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Bundesstrafgericht 10.01.2019 RR.2018.316

10 janvier 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,979 mots·~10 min·9

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark. Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Texte intégral

Entscheid vom 10. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., z.Zt. in Haft in. Z./DK vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Esslinger, Beschwerdeführer

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark

Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.316 Nebenverfahren: RP.2018.61

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Kopenhagen gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 19. April 2017, ergänzt am 2. Februar 2018, an die Schweiz und ersuchte um Herausgabe der bei der Bank B. und Bank C. befindlichen Vermögenswerte von EUR 7‘988‘000.-- und EUR 91‘800.--, die der geschädigten D. herausgegeben werden sollen. Das Rechtshilfeersuchen richtete sich direkt an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „OStA SZ“), die bereits für die dem Ersuchen vom 19. April 2017 vorangehenden Rechtshilfeersuchen zuständig war. Im Ersuchen vom 19. April 2017 wurde ausgeführt, dass E. und die F. Ltd. im Urteil des Landgerichts Ost vom 22. Dezember 2014 zur Zahlung von je EUR 9‘367‘932.60 an die D. verurteilt worden seien. Mit Urteil des Amtsgerichts Kopenhagen vom 1. Juli 2016 sei E. wegen besonders schweren Betruges zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Amtsgericht Kopenhagen sei zum Schluss gekommen, dass E. und G. der dänischen Gesellschaft D. durch Straftaten einen Vermögensverlust in Höhe von DKK 90‘240‘000.-- (was etwa EUR 12‘000‘000.-- entspreche) verursacht hätten. E. sei im September 2014 in Belgien festgenommen und im Januar 2016 nach Dänemark ausgeliefert worden. Der Einwand von E., der eineiige Zwillingsbruder der Person zu sein, gegen welche die Staatsanwaltschaft Klage erhoben habe, sei vom Amtsgericht Kopenhagen abgelehnt worden. Das Landgericht Ost habe im Berufungsurteil vom 15. März 2017 bestätigt, dass E. mit dem Angeklagten identisch sei. Der Einziehungsentscheid sei somit rechtskräftig (Verfahrensakten, Urk. 1.0.01, 2.0.13).

B. Am 5. März 2018 setzte Rechtsanwalt H. die OStA SZ darüber in Kenntnis, dass er E. und die F. Ltd. im Rechtshilfeverfahren RHO 2017 90 CC betreffend das dänische Ersuchen vom 19. April 2017 vertrete und ersuchte um Akteneinsicht (Verfahrensakten, Urk. 4.1.01). Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 teilte RA H. der OStA SZ mit, dass die dem Ersuchen beigelegten Urteile noch nicht endgültig seien und dass vor dem „Special Court of Indictment and Revision“ unter der Aktennummer G-102-17 ein Verfahren hängig sei. Zudem führte er aus, dass sein Mandant E., dessen Aufenthaltsort sich auf der Krim befinde, mit dem Angeklagten E. nicht identisch sei, und dass es sich dabei um seinen Zwillingsbruder A. handle, der in Dänemark inhaftiert sei (Verfahrensakten, Urk. 4.1.12). Auf entsprechenden Antrag hin wurde RA H. als amtlicher Verteidiger von E. bestellt. Mit Schreiben vom 30. August 2018 ersuchte RA H. um Bestätigung, dass er als amtlicher Verteidiger von E., ukrainischer Staatsbürger, wohnhaft auf der Krim, bestellt worden sei. Falls dies nicht der Fall sei, könne er die Bestellung als amtlicher Verteidiger wegen eines möglichen Interessenkonfliktes nicht akzeptieren

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(Verfahrensakten, Urk. 4.1.21). In der Folge widerrief die OStA SZ die Bestellung von RA H. zum amtlichen Verteidiger von E. (Verfahrensakten, Urk. 4.1.23).

C. Mit E-Mail vom 7. November 2018 ersuchte A. die OStA SZ sinngemäss um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rechtshilfeverfahren RHO 2017 90 CC und führte zugleich aus, er sei in Dänemark inhaftiert und sei der Zwillingsbruder von E. (Verfahrensakten, Urk. 4.2.09).

D. Die OStA SZ setzte am 14. November 2018 Rechtsanwältin I. als amtliche Rechtsbeiständin von E. (alias A.) ein (Verfahrensakten, Urk. 4.3.01). Nachdem Rechtsanwalt Marcel Esslinger (nachfolgend „RA Esslinger“) der OStA SZ am 20. November 2018 anzeigte, von A. mandatiert worden zu sein, wurde Rechtsanwältin I. mit Verfügung vom 21. November 2018 aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und RA Esslinger wurde als amtlicher Rechtsbeistand von E. (alias A.) ernannt (act. 1.1).

E. Dagegen liess A., vertreten durch RA Esslinger, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 3. Dezember 2018 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

1. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im Verfahren RHO 2017 90 CC datierend vom 21. November 2018 betreffend die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands sei wie folgt abzuändern: - Dispositivziffer 1: Dem Gesuch von A., geb. […], schwedischer Staatsangehöriger, zurzeit in Haft in Z./DK (Block […], Zelle-Nr. […]) um amtliche Rechtsverbeiständung wird entsprochen. - Dispositivziffer 2: Rechtsanwältin lic. iur. I. wird aus ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin für A., geb. […], schwedischer Staatsangehöriger, zurzeit in Haft in Z./DK (Block […], Zelle-Nr. […]) entlassen und für ihre Aufwendungen mit CHF 200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. - Dispositivziffer 3: Rechtsanwalt M.A. HSG Marcel Esslinger wird als amtlicher Rechtsbeistand für A., geb. […], schwedischer Staatsangehöriger, zurzeit in Haft in Z./DK (Block […], Zelle-Nr. […]), im erstinstanzlichen Rechtshilfeverfahren eingesetzt.

2. Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Dänemark in Sachen A., Verfahren-Nr. RHO 2017 90 CC der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, sei einstweilen bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

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3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt M.A. HSG Marcel Esslinger und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.

F. Die Schreiben des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) und der OStA SZ vom 11. und 14. Dezember 2018, worin sie auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichteten, wurden A. am 17. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 4-6). Die OStA SZ stellte dem Gericht und RA Esslinger am 21. Dezember 2018 unter anderem den Entscheid mit der Aktennummer G-102-17 des besonderen Klagegerichts vom 1. Oktober 2018 zu (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Dänemark und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EUeR (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).

Soweit die Staatsverträge und das Zusatzprotokoll bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März

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1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Bereich der kleinen Rechtshilfe sieht das IRSG vor, dass die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG).

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, nämlich dann, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung grundsätzlich abschliessend (BGE 126 II 495). Die Frist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen die Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

2.2 Die hier angefochtene Verfügung schliesst weder das Rechtshilfeverfahren ab noch ist sie eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung, die nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Mangels

- 6 eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis bedarf es keiner Sistierung des Verfahrens, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. In seiner Beschwerde ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 1).

3.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

3.3 Die vorliegende Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen. Folglich ist das Gesuch RP.2018.61 bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist unter der Berücksichtigung der besonderen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 8 Abs. 3 des Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Esslinger - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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