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Bundesstrafgericht 16.05.2019 RR.2019.99

16 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,439 mots·~7 min·6

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Texte intégral

Entscheid vom 16. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Santina Pizzonia, Gerichtsschreiberin

Parteien

1. A., 2. B. LTD., 3. C. LTD., 4. D. LTD.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Horst Weber, Gesuchsteller 1- 4

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.99-102

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die russischen Behörden ein Strafverfahren gegen E. und F. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. führen (RR.2019.53-56);

- in diesem Zusammenhang die russischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 27. November 2015 die Schweiz um diverse Rechtshilfemassnahmen ersuchten (RR.2019.53-56);

- mit Schlussverfügungen vom 5., 7. und 8. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem russischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen an die ersuchende Behörde sowie die Aufrechterhaltung der beantragten Kontosperren anordnete (RR.2019.53-56);

- A., B. Ltd., C. Ltd. und D. Ltd. mit Eingabe vom 15. März 2019 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde gegen alle drei Schlussverfügungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liessen (RR.2019.53-56);

- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. März 2019 eine Frist bis zum 1. April 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8‘000.-- ansetzte (RR.2019.53-56);

- mit Schreiben vom 1. April 2019 die Beschwerdeführer über ihren gemeinsamen Rechtsvertreter erklären liessen, der Kostenvorschuss sei bereits anfangs letzter Woche überwiesen worden; sie vorsorglicherweise um eine Fristersterstreckung bis 12. April 2019 ersuchten mit der Begründung, dass Überweisungen aus Russland in die Schweiz einerseits Zeit brauchen und andererseits gelegentlich nicht sofort ausgeführt würden (RR.2019.53-56);

- die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis 12. April 2019 erstreckt wurde (RR.2019.53-56);

- der Kostenvorschuss in der Folge innert erstreckter Frist nicht geleistet wurde (RR.2019.53-56);

- mit Entscheid vom 7. Mai 2019 das Bundesstrafgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat (RR.2019.53-56);

- 3 -

- die Beschwerdeführer/Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Mai 2019 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch stellen, es sei die Frist zu Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 24 VwVG wiederherzustellen; es sei dem Wiederherstellungsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen; sie alles unter Kostenfolge zu Lasten der Antragsteller beantragen (act. 1);

- der Rechtsvertreter ausführt, dass der Gesuchsteller 1 am 25. März 2019 die Bank G. angewiesen habe, den Kostenvorschuss zu überweisen, und dass der entsprechende Betrag am gleichen Tag auch von seinem Konto abgebucht worden sei; der Rechtsvertreter festhält, er habe vorsorglich ein Fristerstreckungsgesuch bis zum 12. April 2019 eingereicht (act. 1 S. 7);

- er argumentiert, er und der Beschwerdeführer 1 hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Vorschuss rechtzeitig eingetroffen sei, da der Betrag vom Konto des Beschwerdeführers 1 abgebucht und nicht wieder zurückgebucht worden sei und sich die Bank auch nach 18 Tagen nach Erteilung der Anweisung vom 25. März 2019 nicht gemeldet hätte (act. 1 S. 8);

- der Rechtsvertreter geltend macht, die Bank G. habe erst mit Schreiben vom 30. April 2019 mitgeteilt, dass diese den Betrag zurückgebucht habe, weil die für die Überweisung notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig angefordert worden seien (act. 1 S. 8); aus diesem Schreiben deutlich hervorgehe, dass der Fehler bei der Bank liege (act. 1 S. 9); am 6. Mai 2018 [recte 2019] der Betrag dem Konto des Beschwerdeführers 1 endlich zurückvergütet worden sei (act. 1 S. 10);

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Wiederherstellung demnach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist; - vorliegendes Gesuch um Fristwiederherstellung die formellen Voraussetzungen erfüllt; die 30-tägige Frist gewahrt ist und auch die versäumte Rechtshandlung durch die nachträgliche Bezahlung des Kostenvorschusses in diesem Sinne fristgerecht erfolgte; auf das Gesuch demnach einzutreten ist; - in materieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet zunächst ein Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen

- 4 werden kann, wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren; daneben auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen können (VO- GEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 7 ff.; vgl. EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 VwVG N. 11 ff.); - das Verhalten einer Hilfsperson dem Gesuchsteller wie ein eigenes zuzurechnen ist, wenn sich dieser zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen bedient hat (EGLI, a.a.O., Art. 24 N. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung); das Verhalten einer Hilfsperson selbst dann nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund gelten kann, wenn die Hilfsperson klare Anweisungen erhielt und die Partei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind (a.a.O.); - das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer Hilfsperson den Gesuchstellern anzurechnen ist (vgl. supra und insbesondere BGE 114 Ib 74 E. 4); eine Fristwiederherstellung demnach nicht in Betracht kommt, wenn ein Angestellter der Bank einen Fehler gemacht hat, da sich die Partei deren Verhalten anrechnen lassen muss (EGLI, a.a.O Art. 24 N. 17, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung); - nach dem Gesagten die vom Rechtsvertreter aufgeführten Gründe für die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses keine unverschuldeten Hinderungsgründe im Sinne der vorgenannten Praxis und Rechtsprechung darstellen, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten;

- es den Gesuchstellern bzw. deren Rechtsvertreter im Übrigen auch möglich gewesen wäre, sich vor Ablauf der richterlichen Frist beim Gericht zu erkundigen, ob der Kostenvorschuss eingegangen ist; - den Gesuchstellern anstelle der Banküberweisung aus dem Ausland auch die mit weniger Risiken verbundenen und in Art. 21 Abs. 3 VwVG ausdrücklich vorgesehenen Zahlungsmöglichkeiten über ihren Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Kontoverbindung in der Schweiz offen gestanden wären; - damit das von vornherein unbegründete Fristwiederherstellungsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

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- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und als erledigt abzuschreiben ist; - die Kosten dieses Verfahrens den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 16. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Horst Weber - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; unter Beilage von act. 1 im Doppel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe; unter Beilage von act. 1 in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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