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Bundesstrafgericht 07.05.2019 RR.2019.53

7 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·789 mots·~4 min·11

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Texte intégral

Entscheid vom 7. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., 2. B. LTD., 3. C. LTD., 4. D. LTD.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Horst Weber, Beschwerdeführer/innen 1- 4

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.53-56

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die russischen Behörden ein Strafverfahren gegen E. und F. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. führen (act. 1.8);

- in diesem Zusammenhang die russischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 27. November 2015 die Schweiz um diverse Rechtshilfemassnahmen ersuchten (act. 1.8);

- mit Schlussverfügungen vom 5., 7. und 8. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem russischen Rechtshilfeersuchen entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen an die ersuchende Behörde sowie die Aufrechterhaltung der beantragten Kontosperren anordnete (act. 1.5 bis 1. 7);

- A., B. Ltd., C. Ltd. und D. Ltd. mit gemeinsamer Eingabe vom 15. März 2019 Beschwerde gegen alle drei Schlussverfügungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben; sie im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügungen beantragen;

- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. März 2019 eine Frist bis zum 1. April 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8‘000.-- ansetzte (act. 3);

- mit Schreiben vom 1. April 2019 die Beschwerdeführer über ihren gemeinsamen Rechtsvertreter erklären liessen, der Kostenvorschuss sei bereits anfangs letzter Woche überwiesen worden; sie vorsorglicherweise um eine Fristersterstreckung bis 12. April 2019 ersuchten mit der Begründung, dass Überweisungen aus Russland in die Schweiz einerseits Zeit brauchen und andererseits gelegentlich nicht sofort ausgeführt würden (act. 4);

- in der Folge die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis 12. April 2019 erstreckt wurde (act. 4);

- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

- die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt haben (act. 10);

- 3 -

- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); - für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR); - die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Horst Weber - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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