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Bundesstrafgericht 04.12.2014 RR.2014.289

4 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·585 mots·~3 min·3

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 4. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.289-290

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen entsprach dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Deutschland) vom 27. August 2014 mit Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 (RR.2014.289 act. 3, Verfahren der Vorinstanz RH.2014.347) und dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Oldenburg (Deutschland) vom 17. Juli 2014 mit Schlussverfügung vom 2. Oktober 2014 (RR.2014.290 act. 3; Verfahren der Vorinstanz RH.2014.364).

In beiden Fällen geht es um auf dem Auktionsportal EBay verkaufte Waren, die nicht geliefert worden sein sollen. In beiden Verfahren seien die Kaufpreise auf das gleiche Konto bei der Bank B. geleistet worden (RH.2014.347 EUR 300, RH.2014.364 EUR 81). Die erwähnten deutschen Strafverfolgungsbehörden ersuchen um Herausgabe der Kontounterlagen.

B. Gegen die Schlussverfügungen erhob A. am 26. Oktober 2014 in beiden Verfahren gleichlautende Beschwerden (act. 1).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eingaben vom 26. Oktober 2014 lauten gleich, sind von der gleichen Person verfasst und betreffen die gleiche Rechtshilfebehörde. Die Verfahren RR.2014.289 und RR.2014.290 sind zu vereinigen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.301 vom 22. Mai 2014, E. 2).

2. Mit Schreiben vom 8. November 2014 (act. 5) zog A. die Beschwerden zurück. Demnach war schon sein Beschwerdewille fraglich. Die Verfahren sind jedenfalls zufolge Rückzugs der Beschwerden erledigt und entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

3. Mangels relevanten Aufwands wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.289 und RR.2014.290 werden vereinigt.

2. Die Verfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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