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Bundesstrafgericht 13.07.2020 RR.2020.96

13 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,836 mots·~39 min·7

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 13. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Stephan Blättler und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.96

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Sachverhalt:

A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG, E., A. sowie dessen Ehefrau F. wegen des Verdachts der Geldwäscherei und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach liechtensteinischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Durchsuchung der Räumlichkeiten von A. zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019).

B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019). Gestützt auf den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019 fand am 4. April 2019 an der Wohnadresse von A. eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher mehrere elektronische Geräte und Dokumente sichergestellt wurden (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019; Durchsuchungsprotokoll der Bundeskriminalpolizei vom 4. April 2019).

C. Rechtsanwalt Werner Bodenmann (nachfolgend «RA Bodenmann») teilte der BA mit Schreiben vom 5. April 2019 mit, dass er mit der Wahrung der Interessen von A. beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 5. April 2019). Mit Schreiben vom 9. April 2019 stellte die BA RA Bodenmann diverse Unterlagen des Rechtshilfeverfahrens in Kopie zu (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. April 2019).

D. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019 ersuchte das Fürstentum Liechtenstein um Zulassung der Teilnahme der ausländischen Ermittlungsbeamten an der Triage der sichergestellten Beweismittel (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 16. September 2019). Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 bewilligte die BA die Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten beim Rechtshilfevollzug nach vorgängiger Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019).

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Die liechtensteinischen Beamten unterzeichneten am 18. November 2019 die von der BA verlangte Garantieerklärung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Garantieerklärungen vom 18. November 2019). Die Triage der sichergestellten Daten und Dokumente fand am 18.-21. November 2019 im Beisein von drei liechtensteinischen Ermittlungsbeamten statt (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019).

E. Die BA gab A. am 9. Dezember 2019 die Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG hinsichtlich der auf der CD-ROM befindlichen Dokumente und Daten seines Mobiltelefons zu äussern (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. Dezember 2019). Innert erstreckter Frist verweigerte A. mit Schreiben vom 31. Januar 2020 seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens und nahm zum Ersuchen Stellung (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020).

F. Mit Schlussverfügung vom 4. März 2020 verfügte die BA die Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen aus der Auswertung des Mobiltelefons von A. an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

G. Dagegen liess A. am 2. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung beantragen (act. 1).

H. Die BA liess sich mit Eingabe vom 11. Mai 2020 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7). Mit Schreiben vom 24. April 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). A. liess sich zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 19. Juni 2020 vernehmen und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 11). Während sich die BA zur Replik von A. vom 26. Juni 2020 vernehmen liess, verzichtete das BJ mit Schreiben vom 29. Juni 2020 auf die Einreichung einer Duplik (act. 13, 14). Die Schreiben der BA und des BJ wurden A. am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUER; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV).

3.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers betroffen, welches am 4. April 2019 an dessen Wohnort sichergestellt wurde. Somit ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 4.1) ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Asservate Nr. 1.08.0001- 1.08.0010 (act. 1, S. 2, Ziff. 2). Die hier angefochtene Schlussverfügung

- 6 betrifft lediglich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers mit der Asservat Nr. 01.17.0002 (act. 1.1). Nichts anderes ergibt sich aus den dem Gericht eingereichten Akten. Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019 wurden Chats und Kontakte des Asservats Nr. 01.17.0002 als verfahrensrelevant ausgeschieden. Hinzu kommt, dass der Bericht vom 3. Dezember 2019 folgenden Titel trägt: «Vollzug Triage eines Teils der sichergestellten Gegenstände, Dokumente und Datenträger» (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019). Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge werde sie über das Schicksal der übrigen sichergestellten Daten und Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden (act. 7, S. 2). Auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Stellungnahme der Landespolizei des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Februar 2020 hält fest, dass es ursprünglich vorgesehen war, sämtliche Dokumente und Daten am 18.-21. November 2019 zu triagieren. Aufgrund des Umfangs der sichergestellten Beweismittel und des Abwartens einer neuen Software zur Aussonderung von elektronischen Daten sei am 18.-21. November 2019 nur ein Teil der Dokumente und Daten ausgesondert worden. Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Angaben der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass über die Herausgabe der Asservate Nr. 1.08.0001- 1.08.0010 an die ersuchende Behörde bis dato nicht entschieden wurde. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass anlässlich der Triage vom 18.-21. November 2019 weitere Unterlagen ausgesondert wurden. Diese bilden jedoch nicht Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung.

Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend lediglich über die in der Schlussverfügung vom 4. März 2020 angeordnete Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen aus dem Asservat Nr. 01.17.0002 zu entscheiden ist. Soweit der Beschwerdeführer die Herausgabe der übrigen Gegenstände und Dokumente verlangt, über welche die Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2 Bereits an dieser Stelle sei festgehalten, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin, vorerst die Herausgabe lediglich eines Teils der sichergestellten Beweismittel zu verfügen, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin kann gestützt auf Art. 80d IRSG eine Schlussverfügung erlassen, die sich nur auf einen Teil des Ersuchens bezieht (sog. Teilschlussverfügung). Um eine solche Teilschlussverfügung handelt es sich beim hier angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2020. Dass er nicht explizit als solcher bezeichnet wurde, ändert an seiner Gültigkeit nichts. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insoweit Recht zu geben, als aus der angefochtenen Schlussverfügung nicht ausrei-

- 7 chend klar hervorgeht, dass sich die Verfügung nur auf einen Teil der beim Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen und Daten bezieht. Zwar bezeichnete die Beschwerdegegnerin einleitend den Gegenstand der Schlussverfügung, nämlich das Asservat Nr. 01.17.0002 (act. 1.1). Indes geht aus der Schlussverfügung nicht klar hervor, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 weitere Unterlagen und Daten sichergestellt wurden und dass über deren Schicksal noch nicht entschieden worden ist. Daraus erwächst dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil. Da er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 zugegen war und das Sicherstellungsprotokoll unterzeichnete, war ihm bekannt, dass noch weitere Gegenstände und Unterlagen sichergestellt wurden. Ebenso wurde der Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 zugestellt, woraus hervorgeht, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angefragte Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens i.S.v. Art. 80c IRSG lediglich auf dessen Mobiltelefon bezieht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. Dezember 2019). Somit war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erkennbar, dass sich die Schlussverfügung lediglich auf das Mobiltelefon bezieht. Ausserdem wurde auf dem Ersuchen der Hinweis angebracht, dass das Ersuchen eile (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019). Angesichts der zahlreichen elektronischen Gegenstände (unter anderem ein Notebook, zwei externe Harddisks und mehrere USB-Sticks), die in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, und die nach Vorliegen einer neuen Software zur Auswertung von elektronischen Daten auf deren Verfahrenserheblichkeit geprüft werden müssen (act. 11.2, S. 2), drängte sich der Erlass einer Teilschlussverfügung geradezu auf. Im Übrigen besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf die Bezeichnung Schluss- oder Teilschlussverfügung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 7.3). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der in Art. 29 StPO enthaltene Grundsatz der Verfahrenseinheit auch im Rechtshilfeverfahren Geltung beansprucht, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird.

5. 5.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Weder er noch sein Rechtsvertreter seien zur am 18.-21. November 2019 durchgeführten Triage eingeladen worden und er wisse bis heute nicht, nach welchen Stichwörtern bzw. Kriterien sein Mobiltelefon durchsucht worden sei. Zudem ha-

- 8 be er keine Einsicht in das vollständige, ungeschwärzte Rechtshilfeersuchen erhalten (act. 1, S. 18 ff.; act. 11, S. 3 ff.).

5.2 5.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1). 5.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen http://links.weblaw.ch/1A.57/2007 http://links.weblaw.ch/TPF_2010_142 http://links.weblaw.ch/TPF_2008_91 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2016.60 http://links.weblaw.ch/BGE-132-V-387 http://links.weblaw.ch/8C_631/2014 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/1A.228/2006 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-14 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.24 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-130-II-14

- 9 tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1). 5.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerde in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). 5.3 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Schwärzung einzelner Passagen des Ersuchens erfolgte ihren Angaben zufolge zur Anonymisierung anderer, vom Rechtshilfevollzug betroffenen Personen. Nebst dem Schutz der im Ersuchen genannten Personen diente die Anonymisierung wohl auch um der im Ersuchen ausdrücklich erwähnten Kollusionsgefahr zu begegnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht festgestellt werden, inwiefern ihm wesentlicher Inhalt des Ersuchens nicht offengelegt worden wäre. Zum einen betrifft die Schwärzung einzelne Sätze bzw. Abschnitte des Ersuchens, die gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge nicht den Beschwerdeführer betreffen. Zum anderen war es dem Beschwerdeführer trotz der teilweisen Schwärzung ohne Weiteres möglich, zum Ersuchen mit Eingabe vom 31. Januar 2020 Stellung zu nehmen und die Beschwerde ausführlich zu begründen. Im Übrigen lässt sich auch die vorliegende Beschwerde gestützt auf das teilweise anonymisierte Rechtshilfeersuchen sicher beurteilen. Dementsprechend ist eine Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.

5.4 Unbegründet ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an der Triage nicht habe persönlich teilnehmen können. Wie schon oben erwogen, erachtet die Rechtsprechung mit Blick auf das rechtliche Gehör als ausreichend, wenn die betroffene Person schriftlich zu der beabsichtihttps://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-I-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2008_RR.2008.144 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2007_RR.2007.55 http://links.weblaw.ch/BGE-115-V-297

- 10 gen Herausgabe von Beweismitteln Stellung nehmen kann (E. 5.2.2). Gründe, von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Somit durfte die Beschwerdegegnerin im Einklang mit der Rechtsprechung von der persönlichen Beteiligung des Beschwerdeführers an der Triage absehen. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe der Beschwerdegegnerin am 5. April 2019 mitgeteilt, dass er bereit sei, von all seinen Rechten Gebrauch zu machen. Im Sinne des oben Ausgeführten handelte es sich beim Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer an der Triage nicht persönlich teilnehmen zu lassen, um einen Ermessensentscheid. Im Nachgang zur Triage wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, sich zu den von der Herausgabe betroffenen Daten seines Mobiltelefons zu äussern, was den Anforderungen gemäss ständiger Rechtsprechung genügt. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2020 ausführlich vernehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. Dezember 2019; Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020). Im Übrigen setzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 5. April 2019 die Beschwerdegegnerin lediglich über seine Mandatierung in Kenntnis, ersuchte um Akteneinsicht und zeigte an, dass sein Mandant seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde. Ein expliziter Antrag auf die persönliche Teilnahme an einer allfälligen Triage ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt in Bezug auf das Schreiben vom 23. September 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020).

Im Zusammenhang mit dieser Rüge führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung unter Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.107 aus, dass sich aus den Teilnahmerechten der betroffenen Person am Rechtshilfevollzug keine aktive Mitwirkung an der Triage der erhobenen Beweismittel, sondern einzig eine schriftliche Äusserungsmöglichkeit über das Rechtshilfeersuchen und die zur Herausgabe vorgesehenen Beweismittel vor Erlass der Schlussverfügung ableiten liesse (act. 1.1, S. 7). Eine solche Aussage lässt sich dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheid nicht entnehmen und ist insofern zu präzisieren, als der von einer Rechtshilfemassnahme betroffenen Person zwar kein Anspruch auf eine persönliche Teilnahme an der Triage zusteht. Indes ist sie berechtigt, die (aktive) Mitwirkung an der Aussonderung unter anderem mittels Eingaben wahrzunehmen und darin darzulegen, welche Beweismittel und aus welchen Gründen für die ersuchende Behörde offensichtlich nicht von Relevanz sind.

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5.5 Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin ihm mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 nicht mitgeteilt hat, anhand welcher Kriterien bzw. Stichwörter die Daten seines Mobiltelefons durchsucht wurden. Auf diesen Umstand hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2020 hingewiesen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben RA Bodenmann vom 31. Januar 2020, S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich in der Schlussverfügung aus, die Sichtung der Smartphone-Applikationen sei manuell und nach den Stichwörtern erfolgt, welche auch dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 3. April 2019 unter «Vorläufige Sicherstellung» zu entnehmen seien (act. 1.1, S. 7). Auf die Ausführungen in der Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 26. Juni 2020, ohne sich hierzu näher zu äussern (act. 13, S. 2). Zwar wurde der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl dem Beschwerdeführer am 9. April 2019 infolge seines Akteneinsichtsgesuchs in Kopie zugestellt (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 9. April 2019). Indes teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder vor noch nach der Durchführung mit, dass die Aussonderung seines Mobiltelefons anhand der im Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl erwähnten Stichwörter erfolgen werde bzw. erfolgt ist. Der Beschwerdeführer musste auch nicht davon ausgehen, dass die Aussonderung seines Mobiltelefons anhand der zur Sicherstellung von Gegenständen anlässlich der Hausdurchsuchung dienenden Kriterien bzw. Stichwörter erfolgen würde. Dass diese Stichwörter auch zur Aussonderung des sichergestellten Mobiltelefons verwendet wurden, führte die Beschwerdegegnerin erstmals in der hier angefochtenen Schlussverfügung aus. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hierzu sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik geäussert hat, ist die in diesem Zusammenhang erfolgte Gehörsverletzung indes als geheilt zu erachten (vgl. oben E. 5.2.3). Von einer Rückweisung zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen.

5.6 Ebenso ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, als er die ungenügende Begründung der Schlussverfügung in Bezug auf das Schicksal der übrigen sichergestellten Gegenstände und Dokumente moniert. Auf seine in der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 diesbezüglich gemachten Ausführungen ging die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung nicht ein. Hierzu äusserte sie sich in der Beschwerdeantwort, zu welcher der Beschwerdeführer Stellung nahm. Diese als nicht schwerwiegend einzustufende Gehörsverletzung ist daher ebenfalls als geheilt zu erachten und von einer Rückweisung ist abzusehen.

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5.7 Nach dem Gesagten ist eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Stichwörter bzw. Kriterien, nach welchen die Aussonderung der Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers vorgenommen wurde, festzustellen. Ebenso ist eine solche im Zusammenhang mit der ungenügenden Begründung bezüglich des Schicksals der übrigen sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zu bejahen. Diese Gehörsverletzungen sind indes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu erachten (über die Folgen auf der Ebene der Gerichtsgebühren vgl. infra E. 10 sowie TPF 2008 172 E. 6 und E. 7). Die übrigen Gehörsrügen sind unbegründet.

6. 6.1 In einem weiteren Punkt moniert der Beschwerdeführer die Teilnahme der liechtensteinischen Behörden anlässlich der Triage vom 18.-21. November 2019 (act. 1, S. 25 ff.; act. 11, S. 6 ff.).

6.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamte ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen und kann nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Es besteht jedoch die Gefahr, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 215 f.; 127 II 198 E. 2b S. 204). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 vom 27. Januar 2016 E. 2.3). Die Vollzugsbehörde trifft unter anderem dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3 S. 64; 2010 96 E. 2.3 S. 98 f.; 2008 116 E. 5.1 S. 118).

6.3 In dem hier zu beurteilenden Fall wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde zwecks Teilnahme an der Triage der sichergestellten Beweismittel unter der Voraussetzung erteilt, dass vorgängig eine Ga-

- 13 rantieerklärung unterzeichnet werde (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Zwischenverfügung vom 20. September 2019). Die ausländischen Beamten haben eine solche unterzeichnet und haben sich damit verpflichtet, Informationen, von denen sie in der Schweiz Kenntnis erlangen, in keiner Weise, weder zu Ermittlungs- noch zu Beweiszwecken zu verwenden, bis ihnen diese Informationen kraft eines vollstreckbaren schweizerischen Entscheids übermittelt worden sind (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Garantieerklärungen vom 18. November 2019). Die unterzeichneten Garantieerklärungen genügen den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen.

6.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die liechtensteinischen Beamten nicht an die Garantieerklärungen gehalten und die zur Kenntnis genommen Informationen bereits im Strafverfahren verwendet hätten, lässt sich mangels einer ausreichenden Begründung nicht überprüfen (act. 11, S. 12). Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, welche aus der Triage gewonnen Erkenntnisse und in welchem Zusammenhang die liechtensteinischen Beamten diese im ausländischen Verfahren verwendet hätten. Allein aus der Tatsache, dass die ausländischen Behörden die allgemeine Information über die erfolgte Aussonderung der auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befindlichen Unterhaltungen über unterschiedliche Chat-Anbieter sowie den weiteren Verlauf des Schweizer Verfahrens in ihren Akten vermerkt haben (act. 1.11), ist nicht auf eine Verletzung der unterzeichneten Garantieerklärung zu schliessen. Im Übrigen wären solche Verletzungen beim BJ als Aufsichtsbehörde in Rechtshilfeangelegenheiten zu rügen (Art. 3 IRSV).

6.5 Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Aussonderung der Daten sei in rechtswidriger Weise durch die ersuchende Behörde vorgenommen worden, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Im Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass die Ausscheidung durch den Sachbearbeiter Kommissariat IFC 2–Forensik, mithin durch einen Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei vorgenommen wurde. In der angefochtenen Schlussverfügung wurde ausgeführt, dass die ausländischen Beamten an der Aussonderung von nicht rechtshilferelevanten Dokumenten mitgewirkt hätten und dass die Beschwerdegegnerin als Vollzugsbehörde die Triage geleitet habe. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise einwendet, können die ausländischen Beamten ohne ein aktives Mitwirken in gewissem Ausmass keinen nützlichen Beitrag zur Aussonderung leisten. Jedenfalls lassen sich dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Dezember 2019 keine Hinweise entnehmen, die darauf deu-

- 14 ten würden, dass die Aussonderung durch die ausländischen Beamten selbst vorgenommen worden wäre.

7. 7.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt im Ersuchen enthalte wesentliche Lücken und Fehler, die dazu führen würden, dass sich der Tatvorwurf der Geldwäscherei nicht beurteilen lasse. Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1, S. 8 ff.; act. 11, S. 6).

7.2 7.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 7.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er –

- 15 analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

7.3 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 3 ff.):

Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusammenhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen der Holdinggesellschaft G. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Laut Ersuchen führe die G. SA mehrere Aussenhandelsunternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Seit Juli 2018 sei H. der Präsident der G. SA, der zugleich seit […] […] im venezolanischen Ministerium für […] sei. Bereits im Juni 2016 sei ein Pressebericht über die G. SA erschienen, gemäss welchem Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft worden seien, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolanischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Im […] habe das US-amerikanische Finanzministerium mittels «[…]» mitgeteilt, dass korrupte Beamte Verträge mit der venezolanischen Regierung als Vehikel nutzen würden, um Gelder zu unterschlagen und entsprechend Bestechungsgelder zu erhalten. Dabei werde die G. SA in dieser Publikation explizit erwähnt. Im September 2018 seien Presseberichte erschienen, aus denen hervorgehe, dass venezolanische Regierungsbeamte über verdächtige Offshore-Gesellschaften Millionen von Dollar aus Nahrungsmittelimportverträgen veruntreut hätten, wobei die G. SA explizit genannt worden sei.

In den Lebensmitteleinkauf bzw. Import der G. SA seien Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften involviert und über sie seien Korruptions- bzw. Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt. Bislang seien als solche «Handelsgesellschaften» folgende Unternehmen bekannt: I., J., K. (Hongkong), L. (Mexiko), M. SA (Panama),

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N. Limited (Hongkong) und O. LLC (Panama). Diese Gesellschaften würden über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die venezolanische staatliche Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten. Gemäss den Darstellungen des Geschäftsmodells durch die Bank C. hätten die Transaktionen auf diesen Konten dem Kauf von Nahrungsmitteln sowie pharmazeutischen Erzeugnissen für die Verwendung in Venezuela gedient. Diese Gelder sollen dabei von einem Konto in Portugal stammen, welches bei der dortigen Ablegerin der Bank B., der Bank P., geführt werde. Die Gelder seien zumindest teilweise nach Bulgarien auf Konten bei der Bank Q. weitertransferiert worden.

Im Dezember 2018 sei hinsichtlich der Bank C. ein Verfahren bei der FMA [Finanzmarktaufsicht Liechtenstein] wegen der Beteiligungsänderung eröffnet worden. Die R. GmbH deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, habe einen Anteil an der Bank C. in Höhe von ca. 8% erworben. Die D. AG, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beschwerdeführer sei, habe gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert. Obschon angeblich zwischen der D. AG und der Bank C. kein Vertragsverhältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die D. AG im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit Bank B., I., J., K. und R. GmbH sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorgenommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in Liechtenstein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der D. AG beigebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die D. AG erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwischen den Gesellschaften.

Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass auf das Konto der Bank B. bei der Bank C. von deren Konto in Portugal am 14. Dezember 2018 zwei

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Transaktionen über EUR 50 Mio. und EUR 60 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Liquiditätstransfer» eingegangen seien. Danach seien EUR 54 Mio. auf das Konto der I. bei der Bank C. mit dem Zahlungsvermerk «Kauf Lebensmittel» transferiert worden. Von dort sei am 21. Dezember 2018 ein Betrag von EUR 10 Mio. mit dem Zahlungsvermerk «Loan Agreement» an die R. GmbH überwiesen worden. Von diesem Geld seien am 6. Februar 2019 vom Konto der R. GmbH bei der Bank C. rund EUR 3 Mio. auf ein Konto der S. AG überwiesen worden, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Der Betrag sei mittels drei Transaktionen überwiesen worden. Als Zahlungsgründe seien «Darlehen gemäss Vertrag 15.01.2019», «Rückzahlung Kontokorrent» und «Rückzahlung Darlehen vom Dezember 2017» vermerkt worden. Vom Konto der S. AG seien total EUR 3‘850‘000.-auf das Konto der T. AG bei der Bank AA. überwiesen worden. Als Zahlungsgründe für diese Transaktionen sei «Rückzahlung Darlehen mit Zins» vermerkt worden. Seitens der S.AG sei der Darlehensvertrag vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden und das Darlehen werde zur Entwicklung bzw. Errichtung von Wohnungen im Rahmen des Projekts […] verwendet.

7.4 Die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen genügen den oben erwähnten Anforderungen. Im Ersuchen wird ausgeführt, wie die mutmasslich aus Bestechungs- und Veruntreuungshandlungen stammenden Gelder über diverse Gesellschaften ins Ausland transferiert und damit gewaschen worden sind. Insbesondere wird im Ersuchen aufgezeigt, dass hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften auf in der Schweiz befindlichen Konten von Gesellschaften überwiesen wurden, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wird im Ersuchen auch der bisher bekannte tatrelevante Zeitraum genannt. Namentlich wird darin ausgeführt, dass die Importgeschäfte der G. SA bereits im Juni 2016 in einem Pressebericht erwähnt wurden. Zudem werden im Ersuchen konkrete Daten der darin genannten Transaktionen genannt. Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, weshalb er für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist.

Dass die ersuchende Behörde mutmasslich in Venezuela begangen Vortaten nur allgemein nennt, ändert an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie im vorliegenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erach-

- 18 ten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Hinreichende Gründe für ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht.

7.5 7.5.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis). Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.). Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom 28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungshandlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -gesellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 m.w.H.). 7.5.2 Gemäss dem liechtensteinischen Ersuchen stammen die ins Ausland transferierten und dort mutmasslich gewaschenen Gelder aus Bestechungs- und http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-97 http://links.weblaw.ch/BGE-128-IV-117 http://links.weblaw.ch/BGE-126-V-252 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%226B_88%2F2009%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-274%3Ade&number_of_ranks=0#page274 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2BGeldw%E4scherei+%2Bhohe+%2BGeldbetr%E4ge&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%2BGeldw%E4scherei+%2Bhohe+%2BGeldbetr%E4ge&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97

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Untreuehandlungen seitens venezolanischer Beamter. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Schlussverfügung als Vortat richtigerweise Bestechungshandlungen nach Art. 322ter ff. StGB sowie ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB an. Diese stellen nach Schweizer Recht Verbrechen und damit taugliche Vortaten der Geldwäscherei dar. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen, namentlich der Transfer von Geldern ins Ausland, die mutmasslich aus Verbrechen stammen, können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Hinzu kommt, dass es sich bei den Transaktionen teilweise um hohe Beträge handelt, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und unter Einbezug von diversen (Offshore-)Gesellschaften erfolgten. Sofern der Beschwerdeführer Ausführungen zur allfälligen Strafbarkeit macht, ist er darauf hinweisen, dass die Prüfung der Tat- und Schuldfrage dem ausländischen Richter obliegt. Die diesbezüglichen Rügen sind daher im liechtensteinischen Strafverfahren geltend zu machen. Insbesondere wird der ausländische Richter zu prüfen haben, ob der dem Beschwerdeführer gegenüber gemachte Vorwurf der Geldwäscherei zu Recht erhoben wurde. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Folgen des gegen ihn im Fürstentum Liechtenstein geführten Strafverfahrens. 7.5.3 Nach dem Gesagten ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen.

8. 8.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend (act. 1, S. 25 ff.).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://04-07-2019-6B_416-2019&lang=de&zoom=&type=show_document

- 20 ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

8.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass über die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gesellschaften Transaktionen abgewickelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Strafverfahren stehen könnten. Von der verfügten Herausgabe betroffen sind folgende Daten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers: Device Info, Kontakte sowie Telegramund WhatsApp-Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und BB. bzw. dem Beschwerdeführer und CC. im Zeitraum vom 8. Mai 2017 bis zum 3. April 2019 (act. 1.1). Bei der Device Info handelt es sich um allgemeine Geräteinformationen. Die sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Kontakte sind insbesondere zur Identifizierung der mit dem Beschwerdeführer in Kontakt gestandenen Personen notwendig. Die ausgesonderten Chatverläufe betreffen Geschäfte in Venezuela und können entsprechend der ersuchenden Behörde von Nutzen sein. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend beispielsweise auf die Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und CC. rund um die im Ersuchen ausdrücklich erwähnte Zahlung seitens Bank B. von über EUR 50 Mio. bzw. EUR 60 Mio. vom 14. Dezember 2018 hin (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Beilagen zum Bericht Vollzug Triage vom 3. Dezember 2019, Whatsapp A. – Herr CC., S. 1499 ff.). Im Chatverlauf ist zudem wiederholt die Rede von «10mm», «Bank C.»,

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«R. GmbH» und «I.» (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Beilagen zum Bericht Vollzug Triage vom 3. Dezember 2019, Whatsapp A. – Herr CC., S. 1407 ff.), wobei es sich dabei um im Ersuchen erwähnten Transaktionen zugunsten bzw. zulasten des Kontos der I. bei der Bank C. handeln könnte (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 7 f.). Somit ist ein Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Daten und der liechtensteinischen Untersuchung zu bejahen. Die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen können für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben. Demgemäss ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

8.4 8.4.1 Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer um Nichtübermittlung der von ihm in der Beschwerde bezeichneten Daten (act. 1, S. 3 f.). Er begründet seinen Antrag damit, dass die Gesellschaften, in denen er Leitungsfunktion innegehabt haben soll, erst ab Oktober 2018 in die Venezuela-Geschäfte involviert gewesen seien. Laut Ersuchen seien am 21. Dezember 2018 EUR 10 Mio. überwiesen worden. Als spätestes Transaktionsdatum im Zusammenhang mit irgendeinem Umgang mit diesen Geldern, die aus dem Zahlungsfluss vom 21. Dezember 2018 stammen sollen, werde im Ersuchen der 21. Februar 2019 genannt. Von der Herausgabe an die ersuchende Behörde seien jedoch viele Daten betroffen, die vor Oktober 2018 und nach dem 21. Dezember 2018 erstellt worden seien. Für diesen Zeitraum seien die Daten nicht relevant, weshalb sie nicht herauszugeben seien (act. 1, S. 28 f.). 8.4.2 Im Ersuchen wird ausgeführt, dass bereits im Juni 2016 ein Pressebericht über die G. SA erschienen sei, gemäss welchem die Differenz von USD 90,4 Mio. aus Lebensmittelimporten von korrupten Beamten der venezolanischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Gesellschaften verschleiert worden sei. Dementsprechend können auch die Chatverläufe vor der vom Beschwerdeführer behaupteten Involvierung der ihm zuzurechnenden Gesellschaften, also vor Oktober 2018, von Nutzen sein. Wie die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung aufzeigt, betreffen die in den Chats geführten Diskussionen vor Oktober 2018 und nach dem 21. Dezember 2018 die im Ersuchen erwähnten Gesellschaften und Transaktionen, aber auch weitere Überweisungen von hohen Beträgen. Da die ausländische Behörde mit ihrem Ersuchen den gesamten Fluss von Geldern mutmasslich deliktischer Herkunft zu ermitteln bezweckt, sind ihr im Sinne einer weiten Auslegung des Ersuchens grundsätzlich alle Beweismittel zu übermitteln, aus denen Informationen betreffend Transaktionen und der beteiligten Gesellschaften hervor-

- 22 gehen. Auf diese Weise kann eine allfällige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Somit ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Herausgabe der in der Schlussverfügung bezeichneten Unterlagen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren geheilten Gehörsverletzungen (E. 5.5 und 5.6) auf insgesamt Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Werner Bodenmann - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).