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Bundesstrafgericht 20.02.2019 RR.2019.5

20 février 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,187 mots·~11 min·8

Résumé

Internationale Rechtshilfe an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 20. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.5

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Sachverhalt:

A. Die ukrainischen Behörden führen gegen B. und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs, qualifizierter Geldwäscherei und Bildung einer kriminellen Vereinigung. B. wird unter anderem vorgeworfen, über die österreichische Gesellschaft C. mbH Erlöse aus Amtsmissbrauch entgegen genommen und in der Folge qualifizierte Geldwäscherei betrieben zu haben. Dabei wird vermutet, dass ein Teil des Verbrechenserlöses auf zwei Konten in der Schweiz mit dem Verwendungszweck „D. legal Services for SV.13.0943 dd 25. Februar 2015“ und „A., Bank M., For legal Services rendered March 2015“ überwiesen worden sei (act. 1.5, act. 1.1).

B. In diesem Zusammenhang gelangte das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2017 an die Schweiz und ersuchte namentlich um Herausgabe der Kopien der Vollmachten, welche u.a. auf den Namen A. ausgestellt worden seien, um B. oder andere juristische bzw. natürliche Personen, welche mit B. verbunden seien bzw. von ihm kontrolliert würden, zu vertreten. Insbesondere ersuchte das NABU um Übermittlung der Vollmachten für die Vertretung in dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren SV.13.0943 unter Angabe der Umstände, welche die Erlangung solcher Vollmachten oder deren Kopien begleiteten (act. 1.5).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug am 2. Februar 2017 das ukrainische Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug (s. act. 1.1 S. 5).

D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 10. August 2017 auf das Rechtshilfeersuchen ein (s. act. 1.1 S. 5). Noch am gleichen Tag zog die Bundesanwaltschaft das Schreiben von Rechtsanwalt A. vom 2. September 2013 betreffend Zustellung der Vollmachten aus dem nationalen Strafverfahren SV.13.0943 bei (s. act. 1.1 S. 5).

E. Mit Schreiben vom 10. August 2017 wurde A. das rechtliche Gehör gewährt und eingeladen, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen die Übermittlung der ersuchten Unterlagen geltend zu machen. Mit Schreiben vom 24. August 2017 reichte

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A. seine Stellungnahme zum ukrainischen Rechtshilfeersuchen ein (s. act. 1.1 S. 5).

F. Mit Schlussverfügung vom 10. Dezember 2018 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 11. Januar 2017 und ordnete u.a. die Herausgabe des Schreibens von A. vom 2. September 2013 betreffend Zustellung der Vollmachten aus dem nationalen Strafverfahren an (act. 1.1).

G. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 11. Januar 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung der angeordneten Schlussverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Mit Beschwerdeantwort je vom 11. Februar 2018 beantragen sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 8). Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 wurden diese Eingaben den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 9)

. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), sind das

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Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Die vorliegende Beschwerde vom 11. Januar 2019 gegen die Schlussverfügung vom 10. Dezember 2018 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

2.3 2.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Hausdurchsuchung der jeweilige Eigentümer oder der Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezie-

- 5 hen oder die Eigentümer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009 E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007 E. 2.1). 2.3.2 Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teile davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht, die Legitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechtshilfe zu begründen (betreffend die Herausgabe von Einvernahmeprotokollen aus einem nationalen Strafverfahren s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.75 vom 13. November 2018 E. 2.2.1). Wurden aufgrund eines schweizerischen Strafverfahrens Kontounterlagen ediert, hat das Bundesgericht den Kontoinhaber in Bezug auf die rechtshilfeweise Herausgabe dieser Unterlagen als beschwerdelegitimiert erachtet (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2). Entsprechend hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die Informationen enthalten, welche aus den Kontounterlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthalten. Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren hingegen nicht beschwerdelegitimiert (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3). 2.3.3 Nicht einzutreten ist mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses schliesslich auf stellvertretend für einen Dritten und einzig im Interesse Dritter erhobene Beschwerden (BGE 128 II 211 E. 2.3 und 2.4 S. 217 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002 E. 1.2; TPF 2007 79 E. 1.6 m.w.H.). 2.3.4 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 48 N. 5). 2.3.5 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation aus, er sei als Verfasser und Inhaber des Schreibens vom 2. September

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2013 von der Schlussverfügung direkt und persönlich betroffen und habe somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (act. 1 S. 2). 2.3.6 Im Strafverfahren wurde die Sperre sämtlicher Konten der E. Ltd., F. Ltd., G. Ltd., H. Ltd., I. Ltd. und J. SA bei der Bank K. angeordnet. Bei den zu übermittelnden Unterlagen handelt es sich um zwei Vollmachterteilungen, die eine unterzeichnet durch L. als „Principal“ und die andere durch B. als wirtschaftlich Berechtigter, im Strafverfahren der Beschwerdegegnerin wegen Geldwäscherei betreffend die Konten der vorgenannten Gesellschaften bei der Bank K. an den Beschwerdeführer in notariell beglaubigter Kopie samt Begleitschreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin (RH.17.0027 05.001-0002 bis RH.17.0027 05.001-0006). 2.4 Die E. Ltd., F. Ltd., G. Ltd., H. Ltd., I. Ltd. und J. SA sind somit die Vollmachtgeber. Diese Gesellschaften liessen der Beschwerdegegnerin über den Beschwerdeführer ihre Vollmachterteilung zukommen. Sie wurden dabei nicht einer Zwangsmassnahme unterworfen. Dies gilt ebenso für die für sie unterzeichnenden Personen sowie für den Beschwerdeführer. Weder der Beschwerdeführer noch die Gesellschaften noch die für sie unterzeichnenden Personen können daher als Inhaber der ins Recht gelegten Vollmachten gelten. Die Vollmachten wurden vielmehr freiwillig und spezifisch für das Strafverfahren zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellt. Wie vorstehend ausgeführt, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete oder richtet, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert, die rechtshilfeweise Herausgabe von polizeilichen Rapporten, anderen im Verfahren erstellten Unterlagen oder (gerichtlichen) Entscheiden anzufechten (s.o.). In diesen Fällen ändert der Umstand, dass mit der Herausgabe dieser Strafakten auch die Vertretungs- bzw. Verteidigungsverhältnisse im schweizerischen Strafverfahren gegenüber der ersuchenden Behörde offen gelegt werden, nichts an der fehlenden Beschwerdelegitimation. Folgerichtig ist die Beschwerdelegitimation ebenfalls zu verneinen, soweit die rechtshilfeweise Herausgabe ausschliesslich die Vollmachten betrifft, welche im schweizerischen Strafverfahren ins Recht gelegt wurden. Ob der Beschwerdeführer, der im Übrigen nicht Beschuldigter im schweizerischen Strafverfahren ist, als Verfasser der fraglichen Unterlagen gelten kann oder nicht, kann offen bleiben, da nach der Rechtsprechung dies für die Bestimmung der Beschwerdelegitimation nicht relevant ist. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht als direkt und persönlich betroffen gelten und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung ist daher zu verneinen.

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2.5 Auf die Beschwerde ist demnach mangels Legitimation nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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