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Bundesstrafgericht 20.07.2020 RR.2020.79

20 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,857 mots·~24 min·6

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 20. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler, Beschwerdeführer

gegen

1. OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin 2. ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Vorinstanz

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.79

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Sachverhalt:

A. Die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht. Ihnen wird vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2015 bis heute zum Nachteil des Pensionskassensystems in Schweden einen Deliktsbetrag von rund SEK 300 Mio. ertrogen bzw. unterschlagen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017, ergänzt zuletzt am 2. September 2019, an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen zu den auf A. lautenden Konten bei der Bank E. und der Credit Suisse AG mit IBAN 1, 2, 3 und 4 sowie um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. in Pfäffikon SZ insbesondere zwecks Beschlagnahme von schriftlichen und elektronischen Unterlagen im Zusammenhang mit der G. Fund Si-CAV und G. AG (recte: G. AG in Liq.; nachfolgend «G.») für dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2015. Zudem wurde um Teilnahme von Vertretern der schwedischen Strafverfolgungsbehörde an den Rechtshilfemassnahmen ersucht (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.01- 1.0.10.1).

B. Am 9. Januar 2018 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Kanton Schwyz zum Leitkanton und betraute die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA») mit der Ausführung des Ersuchens (Verfahrensakten OStA, Urk. 2.0.01).

C. Mit Eintretensverfügungen vom 26. und 30. April 2018 entsprach die OStA dem Rechtshilfeersuchen und forderte die Banken E. und F. auf, ihr Unterlagen zu den darin bezeichneten Konten sowie zu weiteren Konten einzureichen, die auf A. lauten oder an welchen er verfügungsberechtigt ist (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.2.01-0.2.03). Die Banken kamen der Aufforderung der OStA am 14. und 17. Mai 2018 nach (Verfahrensakten OStA, Urk. 4.2.01, 5.1.03).

D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 24. Mai, 28. Juni und 9. Juli 2018 gestattete die OStA den schwedischen Beamten die Teilnahme an den Hausdurchsuchungen, wobei mit dem Vollzug des Ersuchens die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA») beauftragt wurde (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.2.04-0.2.06).

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E. Die StA ordnete am 10. Juli 2018 die Durchsuchung der Räumlichkeiten der beschuldigten Personen an (Verfahrensakten StA, Urk. 5.2.001/01-04). Gleichentags wurden die Räumlichkeiten am Wohnort von A. in Anwesenheit von schwedischen Beamten durchsucht, wobei die StA diverse Gegenstände bzw. Datenträger sowie schriftliche Unterlagen sicherstellte (Verfahrensakten StA, Urk. 5.2.002/01-04, 5.2.003/01-03).

F. A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hohler (nachfolgend «RA Hohler»), liess am 19. Juli 2018 die Siegelung sämtlicher edierten Konto- und Bankunterlagen sowie aller anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Juli 2018 sichergestellten Dokumente und Datenträger verlangen (Verfahrensakten StA, Urk. 5.2.007/01-02). Die StA ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz (nachfolgend «ZMG») am 30. Juli 2018 um Entsiegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten StA, Urk. 5.2.009/01-03).

G. Am 2. September 2019 ersuchten die schwedischen Behörden die OStA um Anwesenheit ihrer Beamten bei der durchzuführenden Triage der sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.10.1). Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 bewilligte die OStA die Teilnahme der schwedischen Beamten an der bevorstehenden Triage unter der Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.2.07).

H. Mit E-Mail vom 10. September 2019 ersuchte die StA RA Hohler um baldige Mitteilung, ob er am 10. oder 11. Oktober [2019] für eine allfällige Triage-Verhandlung verfügbar wäre (act. 1.5). RA Hohler teilte der StA gleichentags mit, dass ihm die vorgeschlagenen Termine nicht passen würden (act. 1.6). Daraufhin ersuchte die StA RA Hohler mit E-Mail vom 11. September 2019 um Mitteilung von 3-5 Halbtagen im Oktober, anlässlich welchen eine Triage-Sitzung nach dem 14. Oktober möglich sei, wobei insbesondere um Termine in der Woche vom 14. Oktober [2019] gebeten wurde (act. 1.7).

I. In der E-Mail vom 12. September 2019 wies RA Hohler die StA darauf hin, dass vor dem ZMG noch ein Verfahren hängig sei, weshalb der Umfang der rechtskräftig entsiegelten Gegenstände und Unterlagen nicht feststehe und die Triage-Verhandlung daher noch nicht stattfinden könne. Dabei wies RA Hohler auf das zwischen ihm und Herrn Staatsanwalt H. stattgefunde-

- 4 nes Telefonat hin, mit welchem ihm der Letztere bestätigt habe, dass einstweilen auf die Triage-Verhandlung verzichtet werden könne (act. 1.9). Mit E-Mail vom 13. September 2019 bestätigte Staatsanwalt H. in seiner Funktion als Stellvertreter von Staatsanwalt I., dass einstweilen auf eine Terminfindung für die Durchführung einer Triage-Verhandlung im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Entsieglungsverfahren verzichtet werden müsse (act. 1.9). Wenige Minuten später teilte Staatsanwalt I. RA Hohler per E-Mail mit, dass der Termin auch nach erfolgter Entsiegelung angesetzt werden könne, sofern es dann eine Entsiegelung gäbe (act. 1.10).

J. Im Sinne eines Teilentscheids hiess das ZMG mit Verfügung vom 13. September 2019 das Entsiegelungsgesuch der StA in Bezug auf die in den Räumlichkeiten von A. sichergestellten und versiegelten physischen Unterlagen sowie die edierten Bankunterlagen gut (Sicherstellungsnummer B2, B3, B5, B8, B11-B13, C1; act. 1.3). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 hiess das ZMG das Entsiegelungsgesuch auch betreffend die weiteren sicherstellten Datenträger bzw. deren elektronisch sichergestellten Dateien gut (Sicherstellungsnummer B1, B6, B7; act. 1.4). Das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich der übrigen elektronischen Dateien (Sicherstellungsnummer B4, B9 und B10) ist beim ZMG derzeit noch hängig.

K. Am 14.-16. Oktober 2019 nahm die StA im Beisein von sechs schwedischen Vertretern der Swedish Economic Crime Unit die Triage der bis zu diesem Zeitpunkt entsiegelten edierten (Bank-)Unterlagen und anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände und elektronischen Dateien vor. Der Triage wohnte weder A. noch sein Rechtsvertreter bei (Verfahrensakten StA, Urk. 5.2.018/01-09).

L. In der Folge teilte die StA RA Hohler mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 mit, dass eine Triage bereits stattgefunden habe und gab ihm Gelegenheit, innert der nicht erstreckbaren Frist bis spätestens am 8. November 2019 allfällige Unterlagen zu bezeichnen, die nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben seien, und wies dabei auf die Dringlichkeit des ausländischen Verfahrens hin. Ihrem Schreiben legte die StA die unterzeichneten Garantieerklärungen, eine Aktennotiz betreffend die Triage sowie das Protokoll der Kantonspolizei Schwyz vom 16. Oktober 2019 bei (act. 1.11). Mit Schreiben vom 5. November 2019 wandte sich RA Hohler an die StA und ersuchte um Abnahme der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und

- 5 um Durchführung einer Triage-Verhandlung unter Gewährung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte von A. (act. 1.12).

M. Am 17. Januar 2020 stellte die StA der OStA sämtliche in Bezug auf A. entsiegelten Unterlagen und elektronischen Daten zum Erlass einer Schlussverfügung zu (act. 1.13).

N. Mit Schlussverfügung vom 6. Februar 2020 entsprach die OStA dem schwedischen Ersuchen und verfügte die Herausgabe der darin im Einzelnen aufgelisteten (Bank-)Unterlagen, Gegenstände und Aufzeichnungen an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

O. Dagegen liess A. am 9. März 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. Februar 2020 und die teilweise Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 13. September 2019. Des Weiteren sei das Verfahren an die OStA zurückzuweisen und sie sei anzuweisen, eine Triage der herauszugebenden Unterlagen und Daten unter der Gewährung des Teilnahme- und Mitwirkungsrechts von ihm und seines Rechtsvertreters sowie unter Sicherstellung einer rechtsgenügenden Protokollierung durchzuführen (act. 1).

P. Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 8). Die OStA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 15. April 2020 vernehmen. Sie beantragt ebenfalls deren kostenfällige Abweisung (act. 10). Das ZMG liess sich nicht vernehmen. A. nahm zu den Beschwerdeantworten der OStA und des BJ mit Schreiben vom 7. Mai 2020 unaufgefordert Stellung und hielt an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 12). Das Schreiben von A. vom 7. Mai 2020 wurde dem ZMG, dem BJ und der OStA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 13). Weder das ZMG, das BJ noch die OStA liessen sich zur unaufgeforderten Replik von A. vernehmen. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Verhältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

http://links.weblaw.ch/SR-0.351.926.81 http://links.weblaw.ch/de/EU-Amtsblatt%202000%20L239 http://links.weblaw.ch/1C_763/2013

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2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Ein Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2 S. 196; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich nicht selbstständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; TPF 2017 66 E. 3.1). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung 10 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 6. Februar 2020 sowie den Entsiegelungsentscheid des ZMG vom 13. September 2019. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.

2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. a und b IRSV). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). 2.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die vollständige Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung, ohne sich zu seiner Beschwerdelegitimation näher zu äussern (act. 1, S. 2, 4). Die in der Schlussverfügung unter Dispositivziffer 2 lit. a/aa-ee und Dispositivziffer 4 lit. a/aa-ii aufgelisteten Konten bei den Banken F. und E. lauten auf den Beschwerdeführer und als deren Inhaber ist er diesbezüglich beschwerdebefugt. Dasselbe gilt in Bezug auf http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-193 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-495 http://links.weblaw.ch/BGE-127-II-151 http://links.weblaw.ch/TPF_2017_66 http://www.admin.ch/ch/d/sr/351_1/a21.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/351_1/a80h.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/351_11/a9a.html http://links.weblaw.ch/1C_764/2013 http://links.weblaw.ch/TPF_2008_172

- 8 den am Wohn- bzw. Arbeitsort des Beschwerdeführers sichergestellten und auf einem USB-Stick gesicherten Daten ab den beschlagnahmten elektronischen Geräten und physischen Aufzeichnungen (Dispositivziffern 5 und 6 der Schlussverfügung). Der Beschwerdeführer musste sich der Hausdurchsuchung unterziehen und die anlässlich der Zwangsmassnahme sichergestellten Unterlagen sind auch Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung, weshalb er legitimiert ist, gegen deren Herausgabe Beschwerde zu führen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2.3 Hingegen ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, sofern der Beschwerdeführer die Herausgabe der Unterlagen der zahlreichen auf die J. Ltd. Nassau lautenden Konten bei der der Bank F. (Dispositivziffer 3 lit. aa-ccccc der Schlussverfügung) moniert. An diesen Konten ist der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftlich berechtigt. Das Beschwerderecht steht der Gesellschaft als Inhaberin dieser Bankkonten zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der auf die noch existierende G. lautenden Konten (Dispositivziffer 2 lit. a/ff-kk und Dispositivziffer 3 lit. ddddd-mmmmm der Schlussverfügung). Dementsprechend ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 2.3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im oben genannten Umfang einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Teilnahme an der Triage-Verhandlung in treuwidriger Weise verwehrt. Die Triage sei am 14.-16. Oktober 2019 in Anwesenheit von schwedischen Behördenvertretern erfolgt, ohne dass dies dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter zumindest angezeigt worden wäre. Die von der StA vorgenommene Protokollierung der Triage- Verhandlung sei derart knapp verfasst, dass die Rechtmässigkeit der Triage-Verhandlung nicht überprüfbar sei. Aus der Aktennotiz gehe auch nicht hervor, nach welchen Kriterien die Relevanz der Beweismittel beurteilt worden sei. Zudem sei er weder vorgängig noch im Nachhinein über die Triage-Verhandlung vom 17. Dezember 2019 orientiert worden. Über das Resultat dieser Triage sei ihm keine Aktennotiz und/oder eine anderweitige Dokumentation der Triage zugestellt worden. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei deshalb ausgeschlossen (act. 1, S. 7 ff.). 3.2 3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in

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Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1). 3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1). http://links.weblaw.ch/1A.57/2007 http://links.weblaw.ch/TPF_2010_142 http://links.weblaw.ch/TPF_2008_91 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2016.60 http://links.weblaw.ch/BGE-132-V-387 http://links.weblaw.ch/8C_631/2014 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/1A.228/2006 http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-14 http://links.weblaw.ch/BGE-126-II-258 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2007.24 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-130-II-14 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-126-I-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2008_RR.2008.144 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2007_RR.2007.55

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3.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). 3.3 Nachdem die StA zunächst beabsichtigte, den Beschwerdeführer an der vorgesehenen Triage im Oktober 2019 persönlich teilnehmen zu lassen, sah sie davon in der Folge ab. Die Triage fand am 14.-16. Oktober 2019 in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, obschon die StA seinem Rechtsvertreter mit E-Mail vom 13. September 2019 mitgeteilt hatte, auf die Durchführung der Triage wegen des damals hängigen Entsiegelungsverfahrens vor dem ZMG einstweilen zu verzichten und dass ein Termin auch nach erfolgter Entsiegelung angesetzt werden könne, sofern es dann eine Entsiegelung gäbe (act. 1.10). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht damit rechnete, dass die StA nach Vorliegen des Entsiegelungsentscheids des ZMG vom 13. September 2019 die Triage in seiner Abwesenheit durchführen werde, ohne ihm dies zumindest vorgängig mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin begründet das Vorgehen der StA im Wesentlichen damit, dass sich in Schweden Beschuldigte in Haft befänden und die Hausdurchsuchung bereits am 10. Juli 2018 erfolgt sei, weshalb die StA mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von einer persönlichen Teilnahme des Beschwerdeführers an der Triage abgesehen habe (act. 10). Obschon der Entscheid, der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person die persönliche Teilnahme zu gewähren, im Ermessen der Rechtshilfebehörde liegt, hätte es sich der StA unter den konkreten Umständen aufgedrängt, den Beschwerdeführer zumindest darüber zu orientieren, dass sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht die Triage-Verhandlung in dessen Abwesenheit durchzuführen gedenkt. Dennoch erwuchs dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil. Die StA gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 Gelegenheit, sich zu den ausgesonderten Beweismitteln zu äussern und darzulegen, welche Unterlagen, aus http://links.weblaw.ch/BGE-115-V-297

- 11 welchen Gründen für die ersuchende Behörde offensichtlich nicht von Bedeutung sind. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert, sondern ihm erlaubt, seine Teilnahmerechte schriftlich wahrzunehmen, was der ständigen Rechtsprechung genügt (vgl. supra E. 3.2.2). Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung nicht auszumachen. Angesichts der Dringlichkeit des Ersuchens ist auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Verfügung erlassen hatte, ohne den Entsiegelungsentscheid des ZMG bezüglich der noch nicht beurteilten Gegenstände abzuwarten.

3.4 Allerdings fand gemäss den Ausführungen in der Schlussverfügung am 17. Dezember 2019 eine weitere Triage-Verhandlung in Anwesenheit von ausländischen Beamten statt (act. 1.2, S. 19). Aus der Schlussverfügung geht jedoch nicht hervor, welche Unterlagen an dieser Triage ausgesondert worden sind. Gemäss der in den Akten befindlichen Aktennotiz vom 17. Dezember 2019 wurden Unterlagen und elektronisch gespeicherte Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer gesichtet (Verfahrensakten StA, Urk. 5.2.022/01). Gemäss dem der Aktennotiz angehängtem Protokoll der Kantonspolizei Schwyz wurden anlässlich dieser Triage drei elektronischen Geräte des Beschwerdeführers ausgesondert, namentlich das iPhone 7Plus, iMac und MacBook Air (Verfahrensakten StA, Urk. 5.2.022/04-10). Weder aus den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die Aktennotiz betreffend die Triage vom 17. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung zugestellt worden wäre. Das letzte Schreiben der Beschwerdegegnerin bzw. der StA zur Einreichung einer Stellungnahme datiert vom 24. Oktober 2019. Zu diesem Punkt äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Schlussverfügung erlassen hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit gegeben zu haben, zu den am 17. Dezember 2019 ausgesonderten Unterlagen Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu bejahen, die als schwerwiegend einzustufen ist. Da sich die Beschwerdegegnerin zu diesem Punkt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht äusserte, kommt eine Heilung dieser Gehörsverletzung vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund des formellen Charakters führt diese Gehörsverletzung zur Aufhebung des Entscheids. Da aus der Aktennotiz nicht klar hervorgeht, welche Unterlagen anlässlich der Triage vom 17. Dezember 2019 ausgesondert wurden, ist der angefochtene Entscheid in sämtlichen den Beschwerdeführer betreffenden Punkten (s. E. 2.2.2 hiervor) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, sich zu den ihn betreffenden Punkten äussern zu können.

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3.5 Weiter ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, nach welchen Kriterien bzw. Stichwörtern die Aussonderung erfolgt sei. Wie vorgängig festgehalten, wurde die Aktennotiz betreffend die Triage vom 17. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt (E. 3.4). Das Vorgehen anlässlich der ersten Triage vom 14.-16. Oktober 2019 wurde zwar in der dem Beschwerdeführer zugestellten Aktennotiz vom 16. Oktober 2019 festgehalten (act. 1.11). Indes geht daraus nicht hervor, anhand welcher Kriterien die Verfahrensrelevanz der gesichteten Unterlagen beurteilt worden ist. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung und führte insbesondere aus, dass die Aussonderung der elektronischen Dateien anhand der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Liste mit sog. «Keywords» erfolgt sei (act. 1.2, E. 6.4). Bezug genommen wird dabei auf eine Ergänzung des Ersuchens vom 22. August 2019, deren Anhang eine umfangreiche Liste mit Stichwörtern enthält (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.09.1, Anhang 7). Dieser Anhang wurde zwar dem ergänzenden Ersuchen vom 22. August 2019 beigelegt, datiert jedoch vom 13. Juli 2018 und ist an die Beschwerdegegnerin adressiert. Wann der Beschwerdeführer in diesen Anhang Einsicht erhalten hat, lässt sich gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, keine Kenntnis von dieser Liste zu haben. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dieser Liste mit Stichwörtern gehabt haben sollte, wäre vorliegend von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen (vgl. supra E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer hatte spätestens seit der Eröffnung der Schlussverfügung von den Kriterien bzw. Stichwörtern Kenntnis und konnte sich hierzu in der Beschwerde äussern. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in den Anhang 7 Einsicht nehmen und sich hierzu vernehmen lassen können.

3.6 Schliesslich ist festzustellen, dass RA Hohler die StA mit Schreiben vom 5. November 2019 um Abnahme der im Schreiben vom 24. Oktober 2019 angesetzten (nicht erstreckbaren) Frist zur Stellungnahme und um Durchführung einer Triage-Verhandlung nach rechtskräftigem Abschluss des Entsiegelungsverfahrens ersuchte, ohne sich zugleich zu den herauszugebenden Unterlagen zu äussern (act. 1.12). Soweit aus den vorliegenden Akten hervorgeht, reagierte weder die mit dem Vollzug des Ersuchens beauftragte StA noch die Beschwerdegegnerin auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. November 2019. Den vorliegenden Akten ist lediglich das Schreiben der StA gegenüber der Beschwerdegegnerin (mit Kopie an RA Hohler) vom 17. Januar 2020 zu entnehmen, worin die StA ausführte, dass sie die Vorbringen im Schreiben vom 5. November 2019 als unbe-

- 13 gründet erachte und dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter genügend Zeit und Möglichkeit gehabt habe, seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Zugleich stellte die StA der Beschwerdegegnerin die in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgesonderten Unterlagen und elektronischen Daten zum Erlass einer Schlussverfügung zu. Ein Entscheid in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme abzunehmen, ist dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen (act. 1.13). Nachdem der vorliegende Entscheid bereits aufgrund der vorgängig festgestellten Gehörsrüge aufzuheben ist (E. 3.4 oben), kann dahingestellt bleiben, ob der StA oder der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ein Vorwurf gemacht werden kann.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen teilweise berechtigt sind und der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer vor Erlass einer neuen Schlussverfügung Gelegenheit geben müssen, sich innert einer angemessenen Frist zu den anlässlich der Triage-Verhandlungen vom 14.-16. Oktober 2019 und 17. Dezember 2019 ausgesonderten, ihn betreffenden Unterlagen und Daten äussern zu können.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Dispositiv der Schlussverfügung vom 6. Februar 2020 ist in Bezug auf die Ziffer 2 lit. a/aa-ee, Ziffer 4 lit. a/aa-ii sowie Ziffern 5 und 6 aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. 5.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat rund zur Hälfte obsiegt. Damit ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- aufzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-zurückzuerstatten.

5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Behttp://links.weblaw.ch/SR-173.713.162

- 14 schwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer ermessenweise eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Dispositiv der Schlussverfügung vom 6. Februar 2020 wird in Bezug auf die Ziffer 2 lit. a/aa-ee, Ziffer 4 lit. a/aa-ii sowie Ziffern 5 und 6 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 20. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Michael Hohler - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Zwangsmassnahmengericht - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2020.79 — Bundesstrafgericht 20.07.2020 RR.2020.79 — Swissrulings