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Bundesstrafgericht 16.11.2021 RR.2021.127

16 novembre 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,166 mots·~36 min·1

Résumé

Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG);;Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG);;Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG);;Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 16. November 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Ciric, Dragan Zeljic und Darya Gasskov sowie Philippe Neyroud,

Beschwerdeführer und Antragsgegner

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner und Antragsteller

Gegenstand Auslieferung an die USA

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2021.127, RR.2021.149

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 20. März 2021 (übermittelt mit E-Mail vom selben Tag), ergänzt mit Schreiben vom 21. März 2021 (übermittelt mit E-Mail vom selben Tag), ersuchte das Office of International Affairs, Criminal Division, U.S. Department of Justice, die schweizerischen Behörden um Verhaftung des russischen Staatsangehörigen A. (alias A.1.; nachfolgend «A.») zwecks Auslieferung (RR.2021.127, act. 1 Beilage 1, 2, 8 und 9).

B. Am 21. März 2021 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eine Haftanordnung gegen A. (RR.2021.127, act. 1 Beilage 12). Am selben Tag wurde A. gestützt auf diese Haftanordnung festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag erklärte er, mit einer Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (RR.2021.127, act. 1 Beilage 18).

C. Am 23. März 2021 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (RR.2021.127, act. 1 Beilage 37). Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss RH.2021.3 vom 30. April ab (RR.2021.127, act. 1 Beilage 155). Auf eine von A. dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_279/2021 vom 20. Mai 2021 nicht ein (RR.2021.127, act. 1 Beilage 190).

D. Mit diplomatischer Note vom 19. April 2021 ersuchte die Botschaft der USA in Bern die schweizerischen Behörden formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den Gerichtsbezirk von Massachusetts vom 6. April 2021 bzw. in der Anklageschrift vom 6. April 2021 zur Last gelegten Straftaten (RR.2021.127, act. 1 Beilage 103).

E. Am 23. April 2021 wurde A. zum US-Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erneut erklärte, sich einer Auslieferung an die USA zu widersetzen (RR.2021.127, act. 1 Beilage 130). Am 26. Mai 2021 reichte A. dem BJ eine schriftliche Stellungnahme ein (RR.2021.127, act. 1 Beilage 189).

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F. Mit Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 19. April 2021 zugrundeliegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (RR.2021.127, act. 1.A). Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragt das BJ bei der Beschwerdekammer die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2021.127, act. 1).

G. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2021 gelangt A., vertreten durch die Rechtsanwälte Oliver Ciric, Dragan Zeljic und Darya Gasskov sowie Philippe Neyroud, an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (RR.2021.149, act. 1):

EN LA FORME

1. Déclarer recevable le présent recours.

AU FOND Préalablement

2. Ordonner à l’Office fédéral de la justice de produire la demande d’extradition du 7 avril 2021 formée par la Fédération de Russie, référence OFJ n° B-21-1292-2, avec l’intégralité de ses annexes et tout complément ou communication y relatifs.

Principalement

3. Annuler la décision d’extradition de l’Office fédéral de la justice du 24 juin 2021 dans la cause n° B-21-1292-1.

4. Déclarer irrecevable, subsidiairement mal fondée, la demande d’extradition du 19 avril 2021 présentée par les États-Unis d’Amérique à l’Office fédéral de la justice en tant que les conditions matérielles et/ou formelles d’une extradition ne sont pas réalisées.

5. Cela fait, ordonner la libération immédiate de M. A., actuellement détenu à la prison […].

Subsidiairement

6. Annuler la décision d’extradition de l’Office fédéral de la justice du 24 juin 2021 dans la cause n° B-21-1292-1.

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7. Statuant à nouveau, renvoyer la cause à l’Office fédéral de la justice pour nouvelle décision dans le sens des considérants.

En toute hypothèse

8. Ordonner à l’Office fédéral de la justice d’indiquer si les États-Unis avaient préalablement sollicité des autorités suisses des renseignements sur l’extradabilité des auteurs des faits imputés à M. B. et, dans l’affirmative, ordonner la production de toutes correspondances et informations y relatives.

9. Ordonner à l’Office fédéral de la justice de produire tout document relatif aux renseignements que les États-Unis pourraient avoir sollicité sur l’extradition de M. A. préalablement à la demande d’arrestation du 20 mars 2021 visant ce dernier.

10. Suspendre la présente procédure dans l’attente d’une décision finale sur la requête d’extradition formulée par la Fédération de Russie le 7 avril 2021.

11. Joindre la procédure relative à la demande d’extradition formulée par les États-Unis le 19 avril 2021, portant le numéro de cause B-21-1292-1, et la procédure relative à la demande d’extradition formulée par la Fédération de Russie le 7 avril 2021, portant le numéro de cause B-21-1292-2.

12. Octroyer à M. A. une juste indemnité de CHF 200.– par jour de détention pour détention injustifiée et ce dès le 21 mars 2021 inclus.

13. Mettre les frais de la procédure à la charge de l’État, ainsi que les dépens, lesquels comprendront une équitable indemnité valant participation aux honoraires des Conseils soussignés.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Dabei teilte das BJ mit, dass es mit diplomatischer Note vom gleichen Tag an die Botschaft der russischen Föderation in Bern die Auslieferung von A. an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen Föderation vom 7. April 2021, ergänzt am 2. Juli 2021, wegen fehlender beidseitiger Strafbarkeit abgelehnt habe. Die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge von A. würden sich demnach als gegenstandslos erweisen (RR.2021.149, act. 8).

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I. Am 3. September 2021 liess sich A. zum Antrag und zur Beschwerdeantwort des BJ vernehmen (RR.2021.127, act. 9; RR.2021.149, act. 12). Dabei lässt er folgende Anträge stellen:

A LA FORME

1. Déclarer recevable la présente écriture.

AU FOND, RELATIVEMENT A L’OPPOSITION DU 3 SEPTEMBRE 2021

Préalablement

2. Inviter l’OFJ à interpeller les autorités américaines requérantes sur l’existence d’un acte d’accusation aux États-Unis à l’encontre de M. A., tenu secret et révélé par la publication le 1er septembre 2021 sur le site de […] (pièce 27), selon lequel il est prévu que M. A. soit poursuivi comme chef d’un groupe de hackers russes, selon un acte d’accusation rendu in absentia en 2018 par un jury américain, comportant notamment l’intrusion dans les ordinateurs du Parti Démocrate et de C., candidate à l’élection présidentielle en 2016;

3. Inviter le Département fédéral des affaires étrangères (« DFAE ») à adresser un rapport au Tribunal pénal fédéral sur la raison pour laquelle cet acte d’accusation n’a pas été mentionné dans la demande d’extradition;

4. Inviter l’OFJ à interpeller les autorités américaines sur l’existence de poursuites aux États-Unis à l’encontre de M. A., en sa qualité de supérieur hiérarchique de M. B. qui est l’objet d’une accusation du 13 juillet 2018 du District de Pennsylvanie (procédure n° 18- CR-00215) et du 3 octobre 2018 du District de Columbia (procédure n° 18-CR-00263);

5. Inviter le Département fédéral des affaires étrangères (« DFAE ») à adresser un rapport au Tribunal pénal fédéral sur la raison pour laquelle l’existence de ces poursuites n’a pas été mentionnée dans la demande d’extradition;

6. Dire que la cause sera l’objet d’une audience publique et que M. A. aura la possibilité de s’y exprimer librement, avec l’assistance de ses Conseils et d’un interprète.

Principalement

7. Déclarer la requête des États-Unis du 19 avril 2021 irrecevable;

8. Annuler la décision d’extradition de l’Office fédéral de la justice du 24 juin 2021 dans la cause n° B-21-1292-1.

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Subsidiairement

9. Statuant à nouveau, renvoyer la cause à l’Office fédéral de la justice pour nouvelle décision dans le sens des considérants.

Dans tous les cas

10. Ordonner la libération immédiate de M. A., actuellement détenu à la prison […] ;

11. Allouer à M. A. une indemnité de CHF 200.– par jour de détention injustifiée subie depuis son arrestation du 21 mars 2021 inclus;

12. Condamner l’OFJ aux dépens.

J. Mit Schreiben vom 14. September 2021 liess sich das BJ zur Beschwerdereplik und Antragsantwort vom 3. September 2021 vernehmen (RR.2021.127, act. 11; RR.2021.149, act. 14). Dazu liess A. am 1. Oktober 2021 eine Stellungnahme mit weiteren Anträgen einreichen (RR.2021.127, act. 15; RR.2021.149, act. 18). Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess A. zwei schriftliche Auskünfte des Nachrichtendienstes des Bundes je vom 30. September 2021 betreffend Datensammlungen einreichen (RR.2021.127, act. 17; RR.2021.149, act. 20). Die Eingaben von A. wurden dem BJ mit Schreiben vom 5. und 6. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (RR.2021.127, act. 16 und 18; RR2021.149, act. 19 und 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden (Art. 33a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Da der Antrag betreffend Einrede des politischen Delikts vom 24. Juni 2021 und der

- 7 angefochtene Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2021 auf Deutsch abgefasst sind, ergeht der vorliegende Entscheid auf Deutsch, auch wenn die Beschwerde auf Französisch erfolgte.

2. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag keine abschliessende Regelung enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dasselbe gilt nach dem Günstigkeitsprinzip, wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; TPF 2019 119 E. 2.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des VwVG anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

3. 3.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte eine diskriminierende Verfolgung durch den ersuchenden Staat aufgrund von politischen Anschauungen, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder von Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit des Verfolgten (Art. 2 lit. b IRSG) oder eine Erschwerung seiner Lage aus einem dieser Gründe (Art. 2 lit. c IRSG) geltend macht (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.325 vom 11. August 2020 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Entscheid

- 8 des Bundesstrafgerichts RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 2.1; ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 629 Fn. 712). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3–1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

3.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend «Beschwerdeführer») hat im Rahmen des Auslieferungsverfahren geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheids der Beschwerdekammer über die Einrede des politischen Delikts (RR.2021.127, act. 1.A). Mit Eingabe vom selben Tag beantragt das BJ der Beschwerdekammer, die Einrede des politischen Delikts abzulehnen (RR.2021.127, act. 1). Diesbezüglich liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (RR.2021.127, act. 9, 15, 17).

Der Auslieferungsentscheid vom 24. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 zugestellt (RR.2021.149, act. 8.1). Die am 28. Juli 2021 dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

4. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2021.127) und das Beschwerdeverfahren (RR.2021.149) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen (vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 1044).

5. 5.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen

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(BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; TPF 2011 97 E. 5; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 1045; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522).

5.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

Prozessanträge

6. 6.1 Nachdem der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen Föderation vom 7. April 2021, ergänzt am 2. Juli 2021, abgelehnt hat, erweisen sich die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge als gegenstandslos (Anträge 2, 10 und 11 der Beschwerde).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt («en toute hypothèse»), der Beschwerdegegner sei aufzufordern, vorgängige Korrespondenz zwischen den US-Behörden und den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit B. und mit dem Festnahmeersuchen vom 20. März 2021 einzureichen (Anträge 8 und 9 der Beschwerde).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dieses wird im Auslieferungsverfahren durch Art. 52 IRSG sowie, gestützt auf die Verweisung in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).

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Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner Akten, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt, nicht eingereicht hätte.

Die Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.

6.3 Der Beschwerdeführer beantragt («préalablement»), der Beschwerdegegner sei einzuladen, bei den US-Behörden Informationen über das Vorliegen einer geheim gehaltenen und in einer Internet-Veröffentlichung erwähnten Anklage in den USA gegen den Beschwerdeführer vom Juli 2018 einzuholen (Antrag 2 der Antragsantwort). Diesbezüglich sei das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zur Erstattung eines Berichts einzuladen (Antrag 3 der Antragsantwort). Ausserdem sei der Beschwerdegegner einzuladen, bei den US-Behörden Informationen über das Vorliegen von Ermittlungen in den USA gegen den Beschwerdeführer als Vorgesetzter von B. gegen den zwei Anklagen erhoben worden seien, einzuholen (Antrag 4 der Antragsantwort). Diesbezüglich sei das EDA zur Erstattung eines Berichts einzuladen (Antrag 5 der Antragsantwort).

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist die Sache spruchreif. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit den fraglichen Informationen neue entscheidwesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten.

Die Anträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.

6.4 Der Beschwerdeführer beantragt («préalablement»), es sei eine öffentliche Anhörung durchzuführen (Antrag 6 der Antragsantwort).

Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen sieht weder das VwVG noch das IRSG eine öffentliche Gerichtsverhandlung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Abs. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung vor bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für

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Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_503/2014 vom 28. August 2014 E. 1.5; 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5; jeweils m.w.H.; siehe zuletzt auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.296 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; RR.2019.116 vom 22. August 2019 E. 8.3.5). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und fast einhelliger Lehre sind die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar (BGE 139 II 404 E. 6 S. 419 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_146/2018 vom 26. April 2018 E. 2.2; 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 3.6; jeweils m.w.H.; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.39 vom 5. Mai 2020 E. 4.2).

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus Art. 6 EMRK keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung bzw. einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ableiten. Eine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen, erkennt die Beschwerdekammer nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Einrede des politischen Delikts (RR.2021.127)

7. 7.1 Im vorinstanzlichen Verfahren erhob der Beschwerdeführer die Einrede des politischen Delikts. Er macht – unter Erwähnung der Art. 3 AVUS, Art. 2 lit. b und c IRSG und Art. 3 IRSG – im Wesentlichen geltend, der Gegenstand des Auslieferungsersuchens sei lediglich vorgeschoben. Insgeheim verdächtigten ihn die US-amerikanischen Behörden, an der mutmasslichen Beeinflussung von US-Wahlen durch die russische Föderation beteiligt zu sein. Dies erschliesse sich aus dem Umstand, dass ein ihm in seinem Unternehmen unterstellter Mitangeklagter, der Agent des russischen Militär-Nachrichtendienstes sein soll, in den USA für weitere Delikte u.a. im Zusammenhang mit der mutmasslichen Beeinflussung von US-Wahlen gesucht sei (RR.2021.127, act. 1 Beilage 189 S. 25 ff., act. 9 S. 42 ff.; RR.2021.149, act. 1 S. 47 ff.).

7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG). In der Praxis wird zwischen so genannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden. «Absolut» politische Delikte stehen in unmit-

- 12 telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein «relativ» politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E. 4.8.1 f. S. 182 f.; 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Die Auslieferung wird u.a. nicht bewilligt, wenn das Ersuchen politisch begründet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 AVUS; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG; vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom 17. Januar 2020 E. 7.2.1).

7.3 Aufgrund der (für den Rechtshilferichter verbindlichen) Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde wird dem Beschwerdeführer offenkundig kein absolut politisches Delikt zur Last gelegt. Auch kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten nicht als relativ politisches Delikt im Sinne der dargelegten Praxis eingestuft werden. Beweggrund und Ziel des Beschwerdeführers und seiner Mitbeschuldigten soll darin gelegen haben, sich und anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Aspekte politischer Natur, die vorherrschend erschienen, sind im zur Last gelegten Verhalten nicht zu erkennen.

7.4 Liegt weder ein absolut noch relativ politisches Delikt vor, besteht kein Ausschlussgrund aufgrund der verfolgten Deliktsart. Zu prüfen bleibt, ob die Verfolgung i.S.v. Art. 3 AVUS bzw. Art. 2 lit. b und c IRSG diskriminierend erscheint (vgl. BGE 142 IV 175 E. 4.8.5).

7.5 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter

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Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit in einem der in Art. 3 Ziff. 1 AVUS bzw. Art. 2 lit. b IRSG angeführten Gründe motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 124; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom 17. Januar 2020 E. 7.2.2; RR.2019.162 vom 26. November 2019 E. 6.2.2).

7.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Annahme, dass die gemeinrechtlichen Delikte, die dem Beschwerdeführer im ersuchenden Staat zur Last gelegt werden, lediglich vorgeschoben sind, um ihn aus politischen oder nationalen Gründen zu verfolgen oder zu bestrafen, setzt ernsthafte Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates voraus (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.181 vom 11. August 2015 E. 4.4; RR.2011.26 vom 1. September 2011 E. 7.3). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit der US-amerikanischen Justiz fehlen.

Im Übrigen verbindet die Schweiz die bewilligte Auslieferung für gemeinrechtliche Delikte mit einem entsprechenden Spezialitätsvorbehalt, um jede indirekte (oder nachträgliche) Verwertung für politische Straftaten auszuschliessen (Art. 16 AVUS und Art. 38 i.V.m. Art. 3 Abs. 1–2 und Art. 6 Abs. 1 IRSG). Dieser gilt auch für eine allfällige Weiterauslieferung an einen Drittstaat (Art. 16 Ziff. 1 AVUS und Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG; vgl. GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 38 IRSG N. 7; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 360; zum Ganzen BGE 142 IV 175 E. 4.8.4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die USA den Grundsatz der Spezialität verletzen könnten, sind nicht auszumachen.

8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund, dem Beschwerdeführer den in Art. 3 Ziff. 1 AVUS und Art. 2 lit. b und c IRSG vorgesehenen Schutz zu gewähren. Die Einrede des politischen Delikts ist folglich abzuweisen.

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Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid (RR.2021.149)

9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Einsicht in den Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den Gerichtsbezirk von Massachusetts vom 19. März 2021 in der Sache 21-MJ- 2090-MBB. Dieser werde in der ersten Korrespondenz zwischen den US- Behörden und den schweizerischen Behörden erwähnt und auf diesen scheine sich das ganze Verfahren zu stützen (RR.2021.149, act. 1 S. 43 ff.).

9.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, der insbesondere das Recht umfasst, die Akten einzusehen (vgl. zum Ganzen vorn E. 6.2). Dieser ist formeller Natur, d.h. seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 mit Hinweis auf 137 I 195 E. 2.2 S. 197; vgl. aber auch TPF 2008 172 E. 2.3 S. 178).

9.3 Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 19. April 2021 zugrundeliegenden Straftaten bewilligt (RR.2021.127, act. 1.A.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer das Auslieferungsersuchen der US-Botschaft in Bern vom 19. April 2021 mitsamt Beilagen vorgelegt (RR.2021.127, act. 1 Beilage 130). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf die Anklageschrift vom 6. April 2021 in der Sache 21- CR-10104 bzw. den Haftbefehl vom 6. April 2021 in derselben Sache. Beides ist in den Beilagen des Auslieferungsersuchens (in beglaubigter Kopie) enthalten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Art. 9 Ziff. 3 lit. a AVUS, erweisen sich als unbegründet.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel «de l’excès manifeste du pouvoir d’appréciation de l’OFJ et de la constatation inexacte des faits retenus a charge du recourant» sinngemäss geltend, der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt sei falsch, lückenhaft, widersprüchlich und nicht mit Beweisen belegt. Insbesondere sprächen die Akten gegen den behaupteten Zugriff auf die US-Computernetzwerke der zwei Filing Agents (RR.2021.149, act. 1 S. 35 ff.).

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10.2 Das Auslieferungsersuchen hat namentlich eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat, zu enthalten (Art. 9 Ziff. 2 lit. b AVUS; vgl. auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Gemäss Art. 9 Ziff. 3 lit. b AVUS sind einem Ersuchen um Auslieferung eines Verfolgten, der noch nicht verurteilt wurde, eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der wesentlichen Beweise und der Schlussfolgerungen, die eine hinreichende Grundlage für die Annahme bilden, dass der Verfolgte die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen hat, beizufügen.

10.3 Unter dem Gesichtspunkt des AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f. mit Hinweisen; nicht anders im Anwendungsbereich des Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 [BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.] und des IRSG [BGE 110 Ib 173 E. 4 d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.140 vom 16. September 2014 E. 6.2]; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.344 vom 17. Januar 2020 E. 5.1).

10.4 Gemäss Auslieferungsersuchen wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst folgender Sachverhalt zur Last gelegt (RR.2021.127, act. 1 Beilage 103, deutsche Übersetzung der eidesstattlichen Erklärung des stellvertretenden US-Staatsanwalts zur Unterstützung des Ersuchens um Auslieferung):

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Der Beschwerdeführer, zwei Mitangeklagte, die unter seiner Anweisung handelten, B. und D., und andere seien ab mindestens Juli 2018 und fortwährend bis Juli 2020 eine Verschwörung eingegangen, um mit den Wertpapieren zahlreicher börsennotierter US-Unternehmen zu handeln, und zwar auf der Grundlage wesentlicher, nicht öffentlich zugänglicher Informationen (material, non public information, «MNPI») über die Finanzergebnisse dieser Unternehmen, die die Verschwörer erlangt hätten, indem sie unbefugten Zugriff auf US-Computernetzwerke genommen hätten.

Nach den Wertpapiergesetzen der USA seien börsennotierte Unternehmen im Allgemeinen verpflichtet, ihre Finanzergebnisse vierteljährlich und jährlich der US-Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission, «SEC») und über die SEC der Öffentlichkeit zu melden. Als Teil dieses Prozesses lieferten viele zur Berichterstattung verpflichtete Unternehmen diese vierteljährlichen und jährlichen Offenlegungen an «Filing Agents» (Anmeldungsbeauftragte), bei denen es sich um in den USA ansässige Anbieter handle, die diese Ergebnisse elektronisch über das EDGAR-System der SEC einreichten. Um diese Einreichungen im Auftrag ihrer Kunden vorzunehmen, erhielten und speicherten die Filing Agents die Finanzergebnisse der Unternehmen in ihren mit dem Internet verbundenen Computernetzwerken, bevor die darin enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit bekannt seien. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie öffentlich bekannt gegeben würden, enthielten die Finanzoffenlegungen MNPI-Informationen, die, wenn sie offengelegt würden, für Investitionsentscheidungen einer vernünftigen Person von Bedeutung wären.

Indem sie eine Vielzahl aufwendiger Methoden verwendet hätten, um ihre Handlungen zu verbergen, hätten die Verschwörer wiederholt unbefugten Zugriff auf die Computernetzwerke von zwei Filing Agents genommen, und zwar unter Verwendung von gestohlenen Benutzernamen und Passwörtern, die Mitarbeitern der Filing Agents gehört hätten. Die Eindringlinge hätten dann die nicht öffentlich zugänglichen Finanzberichte von Dutzenden von Unternehmen angesehen und diese heruntergeladen, was es dem Beschwerdeführer und anderen, die mit ihm zusammengearbeitet hätten, ermöglicht habe, in Erfahrung zu bringen, ob die Finanzergebnisse eines Unternehmens die Markterwartungen erfüllen, übertreffen oder hinter diesen zurückbleiben würden. Indem sie diese wesentlichen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen (material, non-public information, MNPI) gestohlen hätten, seien der Beschwerdeführer und andere in der Lage gewesen fest-

- 17 zustellen, ob der Aktienkurs eines Unternehmens nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Finanzergebnisse wahrscheinlich steigen oder fallen würde.

Der Beschwerdeführer und seine Mitverschwörer hätten dann auf der Grundlage dieser Informationen Handelsgeschäfte über Maklerkonten, die auf ihre eigenen Namen geführt worden seien, sowie über Konten, die sie für andere «Investoren» verwaltet hätten, getätigt, und hätten bis zu 60 Prozent der Gewinne aus den Handelsgeschäften über die Konten dieser Investoren erhalten. Auf diese Weise hätten der Beschwerdeführer und seine Mitverschwörer Dutzende Millionen Dollar an illegalen Gewinnen eingenommen, und die Filing Agents hätten finanzielle Verluste erlitten, da sie auf die unbefugte Zugriffnahme auf ihre Netzwerke hätten reagieren müssen.

10.5 Der Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Folglich ist die Sachverhaltsdarstellung für den Schweizer Rechtshilferichter bindend. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers stossen ins Leere. Die Einreichung eines Beweisdossiers ist weder im AVUS noch IRSG vorgesehen und es genügt der «Hearsay»-Beweis, d.h. ein Beweis vom Hörensagen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.162 vom 26. November 2019 E. 4.5; RR.2009.25 vom 31. März 2009 E. 5.3). Auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass sich aus den von ihm beigebrachten Unterlagen eine andere Darstellung des Sachverhalts ergebe, liefe auf eine Prüfung von Tat- und Schuldfragen hinaus, welche im Auslieferungsverfahren nicht statthaft ist. Entsprechende Einwände sind im ausländischen Strafverfahren geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der Beweismittel in Frage stellt, ist auch dies im ausländischen Verfahren vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, das Auslieferungsersuchen sei konstruiert, um die schweizerischen Behörden über die wahren Auslieferungsgründe zu täuschen, ist er darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Rechtshilfebehörde die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen hat. Es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2). Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen jedoch nicht darzutun.

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10.6 Der im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt kann – vom Beschwerdeführer unbestritten – prima facie unter die Tatbestände der unbefugten Datenbeschaffung i.S.v. Art. 143 StGB und des Ausnützens von Insiderinformationen i.S.v. Art. 154 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) subsumiert werden. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS bzw. Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist erfüllt.

11. 11.1 Der Beschwerdeführer macht – im Rahmen seiner Stellungnahme zum Antrag betreffend Einrede des politischen Delikts – geltend, das in den USA praktizierte plea bargaining berge das Risiko, dass Unschuldige verurteilt würden. Zudem drohe ihm eine schwere Strafe (RR.2021.127, act. 9 S. 55 ff.; RR.2021.149, act. 12 S. 55 ff.). In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 macht der Beschwerdeführer namentlich (erneut) geltend, in den USA drohe ihm eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung, und legt dazu weitere Akten ins Recht (RR.2021.127, act. 15 S. 7 ff.; RR.2021.149, act. 18 S. 7 ff.).

11.2 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

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Die Prüfung des genannten Ausschlussgrundes setzt ein Werturteil über das politische System des ersuchenden Staates, seine Institutionen, sein Verständnis von den Grundrechten und deren effektive Gewährleistung sowie über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz voraus. Der Rechtshilferichter muss in dieser Hinsicht besondere Zurückhaltung walten lassen. Dabei genügt es freilich nicht, dass sich der im ausländischen Verfahren Beschuldigte darauf beruft, seine Rechte würden durch die allgemeinen politischen oder rechtlichen Verhältnisse im ersuchenden Staat verletzt. Vielmehr muss der im ausländischen Verfahren Beschuldigte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist. Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).

11.3 Plea bargaining ist mit den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen, insbesondere mit Art. 6 EMRK grundsätzlich vereinbar (MEYER-LADE- WIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 168; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Natsvlishvili und Togonidze gegen Georgien vom 29. April 2014, Nr. 9043/05, Ziff. 90; vgl. auch MEYER, Plea Bargaining und EMRK, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohlers [Hrsg.], Festschrift für Andreas Donatsch, S. 427 ff., 429). Die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.326 vom 23. März 2021 E. 8.2). Im Übrigen haben die USA, wenn auch mit gewissen Vorbehalten und Erklärungen, den UNO-Pakt II ratifiziert, welcher mit der EMRK vergleichbare Garantien enthält. Nach dem im internationalen Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die wie die USA mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003 E. 6.3). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass er eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im ersuchenden Staat zu befürchten hätte. Die Auslieferung ist nach dem Gesagten zulässig, ohne dass weitere Abklärungen und Zusicherungen erforderlich wären.

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12. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

Haftentlassungsgesuch

13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt sowohl im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid als auch im Rahmen seiner Stellungnahme zum Antrag betreffend Einrede des politischen Delikts seine Entlassung aus der Auslieferungshaft.

13.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das BJ zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Vorliegend kann die Auslieferung des Beschwerdeführers gewährt werden, weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

Haftentschädigung

14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt sowohl im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid als auch im Rahmen seiner Stellungnahme zum Antrag betreffend Einrede des politischen Delikts eine Haftentschädigung.

14.2 Über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte und rechtswidrige Auslieferungshaft entscheidet der Beschwerdegegner in erster Instanz (BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005 E. 4; KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar, 2015, Art. 15 IRSG N. 4 f., 37). Gegen diesen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer

- 21 des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

14.3 Diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid des Beschwerdegegners vor. Einen solchen konnte der Beschwerdegegner bisher auch nicht erlassen. Allfällige Entschädigungsansprüche nach Art. 15 IRSG wären a posteriori, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Auslieferungsverfahrens zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.295 vom 21. Juli 2017 E. 7.3). Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.

Gerichtskosten

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2021.127 und RR.2021.149 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

5. Auf den Antrag betreffend Haftentschädigung wird nicht eingetreten.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Oliver Ciric, Dragan Zeljic und Darya Gasskov sowie Philippe Neyroud - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2021.127 — Bundesstrafgericht 16.11.2021 RR.2021.127 — Swissrulings