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Bundesstrafgericht 06.08.2021 RR.2021.154

6 août 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,893 mots·~9 min·2

Résumé

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). ;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). ;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). ;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 6. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Haykaz Zoryan, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.154 Nebenverfahren: RP.2021.51

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 28. Juni 2021 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an Deutschland für die den Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2021 sowie des Justizministeriums Hessen vom 1. März 2021 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte;

- dagegen A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juli 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er in einem ersten Punkt beantragt, Ziff. 1 des Auslieferungsentscheids sei aufzuheben und von seiner Auslieferung sei abzusehen; er zweitens den Antrag stellt, es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage seiner Auslieferungs- und Transportfähigkeit einzuholen; eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (act 1 S. 2);

- mit Schreiben vom 3. August 2021 die Verfahrensakten beim BJ angefordert wurden (act. 3), welche mit Schreiben vom 4. August 2021 eingereicht wurden (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;

- überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fedlex.admin.ch/de/sector-specificagreements/EU-acts-register/8/8.1) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31

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(CELEX-Nr. 32007D0533; Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23) anwendbar sind, welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen;

- die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);

- für das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung findet, soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln;

- das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]) anwendbar sind, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (sieh Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-

- 4 schwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. StBOG);

- der Beschwerdeführer als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist; auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist;

- die Beschwerdekammer nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 25 Abs. 6 IRSG); sie die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft; die Beschwerdekammer sich jedoch nur mit Tatund Rechtsfragen befasst, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5);

- der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde auf den Standpunkt stellt, die Frage der Transportfähigkeit sei eine Voraussetzung, um überhaupt über die Auslieferung zu befinden; es gehe nicht an, zunächst die Auslieferung zu bewilligen, welche anschliessend faktisch nicht durchführbar sei (act. 1 S. 3 ff.); er vorbringt, er habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs aus Art. 6 EMRK das Recht auf gerichtliche Überprüfung allfälliger Ergebnisse des Gutachtens, weshalb diese Erkenntnisse Eingang in den Auslieferungsentscheid finden und gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren überprüft werden müssten (act. 1 S.5);

- das BJ gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG anstelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung des Verfolgten anordnen kann, wenn die auszuliefernde Person nicht hafterstehungsfähig ist;

- die fehlende Hafterstehungsfähigkeit einer Auslieferung allerdings nicht entgegensteht; - weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG die Möglichkeit vorsehen, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.78 vom 1. Juni 2021; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021);

- im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (z.B. Russland, s. dazu TPF 2020 143 E. 5.2.1; vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 699 S. 773 f.), weder die Schweiz noch Deutschland einen entsprechenden Vorbehalt zum EAÜ gemacht haben;

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- nach ständiger Rechtsprechung daher ein Auslieferungsersuchen nicht wegen des schlechten Gesundheitszustands des Verfolgten abgelehnt werden kann; es Sache des ersuchenden Staates ist, dafür zu sorgen, dass der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteile des Bundesgerichts 1C_366/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.2; 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 3.1; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen);

- der Vollzug der Auslieferung aus faktischen Gründen aufzuschieben wäre, wenn sich die auszuliefernde Person aufgrund ihres Zustandes exakt in diesem Zeitpunkt als nicht transportfähig erweisen sollte (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, Art. 56 IRSG N. 9);

- die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die staatsvertraglich vereinbarte Auslieferungsverpflichtung sowie die ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen;

- der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass Deutschland eine angemessene medizinische Behandlung nicht garantieren könnte; ausserordentliche Umstände, aufgrund welcher der Gesundheitszustand einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen würde (insbesondere ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK), hier demnach offensichtlich nicht gegeben sind;

- andere Auslieferungshindernisse weder geltend gemacht wurden noch solche ersichtlich sind; - die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland daher zulässig ist und die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellte (RP.2021.51, act. 1); - die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

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- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476);

- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden muss; der angefochtene Auslieferungsentscheid im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und den bestehenden anerkannten Grundsätzen im Auslieferungsrecht steht; die erhobenen Rügen von Anfang an ins Leere zielten;

- demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist; - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 6. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Haykaz Zoryan - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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