Entscheid vom 30. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Haffter und Felix Fischer, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2016.147
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Perus leitete vor mehr als einem Jahrzehnt eine Strafuntersuchung gegen den ehemaligen peruanischen Staatspräsidenten B. und weitere Angeschuldigte wegen Korruption, krimineller Vereinigung und anderen Delikten ein. B. soll während seiner Regierungszeit (1990-2000) mit Hilfe seines damaligen Beraters und Geheimdienstchefs C. die Lieferung von Rüstungsmaterial, Flugzeugen und anderen Gütern in Auftrag gegeben und dafür illegale Provisionen (Schmiergelder) entgegengenommen haben. Die Aufträge seien jeweils mittels Dringlichkeitsdekreten bzw. geheimen Präsidialbeschlüssen erfolgt. In einem Fall seien drei Flugzeuge des Typs "MIG 29 SE" über ein russisches Unternehmen bestellt worden. Dabei habe A. den Vertrag für das russische Unternehmen unterzeichnet. Die russische Verkäuferin der Flugzeuge habe "Provisionen" von mehr als USD 16 Mio. auf zwei Bankkonten in Zürich überwiesen. Davon seien unter anderem USD 780'429.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank D., lautend auf A., transferiert worden. Die peruanischen Strafverfolgungsbehörden vermuteten, dass u.a. auf diesem Konto "Gelder aus der Korruption" überwiesen worden seien (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom 11. Februar 2014, lit. A ff.).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft von Peru mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Juli 2002 und Ergänzung vom 18. September 2002 u.a. um Sperre des vorgenannten Konto von A.. Dieses Konto war bereits vor Eingang des peruanischen Rechtshilfeersuchens aufgrund des in der Schweiz geführten Verfahrens wegen Geldwäscherei von der damaligen Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend "Bezirksanwaltschaft") am 17. November 2000 gesperrt worden. Nach Eintreffen des Ersuchens wurde im Rahmen der schweizerischen Strafuntersuchung gegen C. mittels Sistierungsverfügung vom 8. Oktober 2002 u.a. angeordnet, dass das Konto von A. gesperrt gehalten werde (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom 11. Februar 2014, lit. B).
C. Mit Schlussverfügung vom 7. November 2002 nahm die Bezirksanwaltschaft als ausführende Behörde zunächst davon Vormerk, dass die strafrechtliche Sperre des Kontos von A. durch die anzuordnende rechtshilfeweise Sperre ersetzt werde, und ordnete sodann u.a. die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos von A. an. Der von A. dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2003 von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als damaligen zuständigen Rekursinstanz abgewiesen.
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Zwischen 2009 und 2013 suchte A. bei der ausführenden Behörde, nunmehr Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"), mehrmals um Aufhebung der Sperre seines Kontos nach (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom 11. Februar 2014, lit. D f.). Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung der Sperre des Kontos von A. formell ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Entscheid RR.2013.164 vom 11. Februar 2014 die dagegen erhobene Beschwerde von A. ab.
D. Mit Schreiben vom 11. April 2016 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft von Peru ein Rechtshilfeersuchen der Corte Superior de Justicia de Lima, Juzgado Penal Transitorio Especializado en Delitos, Tributarios y de Propiedad Intelectual Supraprovincial de Lima y Callao, um Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte. Das Ersuchen stützt sich auf ein Urteil desselben Gerichtes vom 23. Februar 2016, mit welchem der Beschwerdeführer seiner Eigentumsrechte am gesperrten Konto verlustig erklärt und die Einziehung der gesperrten Werte im Umfang von USD 934‘435.87 sowie der bis zum Vollzug des Entscheides aufgelaufenen Zinsen angeordnet worden ist (Rechtshilfeakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2).
E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der auf dem Portfolio Nr. 1, lautend auf A. und E., befindlichen Vermögenswerte in der Höhe von USD 930‘726.64 (Wert per 13. Juni 2016) samt der bis zum Vollzug des Entscheides aufgelaufenen Zinsen an die peruanischen Behörden an (act. 1.1).
F. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 22. Juli 2016 durch seine Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 sowie die ersatzlose Aufhebung der Kontosperre, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das Bundesamt für Justiz beantragen in ihrer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 9 und 10). Mit Beschwerdereplik vom 9. September 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 12), welche der Gegenseite in der Folge zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 13).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Peru und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1; im Folgenden: Rechtshilfevertrag) massgeblich, den die beiden Staaten abgeschlossen haben und der am 2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist. Soweit der Rechtshilfevertrag mit Peru bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 28; s. auch BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der
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Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).
2.3 Vorliegend wird eine Schlussverfügung angefochten, mit welcher in Anwendung von Art. 74a IRSG die Herausgabe von Vermögenswerten an Peru angeordnet wird. Der Beschwerdeführer ist als Kontoinhaber durch diese Massnahme ohne Weiteres beschwert und im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist mit nachfolgender Ausnahme einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer ficht zudem die “Zwischenverfügung“ vom 7. November 2002 an unter Hinweis auf Art. 80e Abs. 1 IRSG, wonach auch die der angefochtenen Schlussverfügung vorangegangene Zwischenverfügungen angefochten werden können. Gegen die vorgenannte Verfügung hat der Beschwerdeführer bereits ein Rechtsmittel eingelegt, welches mit Beschluss vom 19. Februar 2003 von der damaligen zuständigen Rekursinstanz abgewiesen worden war (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.164 vom 11. Februar 2014, lit. D). Soweit sich seine Einwände auf die Verfügung vom 7. November 2002 beziehen, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 74a IRSG können Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Abs. 3).
4. 4.1 Gegen die angeordnete Herausgabe bringt der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 2 lit. a IRSG in einem ersten Punkt vor, dass die peruanischen Behörden die rechtsstaatlichen Minimalgarantien verletzt hätten.
So sei die Vorladung für die Verhandlung des für Zoll-, Steuer- und Einziehungsfragen zuständigen Spezialgerichts weder seinem peruanischen Vertreter noch ihm selbst zugestellt worden. Die Vorladung sei durch öffentliche
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Bekanntmachung erfolgt, obwohl er bereits seit August 2014 ordnungsgemäss vertreten gewesen sei, was den peruanischen Behörden bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen (act. 1 S. 6). Selbst wenn das peruanische Einziehungsverfahren ein vom peruanischen Strafverfahren unabhängiges Verfahren darstelle, könne davon ausgegangen werden, dass diejenige Behörde, welche das Einziehungsverfahren eingeleitet habe, auch Zugang zu den Akten des Strafverfahrens gehabt habe bzw. sich diesen Zugang hätte verschaffen können. Es hätte sich zwangsweise aufgedrängt, sich beim Gericht, wo das aktuelle Strafverfahren hängig gewesen sei, also beim peruanischen Supreme Court, zu erkundigen. Mit ihrem Vorgehen hätten die peruanischen Behörden dem Beschwerdeführer die rechtsstaatlichen Minimalgarantien verwehrt und verhindert, dass er vom Einziehungsverfahren Kenntnis hätte erhalten könne, sich angemessen hätte verteidigen bzw. bei der entsprechenden Verhandlung hätte anwesend bzw. vertreten sein können (act. 1 S. 7).
In der Replik rügt der Beschwerdeführer insbesondere, dass aus der französischen Übersetzung des peruanischen Urteils vom 23. Februar 2016 lediglich hervorgehe, dass in irgendeiner Art und Weise die Rechtshilfe „bemüht“ worden sei. Worin diese Rechtshilfebemühungen tatsächlich hätten bestehen sollen, ergebe sich aus dem Urteil bzw. dessen französischen Übersetzung in keiner Art und Weise (act. 12 S. 2).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner Urteil des Bundesgerichts A.156/1987 vom 1. Juli 1987, E. 7a). Zu diesen elementaren Grundsätzen zählt die Verjährung nicht (BGE 126 II 462 E. 5c S. 469). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires
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Strafverfahren garantiert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.278/1997 vom 19. Februar 1998, E. 6b). Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b IRSG).
4.3 Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer, der sich nicht im ersuchenden Staat aufhält, vorliegend auf Art. 2 IRSG berufen kann, ist Folgendes festzuhalten.
Gemäss dem Urteil der damaligen Corte Superior de Justicia de Lima (heute Juzgado Penal Transitorio Especializado en Delitos Aduaneros, Tributarios Propiedad Intelectual y para Procesos por Pérdida de Dominio Supraprovincial de Lima y Callao, nachfolgend „Corte Superior“) vom 23. Februar 2016 habe die peruanische Staatanwaltschaft (Fiscalía Supraprovincial Corporativa Especializada en Delitos de Corrupción de Funcionarios) am 16. Dezember 2014 dem Gericht den Antrag auf Einziehung der vorliegend streitigen Vermögenswerte des Beschwerdeführers gestellt (Rechtshilfeakten, französische Übersetzung des Urteils, Urk. 2 S. 2). Am 29. Januar 2015 sei das Gericht dem vorgenannten Urteil zufolge auf diesen Antrag auf Einziehung eingetreten und habe u.a. die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren angeordnet (a.a.O., S. 3). In der Folge hätten die peruanischen
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Behörden die zuständigen Behörden in Russland um die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren ersucht (a.a.O., S. 3). Die zuständigen Stelle in Russland habe daraufhin die peruanischen Behörden informiert, dass das Rechtshilfeersuchen der russischen Gesetzesordnung widerspreche, weshalb der Rechtshilfeweg für die Zustellung gemäss dem vorgenannten Urteil erfolglos geblieben sei. Dem nationalen Recht folgend sei aufgrund dessen gestützt auf den Entscheid vom 25. August 2015 die Vorladung an den Beschwerdeführer im peruanischen Amtsblatt publiziert worden unter der Androhung, ihm im Säumnisfall einen Prozessbeistand zu bestellen (a.a.O., S. 4). Da am angesetzten Prozesstermin der Beschwerdeführer nicht erschienen sei, sei ihm am 30. November 2015 zunächst Rechtsanwalt F. beigegeben worden, welcher das Amt indes nicht angenommen habe (a.a.O., S. 4 f.). Am 6. Januar 2016 sei dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin G. als seine Rechtsbeiständin bestellt worden, welche das Amt angenommen und auch an der Hauptverhandlung teilgenommen sowie zum Einziehungsverfahren Stellung genommen habe (a.a.O., S. 5 f., S. 20 ff.).
4.5 Gestützt auf das im internationalen Rechtshilfeverkehr geltende Vertrauensprinzip ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.70/2003 vom 8. September 2003, E. 6.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.128+129 vom 5. November 2007 E. 4.3). Wie aus der obigen Wiedergabe des Urteils hervorgeht, ist diesem entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, welche Rechtshilfebemühungen in welchem Zusammenhang die peruanischen Behörden ergriffen haben. Der Beschwerdeführer war im Einziehungsverfahren durch eine peruanische Rechtsanwältin vertreten, welche sich auch zur beantragten Einziehung geäussert hat. Ob und inwiefern die vom Schweizer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bevollmächtigten peruanischen Rechtsanwälte H.J. und I.J. überhaupt beauftragt waren, den Beschwerdeführer im Einziehungsverfahren zu vertreten, geht aus den eingereichten Unterlagen demgegenüber nicht mit ausreichender Klarheit hervor (s. Vollmachterteilungen vom 16. und 30. April 2014 [act. 1.2 und 1.3], E-Mail von Rechtsanwalt H.J. an den Schweizer Rechtsvertreter vom 18. August 2014 [act. 14] und Memorandum von Rechtsanwalt I.J. an den Schweizer Rechtsvertreter vom 15. Dezember 2014 [act. 1.5]). Daran vermag auch der geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, wonach der peruanische Rechtsanwalt I.J. für den Beschwerdeführer im Strafverfahren vor der Corte Suprema de Justicia de Lima am 30. März 2015 eine Eingabe gemacht haben soll (act. 1.6). Der Beschwerdeführer hat sodann lediglich eine Bestätigung der peruanischen Rechtsanwälte zuhanden des Schweizer Rechtsvertreters ein-
- 9 gereicht, wonach eine Vollmacht registriert worden sei (act. 1.4). Dokumente, welche belegen würden, welche Vollmacht mit welchem Inhalt welcher peruanischen Behörde genau wann die peruanischen Rechtsanwälte eingereicht haben, hat der Beschwerdeführerführer indes nicht ins Recht gelegt. Schliesslich erwähnt Rechtsanwalt I.J. in seinem fünfseitigen Memorandum vom 15. Dezember 2014 an den Schweizer Rechtsvertreter, das gemäss eigenen Angaben den Stand des Strafverfahrens, die Meinung der peruanischen Kanzlei über die Verjährungsfrage und die Aussicht auf einen Vergleich mit den peruanischen Behörden wiedergeben soll, zwar den bevorstehenden Antrag der peruanischen Staatsanwaltschaft auf Einziehung und dessen Folgen bei einer allfälligen Gutheissung (act. 1.5 S. 3), er verliert aber kein Wort über sein Vorgehen im Einziehungsverfahren. Obwohl die peruanischen Rechtsanwälte J. und damit auch der Beschwerdeführer demnach Kenntnis von der bevorstehenden Einleitung des Einziehungsverfahrens hatten (act. 1.5 S. 4), zeigten sie dem Beschwerdeführer zufolge der Corte Superior ihre Vollmacht nicht an, soweit diese überhaupt vorhanden gewesen sein sollte. Bei dieser Ausgangslage lässt sich der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht aufrecht erhalten, die peruanischen Behörden hätten verhindert, dass der Beschwerdeführer vom Einziehungsverfahren habe Kenntnis erhalten, sich angemessen verteidigen bzw. bei der entsprechenden Verhandlung anwesend bzw. vertreten sein können. Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der minimalen rechtsstaatlichen Garantien nicht ersichtlich. Seine Rüge geht demnach fehl, soweit darauf einzutreten ist, und die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
5. 5.1 In einem zweiten Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, das peruanische Verfahren weise einen klar politischen Charakter auf.
So stehe im Zentrum des Verfahrens der ehemalige Staatspräsident von Peru, B., und dessen Geheimdienstchef C. Auch die zur Diskussion stehenden, angeblichen Straftaten wie Korruption u.ä. seien bekanntermassen Delikte, welche gestürzten, unliebsamen Staatsmännern vorgeworfen würden. Wenn die peruanischen Behörden vor Erledigung des eigentlichen Strafverfahrens ein separates Einziehungsverfahren eingeleitet haben, liege es auf der Hand, dass es den peruanischen Behörden einzig und allein um die Behändigung von Vermögenswerten gehe und dies ohne Rücksichtnahme auf die rechtsstaatlichen Minimalgarantien (act. 1 S. 7 f.).
5.2 Gemäss Art. 4 Ziff. 1 lit. a Rechtshilfevertrag i.V.m. Art. 3 Abs. 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gegenstand
- 10 des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung u.a. vorwiegend politischen Charakter hat.
5.3 Wie das BJ und die Beschwerdegegnerin zu Recht hervorheben (act. 10 und 9), betrifft das Strafverfahren zwar u.a. ehemalige hochrangige Beamte und Politiker, aber die verfahrensgegenständliche Straftat stellt kein relativ politisches Delikt dar. Diese erging nicht im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat und hängt auch nicht eng mit dem Gegenstand eines solchen Kampfes zusammen. Vielmehr geht es um gemeinrechtliche Betrugsdelikte. Mit dem BJ und der Beschwerdegegnerin ist auf die zu dieser Frage bereits ergangene Rechtsprechung zu verweisen.
6. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe der Vermögenswerte als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Andreas Haffter und Felix Fischer - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).