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Bundesstrafgericht 08.06.2017 RR.2017.117

8 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,510 mots·~13 min·1

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Zustellung von Vorladungen (Art. 7 f. EUeR, Art. 68 f. IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Zustellung von Vorladungen (Art. 7 f. EUeR, Art. 68 f. IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Zustellung von Vorladungen (Art. 7 f. EUeR, Art. 68 f. IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Zustellung von Vorladungen (Art. 7 f. EUeR, Art. 68 f. IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 8. Juni 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT MURI-BREMGARTEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Zustellung von Vorladungen (Art. 7 f. EUeR, Art. 68 f. IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.117

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen und einer Umweltstraftat in einem besonders schweren Fall führen;

- in diesem Zusammenhang das Landgericht Essen mit Rechtshilfeersuchen vom 7. April 2017 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) gelangte und um Zustellung seiner Vorladung zur Hauptverhandlung an A. ersuchte (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft);

- mit Verfügung vom 26. April 2017 die Staatsanwaltschaft die Regionalpolizei Muri mit der Zustellung der Vorladung an A. beauftragte (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft);

- gemäss dem Vollzugsbericht der Regionalpolizei Muri sich A. am 4. Mai 2017 weigerte, die Vorladung entgegenzunehmen und die Empfangsbescheinigung zu unterschreiben (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft);

- mit „Schlussverfügung“ vom 5. Mai 2017 die Regionalpolizei Muri die Überweisung des Vollzugsberichts und der Empfangsbescheinigung an die Staatsanwaltschaft anordnete (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft);

- der Rechtsvertreter von A. die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Mai 2017 u.a. um Erlass einer Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG ersuchte (act. 1.6); die Beschwerdegegnerin diesem Ersuchen mit Schreiben vom 8. Mai 2017 nicht entsprach (act. 1.7);

- gegen die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1);

- der Beschwerdeführer die „Ladung des Landgerichts Essen vom 9. März 2017 respektive deren polizeilicher Zustellung vom 4. Mai 2017“ als zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80d und Art. 80e Abs. 1 IRSG bezeichnet; er weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe den Erlass einer förmlichen Schlussverfügung im Sinne von Art. 80d IRSG verweigert (act. 1 S. 4);

- seinem Antrag zufolge festzustellen sei, dass die von der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2017 veranlasste polizeiliche Zustellung der Ladung bzw. Vorladung des Landgerichts Essen vom 9. März 2017 rechtswidrig und damit besagte Ladung bzw. Vorladung für den Beschwerdeführer unbeachtlich,

- 3 mithin nichtig sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 2);

- der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, es liege konkret prozessualer Zwang im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) vor, weshalb die doppelseitige Strafbarkeit erforderlich sei (act 1 S. 10 ff.); die Gegenstand des deutschen Strafverfahrens gegen ihn bildenden Vorwürfe in der Schweiz aber nicht strafbar seien (act. 1);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);

- das Rechtshilfegesetz und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die Beschwerdekammer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterliegen;

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder http://links.weblaw.ch/SR-0_351_1 http://links.weblaw.ch/SR-0_351_913_1 http://links.weblaw.ch/de/EU-Amtsblatt%202000%20L239 http://links.weblaw.ch/de/EU-Amtsblatt%202000%20L239 http://links.weblaw.ch/SR-351_11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-130-II-337 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-128-II-355 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-124-II-180 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-137-IV-33 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-136-IV-82 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-129-II-462 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-135-IV-212 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-123-II-595

- 4 durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;

- die in Art. 25 Abs. 1 IRSG vorgesehene Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich erstinstanzlicher Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, im Bereich der so genannten akzessorischen Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) nicht zum Tragen kommt, weil das Gesetz mit Art. 80e IRSG gerade eine spezielle Regelung vorsieht;

- die ausführende Behörde eine Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe erlässt, wenn sie das Rechtshilfeersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Art. 80d); das Rechtshilfegesetz den Erlass einer Schlussverfügung nur in den Fällen von Art. 74 IRSG (Herausgabe von Beweismitteln) und Art. 74a IRSG (Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung) durch Verweisung auf Art. 80d IRSG in Klammern explizit vorsieht;

- unter Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an den ersuchenden Staat fällt, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden; mit anderen Worten jede Herausgabe eine Beschlagnahmeverfügung voraussetzt (so BBl 1995 III 1 ff., 14);

- die Rechtshilfe die Zustellung von Gerichtsschriftstücken umfasst (Art. 7 Ziff. 1 EUeR); die zuständigen Behörden des ersuchten Staats die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen bewirken, die ihnen zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden; die Zustellung durch einfache Übergabe an den Empfänger bewirkt werden kann, sofern sie nicht in einer besonderen Form verlangt wird (Art. 7 Ziff. 1 EUeR);

- die Zustellung durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Bestätigung nachgewiesen wird oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet; der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mitteilt, wenn die Zustellung nicht vorgenommen werden konnte (Art. 7 Ziff. 2 EUeR);

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- der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder eine Zwangsmassnahme unterworfen werden darf, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird (Art. 8 EUeR);

- es sich nach der zu Art. 7 ff. EUeR ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Zustellung um einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, durch welchen einer Partei oder einem Dritten Gelegenheit gegeben wird, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.309/1995 vom 1. März 1996, E. 2a S. 8, mit weiteren Hinweisen); sich nach den Erläuterungen in der bundesrätlichen Botschaft aus Art. 7 und 8 EUeR ergibt, dass eine im Wege der Rechtshilfe zugestellte Vorladung stets nur den Charakter einer formlosen Einladung hat, vor den ersuchenden Justizbehörden zu erscheinen (BBl 1966 I 484; vgl. auch SARARARD AR- QUINT, in Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 68 IRSG N. 2 und Art. 69 IRSG N. 2);

- die Zustellung von Vorladungen nach den Artikeln 68 und 69 des Rechtshilfegesetzes in den Grundsätzen gleich geregelt ist wie die Zustellung von Schriftstücken nach EUeR;

- gemäss Art. 68 Abs. 1 IRSG Schriftstücke, um deren Zustellung eine schweizerische Behörde ersucht wird, durch einfache Übergabe an den Empfänger oder mit der Post zugestellt werden können; die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die Annahme der Urkunde oder die Verweigerung ihrer Annahme schriftlich bestätigt ist (Art. 68 Abs. 3 IRSG); gemäss Art. 30 Abs. 1 IRSV Schriftstücke für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im ausländischen Staat nicht selber verfolgt werden, den Empfängern unmittelbar mit der Post zugestellt werden dürfen;

- gemäss Art. 69 Abs. 1 IRSG eine Person, welche eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet ist, ihr Folge zu leisten; Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, nicht zugestellt werden (Art. 69 Abs. 2 IRSG);

- in diesem staatsvertraglichen sowie gesetzlichen Rahmen es sich demnach bei der Zustellung von Vorladungen nach Art. 7 EUeR sowie gemäss Art. 68 und 69 IRSG nicht um eine Zwangsmassnahme handelt;

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- die für Rechtshilfemassnahmen, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, geltenden Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 IRSG (Erfordernis der doppelten Strafbarkeit) für Zustellungsersuchen folglich nicht gelten;

- die Herausgabe der Notifikationsurkunden (Zustellungsbestätigungen, Empfangsbestätigungen) keine Herausgabe von Beweismitteln, Gegenständen oder Vermögenswerten im Sinne von Art. 74 IRSG ist, welche mittels Zwangsmassnahmen erhoben worden sind; vielmehr der ersuchte Staat die Notifikationsunterlagen sofort dem ersuchenden Staat übermitteln kann (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., N. 382);

- demnach die Ausführung eines Zustellungsersuchens samt anschliessender Herausgabe der Notifikationsurkunden ohne Erlass einer Schlussverfügung (Art. 80d i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG) erfolgt und daher auch nicht der Beschwerde im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG an die Beschwerdekammer unterliegt (s. dazu Entscheid der Beschwerdekammer RR.2012.115 vom 21. Mai 2012);

- vorliegend die Ladung des Landgerichts Essen keine Zwangsandrohung enthält; entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die indirekten Zwangswirkungen, die aus möglichen nachteiligen Rechtsfolgen eines Ausbleibens resultieren können, nicht mit den vollstreckungsrechtlichen Zwangsmitteln gleichzusetzen sind (s. dazu DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 39 f.); die Argumentation des Beschwerdeführers an der vorstehend erläuterten Bedeutung der im Wege der Rechtshilfe zugestellten Vorladung vorbeizielt; es sich auch im Falle des Beschwerdeführers bei der rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung nicht um eine Zwangsmassnahme handelt;

- demgemäss bereits gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die Ausführung des Zustellungsauftrags (Zustellungsversuch am 4. Mai 2017 und Überweisung des Zustellungsberichts samt Empfangsbestätigung am 5. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin) durch die Regionalpolizei Muri keine mit Beschwerde anfechtbare Schlussverfügung gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG darstellt;

- die Regionalpolizei Muri mit ihrer als „Schlussverfügung“ bezeichneten Anordnung ausserdem nicht die Herausgabe der Notifikationsurkunde an die ersuchende Behörde, sondern die Überweisung an die ausführende Behörde verfügte;

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- die Ausführung einer im Rechtshilfeverfahren angeordneten Anordnung per se im Übrigen auch nicht als Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in Frage kommt;

- die von der Beschwerdegegnerin als ausführende Behörde mit Verfügung vom 26. April 2017 angeordnete Zustellung der Vorladung keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt (s.o.);

- die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer Schlussverfügung nach Ausführung der Zustellung zu Recht nicht entsprochen hat (s.o.);

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Schlussverfügung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Zwischenverfügung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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