesgerichts 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.2).

In der bundesrätlichen Botschaft zu einem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalte zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 8. März 1976 wurde zum Ausschluss von Fiskaldelikten abschliessend festgehalten, dass mit Blick auf Art. 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) als nicht reine Fiskalvorschrift für die Umschreibung als Fiskaldelikt vom Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes auszuschliessenden Taten nicht mehr auf die rechtliche Natur der anwendbaren Vorschrift abgestellt werden könne. Als massgebendes Kriterium dafür erscheine vielmehr, ob die Tat ausschliesslich auf die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheine (BBl 1976 II 444, S. 454). Nach der (vor Inkrafttreten des IRSG am 1. Januar 1983 im Auslieferungsrecht entwickelten) Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen unter den Begriff des fiskalischen Delikts Straftatbestände, die ausschliesslich eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Veranlagung und den Bezug von Abgaben irgendwelcher Art erfassen (BGE 107 Ib 261 E. 2 S. 264; Urteil des Bundesgerichts 1A.158/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 2.10). Gemäss dem nach Inkrafttreten des IRSG ergangenen BGE 112 Ib 55 E. 5d S. 56 unter Hinweis auf SCHULTZ (ders., a.a.O., S. 464 f.) liegt eine «Verkürzung fiskalischer Abgaben» im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG dann vor, wenn der Private dem Staat nicht das leistet, was er ihm aufgrund der massgebenden Abgabegesetze schuldet. Für KOCHER ist allen Fiskaldelikten (im Sinne von Art. 3 IRSG) damit eigen, dass der Steueranspruch eines Staates durch ein kriminalrechtliches Verhalten gefährdet oder verletzt wird (ders., a.a.O., Art. 3 IRSG N. 178 bis 181).

4.2.3 Satz 2 von Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht zwei Ausnahmen vor (zu den Gründen für die Durchbrechung des Fiskalvorbehalts im Allgemeinen s. KOCHER, a.a.O. Art. 3 IRSG N. 197, unter Hinweis auf BGE 115 IV 373 E. 8 S. 376):

Gemäss lit. a kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Rechtshilfegesetzes (vom Gesetz als «andere Rechtshilfe» bezeichnet) entsprochen werden, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist. Diesfalls besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine

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Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252).

Nach lit. b kann einem Ersuchen nach allen Teilen des Rechtshilfegesetzes – und im Unterschied zu lit. a damit auch einem Auslieferungsersuchen – entsprochen werden, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 VStrR Gegenstand des Verfahrens ist (zur Einführung der am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Auslieferungsverpflichtung, zunächst beschränkt auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr und somit auf die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, die Zollabgaben und die besonderen Verbrauchsabgaben im grenzüberschreitenden Kontext, durch Anpassung von Art. 3 Abs. 3 IRSG [mit Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière] im Zusammenhang mit der Einführung des Tatbestands des bandenmässigen Schmuggels und Aufnahme des qualifizierten Leistungs- und Abgabebetrugs als Art. 14 Abs. 4 ins VStrR, s. BBl 2007 6269, 6278 ff., 6293 ff.; zu der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Ausweitung dieser Auslieferungsverpflichtung [s. nachfolgend E. 4.2.4] mit Revision von Art. 14 Abs. 4 VStrR ohne Änderung von Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG s. BBl 2014 605, 624-626). Auch hier besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Auslieferung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (s.o).

4.2.4 Gemäss Art. 14 Abs. 4 VStrR (qualifizierter Abgabebetrug) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 (s. nachfolgend E. 4.2.5 f.) in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Fassung gemäss Ziff. I 5 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Januar 2016 [AS 2015 1389; BBl 2014 605]).

Art. 14 Abs. 4 VStrR findet auf alle vom Bund, d.h. von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Zollverwaltung, im Steuer- und im Zollbereich erhobenen Steuern, Gebühren und Abgaben Anwendung. Das betrifft namentlich die Verrechnungssteuer (BBl 2014 605, 624; Art. 1 VStrR i.V.m. Art. 1, Art. 34 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 [Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21]). So erhebt der Bund eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2007/938/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2015/289/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2014/100/de

- 9 auf Versicherungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 1. Teilsatz VStG; zu den Einzelheiten s. Art. 4 ff. VStG).

Bei der Verrechnungssteuer kommt es zu einer Zweiteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 VStG). Die Verrechnungssteuer wird an der Quelle erhoben. Dabei ist bei Dividenden die ausschüttende Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG). Sicherungs- und Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (s. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.1 ff.). Sie wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des VStG vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; im Einzelnen Art. 21 ff. VStG). Gegenstand des Rückerstattungsanspruches des Berechtigten ist die ihm abgezogene, d.h. die ihm als Steuerträger belasteten Verrechnungssteuer (s. BAUER-BALMELLI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], 2. Aufl. 2012, [nachfolgend «VStG-Kommentar»], Art. 31 VStG N. 1 ff.). Betreffend die Rückerstattung der Steuer auf Kapitalerträgen sieht Art. 31 VStG vor, dass die Kantone den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar befriedigen; sie können in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rückerstattung in bar vorsehen (s. im Einzelnen ZWAHLEN, VStG-Kommentar, Art. 31 VStG N. 1 ff.).

Die Verrechnungssteuer ist zwar mit den Einkommens- und Vermögenssteuern verflochten und die Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung sind namentlich auch auf die Verrechnungssteuer anwendbar (zur Einordnung der Verrechnungssteuer ins Steuersystem s. BAUER-BALMELLI/REICH, VStG-Kommentar, Vorbemerkungen N. 50 ff., N. 58 ff. mit einer Übersicht über die Doktrin zur Zuordnung als indirekte oder direkte Steuer). Diese Umstände ändern allerdings nichts daran, dass die Verrechnungssteuer unter Art. 14 Abs. 4 VStrR fällt. Bezüglich der indirekten Steuern inkl. Verrechnungssteuer ermöglicht demnach Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG die Auslieferung in Fällen des qualifizierten Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 4 VStrR (BBl 2014 626).

Im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in Art. 61 bzw. 62 VStG geregelte Steuerhinterziehung bzw.

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Steuergefährdung (Übertretungen) subsidiär zu Art. 14 (Leistungs- und Abgabebetrug, s. nachfolgend) bis Art. 16 VStrR ist (BEUSCH/MALLA, VStG- Kommentar, Art. 61 VStG N. 15 und Art. 62 VStG N. 22 ff.). Gemäss Art. 61 lit. c VStG wird wegen Hinterziehung bestraft, sofern nicht Art. 14 VStrR zutrifft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt (zu den Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruchs s. Art. 21 VStG ff.). Wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Rückerstattungsansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist, wird, sofern nicht Art. 14- 16 VStrR zutrifft, mit Busse bestraft (Art. 62 Abs. 1 lit. e VStG). Wird eine Rückerstattung erwirkt, ohne dass ein Anspruch darauf bestünde, so liegt ein Fall von Art. 61 lit. c VStG vor (s. BEUSCH/MALLA, a.a.O., Art. 62 VStG N. 19). Echte Konkurrenz besteht dagegen zu den Delikten aus dem Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern (BEUSCH/MALLA, a.a.O., Art. 62 VStG N. 22).

4.2.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VStrR (Leistungsbetrug) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, eine Bewilligung oder eines Kontingent unterbleibt.

Mit Blick auf den Leistungsbetrug handelt es sich somit bei Art. 14 VStrR nicht um eine (reine) Fiskalvorschrift (BBl 1976 II 444, S. 454). Er erfasst in erster Linie das betrügerische Erschleichen von finanziellen und anderen Leistungen, die infolge arglistiger Täuschung auf Kosten des Gemeinwesens gewährt werden, sowie das betrügerische Verhalten, durch welches der Täter einem Entzug der genannten Leistungen entgeht (MAEDER, Basler Kommentar, 2020, Art. 14 VStR N. 30). Grundsätzlich kommt jede dem Gemeinwesen zuzuordnende Leistung in Betracht (MAEDER, a.a.O., Art. 14 VStrR N. 92). Eine Bereicherungsabsicht ist – im Unterschied zum Betrug gemäss Art. 146 StGB – nicht vorausgesetzt (MAEDER, a.a.O., Art. 14 VStrR N. 100). Im Falle des Leistungsbetrugs ist der Private der fordernde Teil (HAURI, Verwaltungsstrafrecht VStrR, 1998, Art. 14, S. 48).

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Wird arglistig eine ungerechtfertigte Rückerstattung von rechtmässig erhobenen Abgaben erschlichen, steht die Leistung des Gemeinwesens in Zusammenhang mit öffentlichen Abgaben und insofern kann auch der Leistungsbetrug den Fiskaldelikten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG zugeordnet werden. Mit einer solchen ungerechtfertigten Rückerstattung wird gleichzeitig auf betrügerische Art die betreffende finanzielle Abgabe rückwirkend im Ergebnis vermieden, weshalb unter diesem Aspekt grundsätzlich auch das mit dem Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR (s. nachfolgend E. 4.2.6) sanktionierte Resultat vorliegt. Zu betonen ist, dass nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist, dass eine Steuerverkürzung oder ungerechtfertigte Steuerrückerstattung den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt (s. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2, insbes. 2.4 und 2.6; zum Ganzen nachfolgend E. 4.4).

Das arglistige Erschleichen einer (quasi doppelt) ungerechtfertigten «Rückerstattung» von nicht entrichteten und auch nicht zu entrichtenden Abgaben fällt grundsätzlich nicht unter Art. 14 Abs. 1 VStrR sondern unter den gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB, wenn die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs vorliegen (s. nachfolgend E. 4.4; vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2.4; vgl. im Ergebnis auch Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002 E. 5.3). Selbst wenn ein solcher Vorwurf unter Art. 14 Abs. 1 VStrR fallen würde, wäre ein Fiskaldelikt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG (s. supra E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.155/1990 vom 15. Februar 1991 E. 4.6) zu verneinen, wenn zwar in Zusammenhang mit öffentlichen Abgaben und unter Verletzung der fiskalischen Verfahrensordnung arglistig eine Leistung des Gemeinwesens erschlichen, aber damit keine, auch nicht im Ergebnis, Verkürzung der entsprechenden Abgabe bewirkt wird und die Tat auch nicht darauf gerichtet erscheint. So würde es sich fragen, weshalb der Fiskalvorbehalt in einem solchen Fall greifen sollte (vgl. auch BGE 112 Ib 55 E. 5d S. 56).

4.2.6 Nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Abgabebetrug) wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu Fr. 30‘000.-- bestraft, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Art. 14 Abs. 2 VStrR bezieht sich auf die indirekten Steuern des Bundes (vgl. Art. 1 VStrR zum Geltungsbereich des Gesetzes). Als erheblich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.3.4 m.w.H.).

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Der Abgabebetrug bestraft in der ersten Variante die betrügerische Vermeidung von finanziellen Abgaben, welche an das Gemeinwesen zu entrichten wären, aber von diesem infolge der arglistigen Täuschung nicht eingefordert werden (MAEDER, a.a.O., Art. 14 VStrR, N. 30). In der zweiten Variante wird der Eintritt eines Vermögensschadens zum Nachteil des Gemeinwesens als Folge des Täterverhaltens genannt (MAEDER, a.a.O., Art. 14 VStrR, N. 109 bis 111; der Vermögensschaden besteht gemäss HÜRLIMANN-FERSCH [Die Voraussetzungen für die Amts- und Rechtshilfe in Steuerstrafsachen, 2010, S. 99] und MICHAEL [Der Steuer- und Abgabetrug im schweizerischen Recht, 1992, S. 131 ff.] in unrechtmässig vorenthaltenem Steuersubstrat). Im Falle des Abgabebetrugs ist das Gemeinwesen der fordernde Teil (HAURI, a.a.O., Art. 14, S. 48). Wie beim Leistungsbetrug durch ungerechtfertigte Rückerstattung festgehalten, ist auch hier zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist, dass eine Steuerverkürzung oder ungerechtfertigte Steuerrückerstattung den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt (s. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2, insbes. 2.4 und 2.6; zum Ganzen nachfolgend E. 4.4).

Es ist im Grundsatz nicht von einem Abgabetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR, sondern von einem gemeinrechtlichen Betrug (bei Vorliegen aller entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen) auszugehen, wenn der Täter arglistig zwar einen Vermögensschaden zum Nachteil des Gemeinwesens bewirkt, indem er namentlich das Steuerrückerstattungsverfahren einsetzt, er aber dabei die entsprechende Abgabe nicht verkürzt und die Tat auch nicht darauf gerichtet erscheint (vgl. supra E. 4.2.5; s. im Einzelnen nachfolgend E. 4.4). Wie beim Leistungsbetrug wäre ein solcher Vorwurf – ungeachtet der Verletzung der fiskalischen Verfahrensordnung – mangels Verkürzung der entsprechenden Abgabe ausserdem nicht als Fiskaldelikt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG zu verstehen, selbst wenn er als Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR qualifiziert würde. So würde es sich fragen, weshalb der Fiskalvorbehalt in einem solchen Fall greifen sollte.

4.2.7 Der Arglistbegriff von Art. 14 VStrR orientiert sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich am Betrugstatbestand von Art. 146 StGB (BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb). Ein Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR muss – anders als der Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) – nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Nach der Rechtsprechung sind jedoch https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+14+Abs.+2+VStrR%22+%22sonst+am+Verm%F6gen+gesch%E4digt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IB-68%3Ade&number_of_ranks=0#page68

- 13 immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Unter Umständen kann auch blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.3.4 m.w.H.). Im Falle von blossen Falschdeklarationen müssen zur einfachen Lüge weitere Arglistmerkmale hinzutreten. Diese können grundsätzlich bejaht werden, wenn der Angeschuldigte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht (oder selbst von der zuständigen Veranlagungsbehörde nur sehr schwer) überprüfbar sind, oder falls der Angeschuldigte Anlass hatte, den Verzicht auf eine Überprüfung vorauszusehen (vgl. BGE 125 IV 124 E. 2c S. 127, E. 3b S. 128; 122 IV 197 E. 3d S. 205, je mit Hinweisen; zum Arglistbegriff in Abgabestrafsachen s. auch BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist das (abgaberechtliche) Tatbestandsmerkmal der Arglist namentlich erfüllt, wenn ein ganzes Lügengebäude errichtet wurde, welches – angesichts seiner Dichte bzw. Raffiniertheit – selbst für die fachlich spezialisierte Fiskalbehörde nur schwer durchschaubar ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003 E. 3.2 und 5).

4.3 4.3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. Art. 35 Abs. 1 IRSG; BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).

4.3.2 In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen des EAUe nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist (Art. 5 EAUe). Eine solche Vereinbarung hat die Schweiz nicht abgeschlossen. Gemäss Art. 2 des ZPII EAUe kann die Auslieferung bei fiskalischen strafbaren Handlungen unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden. Die Schweiz hat zwar (wie Deutschland) https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+14+Abs.+2+VStrR%22+%22sonst+am+Verm%F6gen+gesch%E4digt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-250%3Ade&number_of_ranks=0#page250 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+14+Abs.+2+VStrR%22+%22sonst+am+Verm%F6gen+gesch%E4digt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-124%3Ade&number_of_ranks=0#page124 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+14+Abs.+2+VStrR%22+%22sonst+am+Verm%F6gen+gesch%E4digt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-197%3Ade&number_of_ranks=0#page197 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+14+Abs.+2+VStrR%22+%22sonst+am+Verm%F6gen+gesch%E4digt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-250%3Ade&number_of_ranks=0#page250 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+14+Abs.+2+VStrR%22+%22sonst+am+Verm%F6gen+gesch%E4digt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IB-68%3Ade&number_of_ranks=0#page68 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-128-II-355 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-128-II-355

- 14 das Zweite Zusatzprotokoll zum EAUe ratifiziert, dabei aber erklärt, Kapitel II des Protokolls (bzw. dessen Art. 2 betreffend Auslieferung in Fiskalstrafsachen) nicht anzunehmen. Auch im Zusatzvertrag zum EAUe mit Deutschland wurde die rechtshilfeweise Auslieferung zur Verfolgung von Fiskaldelikten nicht vereinbart (vgl. Art. 5 EAUe).

4.3.3 Art. 59 ff. SDÜ (Kapitel 4) enthalten Bestimmungen zur Auslieferung. Gemäss Art. 59 SDÜ sollen die Bestimmungen dieses Kapitels das EAUe ergänzen und seine Anwendung erläutern. Nach Art. 63 SDÜ verpflichten sich die Vertragsparteien, nach Massgabe der in Art. 59 SDÜ erwähnten Übereinkommen die Personen auszuliefern, die durch die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 50 Abs. 1 SDÜ verfolgt werden oder zur Vollstreckung einer aufgrund einer solchen Handlung verhängten Strafe oder Massnahme gesucht werden. Gemäss Art. 50 Abs. 1 SDÜ verpflichten sich die Vertragsparteien, Rechtshilfe [...] zu leisten wegen Verstössen gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern und des Zolls. Diese Bestimmungen gelten für die Schweiz in ihren Beziehungen unter anderem zu Deutschland mit Wirkung ab 12. Dezember 2008.

4.3.4 Im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern oder des Zolls ermöglicht demnach Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ die Auslieferung, sofern die Voraussetzungen von Art. 2 EAUe (Strafdrohung im Höchstmass von mindestens einem Jahr) erfüllt sind. Namentlich ist nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe für die qualifizierte Steuerhinterziehung nach Art. 96 i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), welche mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht wird, die Auslieferung zu gewähren (s. anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.95 vom 25. August 2010 E. 4.3.3; zu den Verweigerungsvoraussetzungen s. Art. 50 Abs. 4 SDÜ). Stellen die im Auslieferungsersuchen geschilderten Handlungen einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern oder des Zolls dar, sind auch die Auslieferungsvoraussetzungen nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe i.V.m. Art. 63 und Art. 50 Abs. 1 SDÜ ohne weiteres erfüllt (s. zum Ganzen BGE 136 IV 88 E. 3, mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.116 vom 8. Juli 2009 E. 6.5). Angesichts der staatsvertraglichen Auslieferungsverpflichtung kommt der Fiskalvorbehalt von Art. 3 Abs. 3 IRSG im Bereich der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern oder des Zolls im Verhältnis zu den betreffenden Vertragsstaaten nicht zum Tragen.

- 15 -

4.4 Nach Massgabe des EAUe und IRSG stellt der gemeinrechtliche Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ein auslieferungsfähiges Delikt dar, da er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (gleich wie der qualifizierte Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 VStrR; s. supra E. 4.2.4). Gemeinrechtlichen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Bei Gewerbsmässigkeit unterliegt der Täter demnach – im Vergleich zum qualifizierten Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 VStrR (s. supra E. 4.2.4) – einer signifikant höheren Strafdrohung.

Dem gemeinrechtlichen Betrug von Art. 146 StGB gehen die Fiskalstraftatbestände als speziellere und privilegierende Bestimmungen grundsätzlich vor. Die Tragweite von Art. 146 StGB wird entsprechend eingeschränkt. Der gesetzgeberische Grund für die mildere Strafdrohung bei Fiskaldelikten liegt wie bei allen Spezialbestimmungen über täuschendes Verhalten in einem Verwaltungsverfahren darin, dass der Täter einer hoheitlich handelnden, mit besonderen Kompetenzen ausgestatteten Behörde gegenübersteht und vielfach vor allem im Bereich des Abgaberechts ex lege dem betreffenden Verfahren unterworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.2.3 unter Hinweis auf BGE 110 IV 24 E. 2e). Nach der Rechtsprechung ist ausschliesslich nach dem schweizerischen Fiskalstrafrecht (Steuerbetrug, Abgabebetrug) zu beurteilen, wer die Steuerbehörden arglistig über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen täuscht, um auf diese Weise eine unrichtige, für ihn günstige Steuereinschätzung oder Rückzahlung (beim Quellensteuersystem) zu erreichen. Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang auf die Steuerrechtswissenschaft hin, wonach als Zweck der Normen des Steuerstrafrechts allgemein der Schutz des staatlichen Steueranspruches bezeichnet wird (BGE 110 IV 24 E. 2e S. 28). Wer sich hingegen aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend macht und mittels unechter oder unwahrer Urkunden die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt, unterliegt nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Strafdrohung des gemeinrechtlichen Betruges (Art. 146 StGB). Diesfalls geht es nur um die rein deliktische Ausnützung des Systems der Rückerstattung und die Schädigung eines Gemeinwesens ist im Prinzip nicht weniger strafwürdig als die Schädigung https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22110+IV+24%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-IV-24%3Ade&number_of_ranks=0#page24

- 16 eines privatrechtlichen Vermögens. Fehlt jeder Zusammenhang mit einem regulären Steuerverfahren, besteht kein sachlicher Grund, eine solche vorsätzliche Schädigung des Staates durch arglistige Täuschung einer privilegierenden Sonderregelung des Steuer- oder Verwaltungsstrafrechts vorzubehalten und von Art. 146 StGB auszunehmen, weil das Steuerrückerstattungsverfahren als «Instrument» des Betruges eingesetzt wurde (BGE 110 IV 24 E. 2e S. 29; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2012 und 6B_327/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.2.3 [im konkreten Fall Verneinung von Art. 146 StGB]). In BGE 110 IV 24 bestätigte das Bundesgericht in einem schweizerischen Strafverfahren den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gemeinrechtlichen Betrugs gegen den betreffenden Beschwerdeführer. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer stellte in den Jahren 1971-1978 von der Schweiz, vorwiegend von Zürich aus den Steuerbehörden der USA (Internal Revenue Service) rund 150 Rückerstattungsbegehren für angeblich zu viel bezahlte Quellensteuern, wobei er falsche Personalien und Unterschriften verwendete, die Rückerstattungsformulare mit fingierten Einkommens-, Vermögens- und Quellensteuerangaben ausfüllte, mit den jeweils gewählten Namen unterzeichnete und den Rückerstattungsantrag mit entsprechend gefälschten Lohnausweisduplikaten unterstützte. Durch dieses Vorgehen gelang es ihm, die US-Steuerbehörden zu täuschen und sie zu veranlassen, in über 100 Fällen die verlangten Rückerstattungsbeträge zu erbringen. Die auf diese Weise betrügerisch erlangte Summe belief sich auf USD 409'471.-- (damals rund Fr. 1 Mio.).

Gestützt auf BGE 110 IV 24 wurden in konstanter Rechtsprechung vergleichbare Sachverhaltsvorwürfe, bei denen es im Sinne der vorstehenden Erwägungen um die rein deliktische Ausnützung des Systems der Rückerstattung und die vorsätzliche Schädigung des Gemeinwesens ging, als gemeinrechtlichen Betrug und nicht als Abgabebetrug qualifiziert und infolgedessen die Auslieferung gewährt (s. Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002 E. 5 [Auslieferung an Deutschland]; 1A.189/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3 [Auslieferung an Deutschland]; im Grundsatz 1A.233/2004 vom 8. November 2004 [Auslieferung an Grossbritannien]; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1 [Auslieferung an Deutschland]; 1A.297/2005 vom 13. Oktober 2005 E. 3 [Auslieferung an Deutschland]; 1C_59/2009 vom 26. Februar 2009 E. 1.3 [Auslieferung an Grossbritannien]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.275 vom 5. Februar 2009 E. 2 [Auslieferung an Grossbritannien]; RR.2009.116 vom 8. Juli 2009 E. 6 [Auslieferung an Frankreich]; RR.2015.304+RR.2016.31 vom 23. Mai 2016 E. 5 [Auslieferung an Russland]).

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- 17 -

Die beurteilten Auslieferungssachverhalte bezogen sich unter anderem namentlich auf das arglistige Erschleichen von fiktiven Rückerstattungsansprüchen betreffend die deutsche Kapitalertragsteuer (Urteil 1A.194/2005) und Umsatzsteuer (Urteil 1A.189/2001). Auch die täuschenden Handlungen zum Nachteil des Fiskus im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerkarussellen (wenn grenzüberschreitend zwischen mehreren Gesellschaften Warenhandel betrieben und unter anderem Lieferketten vorgetäuscht sowie Gesellschaften als blosse Rechnungsaussteller zwischengeschaltet werden mit dem Ziel, einem Unternehmen den Vorsteuerabzug für eine nie abgelieferte Mehrwertsteuer zu ermöglichen) fallen nach der (vor Einführung der Auslieferungsverpflichtung für einzelne Fiskaldelikte entwickelte) Rechtsprechung unter den gemeinrechtlichen Straftatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB und nicht unter den Steuer- bzw. Abgabebetrug (im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe: s. TPF 2007 150 E. 3.3 und 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.89 vom 9. Januar 2013 E. 5; RR.2012.47 vom 22. November 2012 E. 3; RR.2011.225 vom 23. Februar 2012 E. 3; RR.2011.94 vom 21. November 2011 E. 4.4.1; RR.2008.188 vom 3. November 2008 E. 3.1; im Bereich der Auslieferung: s. Urteile des Bundesgerichts 1C_59/2009 vom 26. Februar 2009 E. 1.3; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3; 1A.189/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 2 und 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.275 vom 5. Februar 2009 E. 2.3; RR.2009.116 vom 8. Juli 2009 E. 6; s. auch FABBRI/NOTO, Rechtshilfe bei Mehrwertsteuerkarussellen, in: Jusletter vom 14. Januar 2008).

Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2.6 ausserdem ausdrücklich fest, dass es nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist, dass eine Steuerverkürzung oder eine ungerechtfertigte Steuerrückerstattung den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. Der Umstand, dass der Täter mit der Steuerbehörde in Kontakt gekommen sei, schliesse ebenso wenig den Betrugstatbestand von Art. 146 StGB aus, so setze die arglistige Täuschung gerade voraus, dass es zwischen beiden Parteien irgendwann zu einem Kontakt komme (E. 2.6). Im beurteilten Auslieferungsfall hatte der auszuliefernde Beschwerdeführer zwei illegitime Bereicherungssysteme zu Lasten des ersuchenden Staates aufgebaut und dem Fiskus tatsächlich Steuersubstrat entzogen. Gemäss dem ersten System kaufte er Gesellschaften mit Reserven zur Bezahlung der Corporation Tax auf und machte in der Folge gegenüber der Steuerverwaltung (Inland Revenue) simulierte Geschäftstransaktionen geltend, die zu einer steuerlichen Entlastung führten. Anschliessend vereinnahmte er die Reserven für sich. Gemäss dem zweiten System kaufte er Gesellschaften auf, welche die Advance Corporation Tax bezahlt hatten, und versuchte deren Rückerstattung mit falschen Auskünften

- 18 zu erreichen (E. 2.5). Dabei bestand vor dem Erwerb dieser Gesellschaften keine Beziehung zwischen dem auszuliefernden Beschwerdeführer und dem ersuchenden Staat; nach dem Eingreifen des Beschwerdeführers hatten die aufgekauften Gesellschaften jede Fähigkeit zur Leistung von Steuern verloren, da sie keine steuerbare Geschäftsaktivität mehr ausübten. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb – so das Bundesgericht – nicht in einem ihm auferlegten Steuerrechtsverhältnis mit der Steuerbehörde befunden, sondern habe sich von sich aus gemäss vorgefassten Plan mit dem einzigen Ziel an die Steuerbehörde gewendet, durch Machenschaften Steuerentlastungen und Rückerstattungen zu erwirken. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Auslieferungssachverhalte wurden insgesamt als gemeinrechtlicher Betrug gemäss Art. 146 StGB qualifiziert (E. 2.7).

4.5 Ob der qualifizierte Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 4 VStrR der Strafnorm des StGB als lex specialis vorgeht und ein (insbesondere qualifizierter) Betrug zum Nachteil des Gemeinwesens nicht unter Art. 146 StGB fällt (unechte Konkurrenz), wirkt sich auslieferungsrechtlich insofern nicht aus, als eine Auslieferung für beide Tatbestände in Frage kommt, sofern die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Anders liegt die Ausgangslage demgegenüber beim einfachen Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, da das schweizerische Recht inkl. Staatsvertragsrecht eine Auslieferung bei einem einfachen Abgabebetrug – ausserhalb des Bereichs der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuern oder des Zolls, wo bereits eine qualifizierte Steuerhinterziehung auslieferungsfähig ist, soweit sie Art. 2 Ziff. 1 EAUe (Strafdrohung im Höchstmass von mindestens einem Jahr) erfüllt, – nach wie vor nicht zulässt (vgl. dazu [vor Einführung der Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG ergangene] Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002 E. 4 f.; 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2.1; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 2.3, 3.1.2 ff.; 1A.297/2005 vom 13. Oktober 2005 E. 2.2).

4.6 In den entsprechenden Erwägungen wird nachfolgend zu untersuchen sein, ob der in den Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt ein auslieferungsfähiges Fiskaldelikt (E. 4.2.4), einen gemeinrechtlichen Betrug zu Lasten des Staates (E. 4.3) oder ein nicht auslieferungsfähiges Fiskaldelikt begründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Beschluss des Oberlandesgerichts, auf welchen sich der Beschwerdegegner im Auslieferungsentscheid

- 19 stütze, sei keine taugliche Unterlage im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a EAUe (act. 9 S. 6 ff.).

5.2 Dem Auslieferungsersuchen ist eine Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe).

5.3 Dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Hessen vom 10. November 2020 wurde der Beschluss des Landgerichts vom 26. Oktober 2020 (Haftbefehl) und der Ergänzung vom 4. Mai 2021 der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. März 2021 (Verwerfung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Haftbefehl) beigelegt. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass der mit Ergänzung eingereichte Rechtsmittelentscheid in Verbindung mit dem zuvor eingereichten Haftbefehl steht. Dass mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts die Untersuchungshaft gegen ihn aufgehoben worden wäre, bringt er zu Recht ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt auch das ergänzende Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Hessen offensichtlich die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass der Beschwerdegegner sich in seinen Ausführungen zum Sachverhalt ausschliesslich auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. März 2021 stütze.

Er bringt zum einen vor, das Oberlandesgericht sei nach deutschem Strafprozessrecht gar nicht befugt gewesen, den Sachverhalt mit eigenen, nicht auf den Untersuchungsakten beruhenden Ausführungen zu erweitern. Bei den vom Oberlandesgericht hinzugefügten Begriffen handle es sich um Rechtsbegriffe und nicht um Sachverhaltsbeschreibungen, die in dieser Form nicht im Haftbefehl des Landesgerichts vom 26. Oktober 2020 enthalten gewesen seien (act. 1 S. 15).

Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, die einzig nachvollziehbare Erklärung bestehe darin, dass sich das Oberlandesgericht habe instruieren und instrumentalisieren lassen, wonach die rechtlich aussichtslose Auslieferung des Beschwerdeführers für Fiskalsachverhalte dann erreicht werden könne, wenn der Vorwurf des gemeinrechtlichen Betrugs erhoben und die Sachverhaltsdarstellung um Elemente angereichert werde, welche

- 20 die Tat in die Nähe von BGE 110 IV 24 rücken würden (act. 1 S. 15). Aus Sicht des Beschwerdeführers könne der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht ausschlaggebend sein, sondern es sei vorliegend einzig auf die Sachdarstellung in den jeweiligen Haftbefehlen abzustellen (act. 1 S. 16; act. 9 S. 17).

Weiter führt er aus, es fehle an jeglicher Sachverhaltsschilderung, wer wie über welche Tatsachen getäuscht worden sein soll und aus der sich die Qualifikation der angeblichen Täuschung als arglistig ergeben könne (act. 15).

6.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 lit. b VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich im Rahmen der Gewährung der Auslieferung aus dem Auslieferungsersuchen. Nicht jede fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts führt zu einer Verletzung von Art. 49 lit. b VwVG, sondern nur soweit entscheidrelevante Tatsachen unrichtig oder unvollständig festgestellt werden.

6.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.

Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung

- 21 des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 146 IV 338 E. 4.3 S. 341; 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

Auch im Bereich der Fiskalität gilt der Grundsatz, wonach der Rechtshilferichter an die Sachdarstellung im Ersuchen soweit gebunden ist, als sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Liegt nach schweizerischem Recht kein gemeinrechtlicher Betrug, sondern ein (qualifizierter) Abgabebetrug vor, sind an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen erhöhte Anforderungen zu stellen und es müssen hinreichende Verdachtsmomente für den im Ersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen, damit dem Gesuch entsprochen werden kann. Insbesondere ist zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Es ist Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. Damit soll im Bereich der akzessorischen Rechtshilfe verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b). Diese erhöhten Anforderungen gelten auch im Auslieferungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.31/2005 vom 9. März 2005 E. 4.2.1).

6.4 Das Landgericht ordnete in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 die Untersuchungshaft gegen ihn an. Im Beschluss wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, in der Zeit von Januar 2006 bis 8. Oktober 2012 in Wiesbaden, Frankfurt am Main, London und andernorts durch vier selbständige Handlungen gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert verfolgten Angeklagten B., C., D., E. und F. den Finanzbehörden über steuerliche erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch für einen anderen Steuervorteile (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) in grossem Ausmass erlangt zu haben, wobei alle Angeklagten in Fall 1 zusätzlich aus grobem Eigennutz handelten, sowie gemeinschaftlich handelnd, den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu machen und dadurch versucht zu haben, für einen anderen Steuervorteile (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) in grossem Ausmass zu erlangen. Die als höchstwahrscheinlich beurteilten Sachverhalte (S. 2 bis 30) sind gemäss https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Verdachtsmomente+f%FCr+den+im+Ersuchen+enthaltenen+Sachverhalt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-250%3Ade&number_of_ranks=0#page250 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Verdachtsmomente+f%FCr+den+im+Ersuchen+enthaltenen+Sachverhalt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-II-250%3Ade&number_of_ranks=0#page250

- 22 dem Landgericht mit Strafe bedroht gemäss §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (Fassung bis 31.12.2007 sowie Fassung bis 31.12.2020), 22, 23, 25, 53 D-StGB (act. 6.1).

Das Oberlandesgericht kam als Rechtsmittelinstanz in seinem Beschluss vom 9. März 2021 zum Ergebnis, dass neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zudem die Tatbestandsmässigkeit des Verbrechenstatbestands des § 263 Abs. 5 D-StGB gegeben sei. Nach dem in der Anklageschrift vom 27. September 2017 und dem Haftbefehl vom 26. Oktober 2020 dargestellten ermittelten Sachverhalt sei der Beschwerdeführer nach Beurteilung des Oberlandesgerichts – über die dortige rechtliche Einordnung der verwirklichten Straftatbestände der Steuerhinterziehung hinaus – dringend tatverdächtig von Januar 2006 bis 8. Oktober 2012 gewerbsmässig als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrügereien verbunden habe, den deutschen Steuerzahler um ca. EUR 113 Mio. betroffen und zumindest Teile der Tatbeute ausser Landes gebracht zu haben (act. 6.2).

6.5 Was der Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die Sachdarstellung im ergänzenden Auslieferungsersuchen auf der Grundlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts vorbringt, begründet keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche das ergänzende Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Allein die Würdigung des Sachverhalts durch die Rechtsmittelinstanz unter einen zusätzlichen Straftatbestand begründet per se keinen Widerspruch zum erstinstanzlichen Entscheid, welcher dem ersten Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu Fiskaldelikten. Damit hat der Beschwerdeführer noch keinen offensichtlichen Mangel im Sinne der Rechtsprechung dargetan.

Wie aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 8.5 f.) hervorgehen wird, erlaubt auch die Sachverhaltsumschreibung im ergänzenden Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Hessen die Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhaltsvorwurf an sich bestreitet unter Berufung auf seine Gegendarstellung, verkennt er, dass sich sein Einwand auf Fragen der Beweiswürdigung bezieht, welche im Auslieferungsverfahren nicht zu prüfen sind. Damit hat er ebenso wenig offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche den Sachverhaltsvorwurf im ergänzenden Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden.

Inwiefern die im Haftbefehl des Landgerichts auf weniger als 30 Seiten als höchtswahrscheinlich beurteilten Sachverhalte, unter Einbezug der 948 Sei-

- 23 ten umfassenden Anklageschrift, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Rechtsmittelinstanz offensichtlich ausschliessen sollen, zeigt der Beschwerdeführer selbst mit seinen umfangreichen Ausführungen, Gegendarstellungen, pauschalen Bestreitungen und Gegenüberstellungen (act. 1 S. 9 bis 18, act. 9 S. 6 bis 38, act. 9.1 und 9.2 «Synopse Textvergleich») gerade nicht auf.

Solches ergibt sich auch nicht aus seinen Hinweisen auf die Rezeption des Beschlusses des Oberlandesgerichts in Deutschland (act. 9.3). Gemäss der von ihm eingereichten Auswahl wurde namentlich der Umstand kritisiert, dass das zweitinstanzliche Gericht zur Begründung des Betrugsvorwurfs Merkmale wie «Arglist» eingewoben habe, obwohl es sich nicht um ein gesetzliches Merkmal von § 263 D-StGB, hingegen von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, handle. Weiter wurde beanstandet, dass für die Verwerfung der Haftbeschwerde der dringende Tatverdacht dreier Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fall in Verbindung mit dem Haftgrund der Flucht angesichts der bei einer angenommenen Schadenshöhe von EUR 113 Mio. zu erwartenden Freiheitsstrafe ohne Weiteres ausgereicht hätte und dass «dieser begründungslose Bruch mit einer fast 100-jährigen Rechtstradition» nicht notwendig gewesen wäre. Dass zusammenfassend die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu einer tateinheitlichen Strafbarkeit wegen gewerbs- und bandenmässigen Betrugs als «überobligatorisch anmutend» missbilligt und als auf die Vorgaben des schweizerischen Recht (zwecks Auslieferung) ausgerichtet kritisiert wurden, vermag das ergänzende Auslieferungsersuchen indes auch nicht im Ansatz sofort zu entkräften. Dies gilt selbst dann, wenn diese Einwände in der Sache zutreffen sollten. Weder der Beschwerdeführer noch die von ihm angeführten Stimmen brachten vor, dass sich die einzelnen vom Oberlandesgericht erstellten Sachverhaltselemente sowie dessen Sachdarstellung insgesamt nicht auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren stützen würden. Sie legten im Übrigen ebenso wenig dar, dass in der Art und im Ausmass vergleichbare Sachverhaltsvorwürfe zuvor jemals straf- oder steuerstrafrechtlich abschliessend beurteilt worden wären.

Im Gegenteil bestätigte der vom Beschwerdeführer selber eingereichte spätere Beschluss des Landgerichts vom 1. September 2021, dass der «Tatverdacht bezüglich sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 5 D-StGB auf Basis der Anklageschrift der Staatanwaltschaft besteht». Dem Beschwerdeführer sind auch die weiteren von ihm verkannten Erwägungen des Landgerichts zur Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz entgegenzuhalten. Danach sei die weitere Rechtsentwicklung aus derzeitiger Sicht als dynamischer Prozess anzusehen, dessen Ende noch nicht absehbar sei. Die

- 24 vom Oberlandesgericht angestossene Diskussion stehe insoweit erst am Anfang und es bleibe abzuwarten, inwieweit der Bundesgerichtshof oder gegebenenfalls der Gesetzgeber (für Neufälle) eine Neubewertung vornehme (act. 6.15 S. 3). Die untere Instanz hielt abschliessend fest, es sprächen inzwischen aus ihrer Sicht insgesamt «bessere Gründe dafür, aufgrund der geltenden Gesetzeslage von einer umfassenden Spezialität der steuerrechtlichen Strafvorschriften gegenüber dem Tatbestand des Betrugs auszugehen» (act. 6.15 S. 5).

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit nach deutschem Strafprozessrecht des Beschlusses des Oberlandesgerichts bestreitet, hielt ihm bereits der Beschwerdegegner zu Recht entgegen, dass die schweizerische Auslieferungsbehörde die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen hat. Sie hat ausnahmsweise dann eine Prüfung vorzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vorliegt, welche das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (namentlich zur Gültigkeit des ausländischen Haftbefehls Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; s. auch Urteile 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.168 vom 22. August 2019 E. 7.2; RR.2011.88 vom 15. April 2011 E. 5.2; RR.2008.257 vom 4. Dezember 2008 E. 3.2 ; ENGLER, Basler Kommentar, 2015, zu Art. 41 IRSG N. 5). Solche Umstände liegen, wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, indes hier nicht vor.

Bei dieser Ausgangslage ist in auslieferungsrechtlicher Hinsicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Präsentation des Sachverhaltsvorwurfs durch die ersuchende Behörde auf eine Weise, welche es der ersuchten Behörde die Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand erlauben soll, nicht zu beanstanden, selbst wenn dies der Fall gewesen sein soll. Vielmehr entspricht dies einer allgemeinen Notwendigkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr. Wie einleitend erläutert (s. supra E. 6.3), ist es im Auslieferungsverkehr mit der Schweiz namentlich betreffend Fiskaldelikte Sache der um Auslieferung ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist sodann auf die Möglichkeit der ersuchenden Behörde hinzuweisen, ergänzende Auskünfte bei der ersuchten Behörde einzuholen, soweit das Ersuchen nicht den formellen Anforderungen entspricht (Art. 28 Abs. 6 IRSG). Hervorzuheben ist insbesondere Art. 13 EAUe, wonach der ersuchte Staat

- 25 um die notwendige Ergänzung der Unterlagen ersucht, wenn sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund des EAUe als unzureichend erweisen. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in welchen die ersuchende Behörde einen Sachverhaltsvorwurf zwecks Gewährung einer Auslieferung von Grund auf konstruiert oder diesen vorschiebt. Davon kann vorliegend keine Rede sein.

6.6 Die Rügen gegen die Sachverhaltsdarstellung im ergänzenden Auslieferungsersuchen gehen insgesamt fehl. Es ist weiter weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Darstellung der Sachverhaltsvorwürfe im ergänzenden Auslieferungsersuchen abgestellt hat. Diese Sachverhaltsdarstellung ist den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass auch das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen von Art. 12 EAUe nicht erfülle (act. 9 S. 15 ff.).

Im Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 25. November 2020 würden Sachverhaltsangaben hinsichtlich eines Betruges fehlen. Es bestehe weiter eine Diskrepanz zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln (act. 1 S. 18 ff.; act. 9 S. 15 ff.). Das Landgericht Bonn verwende wie das Oberlandesgericht den Begriff der «arglistigen Täuschung» und gehe zudem in seinem Haftbefehl – strafprozessual unzulässig – über die Anklageschrift hinaus. Die Darstellung des vermeintlichen Investorenbetrugs sei offensichtlich nicht von einem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft Köln umfasst (act. 9 S. 16). Auch das Landgericht Bonn habe den Sachverhalt bewusst und gezielt mit Blick auf das Auslieferungsverfahren erweitert. Dies sei – so der Beschwerdeführer – rechtsmissbräuchlich (act. 9 S. 17). Der Haftbefehl des Landgerichts Bonn sei insoweit für die Sachverhaltssubsumtion wegzulassen, als die Ausführungen über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Dies betreffe den vermeintlichen «Investorenbetrug» (act. 9 S. 18).

7.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vorbringt, begründet ebenso wenig offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche dieses Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Erwägungen zum ergänzenden Auslieferungsersuchen des

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Justizministeriums Hessen zu verweisen (s.o.). Von einem rechtsmissbräuchlichen Auslieferungsersuchen kann auch hier keine Rede sein. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 8.5 f.) hervorgehen wird, erlaubt auch die Sachverhaltsumschreibung im Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen die Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Sachverhaltsdarstellung im Haftbefehl des Landgerichts Bonn ist den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

8. 8.1 Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer, dass bei CumEx-Geschäften die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit fehle.

Hätten sich die Handlungen der von ihm beratenen deutschen Aktienkäufern in der Schweiz zugetragen, würden sie nach Ansicht des Beschwerdeführers in der Schweiz verrechnungssteuerrechtlich überhaupt nicht erfasst und wären daher völlig legal. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, läge allenfalls höchstens ein Fiskaldelikt vor, und ein Rückgriff auf den gemeinrechtlichen Betrug wäre nur unter den in BGE 110 IV 24 beschriebenen Voraussetzungen möglich (act. 1 S. 5 f.). Er macht weiter geltend, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des gemeinrechtlichen Betrugs würden vollständig fehlen (act. 1 S. 16 ff.). Er bestreitet grundsätzlich, dass die geltend gemachten fiskalischen Rückerstattungsansprüche «fiktiv» gewesen seien (act. 9 S. 32). Nach Ansicht des Beschwerdeführers begründe sodann «eine systemwidrige Inanspruchnahme von Steuervorteilen durch Ausnutzen einer Lücke» als solche keine Arglist, da es sich letztlich um ein «unqualifiziertes Verschweigen» handle (act. 9 S. 29). Die deutschen Steuerbehörden seien auch nicht irregeführt worden. Zum einen sei ihnen die «Systemlücke» bestens bekannt gewesen, weil es in der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 ausführlich beschrieben gewesen sei. Sodann hätten die konkreten Mitarbeiter der deutschen Steuerbehörden alle entscheidungsrelevanten Tatsachen gekannt. Sie hätten die entsprechenden Prüfungen vornehmen können und müssen (act. 9 S. 30 f.).

8.2 8.2.1 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Der Rechtshilferichter prüft daher bloss «prima facie», ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern

- 27 er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.257 vom 29. März 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Die richtige Qualifikation nach ausländischem Recht stellt kein formelles Gültigkeitserfordernis dar und ist vom Auslieferungsrichter daher nicht zu überprüfen, wenn feststeht, dass der in den Auslieferungsunterlagen umschriebene Sachverhalt den Tatbestand eines Auslieferungsdeliktes erfüllt (vgl. BGE 101 Ia 405 E. 4 S. 410 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 N. 583). Anders als im Bereich der «akzessorischen» Rechtshilfe ist die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 6.2).

8.2.2 Im Zusammenhang mit (auslieferungsfähigen) Fiskaldelikten ist Folgendes zu ergänzen. Ob eine Tat als qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 4 VStrR zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; SANSONETTI, La coopération entre autorités fiscales et pénales, in: SJ 1999 II Nr. 14, S. 376). Ob es sich nach dem Steuerrecht des ersuchenden Staats bei der fraglichen Abgabe um eine indirekte Steuer handelt oder nicht, spielt ebenfalls keine Rolle. Ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte, ist unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit nicht zu prüfen (s. betreffend Auslieferung: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.181 vom 2. August 2013 E. 3.13; vgl. für die akzessorische Rechtshilfe: Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.69-75 vom 9. März 2011 E. 5.10; RR.2007.108 vom 16. November 2007 E. 4.4). In diesem Punkt genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist, wovon grundsätzlich auszugehen ist (s. Entscheid RR.2013.181 vom 2. August 2013 E. 3.13). Schliesslich darf gemäss Art. 24 Abs. 2 IRSV ein Rechtshilfeersuchen nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht. Dieser Grundsatz hat entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (act. 15 S. 10) auch für den qualifizierten Abgabebetrug gemäss Art. 14

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Abs. 4 VStrR im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu gelten, gerade weil es sich dabei um ein auslieferungsfähiges Fiskaldelikt – im Unterschied zu den in von der Schweiz nicht angenommenen Art. 2 ZPII EAUe als auslieferungsfähig bezeichneten Fiskaldelikten (s. supra E. 4.3.3) – handelt.

8.3 8.3.1 Der gemeinrechtliche Betrug ist, wie einleitend festgehalten, nach Massgabe des EAUe und IRSG ein auslieferungsfähiges Delikt. Wie unter E. 4.4 im Einzelnen erläutert, unterliegt der Strafdrohung des gemeinrechtlichen Betruges, wer sich aus eigener Initiative entschliesst, sich oder Dritte durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive fiskalische Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend macht und (mittels unechter oder unwahrer Urkunden) die Auszahlung der Rückerstattungsansprüche erwirkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei die Verwendung von unechten oder unwahren Urkunden nicht per se vorausgesetzt.

Diesen Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt.

8.3.2 Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). Der praktisch bedeutsame Fall der mangelnden Überprüfbarkeit der einfachen Lüge findet sich regelmässig bei Täuschung über innere Tatsachen, vor allem dem Leistungswillen. Eine Unzumutbarkeit der Überprüfung liegt etwa vor, wenn der Täter eine besonders vertrauenserweckende Stellung hat.

Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der Überprüfbarkeit nicht nur bei einfachen falschen Angaben, sondern auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des

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Getäuschten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist aber für die Erfüllung des Betrugstatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (s. zum Ganzen zuletzt BGE 147 IV 73 E. 32; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen). Auch wenn nach der neueren Rechtsprechung das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (a.a.O.).

8.4 Den beiden Auslieferungsersuchen liegen zusammenfassend die weiter unten wiedergegebenen Sachverhaltsvorwürfe zugrunde, welche gemäss den ersuchenden Behörden im nachfolgenden Rechtsrahmen eingebettet waren:

Der deutsche Gesetzgeber stand der Praxis bei Leerverkäufen um den Dividendenstichtag (sog. CumEx-Geschäfte), bei der es zur Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen kam, ohne dass auf die in diesen Leerverkaufskonstellationen geleisteten Dividendenausgleichszahlungen Kapitalertragsteuer erhoben wurde, und infolgedessen zu Unrecht Steuern erstattet wurden, bis zum Jahr 2007 nahezu hilflos gegenüber. Um diesen Missstand zu beseitigen, führte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 eine Kapitalertragsteuerpflicht auf Dividendenausgleichszahlungen infolge von Leerverkäufen ein. Der vom Gesetzgeber eingeführte Schutzmechanismus konnte in der Folge ausgeschaltet und umgangen werden, wenn auf Leerverkäuferseite ein ausländisches Kreditinstitut als Depotbank eingeschaltet wurde, denn ein im Ausland ansässiges Kreditinstitut bzw. eine ausländische Stelle konnte vom Gesetzgeber durch ein deutsches Bundesgesetz nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet werden. Erst mit der Einführung des sog. Zahlstellenprinzips mit Wirkung ab 1. Januar 2012 gelang es dem Gesetzgeber, die Praxis der CumEx-Geschäfte zu unterbinden.

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8.4.1 Auslieferungsersuchen Justizministerium Hessen

Anfangs 2006 sollen sich der zwischenzeitlich verstorbene G., der Beschwerdeführer sowie weitere Angeklagte, welche Mitarbeiter der Bank H. gewesen seien, zusammengeschlossen und gemeinschaftlich den Tatentschluss gefasst haben, über mehrere Jahre Leerverkäufe mit deutschen DAX-Aktien um den Dividendenstichtag zu tätigen, um dadurch inhaltlich falsche Kapitalertragsteuerbescheinigungen zu generieren und anschliessend die bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vom Finanzamt anrechnen und auszahlen zu lassen, obwohl bei der Durchführung der von ihnen geplanten Geschäfte kein Steuereinbehalt stattfinden sollte.

Für die Bereitstellung der in den Jahren 2006 bis 2008 für die Erschleichung der unzutreffenden Steuerbescheinigungen notwendigen Aktien in der Höhe von ca. EUR 15,8 Milliarden sowie für die dazu notwendigen Finanztransaktionen seien absprachegemäss die genannten Mitarbeiter der Bank H. zuständig gewesen. Diese hätten ein bankinternes Täuschungssystem installiert, damit der wahre Kern des Geschäftsmodells auch innerhalb der Bank verborgen bleiben würde, wobei die Bank von den hohen Transaktionskosten profitiert habe. Diese seien wirtschaftlich nur tragbar gewesen, weil sie von der damit erzeugten Tatbeute mehr als abgedeckt gewesen seien. Die Angeklagten seien – mit hohem Aufwand vertuscht – sowohl als Leerverkäufer als auch als Leerkäufer aufgetreten. Zur Durchführung dieses Geschäftsmodells soll G. – unter Mithilfe des Beschwerdeführers – die I. GmbH gegründet haben, welche keinen wirtschaftlich produktiven Zweck durch Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr gehabt habe, sondern ausschliesslich zur Tarnung mit dem Ziel der Erwirkung falscher Steuerbescheinigungen über vermeintlich gezahlte Kapitalertragsteuer und deren unrechtsmässige Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt gegründet worden sei. Die I. GmbH habe als «reines Auszahlungsvehikel» gedient. Die I. GmbH habe mit der Bank H. als Depotbank Aktienleerkäufe um den Dividendenstichtag getätigt. Das in London ansässige Brokerunternehmen J. habe die Aktien deutscher DAX-Unternehmen am Tag der Hauptversammlung mit Dividendenberechtigung leer an die I. GmbH verkauft. Die Abwicklung der Leerverkaufsgeschäfte der I. GmbH mit der J. sei jedenfalls ab 2007 mit im Ausland ansässigen Depotbanken erfolgt, um sicherzustellen, dass keine Kapitalertragsteuer auf die Dividendenausgleichszahlungen einbehalten und abgeführt würde. Die Aktien zur Belieferung der von der J. abgeschlossenen Leerverkäufe sollen die Angeklagten unter dem Deckmantel der Bank H. zur Verfügung gestellt haben. Der Transfer an die J. sei über mehrstufige Verkaufsketten ohne wirtschaftlichen Zweck zur Verschleierung

- 31 über im In- und Ausland ansässige Broker ins Ausland erfolgt. Nach Abschluss der Geschäfte seien die Aktien wiederum über mehrere Stufen an die Bank H. zurückveräussert worden. Es habe nie eine echte Marktsituation bestanden. Auch für den Leerverkäufer sei das Geschäftsmodell nur wirtschaftlich sinnvoll gewesen, weil er keine Kapitalertragsteuer auf die Dividendenausgleichszahlung an das Finanzamt abgeführt habe. Alle Parteien an den Geschäften hätten ein Gewinn gemacht, der nur durch einen Verlust auf Seiten des Staats habe erzeugt werden können.

Der Beschwerdeführer, ein früherer Finanzbeamter, welcher im Tatzeitraum als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig gewesen sei, habe dieses Modell, welches auch in anderen europäischen Ländern etabliert werden sollte, namentlich für reiche Privatkunden entwickelt. Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer zudem ganz genau gewusst, dass die Leerverkaufsstruktur der I. GmbH auf Anrechnung und Auszahlung von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer abgezielt habe und bei Vorlage der aus dem künstlichen Spiegelgeschäft erzeugten – insoweit falschen – Steuerbescheinigungen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung für das Finanzamt gerade wegen des formalisierten Verfahrens mit Formularzwang nicht erkennbar gewesen sei. Der ganze erhebliche Aufwand, den die Angeklagten betrieben haben sollen, sei nur deswegen notwendig gewesen, um genau die Unterlagen und Bescheinigungen zu erzeugen, welche nach den Kenntnissen des Beschwerdeführers notwendig gewesen seien, um in dem formalisierten Steuersystem, systemisch und auf Dauer angelegt, die geplanten Auszahlungen zu bewirken. Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus insbesondere die rechtliche und steuerliche Beratung der anderen Angeklagten hinsichtlich des gemeinsam umgesetzten Handelsmusters oblegen. Zudem soll er die Geschäfte nach aussen als rechtlich unbedenklich dargestellt haben. Zu diesem Zweck soll er für die I. GmbH mehrere Gutachten erstellt haben, welche einzig dazu dienen sollten, dem Geschäft nach aussen hin einen vermeintlich legalen Anstrich zu geben.

Durch die bewusste Umgehung der steuerrechtlichen Kontrolle bei der Abwicklung von Aktientransaktionen mit Auslandsbezug – unter Kombination im Einzelnen zulässiger Finanzinstrumente – hätten die Angeklagten somit Steuerbescheinigungen über scheinbar einbehaltene und damit vermeintlich gezahlte Steuern für das gleiche Aktienpaket durch Erzeugung eines Spiegels des Kerngeschäfts erschlichen und in der Folge unter Vorlage dieser Bescheinigungen die Finanzbehörden irrtumsbedingt zur Auszahlung der inhaltlich unrichtig bescheinigten Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers veranlasst. Dass hierauf tatsächlich kein Anspruch bestanden habe, weil die Inhaber der jeweiligen

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Aktien bereits deren (rechtmässigen) Anspruch geltend gemacht haben sollen und eine mehrfache Anrechnung nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer unrechtmässig gewesen sei, soll den Angeklagten bewusst gewesen sein. An der Tatbeute soll der Beschwerdeführer persönlich über zwei von G. veranlasste Zahlungen in Höhe von ca. EUR 2,3 Millionen profitiert haben. Diese Gelder habe er sich mittels Scheinrechnungen und unter Einschaltung einer eigens zur Verschleierung geschaffenen Trust-Struktur in die Schweiz überweisen lassen.

Im Einzelnen sollen nach diesem Geschäftsmodell folgende ungerechtfertigte Steuererstattungen durch das zuständige deutsche Finanzamt veranlasst worden sein:

Körperschaftsteuererklärung 2006

Im Jahre 2006 sollen die Angeklagten für die I. GmbH als Leerkäuferin Aktiengeschäfte mit 16 Aktiengattungen um den jeweiligen Dividendenstichtag getätigt und für diese Geschäfte die Ausstellung unrichtiger Kapitalertragsteuerbescheinigungen erwirkt haben. G. soll als Geschäftsführer der I. GmbH am 26. April 2007 über den Beschwerdeführer beim Finanzamt Wiesbaden die von ihm unterzeichnete Körperschaftsteuererklärung dieser Firma eingereicht haben. Gleichzeitig soll er neben den betreffenden Bescheinigungen eine Anlage beigefügt haben, in welcher er EUR 22'972'800.-- als anzurechnende Kapitalertragsteuer und EUR 1'263'504.-- als anzurechnenden Solidaritätszuschlag erklärt habe. Am 28. August 2007 soll das Finanzamt Wiesbaden für die I. GmbH am 7. September 2007 nach Verrechnung eine Steuererstattung in Höhe von insgesamt EUR 22'815'413.09 bei der Bank H. gutgeschrieben erhalten haben.

Körperschaftsteuererklärung 2007

Im Jahre 2007 sollen die Angeklagten für die I. GmbH als Leerkäuferin Aktiengeschäft mit 22 Aktiengattungen um den jeweiligen Dividendenstichtag getätigt und für dies Geschäfte die Ausstellung unrichtiger Kapitalertragsteuerbescheinigungen erwirkt haben. G. soll als Geschäftsführer der I. GmbH am 17. April 2008 über den Beschwerdeführer beim Finanzamt Wiesbaden die von ihm unterzeichnete Körperschaftsteuererklärung dieser Firma eingereicht haben. Gleichzeitig soll er neben den betreffenden Bescheinigungen eine Anlage beigefügt haben, in welcher er EUR 37'956'440.-- als anzurechnende Kapitalertragsteuer und EUR 2'087'604.20 als anzurechnenden Solidaritätszuschlag erklärte. Am

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11. Juni 2008 soll das Finanzamt Wiesbaden für die I. GmbH den Bescheid über die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2007 erlassen und die im Steuerbescheid festgesetzte Körperschaftsteuer entsprechend den oben erwähnten Beträgen gemindert haben. In der Folge soll die I. GmbH am 17. Juni 2008 nach Verrechnung eine Steuererstattung in Höhe von insgesamt EUR 37'192'138.59 bei der Bank H. gutgeschrieben erhalten haben.

Körperschaftsteuererklärung 2008

Im Jahre 2008 sollen die Angeklagten für die I. GmbH als Leerkäuferin Aktiengeschäfte mit 23 Aktiengattungen um den jeweiligen Dividendenstichtag getätigt und für diese Geschäfte die Ausstellung unrichtiger Kapitalertragsteuerbescheinigungen erwirkt haben. G. soll als Geschäftsführer der I. GmbH am 23. März 2009 beim Finanzamt Wiesbaden die von ihm unterzeichnete Körperschaftsteuererklärung dieser Firma eingereicht haben. Gleichzeitig soll er neben den betreffenden Bescheinigungen eine Anlage beigefügt haben, in welcher er EUR 46'470’140.-- als anzurechnende Kapitalertragsteuer und EUR 2'555'857.67 als anzurechnenden Solidaritätszuschlag erklärte. Am 9. Juni 2009 soll das Finanzamt Wiesbaden für die I. GmbH den Bescheid über die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für den Veranlagungszeitraum 2008 erlassen und die im Steuerbescheid festgesetzte Körperschaftsteuer entsprechend den oben erwähnten Beträgen gemindert haben. In der Folge soll die I. GmbH am 16. Juni 2008 nach Verrechnung eine Steuererstattung in Höhe von insgesamt EUR 46'363'050.99 bei der Bank H. gutgeschrieben erhalten haben.

Zusammenfassend sollen die Angeklagten somit in den Jahren 2006 bis 2008 ungerechtfertigte Steuererstattungen in Höhe von insgesamt EUR 113'306'345.87 erlangt haben.

8.4.2 Auslieferungsersuchen Justizministerium Nordrhein-Westfalen

Ab dem Jahre 2007 bis 2013 sollen sich der Beschwerdeführer und weitere Personen, namentlich Mitarbeiter der Bank K., der Unternehmensgruppe L., der Bank H. u.a., zusammengeschlossen und auf Initiative des Beschwerdeführers den Entschluss gefasst haben, arbeitsteilig über mehrere Jahre sogenannte CumEx-Geschäfte durchzuführen, um aufgrund dieser Transaktionen von den Finanzbehörden unbemerkt an Kapitalertragsteuerbescheinigung zu gelangen, um die unberechtigte Auszahlung oder Erstattung der darin bescheinigten Steuern zu erwirken. Dies sei geschehen, obwohl die Ka-

- 34 pitalertragsteuern nicht erhoben worden seien. Im Rahmen des gemeinsamen Tatplans, deutsche Aktien um den Dividendenstichtag von Leerverkäufern zu erwerben, sollen die Täter mit der Verkäuferseite unterschiedliche Tatbeiträge geleistet haben. Der Beschwerdeführer sei in sämtliche Einzeltaten umfassend in die Planung der Strukturen eingebunden gewesen, welche zur Umsetzung der CumEx-Transaktionen erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus soll er den Kontakt zwischen den für die Transaktionen erforderlichen Akteuren hergestellt haben, insbesondere den Depotbanken, den Beratungsgesellschaften sowie den Aktienkäufern. Auch habe er die Beratung mehrerer Akteure in steuerlicher Hinsicht übernommen. In diesem Zusammenhang habe er auch auf die Massnahmen des Gesetzgebers sowie der Finanzverwaltung reagiert, die auf eine Unterbindung der CumEx-Geschäfte abgezielt hätten, indem er neue Strukturen und Handelsstrategien entwickelt und umgesetzt habe. Darüber hinaus soll er in vielfältiger Weise Lobbyarbeit geleistet haben, um das Geschäftsmodell unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden am Laufen zu halten. Weiter soll er Investoren vermittelt haben, die in den M. Fund und den N. Fund investierten. Diese Investoren seien für die Umsetzung der Taten zwingend erforderlich gewesen, da grosse Finanzinstitute nur bei Vorliegen eines hohen Investitionsbetrags privater Investoren bereit gewesen seien, ihrerseits zusätzliches Kapital zur Verfügung zu stellen, das für die Durchführung der Aktiengeschäfte benötigt worden sei. Dass die versprochene Rendite aus der Staatskasse gekommen und durch Leerverkaufsgeschäfte erzielt worden sei, habe er verschwiegen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Investoren über das beträchtliche Risiko eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals bei einer Versagung der Steuererstattung durch die Finanzbehörden getäuscht. Er habe gegenüber den Investoren ebenfalls verschwiegen, dass er den grössten Teil der Profite an den Fonds vorbei für sich vereinnahmen würde. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass ein Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung der Kapitalertragsteuer in den von ihm mitaufgesetzten CumEx-Transaktionen in der Person des Leerkäufers nicht begründet sein würde. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass die Finanzbehörden infolge unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen gleichwohl zur Anrechnung oder Erstattung der Steuern veranlasst werden würden. Die Höhe der unrechtmässigen Steuerrückzahlungen soll sich insgesamt auf EUR 278'586'998.09 belaufen haben. Davon soll der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von EUR 27'333'988.-- erlangt haben.

8.5 Der Beschwerdegegner würdigte die vorstehend wiedergegebenen Auslieferungssachverhalte wie folgt:

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«Im vorliegenden Fall wird dem Verfolgten nicht vorgeworfen, er habe von ihm selbst geschuldete Steuern durch unrichtige Angaben (Steuerhinterziehung) oder durch arglistige Machenschaften (Steuerbetrug) im Veranlagungsverfahren verkürzt. Stattdessen wird ihm zur Last gelegt, dass er aus eigenem Antrieb gemäss vorgefasster Bereicherungsabsicht ein raffiniertes System aufgebaut habe, um mit der Einreichung von fingierten Kapitalertragsteuerbescheinigungen ungerechtfertigte Rückerstattungen durch den deutschen Staat in Millionenhöhe zu erschleichen und somit das fiskalische Rückerstattungssystem der deutschen Kapitalertragsteuer planmässig auszunützen. Durch diese Vorgehensweise hätten sich der Verfolgte und seine Mittäter unrechtmässig bereichert. Dieses Verhalten kann entgegen den Behauptungen des Verfolgten gemäss feststehender Rechtsprechung unter den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB subsumiert werden».

8.6 Was der Beschwerdeführer im Einzelnen gegen diese Qualifizierung vorbringt, zielt grundlegend an der Sache vorbei. Wie die CumEx-Geschäfte zivilrechtlich in der Schweiz beurteilt werden und ob die Dividendenersatzzahlung in der Schweiz der Verrechnungssteuer unterliegt oder nicht, ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers vorliegend nicht relevant (zur Frage der Verrechnungssteuerpflicht in der Schweiz auf Dividendenersatzzahlungen im Zusammenhang mit CumEx-Transaktionen und zur diesbezüglichen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV und schweizerischen Banken s. Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2016 vom 21. November 2017; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3 bis 6; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes [Stärkung des Fremdkapitalmarkts] vom 14. April 2021 [BBl 2021 976, 27 ff.]). Zur Prüfung der doppelten Strafbarkeit ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend insbesondere nicht relevant, ob in der Schweiz die tatsächlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, dass sich der in den Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt hier verwirklichen könnte. Wie vorstehend erläutert, ist selbst mit Blick auf den (qualifizierten) Abgabebetrug unter dem Aspekt der doppelten Strafbarkeit nicht zu prüfen, ob der behauptete Sachverhalt, wäre er in der Schweiz geschehen, hier überhaupt zu einer Abgabeverkürzung geführt hätte. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Gutachten von Prof. Dr. iur. O. vom 21. September 2021 (act. 1.1) beruft, wonach aus schweizerischer Sicht bei Leerverkäufen kein Straftatbestand erfüllt werden könne, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, gerade weil sich dieses nicht auf die vorliegend verbindliche Sachverhaltsdarstellung in den deutschen Auslieferungsersuchen bezieht. Selbst

- 36 wenn die ersuchende Behörde ausschliesslich den Vorwurf der Steuerhinterziehung (durch Anrechnung und Auszahlung ungerechtfertigter Steuererstattung) erheben sollte, genügt es, dass die vom ersuchenden Staat geltend gemachte Steuerverkürzung nach dessen Steuerrechtssystem gegeben ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 IRSV), wovon grundsätzlich auszugehen ist. Der Beschwerdeführer widersetzt sich zwar der straf-, steuerstraf- und steuerrechtlichen Würdigung nach deutschem Recht durch die ersuchenden Behörden. Damit verkennt er aber, dass das Auslieferungsgericht weder eine Beweiswürdigung vorzunehmen noch das ausländische Recht zu überprüfen hat (vgl. oben E. 6.3 und 8.2). Im Übrigen ging namentlich das Oberlandesgericht auf die Argumentation des Beschwerdeführers ein (act. 6.3 S. 21 ff.) und er bringt im vorliegenden Verfahren weder mit deren Wiederholung noch mit seinen weiteren Einwänden etwas vor, was die deutschen Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse.

Der Beschwerdegegner hat die Auslieferungssachverhalte bei einer prima facie Beurteilung zu Recht unter den gemeinrechtlichen Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB subsumiert. Der Sachverhaltsvorwurf in den deutschen Auslieferungsersuchen entspricht augenscheinlich im Kern dem in BGE 110 IV 24 als Betrug beurteilten Vorwurf; die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Unterschiede im Sachverhalt sind für die rechtliche Würdigung irrelevant. Wie in den auf dieser Grundlage bereits beurteilten Auslieferungssachverhalte (s. supra E. 4.4), geht es auch hier um die rein deliktische Ausnützung des Systems der Rückerstattung und die vorsätzliche Schädigung des Gemeinwesens, wobei der Beschwerdeführer vorliegend auf das Abwicklungssystem und die bei CumEx-Transaktionen generierten Steuerbescheinigungen zurückgriff. Es kann offensichtlich nicht richtig sein, dass eine einbehaltene Steuer zweimal ausgezahlt wird. Ebenso kann es offensichtlich nicht richtig sein, dass eine gar nicht ab

RR.2021.200 — Bundesstrafgericht 20.12.2021 RR.2021.200 — Swissrulings