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Bundesstrafgericht 12.01.2015 RR.2014.241

12 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,512 mots·~13 min·3

Résumé

Auslieferung an Israel. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Israel. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Israel. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Israel. Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 12. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Antragsteller

gegen

A., Antragsgegner

Gegenstand Auslieferung an Israel

Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.241

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Sachverhalt:

A. Mit Meldung vom 5./6. Februar 2014 ersuchten die israelischen Behörden um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks Auslieferung (act. 1.2). Die Meldung erfolgte gestützt auf den Haftbefehl des Friedensgerichts von Krayot vom 24. September 2013 wegen Urkundendelikten und Rechtspflegestörung. Dieser Haftbefehl wurde am 16. März 2014 erneuert.

B. Gestützt auf diese Ausschreibung wurde A. am 6. März 2014 in Baden angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 7. März 2014 in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 1.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom selben Tag in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin Carmen Emmenegger erklärte er, mit einer Auslieferung an Israel nicht einverstanden zu sein (act. 1.4). Mit Schreiben vom 11. März 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin von A. (act. 1.5).

C. Am 12. März 2014 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 1.6).

D. Mit Begleitschreiben vom 26. März 2014 reichte das israelische Justizministerium das Auslieferungsersuchen gegen A. vorab ein (act. 1.9). Am 4. April 2014 wurde A. zum Auslieferungsersuchen einvernommen (act. 1.11). A. erklärte dabei erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 17. April 2014 liess A. durch seine Rechtsvertreterin seine schriftliche Stellungnahme sowie eine Kopie seines Asylgesuchs vom 10. April 2014 einreichen (act. 1.14). In der Folge liess das BJ dem Bundesamt für Migration (nachfolgend "BFM") die entscheidrelevanten Akten des Auslieferungsverfahrens zukommen (act. 1.17).

E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersuchte A. um Entlassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von Sicherheitsmassnahmen, namentlich eine Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- (act. 1.19). Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. ab (act. 1.21). Das Bundesstrafgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von A. mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab (act. 1.26; RH.2014.8).

F. Die israelische Botschaft in Bern übermittelte am 20. Juni 2014 das formelle Auslieferungsersuchen (act. 1.27).

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G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 übermittelte das BFM antragsgemäss dem BJ die relevanten Akten im Asylverfahren betreffend A. (act. 1.31). Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 liess das BFM dem BJ weitere Unterlagen in derselben Sache zukommen (act. 1.34).

H. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17. April 2014 sowie in seinen weiteren Eingaben und Einvernahmen erhob A. u.a. die Einrede des politischen Delikts (s. act. 1.14).

I. Mit Schreiben vom 26. August 2014 stellte das BJ beim Bundesstrafgericht den Antrag, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (act. 1). Gleichentags bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Israel für die dem Auslieferungsersuchen der israelischen Botschaft vom 20. Juni 2014 zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Strafvorwurfs der Behinderung der Justiz, unter Vorbehalt des Entscheides dieses Gerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG sowie unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen positiven Asylentscheides (act. 1.1).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (act. 3) übermittelte das BFM dem hiesigen Gericht den am 29. September 2014 erlassenen Asylentscheid, mit welchem das Asylgesuch des Antragsgegners abgelehnt worden war (act. 3.1).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 verzichtete die Rechtsvertreterin des Antragsgegners auf eine Stellungnahme auf den Antrag des Antragstellers und verwies stattdessen auf ihre Eingabe vom 17. April 2014 (act. 5).

Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2014 vorab per Fax seine erste auf Englisch handschriftlich verfasste Eingabe samt Beilagen ein (act. 7, 7.1 bis 7.2), welche dem Antragsteller und seiner Rechtsvertreterin zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 8).

Mit Urteil vom 12. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Verfügung des BFM vom 29. September 2014 (Abweisung des Asylgesuchs) ab. Dagegen erhob der Antragsgegner persönlich am 10. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (s. act. 16). Zuvor hatte Rechtsanwältin Emmenegger mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie den Antragsgegner nicht mehr vertrete (act. 15).

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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2014 reichte der Antragsgegner vorab per Fax eine weitere auf Englisch handschriftlich verfasste Eingabe samt diversen Beilagen ein (act. 18, 19, 19.1-19.6), welche dem Antragsteller zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Israel ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2. 2.1 Der Antragsgegner erhob im Auslieferungsverfahren die Einrede des politischen Delikts (act. 1.14). Mit Eingabe vom 26. August 2014 stellte der Antragsteller den Antrag, die Einrede sei abzuweisen (act. 1).

2.2 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Art. 55 Abs. 2 IRSG findet auf alle Einreden politischer Natur Anwendung, d.h. nicht nur wenn das Vorliegen eines absolut oder relativ politischen Delikts behauptet wird, sondern auch, wenn der Verfolgte unter Berufung auf http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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Art. 3 Ziff. 2 EAUe geltend macht, die Verfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts sei politisch motiviert (BGE 122 II 373 E. 1d S. 376; 111 Ib 138 E. 1 S. 140 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 2, je m.w.H.).

3. 3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbestimmungen des ersuchten und des ersuchenden Staates identisch sind (BGE 129 II 462 E. 4.6 mit Hinweisen). 3.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG). Das EAUe definiert den Begriff des politischen Deliktes nicht näher. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen).

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Gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAUe wird die Auslieferung dann nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (ebenso Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird.

3.3 Gemäss den Angaben im israelischen Auslieferungsersuchen war der Antragsgegner am 4. Juli 2001 im Rahmen eines Prozessvergleichs wegen verschiedener Fälschungsdelikte zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 18. Oktober 2001 hatte er dagegen beim Obergericht von Israel Beschwerde eingereicht mit der Begründung, er sei im Zeitpunkt seiner Zustimmung zum Prozessvergleich geisteskrank gewesen. An einem unbekannten Tag, kurz nachdem ein Termin für eine Beurteilung festgelegt worden war, soll A. ein psychiatrisches Gutachten gefälscht haben, in welchem ihm bescheinigt wurde, dass er zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 6. Februar 2002 an einer akuten Psychose gelitten habe und daher nicht habe vor Gericht erscheinen können. Dieses Gutachten habe A. via seinen Anwalt, der von der Fälschung nichts gewusst habe, am 15. Februar 2002 beim Gericht einreichen lassen. Gestützt auf diese Gutachten habe das Obergericht den Vollzug der Strafe ausgesetzt bis zu einem endgültigen Entscheid über das Rechtsmittel. Nachdem die Fälschung aufgeflogen sei, sei eine Strafuntersuchung eingeleitet worden, welche bis ins Jahr 2008 angedauert habe. Die Verhandlung in dieser Strafsache sei auf den 3. Juni 2008 angesetzt worden. Der Antragsgegner sei jedoch nicht zur Verhandlung erschienen (act. 1.9).

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3.4 In seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Antragsteller sowie in seinen weiteren Eingaben (im vorliegenden Verfahren wie auch im Asylverfahren) macht der Antragsgegner geltend, der Staat Israel wolle in Tat und Wahrheit aus anderen Gründen als den im Auslieferungsersuchen erwähnten seiner habhaft werden. Israel sei sehr araberfeindlich. Dies zeige sich immer wieder in Form von kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israeli und Palästinensern. Er selber habe im Jahre 2011 begonnen, mit verschiedenen arabischen Personen aus dem Libanon, Syrien und dem Irak Bankinstrumente zu handeln. Im Juni 2013 habe er sich geschäftlich mit einer Gruppe von Personen getroffen, die in Tat und Wahrheit – ohne dass er davon gewusst habe – für die israelische Regierung gearbeitet hätten. Nach einzelnen Vertragsverhandlungen habe er dann nichts mehr von dieser Gruppe gehört. Durch die Treffen mit dieser Gruppe von Personen habe die israelische Regierung erfahren, dass er mit arabischen Personen Geschäfte mache. Für die Israeli seien die Araber jedoch Feinde. Er sei für die israelische Regierung, weil er mit Arabern Geschäfte mache, möglicherweise ein Spion der Feinde. Aus diesen Gründen habe Israel ein Auslieferungsersuchen gestellt, um ihn nach Israel zu locken und dann ins Gefängnis stecken zu können.

3.5 Die Darstellung des Antragsgegners ist nicht geeignet, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Es ist zwar unstreitig, wie der Antragsteller zu Recht ausführt (act. 1.1 S. 8), dass in Israel politische Spannungen zwischen der jüdischen und der arabischen, insbesondere der palästinensischen Bevölkerung existieren. Daraus allein lässt sich aber, wie der Antragsteller ebenfalls zutreffend festhält, nicht den Schluss ziehen, dass der Antragsgegner, nur weil er angeblich mit Personen aus arabischen Staaten Geschäfte gemacht habe, ins Visier der israelischen Regierung gelangt sein sollte und diese ein Auslieferungsersuchen stellt, nur um ihn wegen seiner Geschäftstätigkeit mit arabischen Personen abzustrafen. Die Behauptungen des Antragsgegners sind in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Auslieferungssachverhalt nur vorgeschoben sei, während es in Tat und Wahrheit darum gehe, ihn politisch zu verfolgen, sind nicht ersichtlich.

3.6 Nach dem Gesagten ist dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und die Einrede des politischen Delikts ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antragsgegner kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bun-

- 8 desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2’000.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag wird gutgeheissen und die Einrede des politischen Deliktes abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - A. - Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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