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Bundesstrafgericht 01.09.2021 RR.2020.297

1 septembre 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,607 mots·~13 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 1. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.297

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Sachverhalt:

A. Das Amt für Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität des Hauptkriminalamtes der Staatspolizei des Innenministeriums der Republik Lettland führt gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei. Bei der Vortat handle es sich um ein in der Ukraine begangenes Delikt («Unterschlagung staatlicher Finanzmittel»). Dabei seien mutmasslich deliktisch erlangten Gelder über verschiedene ausländische Gesellschaften in den Kauf eines lettischen Unternehmens namens B. Limited und in ein Casino-Projekt dieses Unternehmens investiert worden.

In diesem Zusammenhang sind die lettischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Januar 2020 und mit Ergänzung vom 10. Juni 2020 an die Schweiz gelangt und haben um Bankedition unter anderem betreffend ein auf die A. AG lautendes Konto Nr. 1 bei der Bank C. ersucht (Verfahrensakten Register 1, nicht paginiert = act. 1.3 und 1.4).

B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 trat die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein, gelangte gleichentags an die Bank C. und forderte diese um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Konto Nr. 1, lautend auf die A. AG, auf (Verfahrensakten Register 2 und 5, nicht paginiert).

C. Die edierten Unterlagen gingen am 3. August 2020 bei der Bundesanwaltschaft ein (Verfahrensakten Register 5, nicht paginiert).

D. Am 20. August 2020 stellte die Bundesanwaltschaft die erhobenen und zur Herausgabe vorgesehenen Kontounterlagen der A. AG zur Einsicht zu (Verfahrensakten Register 15, nicht paginiert).

E. Mit Eingabe vom 14. September 2020 nahm die A. AG zum Rechthilfeersuchen Stellung und teilte mit, dass sie einer vereinfachten Ausführung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht zustimme (act. 1.6).

F. Am 25. September 2020 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf

- 3 die A. AG, an Lettland (Verfahrensakten Register 16, nicht paginiert = act. 1.2).

G. Dagegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Sie stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2):

«1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des Amts für Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität des Hauptkriminalamtes der Staatspolizei des Innenministeriums der Republik Lettland vom 15. Januar 2020 und dessen Ergänzung vom 10. Juni 2020 seien abzuweisen.

2. Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung sei aufzuheben und es seien die edierten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank C. der Beschwerdeführerin herauszugeben.

3. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffer 1 und 2 aufzuheben und der ersuchenden Behörde lediglich die Bankunterlagen zu denjenigen Transaktionen zu übermitteln, welche die Geldzuflüsse auf dem Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank C. von der D. SA sowie die Geldabflüsse an die E. Limited betreffen und das Rechtshilfeersuchen des Amts für Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität des Hauptkriminalamtes der Staatspolizei des Innenministeriums der Republik Lettland vom 15. Januar 2020 und dessen Ergänzung vom 10. Juni 2020 im Übrigen abzuweisen.

4. Subeventualiter sei die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

H. Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Eingabe vom 18. November 2020 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (act. 6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragt mit Eingabe vom 26. November 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (act. 8). Die Eingaben der Bundesanwaltschaft und des BJ werden der A. AG am 27. November 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommen vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56), in Verbindung mit Art. 14 und Art. 23 UNCAC betreffend die Geldwäscherei im Allgemeinen. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28- 40, 77, 109).

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

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2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundegesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.1]).

3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

3.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos Nr. 1 bei der Bank C. und diesbezüglich gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der betreffenden Kontounterlagen beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ihrer Ansicht nach ergebe sich aus dem Rechtshilfeersuchen keinerlei Bezug der Beschwerdeführerin zum in Lettland untersuchten Sachverhalt (act. 1 S. 12 ff.).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem

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Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

4.3 Aus den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen ist zu entnehmen, dass die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Verkauf von zwei Bohrplattformen der staatlichen Aktiengesellschaft F. in der Ukraine eine Strafuntersuchung wegen «Unterschlagung staatlicher Finanzmittel» führten und es im Rahmen dieser Untersuchung bereits zu Schuldsprüchen wegen «Unterschlagung von ukrainischen staatlichen Finanzmitteln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung» gekommen sei. G. habe unter Verwendung seines lettischen Unternehmens AS H. an dieser Unterschlagung teilgenommen. Die mutmasslich inkriminierten Gelder seien insbesondere auf Konten der I. LLP, der AS H., der SIA J. und der E. Limited (mit Sitz in Zypern) gelangt. Die bei der E. Limited eingegangenen Vermögenswerte seien in der Folge über die von G. beherrschten Unternehmen SIA J. und SIA K. in den Kauf des lettischen Unternehmens B. Limited und in ein Casino-Projekt investiert worden. Zwischen dem 21. Mai 2014 bis 21. Dezember 2016 sollen GBP 12 Mio. von der A. AG und zwischen dem 15. Juli 2014 bis 17. Dezember 2014 von der D. SA auf das Konto der E. Limited eingegangen sein.

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4.4 Die lettischen Behörden verfügen über konkrete Hinweise, dass auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei der Bank C. möglicherweise Gelder aus dem G. vorgeworfenen Delikt in der Ukraine geflossen sind. Die Schlussverfügung bezieht sich dabei exakt auf dieses Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank C., weshalb die Unterlagen, deren Herausgabe damit verfügt werden, für das ausländische Verfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die Bankunterlagen feststellen können, dass das Konto Nr. 1 am 20. Januar 2014 von G. eröffnet wurde und mit einem Darlehen in der Höhe von GBP 20 Mio. finanziert werden sollte. Der entsprechende Darlehensbetrag sei am 16. Mai 2014 von der D. SA mit dem Vermerk «Loan Agreement DD 16th May 2014» auf das Konto eingegangen. Das EUR-Konto sei am 19. Mai 2014 mit einer Zahlung von der K. Ltd. im Umfang von EUR 1'500'028.19 eröffnet worden. In der Folge seien vom betreffenden Konto der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 20. Mai 2014 bis 16. Dezember 2016 GBP 12 Mio. an die E. Limited überwiesen worden. Ein sachlicher Konnex zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt und dem Konto der Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres gegeben. Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Es entspricht – wie bereits ausgeführt – sodann der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ob die Transaktionen tatsächlich deliktischer Herkunft sind – was von der Beschwerdeführerin bestritten wird –, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand im lettischen Strafverfahren sein. Im Übrigen sind die Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, wonach dem der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Dies ist, wie eben dargelegt, vorliegend zu bejahen. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nicht auszumachen.

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5. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 1. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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