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Bundesstrafgericht 25.03.2019 RR.2018.292

25 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,069 mots·~20 min·7

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ecuador. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ecuador. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ecuador. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ecuador. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 25. März 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Nicod,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Ecuador Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2018.292, RR.2018.293

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden Ecuadors führen gegen C. und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung. Mit Schreiben vom 19. August 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Pichincha die zuständigen schweizerischen Behörden u.a. um Herausgabe von den Zeitraum Januar 2012 bis August 2016 betreffenden Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D. Am 8. September 2016 übermittelte die ecuadorianische Botschaft in Bern das erwähnte Rechtshilfeersuchen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Akten BA, Rubrik 1). Am 2. Februar 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft Pichincha ihr Ersuchen um weitere Informationen zum Gegenstand der Strafuntersuchung (Akten BA, Rubrik 1).

B. Am 27. September 2017 erliess die mit der Ausführung dieses Rechtshilfeersuchens betraute Bundesanwaltschaft die entsprechende Eintretensverfügung (Akten BA, Rubrik 4). Am 31. Januar 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft den Beizug der durch sie im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens bei der Bank D. erhobenen Unterlagen zum auf A. und B. lautenden Konto mit der Nummer 1 (Akten BA, Rubrik 9).

C. Am 14. September 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft diesbezüglich Folgendes (act. 1.1): 1. Dem Rechtshilfeersuchen der ecuadorianischen Generalstaatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft Pichincha, vom 19. August 2016 und dessen Präzisierung vom 2. Februar 2017 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. 2. Folgende Unterlagen des Kontos mit der Stammnummer 1 bei der Bank D., gemeinsam lautend auf A. und B., werden der ersuchenden Behörde herausgegeben: (…) 3. Die Verwendung der durch die Rechtshilfe erhaltenen Beweismittel und Auskünfte unterliegt dem Spezialitätsprinzip. 4. (…)

D. Am 17. Oktober 2018 liessen A. und B. hiergegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Dabei beantragen sie Folgendes (act. 1): (…), avec suite de frais et dépens: A titre principal: I. Annuler la décision du 14 septembre 2018 rendue par le Ministère Public de la Confédération.

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II. Rejeter la demande d’entraide du 9 septembre 2016 de la république de l’Equateur. A titre subsidiaire: I. Réformer la décision du 14 septembre 2018 rendue par le Ministère Public de la Confédération en ce sens que la transmission de la documentation du compte n° 1 de la banque D. est limitée à la période allant du 1er janvier 2014 au 31 mai 2014. II. En tout état de cause, procéder au caviardage de B. sur tous les documents bancaires relatifs au compte n° 1 qui seraient transmis à l’Etat requérant. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») schliesst in seiner Stellungnahme vom 16. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2018 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen (act. 7). Mit Replik vom 7. Dezember 2018 halten die Beschwerdeführer an ihren eingangs erwähnten Rechtsbegehren fest (act. 12). Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ecuador ist der Vertrag vom 4. Juli 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ecuador über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.932.7; nachfolgend «Rechtshilfevertrag») massgebend. Angesichts der in Frage stehenden Straftatbestände sind zudem die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) anwendbar.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung

- 4 der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).

2.2 Die Beschwerdeführer sind gemeinsam Inhaber des von der angefochtenen Herausgabe von Bankunterlagen betroffenen Kontos. Sie sind damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert, und zwar ungeachtet dessen, dass die herauszugebenden Bankunterlagen im Rahmen einer nationalen Strafuntersuchung ediert worden sind und sich somit bereits im Besitz der ausführenden Behörde befanden (siehe hierzu die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.331 vom 15. Mai 2018 E. 2.3; RR.2017.118 vom 6. Februar 2018 E. 4.2.1; RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 3.1; vgl. auch TPF 2007 79 E. 1.6.3). Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen erlaube es nicht, einen Zusammenhang zwischen den im Ersuchen beschriebenen Tatsachen und der verlangten Rechtshilfe zu erkennen. Damit sei gegen Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. e des Rechtshilfevertrags verstossen worden (act. 1, Rz. 2 ff.).

4.2 Rechtshilfeersuchen bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Art. 46 Abs. 14 UNCAC; Art. 28 Abs. 1 IRSG). Es hat gemäss Art. 46 Abs. 15 UNCAC nebst anderem die folgenden Angaben zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt (lit. b), eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke (lit. c), soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person (lit. e) und den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden (lit. f). Art. 21 Abs. 1 des Rechtshilfevertrags sowie Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 des Rechtshilfevertrags). Es kann indes von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung in ihrem Land bildet, lückenlos und ohne einen Widerspruch darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann aufgrund von Unterlagen, die im Besitz des ersuchten Staates sind. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Vorschriften aus, wenn die Angaben im Ersuchen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen werden muss oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt (BGE 136 IV 4 E. 4.1; 117 Ib 64 E. 5c S. 88; 110 Ib 173 E. 4d S. 179 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.301 vom 14. März 2018 E. 5.2 m.w.H.).

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Die schweizerische Behörde hat sich hierbei nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen. Sie ist an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110 Ib 173 E. 4d S. 180; vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 4.2 m.w.H.).

4.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 19. August 2016 und dessen Ergänzung vom 2. Februar 2017 kann zusammengefasst der folgende Sachverhalt entnommen werden: Gegenstand der Untersuchung durch die ecuadorianischen Strafverfolgungsbehörden bilden Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit der Vergabe von Verträgen durch die ecuadorianische Staatsunternehmung E. Im Fokus stehen dabei offenbar der Vertragsabschluss vom 14. November 2011 mit der Firma F. und die (zwölf) Vertragsabschlüsse mit der G. S.A. vom 10. Februar 2014. Letztere weisen dem Ersuchen zufolge ein Volumen von insgesamt USD 44,71 Mio. auf. Diesbezüglich gehen die Ermittler davon aus, dass sich bestimmte Staatsbeamte während der Ausübung ihrer Ämter bei der Unternehmung E. zusammengeschlossen haben, um für sich selber und für Vermittler einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei eine Mehrzahl von Offshore-Firmen in verschiedenen Ländern gegründet worden (u.a. Panama, Schweiz, Grossbritannien, USA, Bahamas), welche ihrerseits Bankkonten eröffnet haben, auf welche Gelder von bestimmten Vertragspartnern der Unternehmung E. eingezahlt und in der Folge an Dritte weitergeleitet worden seien. Entsprechende Gelder seien so auf Privatkonten bzw. auf Konten von Firmen, welche in Verbindung mit Angestellten der Unternehmung E. stünden, geflossen. Es bestehe der Verdacht, bei diesen Geldern handle es sich um Bestechungsgelder, welche dazu dienten, Verträge mit der Unternehmung E. abschliessen zu können. Dem ecuadorianischen Staat sei hierdurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. So sei zum Beispiel die G. S.A., eine der Vertragspartnerinnen der Unternehmung E., durch die Brüder H. und I. sowie durch C. gegründet worden. Die beiden Erstgenannten hätten zudem durch ihre eigene Stiftung, die Foundation J., die Firma K. Ltd. mit Sitz auf den Bahamas gegründet. Diese wiederum habe am 10. Februar 2014 (am Tage des Vertragsabschlusses zwischen der Unternehmung E. und der G. S.A.) einen Vertrag mit der L. S.A. mit Sitz in Panama abgeschlossen. Diese Gesellschaft wiederum war am 3. Oktober 2011 durch M., zwischen 2012 und dem 12. April 2016 Projektleiter und später Generaldirektor der Unternehmung E., gegründet worden. Der Vertrag zwischen der K. Ltd. und der L. S.A. habe zugunsten der Letztgenannten eine erste Vermittlungsgebühr in der Höhe von

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USD 600‘000.– sowie 10 % Provision auf weitere Vertragsabschlüsse vorgesehen. Am 13. Februar 2014 sei es zu verschiedenen Überweisungen durch die K. Ltd. auf das Konto der L. S.A. bei der Bank N. gekommen. Auf dem Konto der L. S.A. bei der Bank N. seien zwischen dem 1. Februar 2012 und 19. April 2016 Zahlungen in der Höhe von insgesamt rund USD 11,5 Mio. eingegangen. Diese Zahlungen seien auf verschiedene natürliche und juristische Personen zurückzuführen, welche Auftragnehmer der Unternehmung E. waren. Teile dieser Gelder seien in der Folge auf weitere Konten der L. S.A. weiterverschoben worden. USD 188‘825.– seien in den Jahren 2012 bis 2015 direkt an M. geflossen. Beim Beschwerdeführer 1 handle es sich um den Geschäftsführer der Beratungsfirma O. Ltda. und um den Präsidenten der Firma P. Auch der Beschwerdeführer 1 habe zugunsten der L. S.A. Zahlungen geleistet. Im Ersuchen vom 19. August 2016 wird erwähnt, der Beschwerdeführer 1 habe von seinem Konto Nr. 1 bei der Bank D. USD 326‘366.29 an die L. S.A. überwiesen. Mit diesem Geld sei schliesslich ein neues Konto bei der Bank Q. eröffnet worden. Teile davon seien in Wertpapiere investiert, andere Teile an weitere Unternehmen in Panama transferiert worden. In der Ergänzung des Ersuchens vom 2. Februar 2017 wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe ebenfalls einen Vertrag mit der Unternehmung E. unterzeichnet. Nebst der bereits erwähnten Zahlung (vom 3. April 2014) habe der Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 der L. S.A. weitere USD 129‘828.– überwiesen. Die mit eingangs erwähntem Ersuchen verlangten Bankunterlagen sollen dabei mithelfen, die Bank- und Handelsbeziehungen zwischen den verschiedenen Beteiligten aufzuzeigen.

4.4 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzung vermag den Anforderungen der eingangs erwähnten staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen (siehe E. 4.2) zu genügen und enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Elemente für die Annahme von Bestechungsdelikten im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen durch die Unternehmung E. entnommen werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sind auch Gegenstand und Grund der mit dem Ersuchen erbetenen Rechtshilfeleistungen hinreichend ersichtlich. So gehen die Behörden des ersuchenden Staates namentlich davon aus, dass es sich bei den Zahlungen des Beschwerdeführers 1 an die L. S.A., welche ihrerseits dem damaligen Geschäftsführer der Unternehmung E. zuzurechnen ist, mit welcher der Beschwerdeführer 1 vertraglich verbunden war, ebenfalls um Bestechungszahlungen handeln

- 8 könnte. Diese Annahme erscheint nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass sich die ersuchende Behörde in ihrem Ersuchen nicht zum genauen Inhalt des zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Unternehmung E. abgeschlossenen Vertrags äussert (so die Rüge in act. 1, Rz. 4), aber wie oben ausgeführt, kann von der ersuchenden Behörde nicht verlangt werden, dass sie im Stadium der Ermittlungen den Gegenstand der Untersuchung bereits lückenlos und ohne jeden Widerspruch darlegen kann (siehe oben E. 4.2). Unklar bleibt, weshalb die allenfalls spontan erfolgte Ergänzung des Rechtshilfeersuchens durch die ersuchende Behörde dazu führen sollte, dass das Ersuchen als solches gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen sollte (vgl. zu diesem Punkt zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.312 vom 8. Januar 2019 E. 7.2). Die Beschwerdeführer begnügen sich diesbezüglich mit einer blossen Behauptung, begründen ihre Auffassung aber nicht weiter (act. 12, Ziff. 1, S. 2). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung erfolgte diese Ergänzung «auf Nachfrage» (act. 1.1, S. 1). Aufgrund der der Beschwerdekammer eingereichten Aktenstücke kann diesbezüglich jedoch kein weiterer Aufschluss gewonnen werden. Die anwendbaren staatsvertraglichen Grundlagen sehen zudem ausdrücklich vor, dass der ersuchte Staat ergänzende Angaben anfordern kann, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 46 Abs. 16 UNCAC; Art. 22 Abs. 1 des Rechtshilfevertrags). Weshalb demgegenüber eine allenfalls spontan erfolgte Ergänzung des Ersuchens durch den ersuchenden Staat unzulässig sein soll, wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan. Aufgrund der Beilagen zur Ergänzung des Ersuchens wird klar, dass diese (auch) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Finanzanalyse der der ersuchenden Behörde von der Republik Panama übermittelten Unterlagen und den hieraus gewonnenen neuen Erkenntnissen erfolgte.

4.5 Die vorstehend erörterten Punkte betreffend erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet. Insbesondere erlaubt die dem Ersuchen zugrunde liegende Darstellung des Sachverhalts die Beurteilung, ob die zu leistende Rechtshilfe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt oder nicht (vgl. hierzu auch die nachfolgende E. 6).

5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Herausgabe der Bankunterlagen sei unnütz, da sowohl der Beschwerdeführer 1 (act. 1, Rz. 6) wie auch die weiteren Beschuldigten bereits verurteilt worden seien (act. 12,

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Ziff. 2; act. 12.1). In Tat und Wahrheit verfolge der ersuchende Staat mit seinem Rechtshilfeersuchen fiskalische Zwecke. Die Beschwerdeführer verweisen diesbezüglich auf die Berichterstattung zum allgemeinen Engagement Ecuadors zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung auf internationaler Ebene (act. 1, Rz. 7; act. 1.3; act. 12, Ziff. 2).

5.2 Aus dem eingereichten Presseartikel zu den von den Beschwerdeführern genannten Verurteilungen geht nicht hervor, dass die entsprechenden Strafverfahren damit rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ebenso unklar bleibt, ob damit tatsächlich auch alle Beteiligten beurteilt worden sind (act. 12.1). Das vorliegende Rechtshilfeersuchen ist nicht zurückgezogen worden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Herausgabe der verlangten Unterlagen für die ersuchende Behörde nicht mehr von Nutzen sei. Gegenstand der Untersuchung durch die ecuadorianischen Behörden sind zudem ausdrücklich Bestechungsdelikte. Für die Annahme, das vorliegende Ersuchen sei nur zum Schein gestellt worden, um damit in Tat und Wahrheit steuerliche Zwecke zu verfolgen, bestehen keinerlei konkrete Hinweise. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Presseartikel liefern diesbezüglich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte. Ein entsprechender Verstoss gegen das Art. 67 IRSG zugrunde liegende Spezialitätsprinzip ist nicht zu befürchten.

6. 6.1 Die Beschwerdeführer monieren schliesslich, die angefochtene Rechtshilfeleistung verstosse in verschiedener Hinsicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1, Rz. 8 ff.; siehe auch act. 12, Ziff. 1, S. 2 f.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf-

- 10 verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Den herauszugebenden Bankunterlagen kann entnommen werden, dass die in der Ergänzung des Rechtshilfeersuchens erwähnten Transaktionen vom 3. April 2014 (Überweisung von USD 326‘366.29 an die L. S.A.) und vom 9. Mai 2014 (Überweisung von USD 129‘828.31 an die L. S.A.) tatsächlich stattgefunden haben (Verfahrensakten BA; Bankunterlagen/Detailbelege, pag. B07 102.001.01.D-0014 f.). Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort zudem auf weitere potentiell erhebliche Informationen hin, welche den Bankunterlagen entnommen werden können. So erfolgten ab dem Konto der beiden Beschwerdeführer am 18. Januar 2013 (USD 250‘000.–), 4. Februar 2015 (USD 800‘000.–), 27. August 2015 (USD 466‘000.–) und am 22. Februar 2016 (USD 220‘000.–) verschiedene

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Überweisungen zugunsten der im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzung mehrfach erwähnten Unternehmung R. S.A. (Verfahrensakten BA; Bankunterlagen/Detailbelege, pag. B07 102.001.01.D-0002, B07 102.001.01.D-0021, B07 102.001.01.D-0024, B07 102.001.01.D-0028), welche gemäss Ersuchen ihrerseits Überweisungen an die L. S.A. vorgenommen haben soll.

6.4 Die herauszugebenden Bankunterlagen sind demnach für das von der ersuchenden Behörde geführte Strafverfahren offensichtlich von potentieller Erheblichkeit. Insbesondere verletzt die Herausgabe von Unterlagen betreffend den Zeitraum Januar 2012 bis August 2016 den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (so demgegenüber die Beschwerdeführer in act. 1, Rz. 8). Die fragliche Zeitspanne fällt der Darstellung im Rechtshilfeersuchen zufolge zusammen mit der Dauer der Tätigkeit des Beschuldigten M. (in leitender Funktion) für die durch die mutmasslichen Bestechungshandlungen geschädigte Unternehmung E. Wie die oben stehenden Ausführungen zeigen (E. 6.3), betreffen die potentiell erheblichen Informationen auch nicht nur den Zeitraum April und Mai 2014, in welchem sich die beiden im Rechtshilfeersuchen explizit erwähnten Zahlungen an die L. S.A. ereignet haben (so die Beschwerdeführer in act. 1, Rz. 9). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet.

6.5 Der von den Beschwerdeführern gerügte Eingriff in die persönliche Rechtssphäre stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Rechtshilfehindernis dar. Bei der Abwägung der konkurrierenden Interessen des ersuchenden Staates an der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und denjenigen des Betroffenen an der Geheimhaltung andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass gerade bei der Herausgabe von Beweismitteln, bei denen ein Konnex zur vorgeworfenen Straftat gegeben ist, das Interesse des rechtshilfeersuchenden Staates dem Geheimhaltungsinteresse vorgeht (BGE 121 II 241 E. 3c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 7.3.3). Dabei gilt zu beachten, dass es sich vorliegend um mögliche Bestechungsgelder in erheblicher Höhe handelt. Unter diesen Umständen ist die Herausgabe der Kontounterlagen den Beschwerdeführern zumutbar. Daher ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer, die herauszugebenden Unterlagen seien teilweise geschwärzt (Abdeckung des Namens der Beschwerdeführerin 2) herauszugeben (siehe act. 1, Rz. 10), abzuweisen.

7. Die von den Beschwerdeführern gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.

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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 25. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Olivier Nicod - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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