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Bundesstrafgericht 12.08.2021 RR.2021.101

12 août 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·862 mots·~4 min·2

Résumé

Auslieferung an die Slowakei; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an die Slowakei; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an die Slowakei; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an die Slowakei; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 12. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Basil Lötscher, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Slowakei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.101

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

– das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 23. April 2021 dem Ersuchen der Slowakei vom 21. Januar 2021 um Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Bezirksgerichts Trencin vom 9. Juli 2019 entsprach (act. 5.4);

– Rechtsanwalt Basil Lötscher dagegen für A. mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 an das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, gelangte (act. 1);

– die Beschwerdekammer A. am 4. Juni 2021 einlud, bis 17. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten; sie das BJ gleichentags zur Beschwerdeantwort einlud (act. 3, 4);

– das BJ am 9. Juni 2021 die Beschwerdeantwort erstattete (act. 5);

– am 14. Juni 2021 A. die Beschwerdekammer ersuchte, den Kostenvorschuss in «zwei Zahlungen à je Fr. 1'500.-- begleichen zu können» (act. 6);

– die Beschwerdekammer das Gesuch am 16. Juni 2021 guthiess, indem sie Zahlungstermine für die erste Rate über Fr. 1'500.-- auf den 30. Juni 2021 und für die zweite Rate über Fr. 1'500.-- auf den 30. Juli 2021 festsetzte, wobei bei Säumnis einer Ratenzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7);

– A. am 16. Juni 2021 zur Beschwerdereplik eingeladen wurde (act. 8);

– B. am 17. Juni 2021 für A. die erste Rate des Kostenvorschusses bezahlte (act. 9);

– die Beschwerdereplik innert erstreckter Frist am 9. Juli 2021 aufgegeben wurde (act. 11);

– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

– der Beschwerdeführer bis dato die zweite Rate des verlangten Kostenvorschusses nicht bezahlte (act. 13);

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– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

– der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

– somit die Kasse des Bundesstrafgerichts anzuweisen ist, B. den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, B. den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 12. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Basil Lötscher - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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