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Bundesstrafgericht 19.09.2019 RR.2019.142

19 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,078 mots·~15 min·7

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 19. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A. LIMITED, 2. B. LIMITED, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, Beschwerdeführerinnen

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.142-143

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Sachverhalt:

A. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Rotterdam (nachfolgend «StA Rotterdam») führt gegen C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach niederländischem Recht. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, für eine andere Person Geld gewaschen und als Gegenleistung rund USD 111 Mio. entgegengenommen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die niederländischen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 14. Mai 2018, ergänzt am 28. Juni 2018, an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Sperrung der auf die A. Ltd. und B. Ltd. lautenden Kontobeziehungen bei der Bank D. und der Bank E. (act. 1.4, 1.5).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 20. Juni und 10. Juli 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft III; nachfolgend «StA ZH») dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Sperrung der auf die A. Ltd. und B. Ltd. lautenden Konten bei der Bank D. und der Bank E. an. Zudem forderte die StA ZH die beiden Banken auf, ihr eine Übersicht über die gesperrten Vermögenswerte vorzulegen (act. 1.6, 1.7). Während die Bank D. der Aufforderung der StA ZH am 26. Juni 2018 nachkam (act. 1.8), teilte die Bank E. der StA ZH mit, dass das auf die B. Ltd. lautende Konto mit der Stamm-Nr. 1 am 30. August 2011 saldiert und der Restsaldo an die Bank D. überwiesen worden sei (act. 1.9).

C. Mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2019 verfügte die StA ZH u.a. die Herausgabe der in der Verfügung genannten Bankunterlagen an die ersuchende Behörde, lautend auf die A. Ltd. und B. Ltd. (Dispositivziffer 2), und hielt die Sperrung des auf die A. Ltd. lautenden Kontos bis zum rechtskräftigen Entscheid der ersuchenden Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte aufrecht (Dispositivziffer 4). Des Weiteren hielt die StA ZH darin fest, dass die aus dem Rechtshilfeverfahren Nr. 2018/20762 beigezogenen Bankunterlagen betreffend die Kontobeziehung der A. Ltd. mit der Stamm- Nr. 2 bei der Bank D. sowie betreffend die Kontobeziehungen der B. Ltd. mit der Nr. 1 bei der Bank E. bei den Akten verbleiben ([Dispositivziffer 3]; act. 1.3).

D. Dagegen erhoben A. Ltd. und B. Ltd. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 14. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragen die kosten-

- 3 fällige Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Schlussverfügung vom 13. Mai 2019 (act. 1).

E. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 forderte die Beschwerdekammer A. Ltd. und B. Ltd. u.a. auf, ihr Unterlagen zum Nachweis ihrer Existenz und der Unterzeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen nachzureichen (act. 3). Am 1. Juli 2019 reichten A. Ltd. und B. Ltd. dem Gericht diverse Unterlagen ein (act. 5).

F. Mit Schreiben vom 10. und 11. Juli 2019 beantragten das BJ und die StA ZH die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne (act. 7, 8). A. Ltd. und B. Ltd. liessen sich hierzu mit Eingabe vom 8. August 2019 vernehmen (act. 11). Die Schreiben vom 12. und 14. August 2019, mit welchen die StA ZH und das BJ dem Gericht mitteilten, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichten, wurden A. Ltd. und B. Ltd. am 16. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 13-15). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109). Ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990

- 4 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

1.2 Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht.

2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).

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2.2.2 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

2.3 2.3.1 Von der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung ist das auf die Beschwerdeführerin 1 lautende Konto bei Bank D. mit der Stamm-Nr. 2 (lit. a) sowie das auf die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank E. betroffen (lit. b). Mit den vom Gericht angeforderten Unterlagen vermochte die Beschwerdeführerin 1 sowohl ihre Existenz als auch die Berechtigung der die Vollmacht unterzeichnenden Personen nachzuweisen. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 2.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wird ausgeführt, dass sie am 2. März 2012 aufgelöst worden sei. Nach der Auflösung der Beschwerdeführerin 2 sei der gesamte Saldo des bei der Bank E. auf sie lautenden Kontos auf das Konto Nr. 2 bei der Bank D. übertragen worden. Wirtschaftlich berechtigt an diesem Konto seien die Eheleute C. Aufgrund dieser Umstände ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Gericht in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2019, C. Parteistellung zuzuerkennen (act. 5). Diese Ausführungen genügen der oben dargelegten Rechtsprechung zum Nachweis der Beschwerdelegitimation nicht. Die Beschwerdeführerinnen vermochten nicht nachzuweisen, wem der Liquidationserlös der Beschwerdeführerin 2 nach deren Auflösung http://links.weblaw.ch/1C_764/2013 http://links.weblaw.ch/TPF_2008_172 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153

- 6 zukam. Die von den Beschwerdeführerinnen erwähnte Übertrag des Restsaldos vom Konto bei der Bank E. auf die Beschwerdeführerin 1 fand am 29. August 2011 statt (act. 5.7), mithin noch vor der Auflösung der Beschwerdeführerin 2 am 2. März 2012. Somit kann es sich bei den übertragenen Vermögenswerten nicht um den für die Beschwerdebefugnis relevanten Liquidationserlös handeln. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist deshalb nicht einzutreten. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Zusprechung der Beschwerdelegitimation an C. ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass dieser Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit zu spät gestellt wurde, wäre C. nicht berechtigt, die Herausgabe der Bankunterlagen hinsichtlich des auf die aufgelöste Beschwerdeführerin 2 lautenden Kontos anzufechten. Dass C. der am Liquidationserlös wirtschaftlich Berechtigte der aufgelösten Beschwerdeführerin 2 sein soll, geht weder aus den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hervor.

2.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie die Beschwerdeführerin 1 betrifft.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die ersuchende Behörde habe lediglich um die Beschlagnahme der auf ihrem Konto befindlichen Vermögenswerte ersucht. Die in der Dispositivziffer 2 verfügte Herausgabe von Kontounterlagen verstosse gegen das Übermassverbot und damit gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 1, S. 6 ff.; act. 11, S. 2 ff.).

3.2 3.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu

- 7 übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 3.2.2 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

3.3 Vorab sei angemerkt, dass es sich um eine sehr beschränkte Herausgabe von Unterlagen handelt. Von der in Dispositivziffer 2 verfügten Herausgabe an die ersuchende Behörde ist zum einen das Begleitschreiben der Bank D. vom 26. Juni 2018 und zum anderen der Vermögensauszug des Kontos für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 25. Juni 2018 betroffen (act. 1.8). Diese haben einen engen sachlichen Konnex mit dem Ersuchen um Sperrung des Kontos. Diese Bankunterlagen könnten für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein und sind den ersuchenden Behörden herauszugeben. Dies auch ohne dass die ersuchende Behörde um deren Herausgabe in ihrem Rechthilfeersuchen vom 14. Mai 2018 bzw. 28. Juni 2018 explizit ersuchte. Im Begleitschreiben vom 26. Juni 2018 wird lediglich der Empfang der staatsanwaltschaftlichen Verfügung bestätigt und die aufforderungsgemäss vorgenommene Sperrung des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontos mitgeteilt. Dieses Schreiben dient der ersuchenden Behörde als eine Bestätigung des Vollzugs ihres an die Schweiz gestellten Ersuchens und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieses Schreiben ihr nicht herausgegeben werden soll. Ebenso ist der dem Begleitschreiben beigelegte Vermögens- bzw. Depotauszug des auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontos ab dem 1. Januar 2018 bis zum Sperrungszeitpunkt herauszugeben. Zum einen ist für die ausländische Behörde wesentlich zu erfahren, im welchen Umfang Vermögenswerte gesperrt worden sind, zumal sie gegen C.

- 8 ein Einziehungsverfahren in Bezug auf die rechtswidrig erlangten Vermögenswerte einzuleiten beabsichtigt (act. 1.4, S. 12). Zum anderen versuchen die niederländischen Behörden die Vermögenswerte zu ermitteln, die C. für seine Mitwirkung im Geldwäschereikonstrukt entgegengenommen haben soll. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, kann mit der Herausgabe dieser Unterlagen ein weiteres Rechtshilfeersuchen, das sich auf diese Unterlagen beziehen würde, vermieden werden. Diese Auslegung des Rechtshilfeersuchens durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht zu beanstanden und hält vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. An dieser Schlussfolgerung vermag auch ein weiteres bei der Beschwerdegegnerin hängiges Rechtshilfeersuchen seitens der ersuchenden Behörde nichts zu ändern. Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin handelt es sich dabei um ein unter der Verfahrensnummer REC D-4/2018/207762 geführten Rechtshilfeersuchen worin explizit um Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu den auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Kontobeziehungen ersucht wurde. Vorliegend ist lediglich der Vermögensauszug ab 1. Januar 2018 zu beurteilen und dessen Herausgabe nimmt das Ergebnis des Verfahrens REC D-4/2018/207762 nicht vorweg. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen würden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

4. Der von der Beschwerdeführerin 1 gestellte prozessuale Antrag auf Beizug der Akten aus dem bei der Beschwerdegegnerin hängigen Verfahren REC D-4/2018/18308 (act. 1, S. 4; act. 11, S. 2) ist abzuweisen. Die von der Beschwerdeführerin 1 dem Gericht eingereichten (teilweise abgedeckten) Unterlagen betrafen sie und reichten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin 1 legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die übrigen sie nicht betreffenden Unterlagen für die Beurteilung der sie betreffenden Beschwerde notwendig sein sollen. Die hierzu vorgebrachte Begründung, wonach die nicht abgedeckten Unterlagen ein vollständiges Bild ergäben, reicht nicht aus. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 1 legitimiert sein soll, die Einsicht in sämtliche Unterlagen des Verfahrens REC D-4/2018/18308 verlangen zu können, das neben ihr noch weitere Beteiligte betrifft. Dass der Beschwerdeführerin 1 nicht in sämtliche sie betreffenden Unterlagen Einsicht gewährt worden wäre, bringt sie richtigerweise nicht vor. Im Übrigen stützt sich das Gericht bei der Beurteilung der die Beschwerdeführerin 1 betreffende Beschwerde auf diese Unterlagen nicht ab, weshalb diese als nicht verfahrensrelevant einzustufen sind.

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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag betreffend den Beizug der Akten aus dem bei der Beschwerdegegnerin hängigen Verfahren REC D-4/2018/18308 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 20. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Thomas Sprenger - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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