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Bundesstrafgericht 30.11.2021 RR.2021.147

30 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,199 mots·~6 min·2

Résumé

Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 30. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., unbekannten Aufenthaltes, letzte bekannte Adresse: Haftanstalt B. (Polen), Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.147

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Sachverhalt:

A. Polen hatte A. am 11. Dezember 2019 im Schengener Informationssystem SIS zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hatte sich auf ihre Verurteilung durch das Gericht in Krakau vom 14. November 2013 und 12. August 2017 wegen organisierten bewaffneten Raubes gestützt. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») hatte A. am 31. Dezember 2019 in Z./SH verhaften lassen. Sie hatte sich mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und am Spezialitätsvorbehalt festgehalten. Das BJ hatte am 3. Januar 2020 ihre Auslieferung an Polen angeordnet und am 10. Januar 2020 vollzogen.

B. Polen stellte am 26. April 2021, das Spezialitätsprinzip achtend, ein Begehren um nachträgliche Auslieferung von A. zur Strafvollstreckung auch wegen Diebstahls. Dies stützte sich auf ihre Verurteilung durch das Bezirksgericht Krakau vom 20. Mai 2014. A. befand sich zur Zeit des Nachtragsbegehrens in Polen im Strafvollzug. Das Bezirksgericht Krakau hörte sie am 19. Mai 2021 zur Auslieferung an. A. stimmte dabei dem Nachtragsbegehren nicht zu.

C. Das BJ bewilligte am 24. Juni 2021 die Auslieferung von A. an Polen, um das Urteil des Bezirksgerichts Krakau vom 20. Mai 2014 wegen Diebstahls zu vollziehen (act. 13.4). Es stellte den Auslieferungsentscheid von A. über das Justizministerium Polen zu. Sie erhielt ihn am 5. Juli 2021.

D. A. erhob gegen den Auslieferungsentscheid am 8. Juli 2021 Beschwerde in zwei Exemplaren. Sie waren von Hand auf Polnisch geschrieben und datierten vom 8. Juli 2021. Sie waren am 19. Juli 2021 in Polen der Post aufgegeben worden. Die Beschwerdekammer erhielt sie am 23. Juli 2021 (act. 1).

Das Gericht holte mit Schreiben vom 26. Juli 2021 beim BJ die Verfahrensakten ein (act. 6). Das BJ stellte sie dem Gerichtsschreiber gleichentags per E-Mail an seine persönliche Gerichtsadresse zu. Der Gerichtsschreiber antwortete gleichentags per E-Mail, die Akten als vorab zur Kenntnis zustellt anzunehmen. Er wies zugleich auf die Formvorschriften für gerichtliche Eingaben von Parteien hin (act. 7).

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Das Gericht liess die Eingabe von A. vom 8. Juli 2021 am 29. Juli 2021 auf Deutsch übersetzen (act. 8). Die Übersetzung ging am 10. August 2021 beim Gericht ein (act. 11).

E. Die Beschwerdekammer lud das BJ am 11. August 2021 zur Beschwerdeantwort ein. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 19. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 13). Es reichte zugleich Kopien der Verfahrensakten ein.

F. Das Gericht lud A. am 25. August 2021 zur Beschwerdereplik ein (act. 14). Es ersuchte das BJ (act. 15), die Einladung A. auf dieselbe Weise zuzustellen wie bereits den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2021 (den A. am 5. Juli 2021 erhielt). Die Gerichtskanzlei erkundigte sich beim BJ am 1. Oktober 2021 (act. 16) und 22. Oktober 2021 (act. 17) nach dem Stand der Zustellung.

Mit Schreiben vom 3. November 2021 lud die Beschwerdekammer das BJ ein, bis 15. November 2021 Auskünfte zur Zustellung zu geben (act. 18). Das BJ antwortete am 12. November 2021 per E-Mail, dass A. gemäss einer Information des polnischen Justizministeriums freigelassen worden sei (act. 19). Das BJ wurde vom Gericht mit Schreiben vom 18. November 2021 höflich ersucht und angewiesen, eine formgültige Eingabe vorzunehmen (act. 20).

G. Das BJ teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 22. November 2021 mit (act. 21), Polen habe dem Amt am 8. November 2021 mitgeteilt, am Auslieferungsersuchen nicht länger festzuhalten. A. sei am 28. Juli 2021 aus dem polnischen Strafvollzug entlassen worden. Sie habe demnach nach eigenen Angaben Polen verlassen und sei in die Slowakei gereist. Dem Schreiben lag eine Kopie des Zustellersuchens des BJ an Polen vom 26. August 2021 sowie der polnischen Mitteilung vom 8. November 2021 bei (act. 21.1 und 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem Polen am 8. November 2021 mitgeteilt hat, nicht länger am nachträglichen Auslieferungsersuchen vom 26. April 2021 festzuhalten, ist der Auslieferungsentscheid des BJ vom 24. Juni 2021 gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den genannten Auslieferungsentscheid. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Prozessentschädigung fällt mangels erheblichen Aufwandes der Beschwerdeführerin ausser Betracht.

3. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht nach Einreichung ihrer Beschwerde und Freilassung aus dem Strafvollzug keine Zustelladresse hinterlassen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG). Von einer amtlichen Publikation (vgl. Art. 36 lit. b VwVG) ist mangels Zustelldomizils in der Schweiz abzusehen (vgl. Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG). Der vorliegende Entscheid ist der Beschwerdeführerin ad acta zuzustellen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 30. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., ad acta - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare

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Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).