Entscheid vom 11. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT BERN-MITTELLAND, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2016.101
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Bankrotts führen;
- der Leitende Oberstaatsanwalt München II gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. April 2016 mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte und um Herausgabe von Unterlagen und Daten (u.a. Kontoeröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Kontoauszüge etc.) betreffend der bei der Bank B. AG in Z. auf A. lautenden Konten Nr. 1 und Nr. 2 für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 25. April 2016 ersuchte (act. 2.1);
- die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Eintretensverfügung vom 20. Mai 2016 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Bank B. AG dazu aufforderte, die obgenannten Dokumente und Daten einzureichen (act. 2.2);
- die Bank B. AG dieser Aufforderung am 2. Juni 2016 nachkam (act. 2.3);
- die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schlussverfügung vom 3. Juni 2016 die Herausgabe der betreffenden Dokumente verfügte (act. 2.4);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Juni 2016 an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gelangte und sinngemäss beantragte, es sei die Schlussverfügung aufzuheben (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Schreiben vom 14. Juni 2016 die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 17. Juni 2016 eingeladen wurde, bis zum 30. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 3‘000.-- zu leisten und in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen sowie die originalunterzeichnete Beschwerde einzureichen; der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei versäumter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird und bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben, insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);
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- das Schreiben vom 17. Juni 2016 bzw. der Briefumschlag von der Deutschen Post am 9. Juli 2016 mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ ungeöffnet retourniert wurde (hierorts am 19. Juli 2016 eingegangen, act. 5 und 7);
- eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- nach Lehre und Rechtsprechung kumulativ folgende zwei Bedingungen erfüllt sein müssen, um bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellfiktion auszulösen: erstens die Abholeinladung in den physischen oder elektronischen Briefkasten bzw. ins Postfach des Empfängers gelegt worden sein muss; zweitens der Empfänger eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (MAITRE/THALSMANN, in: WALDMANN/ WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N. 42 ff.; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 120 III 3 E. 1d; 119 V 89 E. 4b/aa);
- der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren persönlich eingeleitet hat und damit mit behördlichen Zustellungen rechnen musste;
- gemäss Postnachforschungen das Schreiben am 21. Juni 2016 beim Beschwerdeführer avisiert wurde (act. 7);
- in Anwendung der vorerwähnten Bestimmungen das Schreiben vom 17. Juni 2016 dem Beschwerdeführer demnach vor Ablauf der Frist vom 30. Juni 2016 als zugestellt gilt;
- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis dato) weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
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- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 17. Juni 2016 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird, und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. August 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., ad acta - Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).