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Bundesstrafgericht 14.02.2018 RR.2018.23

14 février 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,871 mots·~14 min·5

Résumé

Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Texte intégral

Entscheid vom 14. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Küng, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Slowakei

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.23; RP.2018.4

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 23. Januar 2008 ersuchten die slowakischen Behörden um Festnahme zwecks Auslieferung des serbischen Staatsangehörigen A. wegen Betäubungsmittelverbrechen (act. 4.1).

B. Am 20. November 2017 wurde A. in Z. festgenommen (act. 4.2). Kurz darauf ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft von A. an (act. 4.3). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 21. November 2017 willigte A. zunächst in eine vereinfachte Auslieferung ein (act. 4.4). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom gleichen Tag widersetzte er sich indessen einer Auslieferung (act. 4.4).

C. Am 27. November 2017 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.5). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde von A. mit Entscheid RH.2017.20 vom 19. Dezember 2017 ab (act. 4.10).

D. Mit Schreiben vom 28. November 2017 ersuchte das slowakische Justizministerium die Schweiz formell um Auslieferung von A. im Hinblick auf die ihm im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Trnava vom 18. Juli 2007 zur Last gelegten Straftaten (act. 4.6).

E. Anlässlich seiner Befragung vom 11. Dezember 2017 widersetzte sich A. erneut einer Auslieferung an die Slowakei (act. 4.7).

F. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 liess er durch Rechtsanwalt Manfred Küng seine schriftliche Stellungahme zum slowakischen Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.8). Gleichzeitig liess er seine Haftentlassung beantragen.

G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 ernannte das BJ Rechtsanwalt Manfred Küng zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.9).

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H. Mit Auslieferungsentscheid vom 21. Dezember 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Slowakei für die dem Auslieferungsersuchen des slowakischen Justizministeriums vom 28. November 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.11).

I. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 22. Januar 2018 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und die Aufhebung des Auslieferungsentscheids beantragen (act. 1)

Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein, mit welcher es die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt (act. 4). Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 6), welche dem BJ mit Schreiben vom Folgetag zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (1. ZP; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (2. ZP; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, namentlich Kapitel V, Art. 26–31 (Abl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese internationalen Auslieferungsinstrumente nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (vgl. Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981

- 4 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Die mit Eingabe vom 22. Januar 2018 erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 21. Dezember 2017 wurde vom Verfolgten fristgerecht eingereicht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdeantwort sei nicht von der zuständigen Vizedirektorin unterzeichnet worden, weshalb jene als nicht rechtzeitig eingereicht gelte und aus dem Recht zu weisen sei (act. 6 S. 1). Bei den Verfahrensakten finde sich keine Vollmacht zur Vertretung, weshalb die Unterzeichnung in Vertretung nicht zulässig sei. Die Handlungsvollmacht „i.V.“ sei eine Rechtsfigur des Handelsrechts und finde auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse keine Anwendung (act. 6 S. 2).

3.2 Die Rüge ist haltlos. Das Recht zur Unterzeichnung in Vertretung ergibt sich aus dem öffentlichen Verwaltungsrecht. Die Departemente erlassen Geschäftsordnungen, in welchen sie namentlich die Delegation von Unterschriften regeln können (Art. 37 und 43 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen legen dabei die Detailorganisation ihrer Ämter fest (Art. 43 Abs. 5 RVOG). Dass vorliegend die in Vertretung erfolgte Unterzeichnung der Beschwerdeantwort nach öffentlichem Recht nicht zulässig gewesen

- 5 wäre, bringt der Beschwerdeführer gerade nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Sein Antrag ist abzuweisen.

4. 4.1 In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer zunächst die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers werde nicht dargestellt. Das Auslieferungsersuchen sei daher formungenügend (act. 1 S. 4).

In einem nächsten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, er sei der Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen zufolge bei den Tathandlungen (Übergabe der Betäubungsmittel und deren Transport) nicht zugegen und damit zur Zeit der Tat nicht am Tatort gewesen (act. 1 S. 4). Er macht damit geltend, über einen Alibibeweis zu verfügen.

4.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat weder Tatnoch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).

Das EAUe sieht (im Gegensatz zu Art. 53 IRSG) den Alibibeweis der verfolgten Person als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss EAUe durchzuführenden Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann die verfolgte Person allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen, damit der Verfolgte sich

- 6 zu entlasten und die Auslieferung zu verhindern vermag (BGE 123 II 279 E. 2b; 113 Ib 276 E. 3b, mit weiteren Hinweisen).

4.3 Dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Trnava vom 18. Juli 2007 liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer soll in der Slowakei im März 2005 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung geplant haben, Heroin von der Slowakei in die tschechische Republik zu transportieren, um es dort einer Person zu übergeben, welche das Heroin vorher telefonisch beim Mittäter B. bestellt haben soll. Der Beschwerdeführer soll sich das Heroin zusammen mit seinen zwei Mittätern B. und C. zuvor besorgt haben. Am 14. März 2005 soll der Mittäter C. das Heroin in Bratislava D. übergeben haben, welcher die Drogen mit einem PKW nach Prag transportiert haben soll. Gleichentags sei der Fahrer indessen von der tschechischen Polizei kontrolliert worden. Dabei seien im Fahrzeug ca. 493 Gramm Heroin gefunden worden.

4.4 Wie aus den vorstehenden Schilderungen hervorgeht, wird entgegen des Einwands des Beschwerdeführers der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbeitrag im Auslieferungsersuchen ausreichend dargestellt. Danach soll er als Mitglied einer kriminellen Bande die konkrete Beschaffung, den Transport und die Übergabe von Betäubungsmittel geplant haben. Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Der Beschwerdeführer macht auch kein Alibi für die ihn betreffenden Tatvorwürfe (s.o.) geltend. Was er vorbringt, stellt bereits aus diesem Grund keinen Alibibeweis im Sinne von Art. 53 Abs. 1 IRSG dar. Die vorstehenden Rügen des Beschwerdeführers gehen nach dem Gesagten allesamt fehl.

5. 5.1 In einem letzten Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, zwei Kollegen seien in Salzsäure aufgefunden worden. Es sei deshalb zu berücksichtigen, dass ihm das gleiche Schicksal drohen könnte, wenn er ausgeliefert würde (act. 1 S. 6). Das Anti-Folter-Komitee des Europarats habe wiederholt das Verhalten der slowakischen Polizeibeamten bei Festnahmen und den Umgang mit Verhafteten auf Revieren kritisiert. Aufgrunddessen hätte das BJ Abklärungen zur persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers vornehmen müssen, was unterlassen worden sei. Er sei im Falle einer Auslieferung an Leib und Leben bedroht. Da seine persönliche Sicherheit nicht gewährleistet sei, sei seine Auslieferung zu verweigern (act. 1 S. 7).

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Replicando führt er aus, dass sich die slowakische Regierung entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners nicht völkerrechtskonform verhalte. So habe sich diese gegenüber der EU-Kommission mit dem völkerrechtswidrigen Vorgehen gegenüber der Schweiz im Zusammenhang mit der Finanzmarktrichtlinie einverstanden erklärt. Weiter habe die slowakische Regierung mit ihrer Zustimmung zum Vorgehen der EU-Kommission das GATS verletzt. Es könne daher keine Rede davon sein, dass sich die Slowakei völkerrechtskonform verhalte (act. 6 S. 2). Es gehe nicht an, dass das BJ dem Bundesrat oder dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten nicht die Gelegenheit dazu gebe, sich zu möglichen Retorsionsmassnahmen gegenüber der Slowakei im Bereich der Auslieferung zu äussern. Solange jene Behörden sich dazu nicht geäussert hätten, sei mit einem Auslieferungsentscheid zuzuwarten (act. 6 S. 2 f.).

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK, Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). 5.3 Weshalb wo wann durch wen seine zwei namentlich nicht genannten Kollegen in Salzsäure aufgelöst worden seien, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Er reicht auch nichts ein, was seine Darstellung in irgendeiner Weise stützen würde. Weshalb ihm im Falle einer Auslieferung dasselbe Schicksal drohen könnte, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar. Seine Befürchtung, im Falle einer Auslieferung an Leib und Leben bedroht zu sein, lässt sich mit anderen Worten nicht nachvollziehen. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird sodann vermutet, dass ein Staat wie die Slowakei – der die EMRK ratifiziert hat, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union

- 8 und mit der Schweiz Signatarstaat des EAUe ist – seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4; 1C_257/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.209 vom 14. März 2014 E. 2.1.1). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht im Ansatz geeignet, diesbezügliche Zweifel zu begründen. Der Beschwerdegegner weist weiter daraufhin, dass ihm aus früheren Auslieferungsfällen keine entsprechenden Beanstandungen bekannt seien (act. 4 S. 3), und es besteht kein Grund, an dieser amtlichen Feststellung zu zweifeln. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, ergeben sich weder aus der Darstellung des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten (s. auch Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 25. November 2014 [CPT/Inf (2014) 29], S. 35 ff., in welchem keine gravierenden Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden; ebenso Bericht von Amnesty International 2016/17, S. 429, wonach die festgestellten Menschenrechtsverletzungen die Minderheit der Roma betrafen und nicht als allgemein verbreitet beurteilt wurden). Soweit der Beschwerdeführer sich durch Dritte bedroht fühlen sollte, ist davon auszugehen, dass die Slowakei ihrer besonderen Fürsorgepflicht in den Haftanstalten Rechnung tragen wird. Sind die staatsvertraglichen Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, ist die Schweiz staatsvertraglich zur Auslieferung verpflichtet. Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Slowakei ist daher zulässig und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (RP.2018.4).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b

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StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

7.3 Anhand des oben Ausgeführten (E. 3 ff.) erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund abzuweisen. Der womöglich schwierigen wirtschaftlichen Situation, kann aber mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Manfred Küng - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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