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Bundesstrafgericht 07.08.2019 RR.2019.63

7 août 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,461 mots·~12 min·6

Résumé

Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). ;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). ;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). ;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Texte intégral

Entscheid vom 7. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Advokat Thomas Zajac,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.63 Nebenverfahren: RP.2019.17

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Juli 2017 ersuchten die polnischen Behörden um Festnahme zwecks Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. (act. 6.6).

B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 gelangte das polnische Justizministerium mit einem formellen Auslieferungsersuchen an die Schweiz und ersuchte um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 2. März 2016 wegen Bedrohung und Beschimpfung eines Polizeibeamten und des Besitzes von Cannabis, begangen am 5. Dezember 2013 (act. 6.1).

C. Am 7. Februar 2019 wurde A. zum polnischen Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er sich mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklärte (act. 6.2). Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 nahm A. zum Auslieferungsersuchen kurz Stellung (act. 6.3).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 27. Februar 2019 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 18. Oktober 2018 zugrundeliegenden Straftaten (act. 1.2).

E. Gegen den Auslieferungsentscheid liess A., vertreten durch Advokat Thomas Zajac, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 29. März 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 27. Februar 2019 beantragen (act. 1).

F. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. 8). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84) massgebend.

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

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2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals im vorliegenden Verfahren vor, dass das Urteil des Amtsgerichts in Tomaszów Lubelski vom 2. März 2016 im Abwesenheitsverfahren ergangen sei, anlässlich welchem seine Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden seien (act. 1, S. 3 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren rügte der Beschwerdeführer dies nicht, weshalb sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Auslieferungsentscheid dazu nicht äusserte. Nachdem der Beschwerdegegner sich zu dieser Rüge in der Beschwerdeantwort vernehmen liess, kann darüber im vorliegenden Entscheid befunden werden.

3.2 3.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO- Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004 E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013 E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013 E. 5.3). 3.2.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des ZP II EAUe).

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3.2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des ZP II EAUe jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 in fine und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Ein Beschuldigter hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II; BGE 127 I 213 E. 3a). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsverfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich (grundsätzlich auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Das Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen, besteht jedoch nicht uneingeschränkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.287+RP.2015.70 vom 25. November 2015 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 3.3 Den dem polnischen Auslieferungsersuchen beigelegten Unterlagen lässt sich in Bezug auf das Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski vom 2. März 2016 Folgendes entnehmen: Die Gerichtsverhandlungen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 8. Juli 2014 bis 2. März 2016 insgesamt 14 Mal angesetzt bzw. durchgeführt. Das Amtsgericht rechnete den einen vom Beschwerdeführer verbüssten Tag in der Untersuchungshaft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe an (act. 6.1, Urteil des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski vom 2. März 2016). Gemäss den im Schreiben vom 9. August 2018 gemachten Angaben des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski nahm der Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 2. März 2016, anlässlich welcher das Urteil verkündet worden sei, nicht teil. Er sei über die Verhandlungstermine benachrichtigt worden und habe sein Recht auf die Verteidigung nicht ausgeübt. Weiter wird darin ausgeführt, dass die Abschrift des Urteils dem

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Beschwerdeführer am 25. März 2016 zugestellt worden sei. Das Urteil sei innert der gesetzlichen Frist nicht angefochten worden. Das Urteil vom 2. März 2016 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Nachdem die polnischen Behörden festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland aufhalte, habe das Amtsgericht Tomaszów Lubelski am 13. Oktober 2016 beschlossen, das Vollstreckungsverfahren bis zur Festnahme des Beschwerdeführers auszusetzen und am 13. Juni 2017 sei der Europäische Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden (act. 6.1, Schreiben des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski vom 9. August 2018). Gemäss den im Europäischen Haftbefehl vom 13. Juni 2017 gemachten Angaben habe der Beschwerdeführer lediglich an der Verhandlung vom 17. September 2014 teilgenommen, nicht jedoch an derjenigen vom 2. März 2016. Die Vorladung sei dem Beschwerdeführer geschickt, jedoch zweimal mit dem Vermerk «Not received in deadline» retourniert worden. Gemäss dem polnischen Recht gelte die Vorladung als rechtsgültig zugestellt. Ebenso seien die polizeilichen Bemühungen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, erfolglos verlaufen. Die Polizei habe jedoch ermitteln können, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland aufhalte (act. 6.6A, S. 3 f.).

3.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 2. März 2016 unbestrittenermassen nicht teilgenommen hatte und an dieser nicht anwaltlich vertreten war. Laut den Angaben des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski wurde jedoch das im Abwesenheitsverfahren ergangene Urteil dem Beschwerdeführer zugestellt. Dass ihm das Urteil vom 2. März 2016 nicht zugestellt worden sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der vorliegenden Beschwerde bringt er lediglich vor, im polnischen Verfahren weder rechtsgültig vorgeladen noch anwaltlich vertreten worden zu sein (act. 1, S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass das Abwesenheitsurteil vom 2. März 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist und er dagegen ein Rechtsmittel hätte ergreifen bzw. eine Neubeurteilung verlangen können. Davon machte er laut den Angaben in den Rechthilfeunterlagen keinen Gebrauch, weshalb das Urteil vom 2. März 2016 am 1. April 2016 in Rechtskraft erwuchs (act. 6.1, Urteil des Amtsgerichts Tomaszów Lubelski vom 2. März 2016, S. 5). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Mindestrechte des Beschwerdeführers im polnischen Verfahren nicht gewahrt worden wären. Die Rüge ist unbegründet. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nach Schweizer Recht um einen Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung gehandelt hätte, nichts zu ändern. Die Verteidigung im Strafverfahren bestimmt sich nach polnischem Recht.

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3.5 Im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten und brachte gegen seine Auslieferung lediglich vor, dass er in der Schweiz zusammen mit seiner Verlobten und ihrem gemeinsamen Sohn lebe (act. 6.3). Dieser Einwand wurde vom Beschwerdegegner eingehend geprüft und abgewiesen. Allfällige Nachteile, die der Beschwerdeführer oder seine Verlobte oder sein Sohn durch seine Auslieferung erleiden könnten, brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

4. Nach dem Gesagten ist die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen zulässig und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2019.17, act. 1).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

5.3 Aufgrund des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den womöglich schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der

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Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – und verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Advokat Thomas Zajac - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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