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Bundesstrafgericht 13.07.2017 RR.2017.30

13 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,978 mots·~20 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 13. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei

Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.30

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Sachverhalt:

A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") über ein in der Türkei u.a. gegen B. geführtes Strafverfahren wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in Kenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten die Umstände, unter welchen die Aktiven der Bank C., als deren Vorstandsvorsitzende D. und stellvertretend A. fungierten und deren Verwaltung und Kontrolle der Familie E. und deren Firmengruppe oblag, zugunsten der Mitglieder dieser Familie entzogen wurden. Die türkische Behörde beantragte insbesondere die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur Gruppe E. gehörender Konten (in: act. 1.2, S. 1 f.). Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der BA übertragen (in: act. 1.2, S. 2).

B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die türkische Behörde die Sperre mehrerer Konten, darunter jene von A. bei der Bank F. AG und der Bank G. AG. Diese Vermögenswerte wurden daraufhin mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 rechtshilfeweise gesperrt (in: act. 1.2, S. 2).

C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 wurde um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte, darunter Konto Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie Konto Nr. 4, lautend auf A. bei der Bank G. AG ersucht (in: act. 1.2, S. 1, S. 5).

D. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 verfügte die BA insbesondere, dass dem Rechtshilfeersuchen vom 4. Mai 2015 grundsätzlich entsprochen wird und die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermögenswerte auf den Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie Konto Nr. 4, lautend auf A. bei der Bank G. AG, der ersuchenden Behörde herausgegeben werden (act. 1.2, S. 9).

E. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, mit Beschwerde vom 15. Februar 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

"Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Sisli nicht

- 3 entsprochen werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

Er stellt ausserdem den prozessualen Antrag, es seien die Verfahrensakten der BA (RH.10.0015) "zu edieren".

F. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt das Bundesamt für Justiz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort ebenfalls vom 13. März 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 10).

G. Mit Beschwerdereplik vom 24. April 2017 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag vollumfänglich fest, wobei er diesen Antrag wie folgt "präzisiert" (act. 17):

"Im Umfang von USD 2'802'954 (samt aufgelaufenen Zinsen auf diesem Betrag seit dem Zeitpunkt der Kontosperre) kommt eine Einziehung bzw. Überweisung an die türkischen Behörden definitiv nicht in Frage, weil diese Vermögenswerte unmöglich einen kriminellen Hintergrund haben können. In diesem Umfang sind die auf dem Konto 1 liegenden Vermögenswerte umgehend freizugeben.

Im Umfang der übrigen Vermögenswerte kommt eine Einziehung bzw. Überweisung an die türkischen Behörden vorläufig nicht in Frage, weil ein Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer noch gar nicht vorliegt; sein Verfahren ist nachweislich abgetrennt und somit nach wie vor pendent. Die Vermögenswerte sind weiterhin in der Schweiz zu belassen, bis die türkischen Behörden (eventuell einmal) ein Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen."

H. Mit Schreiben je vom 8. Mai 2017 teilten sowohl die BA als auch das Bundesamt für Justiz mit, dass sie auf eine Beschwerdeduplik verzichten (act. 19; act. 20); dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Türkei ist das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) anwendbar, das für die Schweiz am 20. März 1967 und für die Türkei am 22. September 1969 in Kraft getreten ist. Dieses regelt die Herausgabe von Vermögenswerten, welche den Erlös der Straftat darstellen, nicht (BGE 123 II 134 E. 5a; 120 Ib 167 E. 3b; je m.w.H.). Das EUeR wird ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53), das für die Schweiz am 1. September 1993 und für die Türkei am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist. Das GwUe verbessert die internationale Zusammenarbeit insbesondere im Bereich der Einziehung von Vermögenswerten strafbarer Herkunft. Es schreibt die Zusammenarbeit in grösstmöglichem Umfang vor (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Gemäss Art. 13 Ziff. 1 GwUe wird eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen erhalten hat, a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Erträge vollstrecken oder b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken. Nach Art. 14 Ziff. 1 GwUe ist für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend. Die ersuchte Vertragspartei hat die freie Wahl zwischen den in Art. 13 Ziff. 1 GwUe vorgesehenen zwei Möglichkeiten. Das GwUe enthält keine Bestimmung, welche unmittelbar anwendbar und dazu bestimmt wäre, das nationale Recht zu ersetzen oder zu ergänzen (BGE 133 IV 215 E. 2.1). Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen des GwUe, indem es einerseits die Herausgabe der Erträge strafbarer Handlungen (Art. 74a IRSG) und anderseits die Vollstreckung ausländischer Entscheide (Art. 94 ff. IRSG) vorsieht (BGE 133 IV 215 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE

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137 IV 33 E. 2.2.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.182 vom 30. März 2017, E. 1.1; je m.w.H.).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).

Die vorliegende Beschwerde vom 15. Februar 2017 gegen die Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 wurde form- und fristgerecht eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.146 vom 13. Januar 2015, E. 2.2; RR.2012.231 vom 25. Juni 2013, E. 2.2).

Vorliegend geht es um die rechtshilfeweise Herausgabe der Salden von Konten, die auf A. lauten. Als Kontoinhaber ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.

2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

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3. 3.1 Mit der Beschwerde kann nebst der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG), und der unzulässigen oder offensichtlich unrichtigen Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 lit. b IRSG) praxisgemäss auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 49 lit. b und lit. c VwVG gerügt werden (TPF 2007 57 E. 3.2).

3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Die Beschwerdegegnerin nehme allein aufgrund des ausländischen Urteils vorbehaltlos an, dass die Vermögenswerte auf dem Konto lautend auf den Beschwerdeführer aus deliktischen Handlungen Dritter herrührten. Dabei vernachlässige sie die von der Lehre und Praxis entwickelten Überprüfungskriterien für ausländische Entscheide bei der Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung. Im vorliegenden Fall sei eine Herausgabe mangels nachvollziehbarer Begründung des deliktischen Konnexes nicht zulässig und deshalb weder gesetz- noch verhältnismässig (act. 1, S. 6).

4. 4.1 Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Vermögenswerte, die der Schweiz aufgrund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4) zustehen (Abs. 7).

Nach der Rechtsprechung erfordert Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG einen Konnex zwischen der strafbaren Handlung und den beschlagnahmten Vermögenswerten. Dieser ist gegeben, wenn die strafbare Handlung die wesentliche und adäquate Ursache der Vermögenswerte darstellt. Zwischen der strafbaren Handlung und der Erlangung der Vermögenswerte muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Erlangung der Vermögenswerte muss die unmittelbare Folge der strafbaren Handlung darstellen (BGE 129 II 453 E. 4.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.3).

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4.2 Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung oder Rückgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht; ausgeschlossen ist dagegen eine inhaltliche Kontrolle, d.h. eine Kontrolle der Begründetheit des ausländischen Entscheids (BGE 123 II 595 E. 4e), sofern dieser nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2).

5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Einziehungsurteil widerspreche nicht nur türkischem Recht, es genüge auch nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen, die von den schweizerischen Behörden vorausgesetzt werden müssten (act. 1, S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer habe am Verfahren nicht teilgenommen, und es sei auch kein Abwesenheitsverfahren gegen ihn geführt worden (act. 17, S. 6). Er habe seine Rechte nicht wahren können, und die Einziehung seiner schweizerischen Vermögenswerte sei über seinen Kopf hinweg entschieden worden (act. 17, S. 7). Damit macht er eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG geltend, nach welcher litera einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.

5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort implizit vor, der Beschwerdeführer habe im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtet, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können. Mit Verweisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009, E. 4.3) sei es ihm deshalb verwehrt, sich im schweizerischen Rechtshilfeverfahren darauf zu berufen, das ausländische Verfahren leide an solchen Mängeln. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 10, S. 3).

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5.2 Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffenen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 4.3). Die Berufung auf Mängel des ausländischen Verfahrens bleibt indes insoweit verwehrt, als der Betroffene im ersuchenden Staat auf Rechtsbehelfe verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteil des Bundesgerichts 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009, E. 4.3).

5.3 Im Rubrum des Urteils der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 (deutsche Übersetzung des Urteils, act. 1.3) wird der Beschwerdeführer als Angeklagter mit Rechtsvertreterin aufgeführt (a.a.O., S. 11). Gemäss Urteil habe die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul mit ihrer Anklageschrift mit dem Aktenzeichen 2008/1550 vom 31. Januar 2008 öffentliche Klage u.a. gegen den angeklagten Beschwerdeführer eingereicht. Indes hätten einige Angeklagte, gegen die ein Haftbefehl in absentia bestehe, darunter der Beschwerdeführer, bislang nicht festgenommen, ihre Verteidigungen nicht aufgenommen und nicht verurteilt werden können. Um die Verhandlung nicht zu verzögern und die Angeklagten, deren Verteidigungen aufgenommen worden seien, verurteilen zu können, seien die öffentlichen Klagen u.a. gegen den Beschwerdeführer abzutrennen (a.a.O., S. 412). Im Rahmen des Urteils wird sodann festgestellt, dass es sich bei den Geldern u.a. auf den fraglichen Konten des Beschwerdeführers um Einlagen der Bank C. handle, die der verurteilte B. bei der Bank H. Ltd. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen Bankkonten und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe, und für die bereits früher eine Verfügung erlassen worden sei (a.a.O., S. 422, S. 424). Da es sich um Gelder einer Straftat handle, die tatsächlich der Bank C. gehörten, seien diese zu beschlagnahmen. Die beschlagnahmten Gelder seien nach Rechtskraft des Urteils auf das Konto des staatlichen Einlagensicherungsfonds zu überweisen, der die gesetzliche Einziehungsgewalt besitze (a.a.O., S. 424). Nach der Rechtsmittelbelehrung und vor der Kostenberechnung wird im Urteil festgehalten, dass es in Anwesenheit u.a. der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verlesen und verfahrensgemäss erläutert worden sei (a.a.O., S. 425).

5.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Anklage gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und das abgetrennte Verfahren soweit ersichtlich noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat, die Einziehung nicht berührt. Art. 74a IRSG verlangt, dass die Einziehung (bzw. Rückerstattung) gerichtlich angeordnet wird (Abs. 3 i.V.m. Art. 14 UNO-Pakt II). Dagegen ist es un-

- 9 erheblich, ob dies im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten oder in einem getrennten Verfahren geschieht und ob dieses Verfahren vor einem Straf-, einem Zivil- oder einem Verwaltungsgericht erfolgt (BGE 123 II 595 E. 5e). Mit dem Urteil der 8. Grossen Strafkammer von Istanbul vom 29. März 2013 liegt eine gerichtlich angeordnete Einziehung im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung u.a. von B. vor.

5.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Rechtshilfebegehren bzw. dessen Ergänzungen bzw. Beilagen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003, E. 3.2; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.147 vom 30. Januar 2017, E. 4.5; je m.w.H.). Demnach war der Beschwerdeführer im Verfahren, das zum Einziehungsurteil führte, anwaltlich vertreten. Die pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen diesen Umstand nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, das Urteil anzufechten. Dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich solches aus den Akten. Die Rechtskraft des Einziehungsurteils wurde durch die zuständige Behörde bescheinigt (in: act. 1.2, S. 6).

Selbst wenn man davon ausgehen müsste, dass der Beschwerdeführer vom Einziehungsurteil erst Kenntnis erhalten hätte, nachdem die Beschwerdegegnerin ihn bzw. seinen hiesigen Rechtsvertreter unbestritten mit Schreiben vom 15. Juni 2016 darüber informierte, dass sie ihm dieses gleichentags habe zukommen lassen (in: act. 1.2, S. 3), hätte er umgehend in der Türkei gegen das Einziehungsurteil intervenieren müssen, wäre er der Auffassung gewesen, es sei auf unkorrekte Weise zustande gekommen. Entsprechende Bemühungen werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er gegen das Einziehungsurteil nichts mehr hätte unternehmen können.

Mithin davon ausgehend, der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die von ihm behaupteten Mängel des türkischen Verfahrens vor den dortigen Gerichtsbehörden zu rügen und von diesen beheben zulassen, und er insoweit untätig blieb, ist es widersprüchlich, wenn er nun im schweizerischen Rechtshilfeverfahren geltend macht, das türkische Verfahren leide an diesen Mängeln. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

5.6 Selbst wenn die Rüge des Beschwerdeführers zu hören wäre, sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, die angeordnete Einziehung wäre nicht aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das

- 10 den in der EMRK und im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, oder der ausländische Entscheid widerspräche dem schweizerischen ordre public oder den international gewährleisteten Menschenrechten.

5.7 Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe offenkundig kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu den behaupteten Straftaten (act. 1, S. 10 ff.; act. 17, S. 7 ff.). Das türkische Einziehungsurteil mit seiner pauschalen Behauptung, alle in der Schweiz gesperrten Vermögenswerte seien kriminellen Ursprungs, sei unzutreffend. Das türkische Einziehungsurteil erweise sich als unglaubwürdig, denn es werde durch objektive Fakten (und eigene Dokumente) eindeutig widerlegt. Dem Einziehungsurteil mangle es auch an einem hinreichenden "paper trail" in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte, weshalb auch die Voraussetzung von Art. 74a Abs. 2 IRSG nicht erfüllt sei (act. 17, S. 10 f.).

6.2 Wenn die Herausgabe gestützt auf ein im ersuchenden Staat ergangenes rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil verlangt wird, muss die Frage, ob die beanspruchten Gegenstände oder Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, als entschieden betrachtet werden, wie auch jene, ob die Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen oder zurückzuerstatten sind (BGE 123 II 595 E. 4e). Dies gilt zumindest dann, wenn das Urteil nicht vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheint (BGE 131 II 169 E. 6 m.w.H. = Pra 95 [2006] Nr. 35; vgl. TPF 2015 81 E. 4.1.2; vgl. supra E. 4.2).

Art. 14 Ziff. 2 GwUe hält fest, dass die ersuchte Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.

6.3 Die 8. Grosse Strafkammer von Istanbul kommt in ihrem Urteil vom 29. März 2013 u.a. zum Schluss, dass sich B. der qualifizierten Unterschlagung strafbar gemacht habe, indem er u.a. zwischen dem 23. Juni 1999 und dem 3. Juli 2003 Einlagen bei der Bank C. in der Höhe von insgesamt TL 1'468'171'133.55 mit betrügerischen Methoden an die Bank H. Ltd. und davon einen Teil direkt auf die Konten der Angehörigen der Familie E. überwiesen habe (S. 418). Weiter sei festgestellt worden, dass es sich u.a. bei USD 5'062'069.68 auf dem Konto-Nr. 1.1 (von welchem die Einlagen auf das

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Konto-Nr. 1.2 überwiesen worden seien), bei USD 1'091.– auf dem Konto-Nr. 2.1, bei USD 73'975.– auf dem Konto-Nr. 2.2, bei CHF 999.– auf dem Konto-Nr. 3.1 und bei EUR 24'110'009.– auf dem Konto-Nr. 3.2, alle lautend auf A. bei der Bank F. AG, sowie bei USD 863.27 auf dem Konto-Nr. 4.1 und CHF 95'588.– auf dem Konto-Nr. 4.2 (Portfolio), beide lautend auf A. bei der Bank G. AG, um Einlagen der Bank C. handeln würde, die B. bei der Bank H. Ltd. mit dem Vorsatz der Unterschlagung deponiert und später auf seine eigenen und die Bankkonten anderer Personen in die Schweiz transferiert habe (S. 422 ff.).

6.4 Anhaltspunkte, die das Einziehungsurteil vorweg als offensichtlich unzutreffend erscheinen liessen, bestehen nicht. Die im Einziehungsurteil enthaltene Feststellung, dass die von B. aufgrund der ihm zur Last gelegten qualifizierten Unterschlagung erlangten Gelder in die Schweiz auf die von der Beschlagnahme betroffenen Konten geflossen sind, ist für die schweizerischen Behörden demnach verbindlich. Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten handelt es sich somit um den Erlös aus einer strafbaren Handlung, der gemäss Art. 74a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b IRSG an den ersuchenden Staat zur Einziehung herausgegeben werden kann.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe kein deliktischer Konnex der Vermögenswerte (act. 1, S. 10 ff.; act. 17, S. 7 ff.), geht mithin fehl, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6.5 Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Herausgabe zur Einziehung erweist sich als rechtsmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, es seien die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft (RH.10.0015) "zu edieren". Der Beizug ist für die die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen nicht erforderlich und der entsprechende Antrag abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist

- 12 auf Fr. 10'000.– festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 5; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der prozessuale Antrag auf Beizug der Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft (RH.10.0015) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2017.30 — Bundesstrafgericht 13.07.2017 RR.2017.30 — Swissrulings