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Bundesstrafgericht 20.02.2020 RR.2019.308

20 février 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,301 mots·~17 min·7

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 20. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. CORP., vertreten durch Rechtsanwälte Philippe Neyroud und Sofia Suarez-Blaser, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.308

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Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen B., C., D. und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft O. SA unter anderem wegen Korruption und Geldwäscherei im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 20. Mai 2018 hätten die brasilianischen Ermittlungen ergeben, dass auch im Frachtgeschäft der O. SA Korruptionshandlungen erfolgt seien. Namentlich seien im Rahmen von Abschlüssen von Frachtverträgen systematisch Bestechungsgelder an Funktionäre der O. SA geleistet worden. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaates Paraná mit erwähntem Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf die A. Corp. (Panama), an welcher C. wirtschaftlich Berechtigter sei (Verfahrensakten, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 30. Mai 2018).

B. Mit Eintretensverfügung vom 11. Januar 2019 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (Verfahrensakten, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 11. Januar 2019). Mit Editionsverfügung vom 15. Januar 2019 forderte die BA die Bank E. auf, ihr Unterlagen zum Konto Nr. 1, lautend auf die A. Corp., einzureichen (Verfahrensakten, unpaginiert, Editionsverfügung vom 15. Januar 2019).

C. Am 16. September 2019 verweigerte die A. Corp. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen Stellung (Verfahrensakten, unpaginiert, Schreiben vom 16. September 2019).

D. Mit Schlussverfügung vom 23. Oktober 2019 verfügte die BA die Herausgabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank E. an die brasilianischen Behörden (act. 1.2).

E. Dagegen liess die A. Corp. am 25. November 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Haupt-

- 3 begehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 23. Oktober 2019 (act. 1).

F. Die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 17. und 20. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7, 9). Die Replik vom 9. Januar 2020, mit welcher die A. Corp. zu den Beschwerdeantworten Stellung nahm, wurde dem BJ und der BA am 13. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 11, 12). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

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1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3. 3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorabgehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt. Somit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

http://links.weblaw.ch/1C_763/2013

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4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Ersuchen enthalte widersprüchliche Angaben (act. 1, S. 2 ff.).

4.2 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgenden Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, [...]. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

4.3 Im brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 30. Mai 2018 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

http://links.weblaw.ch/1C_126/2014

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Es bestünden Hinweise, dass B. und C., beide Gesellschafter der Schiffbrokergesellschaft F. Ltda., sowie D., Gesellschafter der G. Ltda., Bestechungsgelder an H., den ehemaligen Direktor des Schiffcharterbereichs der O. SA, gezahlt hätten. Gegen H. werde bereits wegen des Verdachts der Korruption und Geldwäscherei im Zusammenhang mit Schiffcharterverträgen ermittelt. Die F. Ltda. sei im Zeitraum von 2005 bis 2013 für mindestens 110 Schiffcharterverträge der O. SA im Umfang von R$ 350 Mio. verantwortlich gewesen. Im Jahr 2014 habe die F. Ltda. unter Beteiligung von H. einen weiteren grossen Vertrag geschlossen, der eine Erneuerungsmöglichkeit bis 2034 vorgesehen habe. D. habe als Vertreter der G. Ltda. von 2005 bis 2012 mindestens 82 Schiffcharterverträge im Umfang von mehr als R$ 240 Mio. verhandelt. Zwischen dem 26. Mai 2010 und dem 14. Januar 2014 hätten I. und J. Bestechungsgelder von mindestens USD 237‘478.49 auf ausländische Bankkonten überwiesen, die auf H. oder auf die von ihm beherrschte Offshore-Gesellschaft K. Ltd. lauteten. Weiter habe festgestellt werden können, dass B. und C. die O. SA zwischen Januar 2010 und Januar 2015 mindestens 31 Mal besucht hätten. Es gäbe Beweise, die darauf deuten, dass H. mit durch die F. Ltda. vermittelten Verträgen einerseits zwischen der O. SA und der L. SA und andererseits zwischen der O. SA und der M. Ltd. Bestechungsgelder angenommen haben soll. Es seien Hinweise vorhanden, dass die L. SA in mindestens sechs Verträgen mit der O. SA bevorzugt worden sei, die zwischen 19. Juli 2010 und 1. April 2013 im Umfang von USD 45 Mio. abgeschlossen worden seien, die unberechtigte Zahlungen an H. zur Folge gehabt hätten. Weiter wird im Ersuchen ausgeführt, dass H. auch nach seinem Rücktritt bei der O. SA Bestechungsgelder erhalten habe. Namentlich habe er nach seinem Rücktritt die Gesellschaft N. gegründet. Die brasilianischen Ermittlungen hätten ergeben, dass auf das Konto der Gesellschaft N. zwischen dem 12. November 2015 und dem 10. Mai 2017 von der F. Ltda. 25 Zahlungen in Höhe von total R$ 821‘187.50 eingegangen seien. Aus den Steuererklärungen von B. und C. gehe unter anderem hervor, dass sie im Ausland über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügt hätten. Zudem gehe daraus hervor, dass C. als wirtschaftlich Berechtigter am Konto Nr. 1 bei der Bank E. eingetragen sei, welches auf die Beschwerdeführerin laute.

4.4 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten gesetzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen (E. 4.2) und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung diverser natürlicher und juristischer Personen die Korruptionshandlungen stattgefunden haben sollen. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Da die Ermittlungen gegen die Beschuldigten noch nicht abgeschlossen sind und für sie deshalb

- 7 die Unschuldsvermutung gilt, spricht das Ersuchen trotz der bisher erlangten Beweismittel richtigerweise lediglich von möglichen Bestechungs- und Geldwäschereihandlungen und Indizien, die darauf hinweisen. Das Vorbringen ist nach dem Gesagten unbegründet. Entsprechend ist der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 2 IRSG (act. 1, S. 3, 9 f.).

5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_70/2009 vom 17. April 2009 E. 1.2; 1C_103/2009 vom 6. April 2009 E. 2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Eine juristische Person kann sich auf Art. 2 IRSG nur berufen, wenn sie selbst im ausländischen Strafverfahren beschuldigt ist, wobei sich ihre Rügemöglichkeit naturgemäss auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK beschränkt (TPF 2016 138 E. 4 S. 139 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2; vgl. auch u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.313 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

5.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und hat ihren Gesellschaftssitz in Panama. Sie selbst ist im brasilianischen Strafverfahren nicht beschuldigt. Aus diesem Grund kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 2 IRSG berufen und die diesbezügliche Rüge ist nicht zu hören.

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6. 6.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und bestreitet den Nutzen der Bankunterlagen für die ersuchende Behörde (act. 1, S. 3, 10 f.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

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6.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfügung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Sie beschränkt ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen dem hier gegenständlichen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

6.4 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass H. von B. und C. Bestechungsgelder erhalten haben könnte, damit die von den Letzteren vermittelten Gesellschaften (wie bspw. die L. SA) bei der Vergabe durch die O. SA bevorzugt wurden. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass vom hier gegenständlichen Bankkonto der Beschwerdeführerin Zahlungen an H. erfolgt sein können, zumal C. an diesem als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen ist. Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgelder zu ermitteln. Ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen ausschliesslich auf Informationen aus einer fiskalischen Amnestie beruht und die gestützt darauf erhaltenen Unterlagen wegen des Verstosses gegen brasilianisches Recht unverwertbar sind, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin stösst ins Leere. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die allfällige Strafbarkeit der beschuldigten Personen sowie die Nutzung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 4.2 hiervor).

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwälte Philippe Neyroud und Sofia Suarez-Blaser - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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