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Bundesstrafgericht 28.11.2018 RR.2018.307

28 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·570 mots·~3 min·7

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Weissrussland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Weissrussland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Weissrussland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Weissrussland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 28. November 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS URI, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Weissrussland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bunde sstraf ge r ic h t T r ibuna l pé na l f é dé r a l T r ibuna le pe na le f e de r a le Tr ibuna l pe na l f e de r a l

Ges c häf t snum mer: R R. 2018.307

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

– die Generalstaatsanwaltschaft Weissrusslands am 25. November 2016 die Schweiz um Edition von Unterlagen, Durchführung von Einvernahmen sowie polizeiliche Ermittlungen ersuchte (vgl. act. 1.2);

– die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri dem Ersuchen mit Schlussverfügung vom 2. Oktober 2018 entsprach;

– die A. AG dagegen am 31. Oktober 2018 Beschwerde erhob (act. 1);

– die A. AG mit Schreiben vom 6. November 2018 eingeladen wurde, bis 19. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten und darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

– die Beschwerdeführerin bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte;

– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

– die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 29. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Schelbert - Staatsanwaltschaft des Kantons Uri - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).