Entscheid vom 29. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A. LTD., 2. B., 3. C., 4. D., alle vertreten durch Rechtsanwalt Christoph K. Graber, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2-4
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2014.96-99
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unternehmensverantwortliche der E. GmbH, darunter F., und verdächtigt diese, Vermögen der E. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die G. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die G. AG bei der Bank H. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die G. AG bei der Bank H. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.5).
B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank I. AG (vormals Bank H. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kontounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die G. AG herauszugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank I. AG mit Schreiben vom 12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5).
C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der G. AG zu einem Konto Nr. 2 lautend auf die A. Ltd. bei der Bank J. AG (vormals Bank I. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank J. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des besagten Kontos der A. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank J. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.2 II Ziff. 5).
D. Mit Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 3 lautend auf die A. Ltd. an (act. 1.2).
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E. Dagegen gelangen die A. Ltd. sowie deren wirtschaftlich Berechtigte, B., C. und D. mit Beschwerde vom 12. März 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, der A. Ltd. umfassende Akteneinsicht zu gewähren und ihr anschliessend eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Subeventualiter sei die Rechtshilfe auf einzelne Dokumente zu beschränken (act. 1 S. 2).
F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") und die Beschwerdegegnerin beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 10. und 14. April 2014 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 12. Mai 2014 vollumfänglich an den in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10). Das BJ und die Beschwerdegegnerin geben in ihren Schreiben vom 5. und 10. Juni 2014 ihren Verzicht auf Duplik bekannt (act. 12 und 13), was den Beschwerdeführern am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 14).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1
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Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 12. März 2014 gegen die Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1).
2.3 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank J. AG, weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist. Hingegen sind die Behttp://links.weblaw.ch/BGE-130-II-162 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-153 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153
- 5 schwerdeführer 2 bis 4 nicht Inhaber des von der gerügten Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Wie ausgeführt, genügt der Umstand, dass sie als wirtschaftlich Berechtigte in den Kontoeröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin 1 genannt werden, nicht zur Bejahung deren Beschwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 1 aufgelöst worden wäre und die Beschwerdeführer 2 bis 4 Begünstigte am Liquidationserlös der Beschwerdeführerin 1 seien und damit ausnahmsweise deren Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 bis 4 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht in einem ersten Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Eine Massnahme, die von der verfügenden ausländischen Behörde selber nicht mehr vollzogen werden könnte, dürfe auch von den Schweizer Behörden nicht rechtshilfeweise vollzogen werden. Eine Einsprache gegen die widerrechtliche Beweisbeschaffung habe in Österreich nur geringe Erfolgschancen, da eine Entfer-
- 6 nung aus den Akten nur im Falle einer widerrechtlichen Beweisbeschaffung durch österreichische Beamte überhaupt in Frage kommen würde. Da die illegale Beweismittelbeschaffung jedoch durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei, sei es wahrscheinlich, dass die Dokumente in den Strafakten verbleiben würden (act. 1 S. 4 ff.).
4.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 bezüglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am 1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.6). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizerische Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht verwertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was die Beschwerdeführerin 1 bezweifelt (act. 1 S. 8) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichischen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.
Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Bestimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht ferner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchen-
- 7 den Staates gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3.2).
Die Beschwerdekammer weist im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt (Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012 E. 4.3). Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.
Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und der Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihr sei die vollständige Einsicht in die Verfahrensakten verweigert worden. So seien ihr insbesondere die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank J. AG und den österreichischen Behörden sowie den Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 vorenthalten worden. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht in genügendem Umfang mit den Eingaben der Beschwerdeführerin 1 und den Ausführungen zum Sachverhalt auseinandergesetzt. So habe sie sich in ihrer sogenannten "Kontoanalyse" nicht einmal die Mühe gemacht zu erklären, wieso die von ihr beanstandeten Transaktionen in einem Zusammenhang mit dem österreichischen Verfahren stehen sollen (act. 1 S. 12 ff.).
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein-
- 8 sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfahrensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berechtigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid relevant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1, TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Gesuch (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnisse zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hatte. Die ausführende Behörde verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten nicht betreffen (ZIMMERMANN, a.a.O., N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass die Schlussverfügung von der ausführenden Behörde sorgfältig begründet wird (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die Behörde hat dabei die Vorbingen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).
5.3 Aus den Akten – insbesondere aus denjenigen das Verfahren RR.2014.89- 90 betreffend – geht hervor, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 in der Zeitspanne vom Februar 2012 bis März 2013 folgende Dokumente zugestellt worden sind: das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 sowie dessen Ergänzung vom 27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom
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10. Mai 2012, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an die ersuchende Behörde vom 21. Dezember 2012 sowie die herauszugebenden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin 1 (RR.2014.89-90 act. 1.10). Damit sind ihr sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zugestellt worden. Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank J. AG bzw. der Bank I. AG, die der Beschwerdeführerin 1 nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, die sie nicht direkt und persönlich betreffen und ihr daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Die Schlussverfügung vom 7. Februar 2014 nennt sodann die Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 nicht, stützt sich also zur Begründung des Entscheides nicht darauf ab. Hingegen verweist das der vorliegenden Schlussverfügung zugrundeliegende Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung insofern auf diese früheren Rechtshilfeersuchen, als dort festgehalten wird: "Unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz, insbesondere die Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2011 und 6. September 2011, ergeht nunmehr unter Anschluss der gerichtlich bewilligten Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte vom 27. Dezember 2011 das Ersuchen um Erteilung von Auskünften über Bankkonten […]" (vgl. act. 1.6). Gemäss Beschwerdegegnerin betreffen diese beiden Ersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 bereits vollzogene Sperren von nicht auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Konten (RR.2014.89-90 act. 7.2), mithin betreffen sie die Beschwerdeführerin 1 gerade nicht. Fehlt aber die Relevanz mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1, so führt alleine die Tatsache, dass im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 auf vorgehende Ersuchen verwiesen wird, nicht dazu, dass diese damit automatisch zu wesentlichen Verfahrensakten im Sinne der angeführten Rechtsprechung werden. Im Übrigen erlauben es die der Beschwerdeführerin 1 vorliegenden Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 und 27. Dezember 2012 – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Rechtshilfevoraussetzungen zu prüfen. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, der Beschwerdeführerin 1 die Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 – auch nicht in geschwärzter Form – zuzustellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht ausgemacht werden.
5.4 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 äussert sich die angefochtene Schlussverfügung sodann ausführlich zu den einzelnen Rechtshilfevoraussetzungen, namentlich zum Sachzusammenhang zwischen der österreichischen Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Kontounterlagen und der angeordneten Kontosperre sowie zur Verhältnismässigkeit der beantragten Rechtshilfemassnahmen (act. 1.2 S. 5 f.). Der Begründungspflicht wurde somit zweifellos Folge geleistet, eine sachgerechte Anfech-
- 10 tung war möglich. Ob die Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid Rechtshilfe zu leisten ausreichen, was vorliegend von der Beschwerdeführerin 1 bestritten wird, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Sie führt aus, die Übermittlung der gesamten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 an die Staatsanwaltschaft Wien habe den Charakter einer fishing expedition. Es bestehe die Gefahr, dass zahlreiche Personen zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt würden, die bisher jedoch nicht Gegenstand von Ermittlungen gewesen seien. Das Rechtshilfeersuchen erwähne die Beschwerdeführerin 1 nicht. Indem die Beschwerdegegnerin dennoch ihre Bankunterlagen an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden herausgeben wolle, habe sie eine materielle Beurteilung des ihr geschilderten Sachverhaltes vorgenommen, was sie aber gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen gerade nicht tun dürfe. Die in der Schlussverfügung genannten Transaktionen seien allesamt Geschäfte, die mit dem österreichischen Rechtshilfeersuchen nichts zu tun hätten, da es sich hierbei um Vermittlungsprovisionen handle, die auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 überwiesen und von dort an die drei wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin 1 weitergeleitet worden seien. Auf jeden Fall müssten sodann die Unterlagen in der Lasche "KYC/Contacts" ausgesondert werden, da diese nichts mit dem österreichischen Strafverfahren zu tun hätten und höchstpersönlicher Natur seien (act. 1 S. 15 ff.; act. 10 S. 3 f.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/ SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, a.a.O., N 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462
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E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmensverantwortlichen der E. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die E. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die E. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darunter die G. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumänischen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezember 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom 9. April 2004 seien von der E. GmbH an die G. AG Zahlungen von http://links.weblaw.ch/1A.245/2006
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USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die E. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die G. AG vorgenommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der E. GmbH habe ergeben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die G. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der G. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Standarddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.6).
6.4 Die Beschwerdegegnerin hatte im Rechtshilfeverfahren die L. Ltd. betreffend – deren wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführer 2 ist und die ebenfalls von Rechtsanwalt Graber vertreten wurde – aufgrund deren Kontounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004 USD 15'525'000 vom Konto der G. AG auf das Konto der L. Ltd. transferiert wurden. Von dort aus seien gleichentags bzw. am darauffolgenden Tag insgesamt rund USD 15 Mio. auf Konten verschiedener juristischer und natürlicher Personen überwiesen worden, so unter anderem USD 1'900'000 an den Beschwerdeführer 2, USD 450'000 an die Beschwerdeführerin 1 sowie USD 3'970'000 an M. Ltd. Den Kontounterlagen der L. Ltd. liess sich ferner eine Überweisung der G. AG auf das Konto der L. Ltd. vom 4. Dezember 2004 in der Höhe von USD 7'201'577 entnehmen. Am nächsten Tag seien vom Konto der L. Ltd. insgesamt USD 6'298'057 und am 16. Dezember 2004 USD 900'000 auf Konten verschiedener juristischer und natürlicher Personen weitergeleitet worden, so unter anderem USD 1'880'057 an die M. Ltd. und USD 1'300'000 an den Beschwerdeführer 2 (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.104-107 vom 27. August 2013, E. 7.4). Ferner konnte im Rechtshilfeverfahren betreffend die Konten "N." und "B." eruiert werden, dass vom Konto der M. Ltd. am 14. Mai und 2. Dezember 2004 USD 2'550'000 und USD 1'334'557 auf das "Konto N." überwiesen wurden (Verfahrensakten "N." pag. 0058-59, 0102, 0107, 0130-131 und 0143-144 im Verfahren RR.2014.82). Von dort aus erfolgten am 17. Mai und 2. Dezember 2004 zwei Gutschriften von USD 1'800'000 bzw. USD 1'030'000 auf das Konto von O. (Verfahrensakten "N." pag. 0059-59, 0101, 0107, 0126-127, 0143-144 und 0349). Aktenkundig sind sodann folgende Überweisungen vom Konto der Beschwerdeführerin 1 auf das Konto "N.": am 13. Mai und 2. Dezember 2004 USD 150'000 bzw. USD 48'000 sowie am 1. März und 14. November 2005 EUR 23'333 und USD 20'000 (Verfahrensakten "N." pag. 0058-59, 0061, 0100, 0111, 0106, 0128-129, 0141-142, 0147-148 und 0152-153 im Verfahren RR.2014.82).
Den vorliegend herauszugebenden Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 lassen sich die Einzahlungen vom 13. Mai und 2. Dezember 2004 von
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USD 450'000 und USD 150'000 jeweils vom Konto der L. Ltd. entnehmen (Verfahrensakten pag. 0090, 0092, 0139, 0169-170 und 0198-199). Dabei ist nicht auszuschliessen, dass die genannten Geldflüsse aus der im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 genannten Überweisungen der E. GmbH an die G. AG im Umfang von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. herrühren. Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den weiteren Verbleib des Geldes und der daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.6). Die diesbezüglichen Kontounterlagen sind daher potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Es entspricht gegenteils der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dabei können insbesondere die bankinternen Know- Your-Customer-Files (Verfahrensakten pag. 0256-265) Aufschluss über die Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 bzw. den Beschwerdeführern 2-4 und der G. AG geben. Ob es sich bei den genannten Zahlungen der L. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 um Entschädigungen für erbrachte Beratungsdienstleistungen im Rahmen eines Consultancy and Service Supply Agreement No 7 vom 30. April 2003 handelt, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand im österreichsichern Strafverfahren sein. Genau gleich verhält es sich mit den Transaktionen in den Verfahrensakten pag. 0118, 0129, 0135-136, 0148- 151, 0157-160, 0165, 0167-168, 0202-214, 0222-234, 0239-250, 0268, 0270-276 und 0317-333: Ob es sich hierbei um Entschädigungen für erbrachte Beratungen handelt oder ob diese den Verkauf von Geschäftsanteilen von rumänischen Unternehmen an die P. Group in Polen, die Rückzahlung eines Darlehens der Beschwerdeführerin an die Q. Ltd. oder ein Projekt zur Ausrüstung von rumänischen Schulen mit sog. Information Technology Laboratories betreffen, braucht an dieser Stelle gerade nicht geprüft zu werden. Es wird im österreichischen Strafverfahren festzustellen sein, ob die Transaktionen deliktischen Hintergrunds sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Beschwerdeführer 2-4 im Rechtshilfeersuchen erwähnt werden, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht von vornherein entgegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).
Bezüglich des Vorwurfs, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher Hinsicht verletzt, ist festzuhalten, dass Stammunterlagen bezüglich der Eröffnung der Konten und Depots, des Vertragsverhältnisses der Bank und allfälliger Vertretungsverhältnisse unabhängig ihres Datums relevant sind, weil sie Auskunft unter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom 6. Dezember 2010, E. 5.3.3; RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3; RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbegründet. Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsdaten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Diesbezüglich können vorliegend Unterlagen über Vermögensbewegungen nach und während des angeblichen Tatzeitpunkts relevant sein. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die ersuchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalismus grenzen. Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht somit die Tatsache nicht entgegen, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von Mai 2004 bis Februar 2009 beschlagen. Damit ist festzuhalten, dass die die Bankverbindung der Beschwerdeführerin 1 betreffenden Unterlagen demnach – auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermittlung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.
Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht schliesslich auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.).
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7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdeführerin 1 erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 ist nicht einzutreten.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 30. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christoph K. Graber - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).