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Bundesstrafgericht 25.07.2017 RR.2017.127

25 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,633 mots·~28 min·3

Résumé

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Texte intégral

Entscheid vom 25. Juli 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.127; RP.2017.43

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte Mazedonien die Schweiz um Auslieferung von A. Das mazedonische Ministerium der Justiz sucht A., um eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Grundgerichts Kumanovo vom 27. Dezember 2012 wegen schweren Diebstahls zu vollziehen (act. 5.2 Auslieferungsersuchen mit Beilagen; vgl. Erwägung 4.8.3).

B. A. hatte in der Schweiz um Asyl ersucht. Am 29. Dezember 2015 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") dem Staatssekretariat für Migration SEM mit, dass ein Auslieferungsverfahren gegen A. laufe (act. 5.3). Das Staatssekretariat gewährte dem BJ Akteneinsicht in das laufende Asylverfahren von A. und erstattete am 19. Januar 2016 einen Bericht (act. 5.4). Die Behörden koordinierten im Weiteren die Verfahren (vgl. act. 5.12).

C. Das BJ gelangte am 20. Januar 2016 mit einer ersten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz und bat es um eine vollständige, qualitativ gute, vom Übersetzer bescheinigte Übersetzung des Urteils in deutscher Sprache. Es stellte weiter verschiedene Fragen zur Thematik des Abwesenheitsurteils (act. 5.5). Mit Schreiben vom 9. März 2016 übermittelte das mazedonische Justizministerium Informationen zu den einzelnen Gerichtsverfahren sowie je eine Übersetzung des Urteils des Grundgerichts Kumanovo vom 27. Dezember 2012, des·Urteils des Appellationsgerichts·Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes der Republik Mazedonien vom 16. Oktober 2013 (act. 5.9).

D. Das BJ beauftragte am 20. Mai 2016 die Kantonspolizei Bern, A. einzuvernehmen. Es wurde keine Auslieferungshaft angeordnet (act. 5.13). A. wurde am 2. Juni 2016 befragt. Er erklärte dabei, mit einer Auslieferung an Mazedonien nicht einverstanden zu sein (act. 5.14 S. 3). Zugleich wurde ihm mündlich Frist zur Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen angesetzt (act. 5.14 S. 4).

E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 ersuchte RA B. das BJ um Akteneinsicht sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch sie oder durch ihren Kollegen RA C. (act. 5.16). Am 6. Juni 2016 liess sie dem BJ die Vollmacht von A.

- 3 zukommen (act. 5.17). Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 wurde Akteneinsicht und die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (act. 5.18, 5. 21).

F. RA C. wies in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zum Auslieferungsersuchen auf das pendente Asylverfahren hin. Er beanstandete mit konkretem Beispiel, dass die Übersetzung teils derart mangelhaft sei, dass der genaue Sinn des übersetzten Textes unklar oder gar unverständlich bliebe (act. 5.28 S. 2). Die Unklarheiten würden sich sogar dahin erstrecken, ob es sich nun um einen Strafvollzug von einem oder zwei Jahren handle. Weiter sei das Urteil vollstreckungsverjährt. Sodann sei sein Mandant nach seiner Heirat in der Schweiz im Jahre 2014 aus Liebe zu seiner Frau konvertiert und seitdem in der muslimischen, mazedonisch-albanischen Heimat ausgestossen und werde von Bewohnern seines Heimatdorfes wie auch von nahen Angehörigen per SMS bedroht. Sein Mandant habe deshalb wegen Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion ärztliche Hilfe aufsuchen müssen (act. 5.28 S. 4).

G. Das BJ gelangte am 19. August 2016 mit einer zweiten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz (act. 5.29). Es ersuchte um je eine bescheinigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013. Weiter bat es bezüglich des Schreibens des Grundgerichts Kumanovo vom 7. Dezember 2015 (vgl. act. 5.2) um Klärung, ob es um den Vollzug einer einjährigen oder aber einer zweijährigen Freiheitsstrafe gehe. Mit Schreiben vom 6. September 2016 teilte das Grundgericht Kumanovo über das mazedonische Ministerium der Justiz mit, dass es um die Verbüssung einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren gehe und es sich bei der gegenteiligen Angabe um einen technischen Fehler gehandelt habe (act. 5.30). Dem Schreiben beigelegt waren, je in mazedonischer Sprache, das Urteil des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und das Urteil des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013.

H. Am 6. Oktober 2016 erhielt A. Gelegenheit zu einer ersten ergänzenden Stellungnahme (act. 5.31).

I. Das mazedonischen Ministerium der Justiz übermittelte dem BJ mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 (nur in mazedonischer Sprache; Eingang beim

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BJ am 25. Oktober 2016) die Kopie eines Schreibens des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 3. Oktober 2016 (nur in mazedonischer Sprache), eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Grundgerichts Kumanovo vom 27. Dezember 2012 (in mazedonischer Sprache) sowie eine Kopie des Urteils des Appellationsgerichts von Skopje vom 27. März 2013 (in mazedonischer Sprache; ohne Originalbestätigung der Übereinstimmung; act. 5.33).

J. RA C. nahm am 26. Oktober 2016 erstmals ergänzend Stellung (act. 5.34). Er beanstandete, dass auch die ergänzten Unterlagen den formellen Anforderungen an ein Auslieferungsbegehren teilweise nicht genügen würden. Es sei weder Aufgabe des Gesuchsgegners noch des BJ, über mögliche Bedeutungsgehalte unklarer Übersetzungen zu mutmassen. Teilweise würden Übersetzungen in die deutsche Sprache fehlen. Auch bei einer Strafe von zwei Jahren sei die Vollstreckungsverjährung eingetreten. Im Übrigen halte A. an gestellten Anträgen und bisher gemachten Begründungen fest.

K. Das BJ gelangte am 14. Dezember 2016 mit einer dritten Rückfrage an das mazedonische Ministerium der Justiz (act. 5.35). Es ersuchte um Kopien mit Originalbescheinigung der Übereinstimmung des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013. Erbeten wurde weiter die Übersetzung des Schreibens vom 15. September 2016, des Schreibens vom 12. Oktober 2016 sowie des Schreibens eines Gerichtes "vrhoven sud" vom 3. Oktober 2016, welches am 12. Oktober 2016 dem BJ zugekommen war. Ferner wurde um eine genaue Übersetzung der Verjährungsbestimmungen gebeten sowie um die Angabe, an welchem Datum die Verjährung im vorliegenden Fall eintreten werde.

L. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 übermittelte das mazedonische Ministerium der Justiz dem BJ eine Übersetzung seiner Schreiben vom 15. September und 12. Oktober 2016. Das BJ erhielt weiter den Wortlaut und eine neue Übersetzung der mazedonischen Verjährungsbestimmungen und eine Übersetzung des Schreibens des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2016. Das BJ erhielt ausserdem eine als übereinstimmend bescheinigte

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Kopie des Urteils des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien vom 16. Oktober 2013 samt Übersetzung sowie eine als übereinstimmend bescheinigte Kopie des Urteils des Appellationsgerichts Skopje vom 27. März 2013 samt Übersetzung (act. 5.36).

M. RA C. erhielt am 13. Januar 2017 zum zweiten Mal Gelegenheit, ergänzend Stellung zu nehmen (act. 5.37). In seiner Eingabe vom 14. Februar 2017 machte er wiederum die mangelnde sprachliche Qualität der Urteilstexte geltend und verwies bezüglich den nicht erfüllten Anforderungen auf bisherige Ausführungen. Im Übrigen hält er an den gestellten Anträgen und den bisher gemachten Begründungen fest (act. 5.40).

N. Das BJ erliess am 28. April 2017 den Auslieferungsentscheid (act. 2). Er bewilligt die Auslieferung von A. an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgt unter dem Vorbehalt, dass A. nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. RA C. wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand entschädigt.

O. Dagegen reicht A. am 20. Mai 2017 Beschwerde ein (act. 1). Er beantragt sinngemäss, die Auslieferung an Mazedonien sei nicht zu gewähren und der Auslieferungsentscheid des BJ vom 28. April 2017 sei aufzuheben (act. 2). Das Gericht zog mit Schreiben vom 23. Mai 2017 vom BJ die Akten bei (act. 4), welche am 6. Juni 2017 beim Gericht eingingen (act. 5). Am 31. Mai 2017 ergänzte A. seine handgeschriebene zweiseitige Beschwerde vom 20. Mai 2017 mit einem dreiseitigen maschinengeschriebenen Schreiben (act. 6). Er beantragt darin neu, dass der Auslieferungsentscheid eventuell zu ergänzen sei um die Auflage, dass Mazedonien im Auslieferungsfall auf seine erhöhte Schutzbedürftigkeit und die Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen im Strafvollzug in zwingendem Sinn hingewiesen werde. Im Sinne eines Verfahrensantrages beantragte er schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege und, sollte sich der Beizug eines amtlichen Anwaltes rechtfertigen, um die Möglichkeit der Bezeichnung eines solchen (act. 6 S. 2).

Der Beschwerdeführer teilte am Schluss mit handschriftlicher Ergänzung mit, dass er ab 1. Juni 2017 in die JVA Z. versetzt werde, wo er für das Gericht erreichbar sei (act. 6 S. 3). Auf telefonische Anfrage der Kanzlei bestätigte die JVA Z. am 8. Juni 2017, dass A. sich dort aufhielt (act. 7).

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P. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Q. Das Bundesgericht teilt mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mit, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2017 das Asylgesuch von A. abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2017 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil hat A. am 29. Juni 2017 ans Bundesgericht Beschwerde geführt. Das Bundesgericht ersucht mit Blick auf eine Verfahrenskoordination die Beschwerdekammer um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie Zustellung des Entscheides (act. 8).

R. Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) sowie das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2;

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136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 6.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). 2.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug seines (abweisenden) Asylentscheids des Staatssekretariat für Migration SEM vom 17. Mai 2017 in das Auslieferungsverfahren (act. 6 S. 2). Nach Art. 55a IRSG, dem Gegenstück zu Art. 108a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sind Auslieferungs- und Asylverfahren zu koordinieren: Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei (vgl. BGE 138 II 513 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_611/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 1). Das BJ hatte das SEM am 29. Dezember 2015 angefragt und am 19. Januar 2016 Unterlagen und einen Bericht erhalten (act. 5.3 Urk. 11; act. 5.4 Urk. 17, 17A-C). Die Akten des Asylverfahrens befinden sich vor Bundesgericht (Verfahren 1C_354/2017), welches eine Koordination mit dem Auslieferungsverfahren in die Wege geleitet hat (vgl. act. 8). Der Asylentscheid ist nicht rechtskräftig.

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Sein Beizug ist zum Entscheid der vor der Beschwerdekammer liegenden Fragen nicht erforderlich. Der Verfahrensantrag auf Beizug von zusätzlichen Akten des Asylverfahrens ist daher abzuweisen.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelhafte Übersetzung von Ersuchen und Unterlagen. Insbesondere die beiden Urteile seien unklar und zum Teil unverständlich übersetzt (act. 6 S. 1 Ziff. 1). 4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechtshilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.). 4.3 Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; ZIMMERMANN a.a.O., N. 22 f., 291 ff.). 4.4 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt von der ersuchenden Behörde eine "Darstellung der Handlungen derentwegen um Auslieferung ersucht wird". Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. Das Ersuchen und die für den Auslieferungsentscheid massgeblichen Beilagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der

- 9 des ersuchten Staates abzufassen. Der ersuchte Staat kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen (Art. 23 EAUe). Die Schweiz verlangt in regelmässiger Praxis eine ausreichende Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache. Die Übersetzung ist in deutscher, französischer oder italienischer Fassung einzureichen. Sie muss durch den ersuchenden Staat amtlich als richtig bescheinigt sein (Art. 28 Abs. 5 IRSG; BGE 110 Ib 173 E. 4a/b). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen. Er kann für deren Beibringung eine Frist ansetzen (Art. 13 EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 6 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.132/2005 vom 4. Juli 2005, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung führt das Fehlen einer Übersetzung nur dann zur Verweigerung der Rechtshilfe bzw. Auslieferung, wenn dadurch das Ersuchen nicht korrekt behandelt werden kann, Rechte der auszuliefernden Person beeinträchtigt werden oder ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2013 vom 3. Juni 2013, E. 2; 1A.248/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2; 1A.76/2006 vom 15. Mai 2006, E. 2.5; 1A.56/2000 vom 17. April 2000, E. 2b; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 291 f.). 4.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die sprachliche Qualität der vorhandenen Unterlagen hätte es ihm verunmöglicht, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt gehörig zu äussern (act. 6 S. 1 Ziff. 1 ). Die Entscheide des Grundgerichts Kumanovo (act. 5.9 Urk. 22C), des Appellationsgerichts von Skopje sowie des Obersten Gerichtshofes von Mazedonien (beide in act. 5.36) sind übersetzt in sprachlich ungenaues Deutsch. Der Sachverhalt ergibt sich aus den ersten beiden Entscheiden sowie teilweise aus dem Entscheid des Obersten Gerichtshofes. Die vorhandenen, miteinander in Bezug stehenden Unterlagen und Urteile dreier Instanzen geben trotz sprachlicher Ungeschliffenheit ein zureichendes Bild des Sachverhaltes. Sie würden schon ohne die belegten Vorkenntnisse des zugrundeliegenden Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer genügen, damit der Beschwerdeführer (oder vor der Vorinstanz sein Rechtsvertreter) allfällige Auslieferungshindernisse geltend machen konnte. 4.6 Der Sache nach ist klar (vgl. BGE 118 lb 111 E. 5b), was die mazedonischen Gerichte als erwiesenen Sachverhalt ansehen und das BJ annimmt. Dessen Auslieferungsentscheid vom 28. April 2017 basiert auf folgendem Sachverhalt: "Am 6. Februar 2011, um ca. 22.30h, hat der Verfolgte, zusammen mit einem Komplizen, mit einer Spitzhacke sechs Metallabdeckungen von Abwasserschächten entfernt. Der Gesamtwert dieser Abdeckungen belief sich

- 10 auf 42'000 MKD" (act. 2 S. 6 Ziff. 5.1; dieser Betrag entspricht zum Kurs vom 4. Februar 2011 rund CHF 889.--). Anzeichen, dass das BJ aufgrund der Qualität der Übersetzung den Sachverhalt oder das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit nicht korrekt erfasst resp. behandelt hätte, liegen nicht vor. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Ein geringer Vermögenswert oder ein geringer Schaden übersteigt nach der Rechtsprechung Fr. 300.-- nicht (BGE 142 IV 129 E. 3.1 ). Das BJ qualifiziert den Sachverhalt nach Schweizer Recht somit zu Recht als Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (vgl. act. 2 S. 6 Ziff. 5.2). 4.7 Der Beschwerdeführer wurde durch die Polizei am 2. Juni 2016 zum Sachverhalt des Auslieferungsersuchens befragt und bestätigte, die verurteilte Person zu sein (act. 5.14). Er räumte ein, dass er die erwähnten Gerichtsakten sowie zahlreiche Dokumente bekommen hatte. Er habe sich dagegen gewehrt und damals einen Anwalt engagiert, da er die Tat nicht begangen habe. Er habe das komische Gefühl gehabt, dass sein Anwalt keinen Erfolg haben werde (S. 2). Um einer ungerechtfertigten Verhaftung zu entgehen, habe er beschlossen in die Schweiz zu fliehen (act. 5.14 S. 2). Bei seiner an die Flucht anschliessenden Asylbefragung vom 25. Juli 2013 bestätigt er denn auch den obigen Sachverhalt im Wesentlichen (act. 5.4 Urk. 17 A S. 6). Der Beschwerdeführer rügt z.B. hier wie vor der Vorinstanz, es sei unklar, ob er zu einer Freiheitsstrafe von einer oder zwei Jahren verurteilt worden sei. Er verbindet damit die Frage, ob die Vollstreckungsverjährung nicht schon eingetreten sei (dazu folgende Erwägung 4.9). Damit hätte es dem Beschwerdeführer (oder vor der Vorinstanz seinem Rechtsvertreter) aber auch möglich sein müssen, konkrete oder sinngemässe Rügen bezüglich allfälliger offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens oder Rügen bezüglich der beidseitigen Strafbarkeit zu erheben.

4.8 4.8.1 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist (Art. 10 EAUe in der Version vor dem hier nicht massgebenden 4. Zusatzprotokoll zum EAUe; Botschaft vom 20. Mai 2015 zur Genehmigung des 3. und 4. ZP zum EAUe, BBl 2015 3963, S. 3973 f., Art. 5

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Abs. 1 lit. c IRSG). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staats eingetreten ist. Ein Rechtshilfegesuch kann allenfalls abgewiesen werden, wenn die Verjährung ausser Zweifel steht (Urteile des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015, E. 8.2; 1A.184/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.11). 4.8.2 Gemäss dem Beschwerdeführer sind die Unterlagen des Auslieferungsersuchens so mangelhaft übersetzt, dass nur unzureichend geklärt sei, ob er nun zu einer Freiheitsstrafe von einem oder zwei Jahren verurteilt sei (act. 6 S. 1 Ziff. 1). Vor der Vorinstanz führte sein Rechtsvertreter aus, dass in Mazedonien die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten zu sein scheine (act. 5.40 S. 2 Eingabe vom 14. Februar 2017; act. 5.34 S. 2 Ziff. 2 Eingabe vom 26. Oktober 2016; act. 5.28 S. 4 Ziff. 6 Eingabe vom 8. Juli 2016). Das BJ verweist im Auslieferungsentscheid (act. 2 S. 7 Ziff. 6.4) auf das Schreiben des Grundgerichts Kumanovo (act. 5.2 Urk. 9B/9C), wonach die Vollstreckungsverjährung erst am 27. März 2019 eintrete. Dies stimme prima facie mit den mazedonischen Verjährungsbestimmungen überein (act. 5.2 Urk. 9H/I). 4.8.3 Das erwähnte Schreiben des Grundgerichts Kumanovo (Urk. 9C), in der Beilage zum Rechtshilfeersuchen vom 14. Dezember 2015 (act. 5.2), spricht einleitend von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und abschliessend von der Auslieferung wegen Erledigung der Strafe von einem Jahr. Auf Nachfrage des BJ erklärt Mazedonien mit Schreiben vom 6. September 2016, dass es sich hierbei um einen "technischen Fehler" gehandelt habe und Mazedonien die Auslieferung für eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren suche (act. 5.30 Übersetzung zu Urk. 55A). Tatsächlich lautet das Urteil des Grundgerichts Kumanovo (act. 5.9 Urk. 22C) denn auch auf zwei Jahre Gefängnis. Diese Strafdauer ist bestätigt im Schreiben des Obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober 2016 (in act. 5.36). Die Ausführungen der Auslieferungsunterlagen sind verständlich. Die Ausführungen des BJ zur Verfolgungsverjährung in act. 2 S. 7 Ziff. 6.4 (Auslieferungsentscheid) überzeugen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Verfolgungsverjährung nach mazedonischem Recht noch nicht eingetreten ist. Die dazu erhobene Rüge erweist sich als nicht stichhaltig.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer berichtet, dass sich seine Familie von ihm abgewandt habe. Sie bedrohe ihn, verleugne ihn. Sie habe ihn ausgestossen. Bei einer Auslieferung fürchte er um sein Leben (act. 1). Der Beschwerdeführer bringt

- 12 weiter vor, dass die Drohungen seiner Angehörigen sich insbesondere auch stark auf seine psychische Gesundheit auswirken würden, was auch aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgehe. Die Angststörungen sowie die zu befürchtende Gefahr um sein Leib und Leben könnten nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden und würden ein Auslieferungshindernis darstellen (act. 6 S. 1 f Ziff. 2). Das BJ habe keine Garantien zu seinem Schutz vor Mitgefangenen oder Gefängnispersonal eingeholt. Mazedonien sei nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen zu schützen, wie auch die jüngsten Tumulte im mazedonischen Parlament zeigen würden. Hier hätten die Ordnungskräfte erst nach Stunden und zahlreichen Verletzungen eingegriffen. Nach seinem abweisenden Asylentscheid vom 17. Mai 2017 sei zu differenzieren zwischen dem Verhalten unterer und oberer Chargen der Polizeikräfte. Im Strafvollzug wäre er aber gerade der Obhut niederer Chargen überlassen. Die erwähnten Tumulte liessen daran zweifeln, ob auch obere Chargen um Ruhe und Ordnung besorgt seien. Er gehe jedenfalls nicht davon aus, dass ihm als Strafgefangenen mehr Schutz zuteil würde als einem neugewählten Regierungschef bzw. einer Regierungsmehrheit (act. 6 S. 2 Ziff. 3). 5.2 Sein Rechtsvertreter führt vor dem BJ dazu aus, dass sein Mandant nach seiner Heirat in der Schweiz im Jahre 2014 aus Liebe zu seiner Frau konvertiert sei und seitdem in der muslimischen, mazedonisch-albanischen Heimat ausgestossen sei und von Bewohnern seines Heimatdorfes wie auch von nahen Angehörigen per SMS bedroht werde. Er habe deshalb wegen Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion ärztliche Hilfe aufsuchen müssen (act. 5.28 S. 4; act. 5.34 S. 2 Ziff. 3; act. 5.40 S. 2 Ziff. 3). 5.3 Mazedonien hat die massgeblichen UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert (Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2], Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte [SR 0.103.1], Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]). Mazedonien ist weiter Mitgliedsstaat des Europarates (SR 0.192.030) und der EMRK (SR.0.101), des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) und mit der Schweiz unter anderem mit den in Erwägung 1.1 zitierten multilateralen Auslieferungsverträgen verbunden. 5.4 Das Prinzip des guten Glaubens im Bereich des Völkervertragsrechts verpflichtet Staaten jedes Verhalten zu unterlassen, das ihren völkerrechtlichen

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Verpflichtungen zuwiderläuft oder nicht dem Sinn und Ziel eines Vertrages entspricht. Gleichermassen ist zu vermuten, dass Staaten stets nach Treu und Glauben handeln und dass ein Staat wie Mazedonien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; aus dem "case law" des IGH: Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports, 1996, S. 226, 264, Ziff. 102; Pulp Mills (Argentina v. Uruguay), ICJ Reports, 2010, S. 14, 67, Ziff. 145). Diese Vermutung kann nur erschüttert werden durch gesicherte und konkrete Elemente, die ernsthafte Zweifel wecken (BGE 126 II 324 E. 4e; Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2017 vom 2. Juni 2017, E. 4.1.1; BGE 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017, E. 8.7.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 und 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1, beide zur Vermutung der Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens, wie auch Urteil 1A.30/2001 vom 2. April 2001, E. 5b). 5.5 5.5.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7). 5.5.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann –

- 14 und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; BGE 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324, 328 E. 4e; 125 II 356, 364 E. 8a; 123 II 161, 167 E. 6b; 123 II 511, 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.91 vom 5. Mai 2017, E. 3.2; RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 10 zu Art. 37 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 681–693). 5.6 Das BJ geht in seiner Begründung (act. 2 S. 8 Ziff. 6.5), worauf verwiesen werden kann, zu Recht davon aus, dass Mazedonien, u.a. als Vertragspartei der EMRK und des EAUe, seine menschenrechtlichen Verpflichtungen auch im Strafvollzug wahrt (vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 4.3/4.4). Eine konkrete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund der Umstände seines Falles hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Delikt ist auch nicht politischer Natur. Die vorgebrachten Ereignisse im mazedonischen Parlament haben keinen Zusammenhang mit seinem Fall. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die von ihm erwähnten telefonischen Drohungen wegen seines Religionswechsels wenn nötig nicht zu besonderen Schutzmassnahmen durch die mazedonischen Behörden führen würden. Mazedonien ist ein laizistischer Rechtsstaat und es gibt keine Hinweise, dass im Falle einer Intervention durch Drittpersonen die Behörden die erforderlichen Massnahmen nicht ergreifen würden. lm letzten Bericht von Amnesty International (2016/2017), S. 325 f., wird keineswegs auf Probleme dieser Art hingewiesen. Garantien oder Auflagen zur Auslieferung sind nicht erforderlich. Ebenso steht die Gesundheit des Beschwerdeführers der Auslieferung nicht entgegen. So sprach aus ärztlicher Sicht noch am 4. November 2015 nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (act. 5.4 Urk. 17C S. 3). Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Haft. Es liegen keine Anzeichen einer derartig fehlenden Hafterstehungsfähigkeit vor (vgl. Urteil https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+117+Ib+64+&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IB-64%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page64 https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=date_desc&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+117+Ib+64+&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IB-68%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page68

- 15 des Bundesgerichts 1C_316/2016 vom 13. Juli 2016, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.2/6.3.3; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 699), dass seine Auslieferung unmöglich wäre.

6. Dass die Vorinstanz aus Versehen das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ) anwandte (vgl. act. 2 S. 5 Ziff. 2), zeitigt vorliegend keine Auswirkungen (vgl. oben E. 1.1).

7. Es sind keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Der Auslieferungsentscheid erweist sich als bundesrechtskonform und die erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet. Die Auslieferung ist damit zu bewilligen für die dem Auslieferungsersuchen des mazedonischen Justizministeriums vom 14. Dezember 2015 zugrunde liegenden Straftaten. Der Auslieferungsentscheid steht unter dem Vorbehalt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird.

8. 8.1 Beantragt ist die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 1 S. 1; RP.2017.28). 8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 133 III 614 E. 5; 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2015 vom 4. Januar 2016, E. 7.2.1).

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8.3 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Beizug von Akten des Asylverfahrens wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Bellinzona, 26. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2017.127 — Bundesstrafgericht 25.07.2017 RR.2017.127 — Swissrulings