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Bundesstrafgericht 12.01.2015 RR.2014.287

12 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,611 mots·~18 min·2

Résumé

Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Polen. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Texte intégral

Entscheid vom 12. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.287 + RP.2014.75

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 12. Dezember 2013 wurde um Verhaftung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. der Reststrafe von 6 Monaten und 27 Tagen Freiheitsstrafe ersucht (act. 4.1). A. war mit Urteil des Amtsgerichts von Glogow vom 28. September 2010 i.V.m. dem Urteil des Bezirksgerichts in Legnica vom 11. Dezember 2012 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. schuldig gesprochen worden.

B. Am 6. Juni 2014 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung in Z. (Schweiz) angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 6. Juni 2014 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2 und 4.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag erklärte A., mit einer Auslieferung an Polen nicht einverstanden zu sein (s. act. 4.3).

C. Am 10. Juni 2014 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2014 eröffnet wurde (act. 4.4, 4.5 und 4.6) .

D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 wies sich Rechtsanwalt Bruno Bauer als Rechtsvertreter von A. aus und ersuchte um Akteneinsicht (act. 4.7), welche ihm das BJ mit Schreiben vom 24. Juni 2014 durch Übermittlung der Akten gewährte (act. 4.9). Auf entsprechendes Gesuch hin ernannte das BJ am 14. Juli 2014 Rechtsanwalt Bauer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 4.13).

E. Nachdem das BJ auf Gesuch hin die Frist zur Einreichung des Auslieferungsersuchens auf 40 Tage erstreckt hatte (act. 4.8), reichte das polnische Justizministerium mit Schreiben vom 9. Juli 2014 das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. ein (act. 4.11). Am 17. Juli 2014 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.14/65A). Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

F. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 liess A. seine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.15.). Darin stellte er unter anderem das Gesuch, unverzüglich aus der Auslieferungshaft entlassen zu werden. Das Haftentlassungsgesuch wies das BJ mit Verfügung vom 7. August 2014 ab (act. 4.16).

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G. Mit Schreiben vom 8. August 2014 ersuchte das BJ das polnische Justizministerium, verschiedene Fragen in Bezug auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe zu beantworten (act. 4.17). Mit Schreiben vom 1. September 2014 ersuchte das BJ das polnische Justizministerium, die gestellten Fragen möglichst rasch zu beantworten (act. 4.18). Mit Fax vom 8. September 2014 setzte das BJ dem polnischen Justizministerium für die Beantwortung der Fragen eine Frist bis zum 12. September 2014 unter dem Hinweis, dass A. andernfalls aus der Auslieferungshaft entlassen werden müsse (act. 4.19).

H. Mit Schreiben vom 8. September 2014 übermittelte das polnische Justizministerium dem BJ ein Schreiben des Amtsgerichts von Glogow vom 26. August 2014 sowie weitere Unterlagen (act. 4.20). Das BJ liess dieses Schreiben samt Beilagen umgehend A. zukommen und gewährte ihm für eine allfällige Stellungnahme Frist bis zum 19. September 2014 (act. 4.21). Mit Schreiben vom 19. September 2014 liess A. seine Stellungnahme einreichen (act. 4.23).

I. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. September 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem erwähnten Auslieferungsersuchen vom 9. Juli 2014, ergänzt am 8. September 2014, zugrunde liegenden Straftaten (act. 2.1).

J. Gegen diesen Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Abweisung des Auslieferungsersuchens sowie seine Entlassung aus der Auslieferungshaft. In prozessualer Hinsicht ersucht er schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1).

Innerhalb der hierzu eingeräumten Frist reichte A. das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2014.75, act. 3 und 3.1). In seiner Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 schliesst das BJ auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Diese Eingabe wurde A. am 6. November 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

K. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 teilte A. unter Beilage der entsprechenden Eingabe (act. 6.1) mit, dass er am 9. Januar 2014 beim BJ ein Haftentlassungsgesuch gestellt hatte (act. 6).

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L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) bzw. vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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2.2 Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2014 wurde der Auslieferungsentscheid vom 29. September 2014 innert Frist erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

3. 3.1 In der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2014 (act. 1) werden zur Hauptsache dieselben Argumente wiederholt, welche bereits in den Stellungnahmen vom 30. Juli 2014 und 19. September 2014 vorgetragen worden waren (act. 4.15 und 4.23). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid findet in der Beschwerde nicht statt. Der Beschwerdeführer bringt in einem ersten Punkt Folgendes vor (act. 1 S. 2 ff.):

Das Amtsgerichts Glogow habe ihn am 28. September 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Berufungsgericht habe ihn aus dem bereits angetretenen Strafvollzug am 18. Oktober 2012 entlassen. Mit Entscheid des Bezirksgerichts von Legnica vom 11. Dezember 2012 sei die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe aufgrund des Kassationsentscheides von 6 auf 4 Jahre verkürzt worden. Dabei habe das Berufungsgericht die angeordnete bedingte Entlassung nicht widerrufen. Das Schreiben des Amtsgerichts Glogow erwähne ein Gesuch um vorzeitige Entlassung am 30. Januar 2013 sowie einen dazugehörigen Beschluss vom 16. September 2013 des Bezirksgerichts Legnica. Ihm sei dieser Beschluss aber nie eröffnet worden und er habe insbesondere nie die Möglichkeit gehabt, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er habe im Mai 2014 in Polen Rechtsanwältin B. beauftragt, welche am 15. Mai 2014 ein Gesuch um vorzeitige Entlassung bzw. Befreiung vom Vollzug der Reststrafe von 6 Monaten und 27 Tagen gestellt habe. Dieses Gesuch sei noch hängig, weshalb sich das initiierte Auslieferungsverfahren als unzulässig erweise. Er ersuche daher die Beschwerdeinstanz, beim Gericht die Auskunft einzuholen, weshalb sein Gesuch nicht behandelt worden sei.

3.2 Diesen Einwänden ging der Beschwerdegegner bereits im Auslieferungsverfahren nach und ersuchte die polnischen Behörden um entsprechende Auskunft (act. 4.17 bis 4.19, s. supra lit. G). In seinem Antwortschreiben vom 8. September 2014 verwies das polnische Justizministerium auf das beigelegte Schreiben des Amtsgerichts Glogow vom 26. August 2014. Dieses erklärte, dass der Beschwerdeführer während des Strafverfahrens vom 26. März 2009 bis zum 10. November 2009 und vom 29. Dezember 2009 bis zum 18. Oktober 2012 vorläufig in Haft gewesen sei (act. 4.20). Das Oberste Gericht in Warschau habe am 16. Oktober 2012 die Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet, welche am 18. Oktober 2012 er-

- 6 folgt sei. Das Bezirksgericht in Legnica habe diese Haftdauer der ausgefällten Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt bedingt entlassen worden (act. 4.20). Als am 11. Dezember 2012 das Urteil vom 11. Dezember 2012 des Bezirksgerichts in Legnica in Rechtskraft erwachsen sei, habe sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuss befunden. Das am 30. Januar 2013 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Befreiung vom Vollzug der Reststrafe sei am 16. September 2013 abgewiesen worden. Das polnische Justizministerium reichte in seiner Ergänzung Kopien der massgeblichen Entscheide sowie deren beglaubigten Übersetzungen ein. Den vorstehend wiedergegebenen Angaben der ersuchenden Behörde samt deren Beilagen ist Glauben zu schenken, zumal vorliegend keine Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten auf Seiten der ersuchenden Behörde auszumachen sind (s. auch nachfolgend). Die Vorbringen des Beschwerdeführers stossen nach dem Gesagten ins Leere.

4. 4.1 In einem nächsten Punkt wendet der Beschwerdeführer ein, er sei seit dem 6. Juni 2014 in Auslieferungshaft (act. 1 S. 4). Die Auslieferungshaft werde an die noch zu vollziehende Haftstrafe angerechnet. Im Hinblick auf die nun in Auslieferungshaft abgesessenen vier Monate und 24 Tage könne festgestellt werden, dass nun bereits 70 % der noch offenen Haftstrafe von 6 Monaten und 27 Tagen verbüsst seien. Die Aufrechterhaltung des Auslieferungsgesuches für die faktisch per heute noch offene Freiheitsstrafe von zwei Monaten und 3 Tagen per 29. Oktober 2014 erweise sich heute als Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie gegen den Grundsatz "de minimis praetor non curat". Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG sei ein Auslieferungsersuchen abzuweisen, wenn die Strafe bereits vollzogen sei. Die Auslieferung erweise sich als unverhältnismässig im Hinblick auf die nicht vollzogene Reststrafe von 63 Tagen und als Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG (act. 1 S. 4). 4.2 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) betra-

- 7 gen. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes (Urteil des Bundesgerichts 1A.103/1988 vom 8. August 1988, E. 1b mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.234 vom 11. Februar 2010, E. 6; RR.2007.98 vom 4. Oktober 2007, E. 6). Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe spricht gerade nicht von einer Reststrafe, sondern verlangt eine Grundstrafe von mehr als vier Monaten. Mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist die fragliche Auslieferungsvoraussetzung erfüllt. Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen verbunden ist, kann die Auslieferung nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a am Schluss). Auch das landesinterne Recht steht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG einer Auslieferung nur entgegen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollziehbar ist. Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe und Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG ist die Auslieferung somit nur zu verweigern, wenn die Sanktion zur Gänze vollzogen ist. Vorliegend kann nicht von einem vollständigen Vollzug ausgegangen werden. Für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten sowie für die hiefür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist die Auslieferung nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe grundsätzlich zu gewähren. Die Frage der Anrechenbarkeit der im ersuchten Staat erstandenen Auslieferungshaft beschlägt landesinternes Recht des ersuchenden Staates und ist im Rahmen eines Auslieferungsersuchens nicht zu prüfen. 4.3 Auch unter diesem geprüften Blickwinkel ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen. 5. 5.1 In einem letzten Punkt führt der Beschwerdeführer aus, er fürchte zudem eine grosse Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr nach Polen, insbesondere dann auch im Fall seiner Entlassung (act. 1 S. 4 f.). Er sei in Zeitungen und im Internet als gefährlicher Pädophiler ausgeschrieben. Die "hoch gekochte Volksseele" wünsche ihm neben allerlei bösen Verwünschungen Kastration und Tod. Insbesondere habe auch seine Familie wegen diesen Publikationen bereits Drohungen und Morddrohungen gegen ihn erhalten. Die Art und Weise, wie er in Polen gehetzt werde, verletze nicht nur seine Persönlichkeitsrechte, sondern bedeute auch eine Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben. Im Hinblick auf die Tatsache, dass er fast 7/8 der Strafe abgesessen habe und bedingt entlassen worden sei, erweise sich die vom Gericht angezettelte Polizeihetze gegen ihn als menschenunwürdig und zudem lebensgefährlich. Auch im

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Strafvollzug wäre er unter den gegebenen Umständen äusserst gefährdet, zumal im Strafvollzug die Pädophilen bekanntermassen als unterste Klasse behandelt würden. Eine Auslieferung und die Wiederaussetzung des Beschwerdeführers in diese Gefahrenlage erweise sich als unrechtmässig und unverhältnismässig, insbesondere im Hinblick auf die vollständig erfolgte Strafverbüssung bzw. die noch effektiv offenen zwei Monate und drei Tage Strafvollzug. Er könne in Polen nicht mit einem fairen Verfahren und Gerechtigkeit rechnen. Vielmehr wäre er weiterhin einer untragbaren Behörden-Willkür ausgesetzt. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht – wie auch nach schweizerischem Landesrecht – sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 3 EMRK; Art. 7 und 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 10 Abs. 3 BV). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV).

Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 134 IV 156 E. 6.3; 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur

- 9 noch theoretisch erscheint (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.7; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 63).

Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 139 II 65 E. 5.4 S. 74; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 64).

5.3 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass er sich gerade im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. mit Unterbrüchen insgesamt bereits mehrere Jahre in Polen in Haft befunden hat (s. supra Ziff. 3 ff.). Dass und inwiefern er während dieser Zeit äusserst gefährdet gewesen sei und insbesondere auf Grund seiner Pädophilie ein unfaires Verfahren oder seitens von Mitgefangenen Aggressionen erlitten habe, macht er mit keinem Wort geltend. Bereits vor diesem Hintergrund verlieren die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken an Gewicht und vermögen nicht zum Schluss führen, dass im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Verletzung der Menschenrechte im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Was die geltend gemachte Gefährdung seiner Person in Polen nach einer allfälligen Strafverbüssung anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sie per se einer Auslieferung nicht entgegen steht. So steht es dem Beschwerdeführer frei, dieses Land wieder zu verlassen.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist daher zulässig.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1 S. 2). 7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 327 N. 350 und S. 459 N. 501). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich gewährt werden (vgl. supra Ziff. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 8. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

8.2 Anhand des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.

8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auch angesichts der mutmasslich bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Bauer - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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