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Bundesstrafgericht 02.12.2020 RR.2020.59

2 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,332 mots·~7 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 2. Dezember 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Österreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.59

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Sachverhalt:

A. Die Republik Österreich teilte der Schweiz mit Rechtshilfeersuchen vom 11. November 2019 mit, beim Bezirksgericht Kitzbühel sei ein Strafverfahren gegen A. wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 des österreichischen Strafgesetzbuches hängig. Sie ersuchte um Herausgabe des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. April 2016 (ST.2007.20584). Dieses habe A. wegen Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) sowie falschem Zeugnis (Art. 307 Abs. 1 StGB) verurteilt.

B. Das Untersuchungsamt St. Gallen trat am 27. November 2019 auf das Rechtshilfeersuchen ein und setzte A. Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 ersuchte RA Mark Livschitz für A. nach mehrfach erstreckter Frist um den Erlass der Schlussverfügung. Das Untersuchungsamt erliess die Schlussverfügung am 29. Januar 2020 (RH.2019.726). Sie ordnete darin an, das Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. April 2016 sei an Österreich herauszugeben.

C. Dagegen gelangte A. am 1. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt in der Sache:

1. Die angefochtene Schlussverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen Nr. RH.2019.726 vom 29. Januar 2020 sowie die ihr vorangegangene Zwischenverfügung vom 27. November 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeersuchen sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an das Untersuchungsamt St. Gallen zurückzuweisen.

Das Untersuchungsamt St. Gallen reichte nach Aufforderung des Gerichts vom 3. März 2020 am 4. März 2020 die Verfahrensakten ein. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-EUeR; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62).

1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Übermittlung ihres Strafurteils lege der ersuchenden Behörde den detaillierten Urteilsinhalt offen, was ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Sie sei daher zur Beschwerde legitimiert (act. 1 S. 3 Ziff. 4).

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2.2 Das Gesetz bezeichnet insbesondere die Herausgabe von Akten und Schriftstücken als Rechtshilfemassnahmen (Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG). Strafentscheidungen oder Strafakten können grundsätzlich nicht im Rahmen des polizeilichen Verkehrs herausgegeben werden (Art. 75a Abs. 2 lit. c IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2–1.3 S. 164 f.; 123 II 161 E. 1d/bb S. 164 f.; 122 II 130 E. 2b S. 133). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f.; zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.3). Kein persönliches schutzwürdiges Interesse hat, wenn die Unterlagen einfach Informationen zu Aktivitäten eines Beschwerdeführers enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass sich die ausländische Strafuntersuchung gegen einen Beschwerdeführer richtet oder die Rechtshilfemassnahme ein ausländisches Verfahren fördert (BGE 116 Ib 106 E. 2a). 2.3 Geht es um die Herausgabe von Strafurteilen, so hat die Beschwerdekammer im Entscheid RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 (E. 2.2.3 S. 11, E. 2.4.3 S. 12 f.) die Beschwerdelegitimation verneint (dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2014 vom 18. März 2014). Vorliegend musste sich die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren keiner Zwangsmassnahme unterziehen. Das herauszugebende Urteil stammt vielmehr aus inländischen Strafakten. Wohl betrifft es die Beschwerdeführerin und wohl ist sie im Urteil namentlich erwähnt. Dies alleine begründet indes noch keine Beschwerdelegitimation. Ihr fehlt vorliegend vielmehr ein schutzwürdiges Interesse, die Herausgabe anzufechten (vgl. TPF 2007 79 E. 1.6.7): Das Strafurteil ist ergangen in einem öffentlichen Verfahren, worin die Sach- und Rechtslage eingehend geprüft wurde. Sie konnte es bereits mit Rechtsmitteln anfechten. Sie ist rechtskräftig verurteilt. Die Beschwerde-

- 5 führerin hat nicht dargelegt, wie sie dennoch einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Verurteilung habe. Fehlt so das schutzwürdige Interesse, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Mark Livschitz - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; SR 173.110). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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