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Bundesstrafgericht 23.05.2022 RR.2021.175

23 mai 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,062 mots·~20 min·1

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel; Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 23. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

BANK A. IN LIQUIDATION, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hafner, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG); Parteistellung im Rechtshilfeverfahren (Art. 80b Abs. 1 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.175

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Sachverhalt:

A. Die israelischen Strafverfolgungsbehörden führten eine Strafuntersuchung gegen B., C. et al. unter anderem wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Geldwäscherei (s. RH_19_0044-1, Datei-Ordner 1).

B. Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung gelangte das israelische Justizministerium mit Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2011 an die Schweiz (RH_19_0044-1, Datei-Ordner 9). Darin ersuchte es u.a. um Herausgabe von Bankunterlagen sowie um Kontosperre betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 2, lautend auf die D. Ltd., und Nr. 1, lautend auf B., je bei der Bank A. (mittlerweile Bank A. in Liquidation).

C. Gestützt auf Art. 17 Abs. 4 sowie Art. 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Schreiben vom 25. März 2011 das israelische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH_19_0044-1, Datei-Ordner 9).

D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung I vom 28. März 2011 auf das israelische Rechtshilfeersuchen ein und wies die Bank A. an, die beiden vorgenannten Konten zu sperren (RH_19_0044-1, Datei-Ordner 9). Sie hielt fest, dass die betreffenden Vermögenswerte in der Regel so lange gesperrt bleiben, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11]).

E. Mit Schlussverfügung I vom 23. Juli 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft dem israelischen Rechtshilfeersuchen. Neben der rechtshilfeweisen Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die beiden vorgenannten Konten ordnete sie die Aufrechterhaltung der mit Eintretens- und Zwischenverfügung I vom 28. März 2011 verfügten Kontosperren an, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden und um deren Herausgabe ersucht hat (RH_19_0044, Datei-Ordner 9, 9.101, [Unter-]Datei-Ordner 4, Rubrik 4).

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F. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Januar 2019 gelangte das israelische Justizministerium im gleichen Zusammenhang wiederum an die Schweiz und ersuchte nun u.a. um die Herausgabe der Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto Nr. 1 von B. bei der Bank A. zwecks Einziehung (RH_19_0044-1, Datei-Ordner 1).

Die israelischen Behörden erklärten darin, dass B. erstinstanzlich wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäschereidelikte usw. schuldig gesprochen und zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Sie führten weiter aus, dass das Bezirksgericht Tel Aviv die Einziehung aller beschlagnahmten Vermögenswerte von B. in der Höhe von NIS 38,8 Mio., einschliesslich der Vermögenswerte in der Schweiz, angeordnet hat. Der Oberste Gerichtshof habe die dagegen von B. erhobene Beschwerde am 18. Mai 2017 abgewiesen und die Urteile der Vorinstanz bestätigt. Damit sei die Einziehung rechtskräftig. Die israelischen Behörden hielten fest, dass B. seine Strafe am 4. Juni 2017 angetreten habe (RH_19_0044-1, Datei-Ordner 1).

Ihrem Rechtshilfeersuchen legten die israelischen Behörden das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18. Mai 2017 bei (RH_19_0044-1, Datei-Ordner 1, französische Übersetzung ab S. 53 ff.). Dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass das Bezirksgericht Tel Aviv- Jaffa am 12. Dezember 2015 B. wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei usw. schuldig gesprochen, diesen am 17. Februar 2016 zu einer Freiheitstrafe von 30 Monaten verurteilt und die Einziehung aller beschlagnahmten Vermögenswerte von B. bis zur Höhe von NIS 38,8 Mio., einschliesslich der in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte, angeordnet hatte. Aus den Erwägungen geht hervor, dass das israelische Gericht erster Instanz zum Schluss gekommen war, dass alle Vermögenswerte deliktisch erlangt worden sind bzw. dazu bestimmt waren, eine Straftat zu begehen. Der Oberste Gerichtshof wies mit seinem Urteil die von B. eingelegte Beschwerde namentlich gegen die vorinstanzliche Verurteilung und Einziehung ab und bestätigte damit namentlich den angefochtenen Einziehungsentscheid.

G. Das BJ übertrug mit Schreiben vom 11. Februar 2019 auch dieses Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (RH_19_0044-1, Datei- Ordner 9).

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H. Am 9. Dezember 2020 reichten die israelischen Behörden gemäss der Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2021 auf telefonische Nachfrage der Bundesanwaltschaft hin die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks Tel Aviv vom 10. April 2011, das Urteil des Bezirksgerichts Tel Aviv-Jaffa vom 17. Februar 2016 sowie das bereits mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Januar 2019 eingereichte Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18. Mai 2017 nach (RH_19_0044-1, Datei-Ordner 3).

I. Die Bank A., über welche mit Wirkung ab […] der Konkurs eröffnet worden war, reichte der Bundesanwaltschaft auf entsprechende Einladung hin diverse Stellungnahmen über die ersuchte Herausgabe der betreffenden Vermögenswerte, zuletzt mit Eingabe vom 21. Juli 2021, ein (RH_19_0044-1, Datei-Ordner 14). B. hat demgegenüber weder seinen früheren Rechtsvertreter oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt noch ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (s. RH_19_0044-1, Datei-Ordner 14 sowie Dateiordner 16, S. 13).

J. Mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2021 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen des israelischen Justizministeriums vom 27. Januar 2019 (Dispositiv Ziffer 1) und ordnete die Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte der gesperrten Bankbeziehung Konto Nr. 1, lautend auf B., bei der Bank A. in Liquidation, an die ersuchende Behörde an (Dispositiv Ziffer 2). Sie hielt fest, dass ein allfälliges Sharing vorbehalten bleibt. Sie verfügte abschliessend, dass der Bank A. in Liquidation die Parteistellung nicht zuerkannt wird (Dispositiv Ziffer 3).

K. Gegen diese Schlussverfügung lässt die Bank A. in Liquidation mit Eingabe vom 25. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung (Disp. Ziff. 1-3), die Abweisung des Rechtshilfeersuchens und die Aufhebung der Kontosperre. Eventualiter beantragt sie, es sei festzustellen, dass die angefochtene Schlussverfügung nichtig sei und es seien das Rechtshilfeersuchen abzuweisen und die Vermögenssperre aufzuheben, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (act. 1 S. 2).

L. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021, es sei auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nach

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Art. 80h IRSG und mangels gutgläubigen Erwerbs im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 8). Das BJ stellt mit seiner Vernehmlassung vom 14. September 2021 den Antrag, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG nicht einzutreten. Im Übrigen schloss es sich den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung an (act. 9).

M. Mit Beschwerdereplik vom 8. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren in der Beschwerde fest (act. 12). Auf eine Beschwerdeduplik verzichtet die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 und das BJ mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 (act. 13 und 14). Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 16).

N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Israel und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18–21).

1.2 Soweit die geltenden Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Rechtshilfeverordnung Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

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1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV). Beinhaltet die Rechtshilfemassnahme die Herausgabe von gesperrtem Kontovermögen an den ersuchenden Staat, ist der betreffende Kontoinhaber ebenfalls beschwerdelegitimiert.

2.2.2 Gegen eine Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung (Art. 74a Abs. 1 IRSG) angeordnet wird, sind zudem die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannten Personen zur Beschwerde legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.3.4; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, Jusletter vom 13. Dezember 2010, N. 49 ff.; vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.11, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.3; RR.2018.348 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; RR.2017.306 vom 8. März 2018 E. 2.2; RR.2015.3 vom 30. April 2015 E. 2.1). Art. 74a Abs. 4 IRSG regelt den Schutz der Berechtigten (Geschädigte und gutgläubige Erwerber) und die Ausnahmen für die Herausgabe (Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes und des Bundesgesetzes zum

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Staatsvertrag mit den USA über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen sowie den Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen; BBl 1995 III 1, 26). Darauf kann sich nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt. Dabei muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG). Andere Dritte, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen ihre Ansprüche gegenüber den Gerichten des ersuchenden Staates geltend machen (siehe zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 m.w.H.).

Die im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG Dritten eingeräumte Legitimation zur Beschwerde stellt nicht eine allgemeine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV dar. Solche Dritte sind allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Dritte im Sinne von Art. 74a Abs. 4 IRSG bei den der Herausgabe zur Einziehung vorausgehenden rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahmen wie bei einer Hausdurchsuchung bzw. einer Beschlagnahme oder Kontosperre nach wie vor nicht im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt von diesen Rechtshilfemassnahmen betroffen. Sie können infolgedessen auch nicht von einer späteren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV persönlich und direkt betroffen sein. Vielmehr steht ihnen die Beschwerde gegen die Herausgabe zur Einziehung offen, soweit sich ihr Rechtsmittel auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach Art. 74a Abs. 4 IRSG bezieht. So wird die Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage – mit Bezug auf den Berechtigten – einstweilen lediglich aufgeschoben, wenn ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Abs. 4 geltend macht (Art. 74a Abs. 5 IRSG). Zur Geltendmachung anderer Rechtshilfehindernisse ist unverändert ausschliesslich diejenige Person berechtigt, welche sich der rechtshilfeweise angeordneten Zwangsmassnahme (z.B. Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme, Kontosperre) unterziehen musste (siehe hierzu TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 119 f.).

2.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos ist. Sie macht aber geltend, am 2. Juni 2015 habe B. – als Sicherheit für zwei Darlehen der Be-

- 8 schwerdeführerin an zwei von diesem beherrschten Gesellschaften – sämtliche Vermögenswerte des auf diesen lautenden Kontos und Depots Nr. 1 zu Gunsten der Beschwerdeführerin für deren Forderungen gegenüber diesen Gesellschaften verpfändet. Da die Schuldner der Beschwerdeführerin mit der Rückzahlung der Darlehen in Verzug seien, sei es ihr daran gelegen, ihre Pfandrechte an den Vermögenswerten bis zur Höhe der Forderungen ausüben zu können (act. 1 S. 5). Wie schon im Rechtshilfeverfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Pfandbestellung sei zivilrechtlich gültig gewesen (act 1 S. 9). Gleichzeitig bestreitet sie nicht, dass die geltend gemachte «Pfanderrichtung» nach der Anordnung der Kontosperre erfolgt ist (act. 1 S. 6). Wie schon in der Beschwerde (act. 1 S. 9 ff.) bringt die Beschwerdeführerin in der Replik vor, der Begriff der Gutgläubigkeit nach Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG sei im strafrechtlichen Sinne von Art. 70 StGB zu verstehen, womit Gutgläubigkeit mit der Unkenntnis der Einziehungsgründe gleichzuzusetzen sei. Unkenntnis der Einziehungsgründe – so die Beschwerdeführerin weiter – setze sachlich voraus, dass tatsächlich und rechtlich Einziehungsgründe bestehen und die betroffenen Vermögenwerte überhaupt gesetzmässig der Einziehung unterliegen würden. Nach ihrer Ansicht komme es in ihrem Fall auf die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Einziehungsgrundes und damit auf das Kriterium der Gutgläubigkeit jedoch nicht an, weil vorliegend kein Einziehungsgrund bestehe (act. 12 S. 3).

2.4 Die Beschwerdegegnerin hat mit Eintretens- und Zwischenverfügung I vom 28. März 2011 die Beschwerdeführerin angewiesen, per sofort u.a. das Konto Nr. 1 von B. zu sperren (s. supra lit. D; RH_19_0044-1, Datei-Ordner 9). Zur Begründung verwies die Beschwerdegegnerin auf den in Israel untersuchten Sachverhaltsvorwurf gegen B. Sie führte unter anderem aus, dass gemäss dem israelischen Rechtshilfeersuchen B. zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten in Israel unrechtmässig Vermögenswerte erlangt und auf das vorstehende Konto der D. Ltd. überführt habe, welche allenfalls auf das vorgenannte Konto von B. weiterverschoben worden seien. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die rechtshilfeweise nachgesuchte vorsorgliche Sperre der Vermögenswerte auf diesen Konten bei der Beschwerdeführerin zur Sicherung der Einziehung in direktem Zusammenhang mit dem untersuchten Sachverhaltsvorwurf stehe und auch an sich als verhältnismässig erscheine. Unter Hinweis auf Art. 33a IRSV informierte sie, dass die Vermögenswerte in der Regel so lange gesperrt bleiben, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die

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Verjährung eingesetzt hat. Diese Verfügung wurde sowohl der Beschwerdeführerin per Einschreiben, vorab per Fax-Mitteilung vom gleichen Tag, als auch dem Rechtsvertreter von B. eröffnet (RH_19_0044, 9.101, [Unter-]Datei-Ordner 3, Rubrik 3). Mit Schlussverfügung I vom 23. Juli 2012 ordnete die Beschwerdegegnerin die Aufrechterhaltung der mit Eintretens- und Zwischenverfügung I vom 28. März 2011 verfügten Kontosperren bis zum rechtskräftigen Entscheid bzw. Herausgabeersuchen der israelischen Behörden an. Auch diese Schlussverfügung wurde sowohl B. als auch der Beschwerdeführerin eröffnet (RH_19_0044, Datei-Ordner 9, 9.101, [Unter-]Datei-Ordner 4, Rubrik 4).

2.5 2.5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 OR sind Verträge nichtig, die einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen.

Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird gemäss Art. 289 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand schützt die staatliche Autorität (BGE 75 IV 174). Die durch Beschlag belegte Sache wird der Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz oder in bestimmtem Umfang entzogen und der Verfügungsgewalt einer Behörde unterstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 3.2 unter Hinweis u.a. auf HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 289 StGB N. 6). Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO sowie die Einziehung nach Art. 69 f. StGB stellen eine amtliche Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB dar (s. HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 289 StGB N. 9 unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Nach der herrschenden Lehre sollen auch Forderungen und andere Rechte als Tatobjekt analog zu Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte) gelten (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 413, STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht Besonderer Teil II, 7., ergänzte und überarbeitete Aufl. 2013, S. 362, § 53 N. 28; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 289 StGB N. 4; s. HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 289 StGB N. 4 m.w.H). Unter die Tathandlung des Entziehens fällt jedes Verhalten, welches den staatlichen Verfügungsanspruch ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend aufhebt. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Doktrin).

2.5.2 Das Pfandrecht an Forderungen steht gemäss Art. 899 Abs. 2 ZGB, soweit nichts anders geordnet ist, unter den Bestimmungen über das Faustpfand im

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Sinne von Art. 884 ff. ZGB. Gemäss Art. 884 Abs. 2 ZGB erhält der gutgläubige Empfänger der Pfandsache das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen. Ist der Verpfänder zwar Eigentümer, aber seine Verfügungsmacht durch eine behördliche Anordnung in dem Sinn beschränkt, dass er keine Verpfändung vornehmen darf, liegt eine subjektive Verfügungsbeschränkung vor. Soweit der gutgläubige Erwerb nicht durch eine anderslautende Gesetzesvorschrift oder durch Sinn und Zweck der entsprechenden Verfügungsbeschränkung ausgeschlossen ist, steht die objektive Möglichkeit eines gutgläubigen Pfandrechtserwerbes offen (ZOBL/THURNHERR, Berner Kommentar, 2010, Art. 884 ZGB N. 793, 798 ff.). Bei Forderungen bildet die Verfügungsbefugnis des Verpfänders Voraussetzung für die Begründung des Pfandrechts an Forderungen. Anders als bei beweglichen Sachen oder Wertpapieren wird der gute Glaube des Pfandnehmers in den Bestand der Verfügungsbefugnis bei Forderungen nicht geschützt. Bei Forderungen ohne Schuldschein gilt uneingeschränkt der Grundsatz «nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet». Dies gilt grundsätzlich auch für die Verpfändung von Forderungen mit Schuldschein (THOMAS BAUER/CHRISTOPH BAUER, Basler Kommentar, ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 900 ZGB N. 8).

2.5.3 Liegt eine rechtshilfeweise angeordnete Kontosperre vor, ist mit Blick auf Art. 20 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 266 StPO, Art. 63 IRSG und Art. 289 StGB nicht ersichtlich, inwiefern in der Folge die Bank, welche in einem Rechtshilfeverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde direkt angewiesen wurde, das Konto zu sperren, und der von der Kontosperre betroffene Kontoinhaber in Kenntnis dieser Kontosperre einen gültigen Pfandvertrag im Sinne von Art. 899 ff. ZGB über die betreffenden Vermögenswerte hätten abschliessen können (s. supra E. 2.5.1). Weisen die Strafverfolgungsbehörden die Bank an, über ein bestimmtes Konto keine Verfügungen durch den Inhaber oder Dritte mehr zuzulassen und selber keine solchen vorzunehmen, und informieren sie den Kontoinhaber über die angeordnete Kontosperre, besteht eine Verfügungsbeschränkung (vgl. Art. 266 StPO; vgl. BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 266 StPO N. 11 ff., 14 ff.). Es ist offensichtlich, dass in einem solchen Fall die Errichtung eines gültigen Pfandrechts auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist (s. supra E. 2.5.2).

2.5.4 Mit der rechtshilfeweise angeordneten Sperre des Kontos von B. war diesem seit 2011 die freie Verfügungsmacht über die betreffenden Vermögenswerte entzogen (s. Art. 266 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG), was sowohl B. als auch die Beschwerdeführerin wussten. Da die Beschwerde-

- 11 führerin die fehlende Verfügungsmacht von B. kannte, kann von gutem Glauben keine Rede sein, selbst wenn von einem gültigen Pfandvertrag ausgegangen und die objektive Möglichkeit eines gutgläubigen Pfandrechtserwerbes offenstehen würde (s. supra E. 2.5.2). Es steht aufgrund der Akten augenscheinlich fest, dass die Beschwerdeführerin kein Pfandrecht an den herauszugebenden Vermögenswerten erworben hat. Daran vermag ihre Selbstdarstellung, Pfandgläubigerin zu sein, nichts zu ändern. Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat und auch nicht glaubhaft machen kann, sie habe an den herauszugebenen Vermögenswerten gutgläubig Rechte erworben. Die Beschwerdeführerin ist demnach weder im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG noch im Rahmen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beschwerdelegitimiert.

2.6 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Dispositiv Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Schlussverfügung nicht einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist in Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Schlussverfügung zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Rechtshilfeverfahren hat.

3.2 Zur Beschwerde ist grundsätzlich berechtigt, wer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die Legitimation zu unrecht verneint (BGE 124 II 124 E. 1b S. 126; 122 II 130 E. 1 S. 132; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verneinung der Parteistellung ist auf die innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist (für Schlussverfügungen) erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3 Im Rechtshilfeverfahren können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.24/2004 vom 11. August 2004, E. 1.5). Wie aus den vorstehenden Erwägungen (E. 2) hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin weder im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG noch im Rahmen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG beschwerdelegitimiert. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren die Parteistellung zu verneinen, erweist sich in der Sache als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- Rechtsanwalt Peter Hafner - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2021.175 — Bundesstrafgericht 23.05.2022 RR.2021.175 — Swissrulings