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Bundesstrafgericht 21.11.2017 RR.2017.289

21 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,033 mots·~25 min·3

Résumé

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 21. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.289

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Sachverhalt:

A. A. war von Mazedonien am 27. Mai 2016 zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben worden. Am 25. Juni 2017 wurde er in Koblenz bei der Einreise in die Schweiz festgenommen und gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Die Einvernahme von A. erfolgte am 26. Juni 2017. Dabei war er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Das BJ erliess am 27. Juni 2017 den Auslieferungshaftbefehl (act. 6.1–6.4).

B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 ersuchte das mazedonische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Strumica vom 11. Juli 2013 wegen Drogenhandels (act. 6.5).

C. RA B. wurde A. am 12. Juli 2017 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. A. wurde am 13. Juli 2017 nochmals einvernommen und nahm mit Schreiben von RA B. vom 24. August 2017 zum Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.6–6.9).

D. Das BJ bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 12. September 2017 die Auslieferung von A. an Mazedonien (act. 6.10).

E. Dagegen erhob A. persönlich Beschwerde (act. 1; Schreiben datiert per 13. Oktober 2017, Versandstempel vom 17. Oktober 2017).

Das BJ reichte, auf entsprechende Aufforderung des Gerichts vom 19. Oktober 2017, die Akten am 23. Oktober 2017 ein (act. 3, 6).

A. machte mit Schreiben vom 21. Oktober 2017 (Poststempel: 24. Oktober 2017) ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift. Er schreibt darin, aus der Untersuchungshaft entlassen werden zu wollen, um seine Unschuld und die Missstände in der mazedonischen Justiz beweisen zu können (act. 7 S. 4). Sinngemäss stellt er damit begleitend (akzessorisch) zur Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid ebenfalls ein Haftentlassungsgesuch. Weitere Eingaben von ihm erfolgten am 10. November 2017 (act. 9) sowie 20. November 2017 (act. 13).

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Das BJ verzichtete am 15. November 2017 auf eine Beschwerdeantwort, was dem Beschwerdeführer am 16. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11, 12).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgeset-

- 4 zes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert. Der Verfolgte erhielt den angefochtenen Entscheid am Donnerstag, 14. September 2017 (act. 6.11). Die Beschwerdefrist begann damit am Freitag, 15. September 2017 zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG). Da der letzte Tag der Frist der Samstag, 14. Oktober 2017, gewesen wäre, endete sie erst am nächsten Werktag (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), mithin am Montag, 16. Oktober 2017. Wie sich aus der Bestätigung vom 18. Oktober 2017 ergibt, hat der Verfolgte die Beschwerde im Laufe des Montags, 16. Oktober 2017, an Mitarbeiter des Gefängnisses zum Versand übergeben (act. 4.1). Das Rechtsmittel wurde innert laufender 30-Tages- Frist und somit rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Rügen gegen das mazedonische Strafverfahren. Die Vorschriften des mazedonischen Rechtes zu Zeugen in Strafsachen seien verletzt worden. Die Zeugenaussagen seien wenig glaubhaft, widersprüchlich und hätten sich im Laufe des Verfahrens verändert. Die Zeugen würden selbst Umgang mit Marihuana pflegen. Einer von ihnen habe denn auch das Rauschgift bei ihm versteckt haben müssen. Er habe eine Unternehmung, arbeite legal, liebe seine Familie und hätte nie so etwas gemacht. Die Länge der Strafe sei ohnehin unverhältnismässig im Vergleich zum leichten Vorwurf; so werde sein Leben, das seiner Familie und seiner Tochter zerstört (act. 1 S. 2 f., 4). Er werde nach einem Strafvollzug womöglich seine betagten Eltern nicht mehr sehen (act. 7 S. 2). Im Strafurteil werde eine negative Person beschrieben, die er in seinem Herzen nicht sei. Das Strafgericht habe die wahre Situation falsch dargestellt (act. 7 S. 1)

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Vor der Vorinstanz brachte der unentgeltliche Rechtsbeistand vor, aus dem Gerichtsurteil ergebe sich nicht, ob das vom Beschwerdeführer der Polizei übergebene Marihuana aus dem Besitz des Beschwerdeführers stamme. Stamme es nicht aus seinem Besitz, wäre das Abgeben gemäss dem Rechtsbeistand in der Schweiz nicht verboten gewesen (act. 6.8 S. 3 f.). 3.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechtshilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 22 f., 291 ff.). 3.3 Die Auslieferung wird im Wesentlichen für folgenden Sachverhalt ersucht: Der Beschwerdeführer habe am 25. Februar 2012 in seinem Haus 1 Gramm Marihuana verkauft. Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung am folgenden Tag seien in einem Küchenschrank weitere 5.7 Gramm gefunden worden. Weitere zwei Säcklein Marihuana mit 89.3 Gramm habe der Beschwerdeführer am 27. Februar 2012 der Polizei übergeben. Das mazedonische Strafurteil verweist auf eine Betäubungsmittel-Analyse und geht davon aus, dass die Menge von 89.3 Gramm ursprünglich ebenfalls für den Verkauf bestimmt gewesen sei. Das dem Beschwerdeführer in den Auslieferungsunterlagen

- 6 vorgeworfene Verhalten kann in der Schweiz prima facie unter den Tatbestand des Art. 19 Abs. 1 BetMG subsumiert werden: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer namentlich (lit. b) Betäubungsmittel unbefugt lagert, befördert oder (lit. c) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder (lit. d) Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt oder (lit. g) zu einer Widerhandlung nach den vorgenannten Buchstaben Anstalten trifft. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe ist damit erfüllt. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die nicht im Auslieferungsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Erwägung 3.2 oben). Es ist denn auch nicht Aufgabe des Auslieferungsgerichts, ausländische Strafurteile als Appellationsinstanz zu überprüfen. 3.4 Die Darlegungen des Beschwerdeführers stellen sodann auch keinen tauglichen Alibibeweis dar: Den Alibibeweis (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 53 IRSG) können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, anlässlich der mündlichen Urteilsverkündung vor dem mazedonischen Gericht nicht anwesend gewesen zu sein. Am 11. Juli 2013 habe das Gericht sein Urteil nicht gefällt. Dies alles ergebe sich auch aus der Interpol-Ausschreibung, wonach Gelegenheit zur Wiederholung des in Abwesenheit durchgeführten Gerichtsverfahrens gewährt werde (act. 1 S. 1 f.; act. 6.8 S. 4). 4.2 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). 4.3 Gemäss dem in beglaubigter Übersetzung vorliegenden Urteil des Amtsgerichts Strumica vom 11. Juli 2013 ist es in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers ergangen. Das Schreiben des Amtsgerichts

- 7 vom 10. Juli 2017 bestätigt, dass der Beschwerdeführer verurteilt worden sei im normalen Strafverfahren in seiner Anwesenheit (act. 6.5). Der Wortlaut der Ausschreibung in den polizeilichen Fahndungssystemen ist nicht massgebend. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Schweiz nach Art. 3 Ziff. 1 Satz 2 des 2. ZP eine Zusicherung der Wiederholung des mazedonischen Strafverfahrens einholen könnte oder müsste. Die Rüge geht so fehl.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, sein Strafverfahren habe sich im Jahre 2012 ereignet, einem Jahr in welchem Menschen nur für ihre politische Meinung ins Gefängnis geschickt worden seien und die Justiz korrumpiert worden sei (act. 1 S. 3; act. 7 S. 1). Aus diesen Gründen habe er feststellen müssen, dass sein Leben in Gefahr sei und von jeder für Menschenrechte zuständigen Behörde geschützt werden müsse (act. 7 S. 2). Die Zustände in mazedonischen Gefängnissen seien unakzeptabel. Es würden schlechte hygienische Zustände herrschen, die Zellen seien schlecht belüftet, überbesetzt und hätten zu wenig Licht, dies neben weiteren Missständen. Nach Aussagen seines Rechtsbeistandes würden zwei Drittel aller Gefangenen in demselben Gefängnis untergebracht (act. 1 S. 4; act. 6.8 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer belegt seine Ausführungen namentlich mit Hinweisen auf "Youtube"-Videos zur Korruption in Mazedonien und den eingereichten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 17. März 2016 (betreffend den Besuch vom 7. bis 17. Oktober 2014). 5.2 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [CAT; SR 0.105]). Mazedonien ist weiter Mitgliedsstaat des Europarates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen verbunden.

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5.3 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts verpflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Juni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b). 5.3.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 5.3.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine

- 9 menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693). 5.4 Der Bericht von Amnesty International für das Jahr 2012 (S. 280–282) bestätigt die Aussagen des Beschwerdeführers zur fehlenden Unabhängigkeit der mazedonischen Justiz in jenem Jahr nicht. Das Landesprofil Mazedonien des EGMR weist auf keine Pilotverfahren oder besondere Situationen hin (Link zum Profil unter http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=press/ factsheets&c=#n1347 951547702_pointer). 5.5 Der Beschwerdeführer bezieht seine Rügen zu den Zuständen in mazedonischen Gefängnissen aus dem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter vom 17. März 2016 (nachfolgend "Komitee"; betreffend den Besuch vom 7. bis 17. Oktober 2014). Das Komitee wurde geschaffen durch das entsprechende Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter (SR 0.106). Am 12. Oktober 2017 ist der Bericht des gleichen Komitees zum Besuch vom 6. bis 9. Dezember 2016 ergangen. Das Komitee hält darin in seinen einleitenden Bemerkungen fest, dass hunderte von Gefangenen in Haftbedingungen seien, welche nach wiederholter Einschätzung des Komitees unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen könnte (S. 5 Ziff. 6). In Mazedonien waren im Dezember 2016 1840 Gefangene im Gefängnis Idrizovo (offizielle Kapazität 900), 359 im Gefängnis Stip (offizielle Kapazität 210) und 200 im Untersuchungsgefängnis Skopje (offizielle Kapazität 200) https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+117+Ib+64+&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IB-64%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page64 https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+117+Ib+64+&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IB-68%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page68

- 10 untergebracht (S. 5 Ziff. 7). Misshandlungen durch Personal und Mitgefangene seien ernsthafte Probleme im Gefängnis Idrizovo (S. 6 f.), wo auch die Korruption im ganzen Gefängnis verbreitet sei. Im Gefängnis Stip habe das Komitee dazu vereinzelte Meldungen erhalten (S. 8). Mit Ausnahme des Untersuchungsgefängnisses Skopje hätten die Haftanstalten zu wenig Personal. Die Führung des Gefängnissystems und Ausbildung des Personals sei generell ungenügend (S. 9–11). Die Haftbedingungen namentlich in bestimmten unrenovierten Teilen des Gefängnisses Idrizovo "könnten unter Berücksichtigung des in dieser Sache massgebendsten Entscheides des EGMR sicherlich als unmenschlich und erniedrigend gelten" (S. 12 Ziff. 23 mit Bezug auf Mursic v. Croatia [Grand Chamber] vom 20. Oktober 2016, Ziff. 137 bis 141). Inmitten dieses "Meeres an Elend" (so der Bericht) habe die Delegation einen Trakt mit Zellen ohne Überbelegung und Teppichen auf dem Boden, Ledersofas, Plasma-TVs, Kühlschränken und individuellen Klimaanlagen gefunden, bezahlt von den Insassen. Die gefälligen Gemeinschaftsräume seien u.a. mit einem Aquarium und einem Fitnessraum ausgestattet. Es sei dies eine Manifestation eines korrupten Systems und zeige, wo die Macht im Gefängnis Idrizovo liege. Das Gefängnis Stip sei überbelegt. Die Haftbedingungen in Trakt 2 seien speziell ungenügend (auch bezüglich Hygiene) und er sei so überbelegt, dass auch Gemeinschaftsräume in Schlafräume umgewandelt worden seien. Die Belüftung sei in allen Trakten ungenügend, die Zellen im Sommer drückend. Gemäss den Insassen laufe das Wasser zumeist nicht, sei jedenfalls nicht trinkbar und es müssten Flaschen mit Wasser gekauft werden. Die Zentralheizung habe beim Besuch nicht richtig funktioniert, die Zellen seien ca. 12 Grad warm gewesen (S. 13 Ziff. 26). Die Gesundheitsversorgung im Gefängnis Idrizovo sei mit zwei Ärzten (einem Allgemeinpraktiker und einem Psychiater) und zwei Pflegerinnen für über 1800 Gefangene überfordert, die Ausrüstung ungenügend wie die Versorgung selbst. Im Gefängnis Stip sei mit einem Arzt und einer Pflegerin für 359 Gefangene ebenfalls zu wenig Personal vorhanden (S. 17). Generell würden bei medizinischen Eintrittsuntersuchungen entgegen früherer Empfehlungen keine Verletzungen aktenmässig erfasst (S. 18 Ziff. 39). Todesfälle in den Haftanstalten würden nicht systematisch und gründlich untersucht (S. 19 Ziff. 42 Gefängnis Idrizovo 9 Todesfälle im Jahr 2016, im Januar 2017 deren 3). 5.6 Das Komitee weist im Bericht vom 12. Oktober 2017 abschliessend auf seine Schlussfolgerung des Besuches im Jahre 2008 hin, wonach die nationalen Behörden ihre grundlegenden Pflichten nicht ernst zu nehmen schienen,

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Personen zu schützen, welchen ihre Freiheit entzogen worden sei. Die Berichte in den Folgejahren hätten die Untätigkeit angesichts sehr realer Besorgnisse in Bezug auf das Gefängnissystem unterstrichen. Das Problem von Antworten Mazedoniens, welche weder vollständig noch verlässlich seien, habe fortgedauert. Zwar habe Mazedonien einen Strategieplan zur Reform des Gefängnissystems entwickelt und unter anderem offene und halboffene Einheiten im Idrizovo Gefängnis gebaut. Jedoch hätten sich die verwahrlosten Haftbedingungen für hunderte von Gefangenen im Idrizovo Gefängnis in den letzten 10 Jahren verschlechtert, was der jüngste Bericht unzweideutig zeige. Gefangene seien zudem nicht sicher. In der Umsetzung ("in practice") sei nichts getan worden, um das Fehlen einer professionellen Führung der Gefängnisse anzugehen oder um ein Corps mit einer genügenden Zahl von gutausgebildeten Gefängnisbeamten zu entwickeln. Ohne diese systemischen Probleme anzugehen würden auch neue Gefängnisbauten nicht den Übergang zu einem modernen Gefängnissystem zeigen, sondern vielmehr Symbole einer Unfähigkeit zur Reform darstellen, welche ebenfalls in einen Zustand der Vernachlässigung fallen. Die Untätigkeit habe sodann zu endemischer Korruption geführt, besonders im Idrizovo Gefängnis. Das Komitee vertraue darauf, dass die Antwort auf seinen Bericht zeigen werde, dass die Empfehlungen nun nicht nur mit Absichtserklärungen sondern mit konkreten Massnahmen umgesetzt werden (S. 23 Ziff. 50). 5.7 Der Bericht des Ausschusses gegen Folter (des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter) vom 5. Juni 2015 bedauert ebenfalls, unvollständige Antworten und Informationen erhalten zu haben. Es verweist in Bezug auf die Situation in Haftanstalten auf den Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter. Der Länderbericht vom 8. Mai 2013 des Komitees zum Internationalen Pakt über bürgerliche und zivile Rechte, S. 47, hält u.a. fest, dass Mazedonien rund EUR 52 Mio. in die Renovation des Gefängnisses Idrizovo investiert habe, davon EUR 46 Mio. aus einem Darlehen der Entwicklungsbank des Europarates. Der Jahresbericht 2015/16 von Amnesty International geht für Mazedonien hauptsächlich auf Regierungskorruption, Überwachung der Bürger durch Telefonmitschnitte und die Rechte von Flüchtlingen und Migranten ein. 5.8 In seiner Antwort vom 12. Oktober 2017 auf den jüngsten Bericht des Komitees verweist die Regierung Mazedoniens darauf, dass sie es sich zum strategischen Ziel gesetzt habe, Misshandlungen und Korruption im Gefängnissystem anzugehen und dazu eine Reihe von Massnahmen und Handlungen anvisiert habe. Unter Beteiligung von Exponenten des Europarates habe im Juni 2016 eine Situationsbeurteilung stattgefunden und es seien zwei Ar-

- 12 beitsgruppen eingesetzt worden, welche zwei Nulltoleranz-Strategien (Misshandlungen/Korruption) erarbeitet hätten. Diese seien im März 2017 von der zuständigen Regierungsstelle angenommen worden. Weitere Arbeitsgruppen beschäftigten sich mit der Professionalisierung der Führung im Gefängniswesen. Es sei weiter geplant, das Gesetz über den Strafvollzug Ende 2017 zu revidieren und eine neue Kommission für den Strafvollzug zu schaffen. Die Analyse habe gezeigt, dass ihr Fehlen Unzulänglichkeiten begünstigt habe. Im Februar 2017 seien insgesamt 90 Vollzugsbeamte durch Ein-Tages-Trainings mit den Strategien vertraut gemacht worden. Protokolle zur Aktenführung und Berichterstattung seien angepasst worden und seit Mai 2017 in allen Haftanstalten implementiert worden. Ein Verhaltenskodex für Vollzugsbeamte sei erstellt worden und werde ihnen bekanntgemacht und verteilt. Das Thema Menschenrechte sei im Jahr 2017 in die regelmässige Weiterbildung aufgenommen worden. Die Staatliche Kommission zur Verhütung von Korruption sei mit einem Memorandum beauftragt worden, regelmässige Trainings für Vollzugsbeamte zum Thema Korruption anzubieten, beginnend im Juni 2017. Die Empfehlungen zur Personalausstattung würden sorgfältig studiert und angemessen bei der Definition und Umsetzung der strategischen Ziele berücksichtigt. Die Empfehlungen zu den Haftbedingungen im Gefängnis Idrizovo würden jede einzeln geprüft und es werde entsprechend bei allen in der nächsten Periode gehandelt. Das Gesundheitswesen im Gefängnis würde zurzeit dem Gesundheitsministerium übertragen. 5.9 Die Intensität und nicht zuletzt die Verbreitung der von den Organen der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter, der sowohl Mazedonien wie auch die Schweiz angehören, deutlich angemahnten Mängel und Missstände im Gefängniswesen Mazedoniens lassen ernsthaft befürchten, dass auch der Beschwerdeführer im mazedonischen Gefängnissystem einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Anders als bei früheren Berichten zeigt die Webseite des Komitees, dass anlässlich des Besuches vom 14. Oktober 2017 des Präsidenten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter in Mazedonien, der Premierminister persönlich konkrete Handlungen zusicherte, um der unheilvollen Situation im Gefängnissystem zu begegnen und die Regierung verpflichtete, die Situation zu beheben (vgl. news auf www.cpt.coe.int). Strategische Pläne, basierend auf Analysen und mit 13 strategischen Zielen, wurden bereits in der mazedonischen Antwort vom 17. März 2016 zum Besuch vom 7. bis 17. Oktober 2014 erwähnt. Die Planung für Veränderungen geht ins Jahr 2009 zurück, wobei die Ausformulierung der Pläne 2013/2014 unter Mitwir-

- 13 kung von Exponenten des Europarates geschehen sei. Eine Entwicklungsstrategie wurde sodann bereits in der Antwort vom 20. Dezember 2012 erwähnt. Mazedonien hat auch mit seiner Antwort vom 12. Oktober 2017 auf den Bericht reagiert; Fortschritte sind zu erwarten. Die Schlussfolgerungen des aktuellen Berichts vom 12. Oktober 2017 des Komitees erlauben indes nicht, auf eine sofortige Besserung abzustellen. Wie die getroffenen Massnahmen greifen, wird namentlich die weitere Berichterstattung des Komitees zeigen. Damit ist die vorliegende Auslieferung an Mazedonien nicht ohne weiteres möglich. Mazedonien ist indes sehr wohl Vertragspartei insbesondere der massgebenden Menschenrechtsübereinkommen und hat sich eingebunden in die völkerrechtlichen Mechanismen von Berichterstattungen und Individualbeschwerden, nicht zuletzt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, Angehöriger einer Minderheit oder politisch aktiv gewesen zu sein und die Auslieferung betrifft ein gemeinrechtliches Delikt. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Mazedonien mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Die Auslieferung nach Mazedonien ist daher zu bewilligen, unter den in solchen Fällen üblichen Garantien.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (vgl. oben lit. E).

6.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; TPF 2009 145 E. 2.5.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2).

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6.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen grundsätzlich gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

7. Insgesamt ist die Auslieferung an Mazedonien unter Garantien zulässig, insbesondere dass die Haftbedingungen des Ausgelieferten nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein dürfen. Die weiteren gegen die Auslieferung erhobenen Rügen gehen fehl.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der besonderen Umstände ist vorliegend ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zuständige mazedonische Behörde folgende Garantieerklärung abgibt:

"1. Die Haftbedingungen des Ausgelieferten dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; seine physische und psychische Integrität wird gewahrt (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 UNO-Pakt II).

2. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere den notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet. 3. Die diplomatische Vertretung der Schweiz ist berechtigt, den Ausgelieferten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen. Der Ausgelieferte hat das Recht, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden. 4. Die mazedonischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren die mazedonischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung." 3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2017.289 — Bundesstrafgericht 21.11.2017 RR.2017.289 — Swissrulings