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Bundesstrafgericht 30.01.2020 RR.2019.285

30 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,499 mots·~17 min·6

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 30. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Länzlinger und Rechtsanwältin Sarah Mahmud, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.285

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Sachverhalt:

A. Die für den Gerichtsbezirk Nord von Kalifornien zuständige US-Staatsanwaltschaft und das Federal Bureau of Investigation der amerikanischen Bundespolizei (FBI) führen unter anderem gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs und anderer Delikte. In diesem Zusammenhang ist das U.S. Departement of Justice mit Rechtshilfeersuchen vom 24. Mai 2019 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») gelangt und hat unter anderem um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend ein auf A. lautendes Konto Nr. 1 bei der Bank C. in Zürich ersucht (act. 1.2).

B. Mit Eintretensverfügung vom 3. Juli 2019 trat das BJ auf das Rechtshilfeersuchen ein. Es beauftragte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit dessen Ausführung und verpflichtete diese, bei der Bank C. die entsprechenden Bankunterlagen zu erheben (act. 1.3). Letzterem kam die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Juli 2019 nach (act. 1.4).

C. Mit Schreiben vom 12. September 2019 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem BJ die von der Bank C. edierten Bankunterlagen zukommen (act. 1.5).

D. Daraufhin verfügte das BJ am 19. September 2019 die Herausgabe der obgenannten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde (act. 1.1).

E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 23. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 19. September 2019, der Eintretensverfügung vom 3. Juli 2019 sowie der Vollzugsverfügung vom 9. Juli 2019. Auf das Rechtshilfeersuchen sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen. Die erhobenen Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zurückzugeben (act. 1 S. 2).

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 22. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 13. Dezember 2019 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 12), was dem BJ am 16. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 13).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; 137 IV 25 E. 4.2.2). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG- RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 168 ff.).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

2. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischen-

- 4 verfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen herausgegeben werden sollen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, das Rechtshilfeersuchen sei, soweit es sie betreffe, nicht hinreichend substantiiert und verletzte Art. 29 RVUS und Art. 28 IRSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 IRSV. Während die ersuchende Behörde den Sachverhalt mit Bezug auf B. ausführlich auf fünf Seiten darlege, genüge das Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Mindestanforderungen mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht. Das Ersuchen um Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin werde nur mit zwei schwammig und oberflächlich formulierten Sätzen begründet. Es gäbe ferner keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den ihrem Ehemann, B., zur Last gelegten Straftaten irgendeine Rolle gespielt haben solle. Insbesondere würden im Rechtshilfeersuchen Angaben zu einer möglichen Involvierung der Beschwerdeführerin in den untersuchten Sachverhalt gänzlich fehlen, wie auch Ausführungen dazu, inwiefern die ersuchten Bankunterlagen betreffend das gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin das Strafverfahren in den USA vorantreiben könnten. Diese Angaben würden jedoch gemäss der Rechtshilfegesetzgebung für jedes Rechtshilfeersuchen zwingend verlangt, denn sie seien erforderlich um zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit Bezug auf die konkret beantragten Zwangsmassnahmen gewahrt werde (act. 1 S. 10 f. und act. 12 S. 2 f.).

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3.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

3.3 Im Rechtshilfeersuchen wird zusammengefasst folgender Sachverhalt geschildert: B. sei […] von 1996 bis Mai 2012 CEO eines auf die Entwicklung und den Vertrieb von Software spezialisierten Unternehmens, namens D. plc, gewesen. Bei der D. plc habe es sich um ein an der London Stock Exchange kotiertes Unternehmen gehandelt, mit Sitz sowohl in San Francisco (USA) wie auch Cambridge (GB). Die D. plc habe von 2009 bis einschliesslich Juli 2011 die Jahres- und Quartalsbilanzen veröffentlicht und dabei angegeben, dass die Bilanzen in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, den International Financial Reporting Standards (IFRS), erstellt worden seien. Die D. plc habe ferner angegeben bzw. suggeriert, dass das Unternehmen die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze, die Generally Accepted Accounting Principles (GAAP), in den Vereinigten Staaten für den Ausweis von Software-Umsätzen befolge. Im Zeitraum von mindestens dem ersten Quartal 2009 bis einschliesslich Oktober 2011 habe B. zusammen mit weiteren Personen erwirkt, dass der von der D. plc erwirtschaftete Umsatz überhöht in den Jahres- und Quartalsbilanzen ausgewiesen worden sei. Um den Kurs der Aktien von der D. plc aufzublähen, sei der falsche Anschein erweckt worden, dass das Unternehmen hohe Wachstumsraten aufweisen würde. In Fällen, in denen die D. plc nicht in der Lage gewesen sei, eine Software an

- 6 einen Kunden bis zum Ende des Quartals zu verkaufen, habe die D. plc jeweils angeben, die Software an einen Value-Added-Reseller (VAR) verkauft zu haben. Bei einem VAR handle es sich um einen Wiederverkäufer, der einem bestehenden Produkt oder einer bestehenden Dienstleistung einen Mehrwert hinzufüge und dann weiterverkaufe. Die Ermittlungen hätten jedoch gezeigt, dass die D. plc in diesen Fällen bestimmte Anforderungen der IFRS mit Blick auf den Verkauf an den VAR nicht erfüllt habe. So habe die D. plc das volle Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer (d.h. den VAR) übertragen, sondern die effektive Kontrolle über die verkauften Waren behalten. Die D. plc habe ausserdem bestimmte wechselseitige Transaktionen vorgenommen, indem sie Software zu einem Preis an einen Kunden verkauft und Produkte oder Dienstleistungen vom gleichen Kunden zu einem höheren Preis gekauft habe. Diese habe zu sog. «Kreistransaktionen» (roundtrip) geführt und die Umsätze und das Wachstum der D. plc höher erscheinen lassen als sie in Wahrheit gewesen seien. Schliesslich habe es D. plc unterlassen offenzulegen, dass sie wesentliche Verkäufe von externer Computer- Hardware getätigt habe, ohne Änderungen daran vorzunehmen und ohne Software von der D. plc darauf zu installieren. Damit sei der Anschein entstanden, dass die D. plc hohe Wachstumsraten verzeichnen würde. In Wahrheit habe die D. plc jedoch in vielen Fällen Hardware anderer Unternehmen mit Verlust verkauft.

Ab ca. Januar 2011 habe B. Gespräche mit der E. Company über eine potenzielle Übernahme von der D. plc aufgenommen. Dabei hätten B. und andere Personen der E. Company unrichtige und irreführende Bilanzen vorgelegt, bei denen die Umsätze zu hoch ausgewiesen worden seien. Zudem hätten sie im Rahmen des Due-Diligence-Verfahrens unter anderem wahrheitswidrig behauptet, bei der D. plc handle es sich um ein reines Software- Unternehmen. Sie hätten dabei bedeutende Hardwareverkäufe aus der Liste ihrer wichtigsten Kunden herausgenommen und somit die hohen Beträge in Verbindung mit Hardware mit niedrigen Margen, welche die Umsätze erhöht hätten, verschleiert. B. habe zum Zeitpunkt der Übernahme der D. plc durch die E. Company, ca. im August 2011, ungefähr 20'233'546 Aktien der D. plc gehalten. Um den 7. Oktober 2011 seien B. im Zusammenhang mit dem Verkauf von 19'188'046 Aktien der D. plc an eine Tochtergesellschaft der E. Company ca. GBP 489'295'173 auf dessen Konto Nr. 2 bei der Bank F. in Grossbritannien überwiesen worden. Am 30. November 2012 habe B. bei der Bank C. in der Schweiz ein Konto mit der Nr. 3 auf seinen Namen eröffnet und GBP 39'637'520.89 darauf einbezahlt. Es sei möglich, dass es sich hierbei

- 7 um einen Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf handle. Ermittlungen hätten ferner ergeben, dass auch die Ehefrau von B., die Beschwerdeführerin, ein Konto mit der Nr. 1 bei der Bank C. habe. Es werde vermutet, dass dieses im Auftrag von B. eröffnet worden sei und dass auf dieses Konto Teile des Erlöses aus dem Aktienverkauf geflossen seien (act. 1.2).

3.4 Die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen genügt den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1 RVUS und erlaubt die Überprüfung der doppelten Strafbarkeit der B. vorgeworfenen Handlungen. Sie enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche eine Überprüfung der Strafbarkeit von B. verunmöglichen würden. Der Schilderung ist zu entnehmen, gegen wen sich das amerikanische Strafverfahren richtet, wie die Beschuldigten vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe sich der Schaden mindestens bewegt. Ebenso ist klar, welche Delikte den Beschuldigten vorgeworfen werden: nämlich Betrug und Geldwäscherei. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass B. und weitere Personen die Quartals- und Jahresbilanzen der D. plc gefälscht haben und der E. Company im Rahmen der Sorgfaltsprüfung unrichtige und irreführende Informationen zur Verfügung gestellt haben sollen, um einen möglichst hohen Erlös anlässlich des Verkaufs der Aktien der D. plc zu erreichen. Dabei handelt es sich zumindest beim Betrug um eine auf der Liste zum RVUS aufgeführte Straftat, für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können. Dass eine vom britischen Serious Fraud Office im Jahre 2013 auf Anzeige der E. Company eingeleitete Untersuchung betreffend den Kauf der D. plc im Jahr 2015 wieder eingestellt worden sein soll, ist für das vorliegende Rechtshilfeverfahren – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – im Übrigen ohne Belang. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen lege nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern ein begründeter Verdacht mit Bezug auf sie selber bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, wonach dem der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird. Es genügt, wenn zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Letzterem und den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist nachfolgend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nachzugehen (E. 4).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie verneint die potentielle Erheblichkeit der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankunterlagen, da diese keine zusätzlichen Informationen erhalten würden, welche das Strafverfahren in den USA in irgendeiner Weise vorantreiben könnten. Nebst der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin von B. sei, lägen weder Behauptungen noch irgendwelche Hinweise vor, dass sie oder die betroffene Kontobeziehung in die dem Ersuchen zugrundeliegende Angelegenheit betreffend die D. plc verwickelt gewesen sein sollen. Es dränge sich der Schluss auf, das Rechtshilfeersuchen sei sozusagen auf Vorrat bzw. versuchsweise auch auf die Beschwerdeführerin ausgedehnt worden (sog. «fishing expedition»). Wenn die ersuchende Behörde tatsächlich ein Interesse daran habe, den Geldfluss im Zusammenhang mit dem Verkauf der D. plc lückenlos zu konstruieren, so seien hierfür nicht die Bankunterlagen der Bank C. in der Schweiz, sondern – wenn überhaupt – diejenigen des Kontos lautend auf die Beschwerdeführerin bei der Bank C. in London relevant (act. 1 S. 13 ff.; act. 12 S. 4).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

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Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

4.3 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» sprich man, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 3.3 f. ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnahmen, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervorgeht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin sodann pauschal rügt, zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und der zu untersuchenden Straftat bestehe kein Zusammenhang, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hält die ersuchende Behörde es für möglich, dass B. Teile des mutmasslich deliktischen Erlöses aus dem Aktienverkauf auf das Konto der Beschwerdeführerin Nr. 1 bei der Bank C. überwiesen habe. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt, weshalb sie für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Der Beschwerdegegner hat denn auch gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass im Juni 2016 GBP 20 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden seien, wobei die Gutschrift als Schenkung von B. deklariert worden sei (act. 1.2. S. 8). Den Bankunterlagen ist diesbezüglich zusätzlich zu entnehmen, dass dieser Betrag aus dem Erlös der an die E. Company verkauften Aktien der D. plc resultiere (Verfahrensakten Urk. 13005). Zu Recht weist sodann der Beschwerdegegner darauf hin, dass offenbleiben könne, ob die im August 2017 auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesene Summe von GBP 12.6 Mio. auf ein von B. zur Verfügung gestelltes Darlehen an die Beschwerdeführerin zurückzuführen sei oder ob es sich – wie die Beschwerdeführerin geltend mache – um eine Rückzahlung eines von den Ehegatten B. gewährten Darlehens an die G. Limited handle (vgl. dazu act. 12 S. 4). Diese Frage ist nicht

- 10 vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im amerikanischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit nicht auszumachen.

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 31. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Andreas Länzlinger und Rechtsanwältin Sarah Mahmud - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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