Entscheid vom 5. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H. Scholl, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2017.180 + RP.2017.44
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) von Sirene Rumänien vom 25. Februar 2016, ergänzt am 8. März 2017 ersuchte Rumänien um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 4.1-4.3).
B. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) vom 9. März 2017 wurde A., der sich zum damaligen Zeitpunkt im Gefängnis in Z. in einem nationalen Strafvollzug befand, in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.4).
C. Nachdem A. anlässlich seiner am 10. März 2017 erfolgten Einvernahme mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das BJ gleichentags einen Auslieferungshaftbefehl, welcher unangefochten blieb (act. 4.6-4.8).
D. Mit Schreiben vom 20. März 2017 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Strafurteil Nr. 1969 vom 29. Dezember 2015 des Amtsgerichts Braila wegen schweren Diebstahls in drei Fällen (act. 4.13).
E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. April 2017 erklärte A. erneut, mit der Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 4.15). Am 3. Mai 2017 reichte A. seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 4.16).
F. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 20. März 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.19).
G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, an Rumänien nicht ausgeliefert und aus der Auslieferungshaft entlassen zu werden. Eventualiter sei die Hafterstehungsfähigkeit von A. in den rumänischen Gefängnissen abzuklären (act. 1).
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H. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 26. Juli 2017 an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 6), was dem BJ am 27. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).
I. Am 8. September 2017 lässt das BJ der Beschwerdekammer mitteilen, dass A. ab dem 12. September 2017 in Auslieferungshaft versetzt werde (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595
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2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 31. Mai 2017 ist dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 zugestellt worden (act. 4.20), womit die Beschwerde vom 3. Juli 2017 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheides ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.190 vom 5. November 2015, E. 3; RR.2015.195 vom 20. Oktober 2015, E. 3).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die in Rumänien verhängte Freiheitsstrafe für die begangenen Taten sei unverhältnismässig und überrissen hoch. Es handle sich um blosse Einbruchdiebstähle. Weder habe der Beschwerdeführer gewerbs- noch bandenmässig gehandelt. Der ordre public werde durch diese drakonische Strafe verletzt (act. 1 S. 2).
4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).
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4.3 Das rumänische Auslieferungsersuchen stützt sich auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls, weshalb die Auslieferungsvoraussetzungen nach Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt sind. Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2). Soweit die Voraussetzungen des EAUe erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a S. 326, mit Hinweisen). Auch die besondere Strenge einer Strafe stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar (vgl. BGE 121 II 296 E. 4a S. 299 f.; Urteil des Bundesgericht 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4 m.w.H.). Die Auslieferung kann in diesem Zusammenhang nur abgelehnt werden, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters steht und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheinen würde (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4).
4.4 Der Beschwerdeführer soll zwischen dem 7. Januar 2012 und dem 18. Februar 2012 in drei Häuser eingebrochen sein und verschiedene Gegenstände wie Schmuck, Handys und Geld gestohlen haben. Insbesondere sei er am 7. Januar 2012 durch ein Fenster in ein Haus in der Stadt Braila eingebrochen und habe Silber- und Goldschmuck sowie ein Mobiltelefon gestohlen. Zudem sei er am 28. Januar 2012 in der Stadt Braila über einen Zaun geklettert, so in einen Garten eines Hauses gelangt und danach durch die unverschlossene Tür in das Haus eingedrungen. Dort habe er Goldschmuck und Uhren gestohlen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer am 18. Februar 2012 in ein weiteres Haus in der Stadt Braila eingebrochen, wo er wertvollen Schmuck, Uhren und Bargeld gestohlen habe.
Die verhängte Strafe von fünf Jahren Gefängnis erscheint für diese Taten als streng. Allerdings sieht das schweizerische Recht für Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB als Höchststrafe fünf Jahre vor, wobei sich dieser Strafrahmen bei mehrfacher Tatbegehung sowie bei Erfüllen von mehreren Straftatbeständen (in casu kommen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Betracht) nach Art. 49 Abs. 1 StGB um die Hälfte erhöht. Eine Verletzung des internationalen ordre public ist vorliegend somit nicht ersichtlich. Ebensowenig geht es um ein offensichtliches Bagatelldelikt, dessen Verfolgung nach dem Sinn und Zweck des EAUe nicht auf dem Wege der internationalen
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Rechtshilfe zu erfolgen hätte (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 4a). Von einer unerträglich harten, unmenschlichen Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK kann keine Rede sein.
5. 5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in Rumänien in Abwesenheit verurteilt worden. Die Mindestrechte der Verteidigung seien dabei nicht gewahrt worden (act. 1 S. 3).
5.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).
Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).
5.3 Dem Auslieferungsersuchen und den dazu gehörigen Beilagen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen in der Straf-
- 7 untersuchung hat äussern können. Er sei jedoch trotz Vorladung an der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Braila nicht erschienen. Hingegen sei dessen Pflichtverteidiger anwesend gewesen (act. 4.13). Dass es sich hierbei offenbar nicht um einen frei gewählten Verteidiger gehandelt hat, ändert nichts daran, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Verteidiger hätte an der Gerichtsverhandlung keine Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Derartiges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es bestehen daher keine Gründe zur Annahme, die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, er leide an Tuberkulose. Bei einer Auslieferung an Rumänien bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, die lebensbedrohend werden könne. Dies gelte insbesondere für die schlechten Haftbedingungen in den rumänischen Gefängnissen. Deshalb sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers medizinisch abzuklären und seine allfällige Hafterstehungsfähigkeit unter den erschwerten Bedingungen in den rumänischen Gefängnissen zu beurteilen (act. 1 S. 3).
6.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 EMRK; Art. 7 und 10 Abs. 1 UNO-Pakt II; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV).
Weder die vorliegend anwendbaren Staatsverträge noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aus gesundheitlichen Gründen abzulehnen (Urteile des Bundesgerichts 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 8; 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003, E.2.1; 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 7; 1C_170/2016 vom 22. April 2016, E. 1.2). Im Gegensatz zu gewissen anderen Staaten (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 699; vgl. auch Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.2) haben weder die Schweiz noch Rumänien einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe gemacht. Unter diesen Bedingungen ist es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass
- 8 der Auszuliefernde eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und seinem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird. Die Auslieferung ist allerdings abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde.
6.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme vom 19. April 2017 (vgl. supra lit. E.) geltend, an Tuberkulose zu leiden und daher dreimal täglich ein Medikament nehmen zu müssen (act. 4.15, S. 6). Der Beschwerdeführer war dabei weder in der Lage, den Namen des Medikamentes oder eines behandelnden Arztes zu nennen, noch reichte er ein entsprechendes Arztzeugnis sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an Tuberkulose leiden soll, stellt grundsätzlich kein Auslieferungshindernis dar. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer – der sich bis zum 12. September 2017 im nationalen Strafvollzug befunden hat und seither in Auslieferungshaft ist – nicht hafterstehungsfähig sei, auch nicht mit Hinblick auf allenfalls erschwerte Bedingungen in den rumänischen Gefängnissen. Denn es wird weder geltend gemacht, noch bestehen Hinweise dafür, dass die erforderlichen Medikamente in Rumänien nicht erhältlich sein sollen. Schliesslich hat der Beschwerdegegner in seinem Auslieferungsentscheid festgehalten, dass die ersuchenden Behörden, falls erwünscht, explizit auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen würden (act. 4.19, S. 8).
6.4 Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Der prozessuale Antrag, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den rumänischen Gefängnissen medizinisch abzuklären, ist damit ohne Weiteres abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt unbegründet. Den Akten sind zudem keine anderen Gründe zu entnehmen, welche einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstünden.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1 S. 3).
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8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben E. 7), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
9. 9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
9.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um dieselben Vorbringen, welche der Beschwerdeführer schon vor dem Beschwerdegegner ins Feld führte und mit welchen sich dieser im Rahmen seines Entscheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um
- 10 unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. Oktober 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Herbert H. Scholl - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).