Entscheid vom 13. Mai 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A., (für sich und als wirtschaftlich Berechtigter an der aufgelösten B. Foundation), 2. C. STIFTUNG, 3. D. FOUNDATION,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Filippo Th. Beck und Karin Graf, Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Kosten und Entschädigung bei Wiedererwägung der Schlussverfügung (Art. 72 BZP) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2014.116-118
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Sachverhalt:
A. Das Dezernat Wirtschaftsdelikte beim Polizeirevier Varsinais-Suomi (Finnland) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen eines schweren Falles von Unterschlagung. In diesem Zusammenhang gelangten die finnischen Strafverfolgungsbehörden mit Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 2012 an die Schweiz und ersuchten um Bankenermittlungen bei der Bank E., Bank F. und Bank G. in Zürich (heute Bank H.; act. 30).
B. Gemäss dem finnischen Rechtshilfeersuchen wird gegenüber A. folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben (act. 8.3.2):
Am 8. September 2005 sei der finnische Industrielle I. gestorben, welcher durch Geschäftstätigkeiten im Baugewerbe ein beträchtliches Vermögen erwirtschaftet habe. Dieses Vermögen habe er seinen Erben hinterlassen. Es handle sich dabei um seinen Sohn A. und 8 weitere Personen (Kinder und Enkel von I.). Gemäss Nachlassverzeichnis, welches nach dem Tod von I. im Jahre 2005 aufgenommen worden sei, habe der Nachlass einen Wert von ca. EUR 9 Mio. gehabt. Dabei habe zum Zeitpunkt des Todes der Gattin von I. am 25. September 1997 das gemeinsame Vermögen der Eheleute noch ca. EUR 14 Mio. betragen. Der Wert des Nachlassvermögens sei seit dem Tod der Gattin von I. somit um ca. EUR 5,2 Mio. gesunken.
Aufgrund dessen habe die finnische Finanzverwaltung im Jahre 2011 eine Aussenprüfung des Nachlasses von I. vorgenommen. Diese habe zutage gefördert, dass in den Jahren 2000 bis 2005 aus dem Ausland Gelder in Höhe von ca. EUR 4,5 Mio. auf die finnischen Konten von I. transferiert und dort in bar abgehoben worden seien. Das Verfügungsrecht über diese Konten habe nebst dem Verstorbenen sein Sohn A. gehabt. Der Sohn sei Geschäftsführer der der Familie gehörenden Gesellschaften gewesen und habe sich um die Bankangelegenheiten sowie um die weiteren praktischen Angelegenheiten seines Vaters gekümmert.
Die finnische Finanzverwaltung habe von ausländischen Finanzbehörden Daten als Vergleichsangaben erhalten, aus denen hervorgehe, dass I. sodann an den Geldern der liechtensteinischen J. Stiftung, gegründet bei der Bank K., wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Erstbegünstigte dieser Stiftung seien I. und sein Sohn A. gewesen. Der Wert des Stiftungsvermögens habe am 31. Dezember 2001 CHF 3'223'961.43 und im Jahr 2005 EUR 2'580'000.-- betragen.
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Die Finanzverwaltung sei zum Schluss gekommen, dass dieser Vermögensbetrag nicht in der Nachlassabwicklung bzw. im Nachlassverzeichnis des Verstorbenen I. aufgenommen worden und dass das Vermögen möglicherweise auf A. transferiert worden sei. Den übrigen Erben sei dabei weder die J. Stiftung noch der Sachverhalt bekannt gewesen, dass Gelder des Erblassers in diese Stiftung investiert worden seien.
Es lägen ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass A. ca. EUR 2,58 Mio., welche in den Nachlass seines Vaters gehören würden, unterschlagen habe, indem er sie unter seine Kontrolle in die J. Stiftung transferiert und gleichzeitig den weiteren Nachlassbeteiligten sowie der finnischen Finanzbehörde verschwiegen habe. Es bestehe auch der Verdacht, dass die Gelder über verschiedene Bankkonten nach Finnland transferiert und in Finnland in bar abgehoben worden seien.
Aufgrund der Unterlagen, die in den Vergleichsangaben einbegriffen seien, welche die Finanzverwaltung Finnlands erhalten habe, sei es unwiderlegbar, dass A. bei der Bank K. in Vaduz die J. Stiftung gegründet habe.
Die finnische Finanzverwaltung habe A. um Angaben über die im Ausland befindlichen Vermögenswerte des Nachlasses seines Vaters gebeten. A. habe drei Kontoauszüge übermittelt, auf denen die Saldi Null aufzeigten. Die Kontoauszüge beträfen die Bank E., Bank F. und Bank G. in Zürich. Über die Geldflüsse auf diesen Bankkonten habe A. keine Daten übermittelt. Es bestehe der Verdacht, dass sich auf diesen Konten Gelder befunden hätten, die später vor den weiteren am Nachlass von I. Beteiligten verborgen worden seien, und dass A. die Gelder unterschlagen habe, damit er sie unter seine eigene Kontrolle habe bringen können.
C. Nach summarischer Prüfung im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") das Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 2012 am 7. Dezember 2012 der für den Kanton Zürich zuständigen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zum Vollzug (act. 8.3.5).
D. Mit Eintretensverfügung vom 14. Januar 2013 trat die Staatsanwaltschaft auf das finnische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Edition der Bankunterlagen der Bank E., Bank F. und Bank G. betreffend die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten sowie weitere Konti, Depots und Bankschliessfächer an, welche auf I. und/oder A. lauten/lauteten oder an
- 4 denen diese wirtschaftlich berechtigt sind/waren (act. 8.3.6). Den vorgenannten Bankinstituten wurde sodann ein Mitteilungsverbot bis 14. Juli 2013 auferlegt (act. 8.3.6).
E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 reichte die Bank F., mit Schreiben vom 25. Januar 2013 die Bank G. und mit Schreiben vom 29. Januar 2013 die Bank E. die geforderten Bankunterlagen ein (s. act. 1.2 S. 5).
F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde auf Gesuch der finnischen Behörden hin das Mitteilungsverbot verlängert bis zum 14. Dezember 2013 (act. 8.3.11.6). Nach Rücksprache mit den finnischen Behörden wurde das Mitteilungsverbot mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 aufgehoben (act. 8.3.11.14).
G. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 entsprach die Staatsanwaltschaft dem finnischen Rechtshilfeersuchen und ordnete in Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe von diversen Bankunterlagen betreffend Konti bei der Bank F. (lautend auf I., die L. Corp., die C. Stiftung), bei der Bank G. (lautend auf A.) und bei der Bank E. (lautend auf I., A., die D. Foundation, die C. Stiftung, die B. Foundation) an. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 berichtigte die Staatsanwaltschaft in einem Punkt ein offensichtliches Versehen (act. 8.3.14).
H. Gegen diese Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 erheben A. (Beschwerdeführer 1), für sich selber und als wirtschaftlich Berechtigter der aufgelösten B. Foundation, die C. Stiftung (Beschwerdeführerin 2) und die D. Foundation (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 24. März 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen im Hauptpunkt unter Ziff. 1 die vollumfängliche Aufhebung der Schlussverfügung. Sie machten im Wesentlichen geltend, das finnische Rechtshilfeersuchen und das dem Ersuchen zugrunde liegende Strafverfahren stütze sich auf gestohlene Daten (M.-Datendiebstahl) (act. 1 S. 30 ff.). Im Eventualstandpunkt unter Ziff. 2 des Rechtsbegehrens beantragen sie eine Beschränkung der Rechtshilfe und die Verweigerung der Herausgabe der in der Beschwerde einzeln genannten Bankunterlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge in Ziff. 3 des Rechtsbegehrens (act. 1 S. 3 bis 6).
I. Mit Schreiben vom 8. April 2014 reichten die Beschwerdeführer in der Beilage den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes in Vaduz vom 2. April 2014 ein. Danach würden die Beweismittel des finnischen Rechtshilfeersuchens an die liechtensteinischen Behörden aus illegalen Quellen stam-
- 5 men und sei die Leistung der Rechtshilfe deshalb wegen Ordre Public- Widrigkeit unzulässig (act. 6; 6.1). Gemäss den Beschwerdeführern sei das finnische Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein mit dem finnischen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz identisch (act. 6).
Darauf bezugnehmend stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. April 2014 den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis Ende Juli 2014 zu sistieren. Zur Begründung führte sie aus, es sei den finnischen Behörden Gelegenheit zu geben, zur Behauptung der Beschwerdeführer, die Informationen, welche Grundlage des Rechtshilfeersuchens bilden würden, würden aus dem M.-Datendiebstahl stammen, Stellung nehmen zu können (act. 8 S. 3). Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft die Frist zur Beschwerdeantwort bis Ende Juli 2014 zu verlängern (act. 8). Das BJ schloss sich in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2014 diesen Anträgen an (act. 9). Innerhalb erstreckter Frist verzichteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2014 auf Antragstellung zum Sistierungsantrag (act. 12).
Mit Zwischenentscheid vom 15. Mai 2014 wurde das Beschwerdeverfahren für die Dauer von 3 Monaten sistiert und die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort abgenommen (act. 14).
In der Zwischenzeit hatte die Beschwerdegegnerin über das BJ den finnischen Behörden Frist angesetzt, um die vorstehend aufgeworfenen Fragen zu beantworten (act. 23.1 bis 23.3). Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 erklärten die finnischen Behörden, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die streitigen Daten aus dem M.-Datendiebstahl stammen würden (act. 23.4). In der Folge ersetzte die Beschwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 durch die Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2014, mit welcher die Rechtshilfe verweigert wurde (act. 23.5). Sie erachtete es als erstellt, dass das von der ersuchenden Behörde eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 auf gestohlenen Daten basiere, was gegen den schweizerischen Ordre Public verstosse. Da das finnische Rechtshilfeersuchen dem Prinzip von Treu und Glauben zwischen Staaten widerspreche, sei die Rechtshilfe definitiv zu verweigern (act. 23.5).
J. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeinstanz mit, dass sie die angefochtene Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 mit Verfügung vom 30. Juli 2014 in Wiederwägung aufgehoben und die Rechtshilfe gegenüber der ersuchenden Behörde definitiv verweigert habe (act. 15).
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K. In ihrer Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen die Beschwerdeführer in einem ersten Punkt, dass ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien. In einem nächsten Punkt führen sie aus, dass ihnen antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Sie machen dabei geltend, der gesamte bei ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angefallene Aufwand belaufe sich auf Fr. 143'652.65 (act. 17 S. 2).
Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 7. August 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme (act. 19).
Die Beschwerdegegnerin stellt mit Schreiben vom 11. August 2014 den Antrag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien aufgrund sämtlicher Umstände ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern sei eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Entschädigung zuzusprechen (act. 20).
L. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdekammer die Bank G., die Bank F. und die Bank E. um Auskunft, zu welchem Zeitpunkt sie welche Personen über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt haben (act. 24, 25, 26). Die Bank F. teilte mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 mit, dass sie auf eine Notifikation der Rechtshilfeverfügungen verzichtet habe (act. 27). Die Bank E. erklärte mit Schreiben vom 17. Dezember 2014, der Versand der Rechtshilfeverfügungen sei am 20. Dezember 2013 an die Banklagerndstelle für nachrichtenlose Kunden erfolgt (act. 28). Die Bank G. bzw. die Bank H., welcher das Einschreiben weitergeleitet wurde (act. 29), liess sich weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis dato vernehmen.
M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Finnland ist primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
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(Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). 1.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). 1.3 Nach den allgemeinen Bestimmungen zum Bundesverwaltungsverfahren kann im Beschwerdeverfahren die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Es versteht sich aber von selbst, dass die Wiedererwägung nach den gleichen Normen zu erfolgen hat wie die angefochtene Verfügung. Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine Bundesbehörde als ausführende Behörde, wendet diese im Rechtshilfeverfahren bereits das VwVG an, soweit das IRSG nicht anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Handelt es sich bei der Vorinstanz um eine kantonale Behörde als ausführende Behörde, so wendet diese im Rechtshilfeverfahren die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Wiedererwägung ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG) zwar nicht geregelt (MARTIN BERTSCHI, in Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], 3., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a- 86d N. 19). Dass die erstinstanzliche verfügende Behörde zur Wiedererwägung befugt ist, steht aber ausser Frage (s. BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d N. 19 ff., 23). 2. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 hob die Beschwerdegegnerin in sinngemässer Anwendung der kantonalen Verwaltungspraxis die vorliegend angefochtene Schlussverfügung vom 31. Januar 2014 noch vor ihrer Ver-
- 8 nehmlassung wiedererwägungsweise auf und verweigerte gegenüber der ersuchenden Behörde definitiv die Rechtshilfe. Die edierten Bankunterlagen gemäss Disp. Ziff. 2 der Schlussverfügung werden folglich nicht nach Finnland übermittelt. Damit hat die Beschwerdegegnerin in der neuen Verfügung vollumfänglich dem in der Beschwerde gestellten Hauptantrag entsprochen. Die Beschwerde ist daher gegenstandslos und infolgedessen vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Gegenstandslosigkeit bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.141 vom 20. Juli 2009; RR.2008.133 vom 3. September 2008).
3. 3.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit gelangt im Verwaltungsverfahren Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; RR.2008.186 vom 29. Dezember 2008; RR.2008.173 vom 20. April 2009; RR.2009.141 vom 20. Juli 2009). Dies gilt im Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht nur bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens sondern auch bei Wiedererwägung einer Schlussverfügung gestützt auf die Angaben der ersuchenden Behörden. Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. 3.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, Stiftungen nach liechtensteinischem Recht, sind gemäss den Akten "aufgehoben" und "beendigt" (act. 1.7 und 1.8). Auf Antrag des Beschwerdeführers 1 wurde ihnen je mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12. März 2014 ein Beistand gemäss Art. 141 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) bestellt, dessen Aufgabe es ist, die (aufgehobenen) Beschwerdeführerin-
- 9 nen 2 und 3 im Rechtshilfeverfahren "zu vertreten, d.h. deren Rechte wahrzunehmen, Anträge zu stellen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen" (act. 1.7 und 1.8). Ob aufgrund dieser Beschlüsse die Rechts- und Parteifähigkeit der beiden Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Verfahren als gegeben zu erachten gewesen wäre, muss bei der vorliegend summarisch vorzunehmenden Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs nicht eindeutig beantwortet werden. Dies gilt ebenso für die Frage nach dem eigenen schutzwürdigen Interesse sowie nach der materiellen Beschwer der beiden Beschwerdeführerinnen. Inwiefern gelöschte Stiftungen noch Rechte an sie betreffende Kontoinformationen hätten haben sollen und inwiefern diese Rechte im Zusammenhang mit der rechtshilfeweisen Herausgabe tangiert worden wären, leuchtet nach einer ersten summarischen Analyse nicht ein. Da der Beschwerdeführer 1 als Inhaber der von der angefochtenen Schlussverfügung mitbetroffenen Konti (s. Disp. Ziff. 2f, 2j) zur vorliegenden Beschwerde eindeutig legitimiert gewesen wäre (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV), wäre auf die Beschwerde zumindest einer beschwerdeführenden Partei mutmasslich einzutreten gewesen. 4.2 Gemäss Angaben in der Honorarnote vom 7. März 2014 (act. 17.1, Position Nr. 1) haben die Rechtsvertreter bereits am 2. Februar 2014 mit der Vertretung der Beschwerdeführer im schweizerischen Rechtshilfeverfahren begonnen, was die Kenntnis der Schlussverfügung vorausgesetzt hätte. Diesfalls wäre die Beschwerde vom 24. März 2014 nicht innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist erhoben worden. Da eindeutige Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnisnahme der angefochtenen Schlussverfügung durch die Beschwerdeführer in den Akten fehlen, wäre bei der vorgenannten Datumsangabe zu deren Gunsten von einem Verschrieb der Rechtsvertreter auszugehen gewesen. 4.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführer im Hauptpunkt geltend, das Rechtshilfeersuchen der finnischen Behörden basiere auf einem Dokument, das aus dem "M.-Datenklau" stamme. M., ein ehemaliger Angestellter der N. AG, habe Tausende von Datensätzen Liechtensteinischer Stiftungen und Institutionen kopiert, diese Datensätze gegen eine Entschädigung von EUR 4,6 Mio. dem deutschen Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellt und die Daten an verschiedene Länder verkauft. Finnland habe dabei an den entwendeten Daten Verwertungsinteresse bekundet. Die Beschwerdeführer verwiesen auf einen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 2. April 2014, das mit Bezug auf ein identisches Rechtshilfeersuchen aus Finnland zum Schluss gekommen sei, dass die Beweismittel des Rechtshilfeersuchens aus illegalen Quellen stammen würden und die Leistung der Rechtshilfe deshalb wegen Ordre Public-Widrigkeit unzulässig sei (act. 1).
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4.4 Auf Seiten der Beschwerdegegnerin war zu Recht unbestritten, dass aufgrund der von den Beschwerdeführern im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Dokumente die Rechtshilfe definitiv zu verweigern sei, wenn die finnischen Behörden diesen von den Beschwerdeführern geschilderten Sachverhalt nicht explizit und nachvollziehbar bestreiten und widerlegen würden (act. 8). Diesen Vorgaben genügte die Antwort der finnischen Behörden nicht (s. act. 15, 23, 23.1 bis 23.5), weshalb die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Hauptrüge mutmasslich als begründet gutzuheissen gewesen wäre. 4.5 Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2014 vor, sie habe nach Aufhebung des Mitteilungsverbotes über einen Monat mit dem Erlass der Schlussverfügung zugewartet (act. 20 S. 3). Sofern die betreffenden Banken ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführern nachgekommen wären und diese über die Eintretensverfügung informiert hätten, so hätten die Beschwerdeführer den Erlass der Schlussverfügung rechtzeitig vermeiden können (act. 20 S. 3). Es ist der Beschwerdegegnerin zwar beizupflichten, dass bei frühzeitiger Geltendmachung der Hauptrüge durch die Beschwerdeführer der Erlass der Schlussverfügung ausgeblieben wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer mit der Hauptrüge bis zur Erhebung der Beschwerde vorliegend gegen Treu und Glauben zugewartet hätten, liegen in den Akten freilich nicht vor. Bei dieser Ausgangslage steht ihnen eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; s. nachfolgend).
Soweit die Beschwerdegegnerin einwendet, dass es sehr stossend wäre, wenn ihr bzw. dem Kanton Zürich Kosten auferlegt würden, da sie aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips in guten Treuen eine Schlussverfügung erlassen habe (act. 20 S. 3), ist Folgendes festzuhalten. Eine (staatsvertragliche) Regelung, wonach der ersuchende Staat, welcher nicht gutgläubig ein Rechtshilfeersuchen stellt, das sich auf Daten stützt, welche in der Schweiz oder in einem Drittstaat auf illegale Weise beschafft wurden, die dadurch verursachten Kosten des Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahrens zu übernehmen hat, besteht nicht (zur Unentgeltlichkeit der Ausführung von ausländischen Rechtshilfeersuchen Art. 20 EUeR; Art. 31 Abs. 1 IRSG; als Kann-Vorschrift betr. Kostenbelastung an das Ausland Art. 12 Abs. 1 IRSV). Gemäss Art. 13 Abs. 1 IRSV (Kostenverteilung zwischen Bund und Kantonen) berechnen die Behörden des Bundes und der Kantone einander in der Regel weder Gebühren noch Entschädigungen für Zeitoder Arbeitsaufwand zur Erledigung der im Rechtshilfegesetz geregelten Geschäfte. Besteht keine Rechtsgrundlage für die Überwälzung der Parteientschädigung an Dritte, bleibt vorliegend Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP massgebend, wonach die Entschädigung der Körperschaft
- 11 oder autonomen Anstalt aufzuerlegen ist, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (s. nachfolgend).
5. 5.1 Bei diesem mutmasslichen Obsiegen der Beschwerdeführer sind diesen in analoger Anwendung von Art. 72 BZP keine Kosten für das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (MICHAEL BEUSCH, in VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Auer/Müller/Schindler, Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 N. 11). Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten dem Prozessgegner aufzuerlegen. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt der urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist (BGE 98 Ib 506 E. 2 S. 509 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2005 vom 7. April 2006, E. 3.2; ferner Urteile 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011, E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010, E. 7.2). Wichtige Kriterien sind neben der Komplexität von Sach- und Rechtslage namentlich die in Frage stehenden Folgen für die Person, deren Fähigkeiten und prozessuale Erfahrungen sowie die Vorkehren der Behörden (Urteil 2A.58/1997 vom 17. November 1998, E. 3b mit Hinweisen; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Rz. 1700). Bei der Frage, ob es sich um notwendige Kosten handelt, ist auf die Prozesslage abzustellen, die sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung dargeboten hat (BEUSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 64). Sind die Kosten in diesem Sinne unnötig, so werden diese nicht ersetzt (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 N. 11 unter Hinweis auf BGE 131 II 200 E. 7.3).
Im Beschwerdeverfahren besteht die Parteientschädigung zur Hauptsache aus den Anwaltskosten, welche das Honorar und die notwendigen Auslagen umfassen (vgl. Art. 11 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2A.58%2F1997&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F98-IB-506%3Ade&number_of_ranks=0#page506
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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Wird mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Liegt eine Kostennote vor, bedeutet dies aber noch nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss. Vielmehr sind nur die notwendigen Kosten bzw. der notwendige Zeitaufwand zu ersetzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist daher zu überprüfen, in welchem Umfang die in der Kostennote ausgewiesenen Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (BEUSCH, a.a.O., N. 17 zu Art. 64). Zur Überprüfbarkeit der Notwendigkeit sind an den Detaillierungsgrad der Kostennote entsprechende Anforderungen zu stellen (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (BEUSCH, a.a.O., N. 18 zu Art. 64). Hat die obsiegende Partei bzw. ihre Rechtsvertretung deren Aufwand für die Mandatsführung in allen Einzelheiten ausgewiesen, ist die Beschwerdeinstanz unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet, sich damit auseinanderzusetzen und in Bezug auf die konkreten, geltend gemachten Aufwendungen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund es diese als sachfremden oder übertriebenen Aufwand nicht entschädigt (vgl. für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen darf allerdings die Notwendigkeit des Aufwands dann als nicht nachgewiesen erachtet und die Prozessentschädigung pauschal bemessen werden, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014, E. 2.5 f., wo die von der kantonalen Vorinstanz im Strafverfahren festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- unter Berücksichtigung der massgeblichen Grundgebühr gegenüber dem geltend gemachten Aufwand von 388 ¾ Stunden bzw. rund Fr. 140'000.-- als angemessen beurteilt wurde). Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 64 Abs. 1 VwVG ist die Kostennote in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung zu kürzen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis kommt, dass die Kostennote zu reduzieren ist (anstelle Vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3290/2013 vom 3. Juni 2014, E. 10.4, mit Hinweisen, und A-3762/2010 vom 25. Januar 2012, E. 21, wo die geltend gemachte Ent-
- 13 schädigung von Fr. 88'678.70 als überhöht erachtet und diese in der Folge pauschal auf Fr. 32'000.-- reduziert wurde). 5.3 Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wurden die Beschwerdeführer ersucht, zu den noch zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 16). In ihrer Stellungnahme vom 5. August 2014 liessen die Beschwerdeführer "in Ergänzung bzw. Präzisierung des Rechtsbegehrens Ziff. 3" ausführen, es sei ihnen antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 17). Sie liessen in der Folge ausführen, ihre Rechtsvertreter hätten ihnen für das Beschwerdeverfahren bis dato Fr. 117'377.60 in Rechnung gestellt. Es würden die seit dem 1. April 2014 angefallenen, noch nicht fakturierten Leistungen in Höhe von Fr. 26'275.05 hinzukommen. Hiefür würden die Rechtsvertreter eine provisorische Honorarrechnung einreichen. Die Beschwerdeführer liessen sodann erklären, der gesamte bei ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren angefallene Aufwand belaufe sich auf Fr. 143'652.65. Sie liessen sodann festhalten, die erbrachten Leistungen würden sich im Einzelnen aus den beiliegenden Honorarnoten ergeben. Abschliessend liessen sie ausführen, es sei bei der Festlegung der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verfahren mit äusserst umfangreichen Akten (teilweise in Finnisch), internationalem Sachverhalt sowie zahlreichen, komplexen Rechtsfragen handle (act. 17). Indem die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter im Rahmen der Stellungnahme zu den Entschädigungsfolgen detaillierte(re) Honorarrechnungen in der Höhe von gesamthaft Fr. 143'652.65 (Fr. 136'767.-- Honorar und Fr. 6'885.65 Auslagen) einreichen liessen, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung tatsächlich in diesem Umfange beantragen. 5.4 Im Beschwerdeverfahren machten die Beschwerdeführer insgesamt fünf Eingaben, wobei die Beschwerde hinsichtlich Bedeutung, Aufwand und Umfang den Hauptteil ausmacht. Die Beschwerdeschrift vom 24. März 2014 umfasst 66 Seiten, wovon vier Seiten das Inhaltsverzeichnis betreffen (act. 1). Mit ihr wurden ein Beilagenverzeichnis von mehr als zwei Seiten (act. 1.0) und 48 Beilagen (act. 1.1-1.48) eingereicht. Am 8. April 2014 folgte eine Eingabe der Beschwerdeführer von eineinhalb Seiten (act. 6) samt einer Beilage (act. 6.1). Das Fristerstreckungsgesuch vom 30. April 2014 sowie die eigentliche Stellungnahme vom 7. Mai 2014 umfassen je etwas mehr als eine Seite (act. 11 und 12). Die Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen beträgt etwas mehr als zwei Sei-
- 14 ten. Die eingereichten Honorarnoten samt zusammenfassenden Übersichten erstrecken sich auf elf Seiten (act. 17.1, Beilagen 1 bis 3). 5.5 In ihren Leistungsaufstellungen beziffern die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ihren Arbeitsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf gesamthaft 425.70 Stunden, was einen Stundenansatz von abgerundet Fr. 321.-- ergeben würde. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdegegnerin zurecht darauf hin, dass den Honorarnoten nicht zu entnehmen ist, ob der von der damaligen Substitutin O. getätigte Arbeitsaufwand in der Höhe von gesamt 139.7 Stunden zu einem entsprechend tieferen Tarif als jenem für die anwaltlichen Leistungen verrechnet worden ist. Soweit dies zutreffen sollte, würde der in Rechnung gestellte Stundenansatz für die anwaltliche Leistungen noch höher ausfallen, was aus nachfolgendem Grund indes offen bleiben kann. In Beschwerdeverfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist praxisgemäss für anwaltliche Leistungen von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- auszugehen (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.263-265 vom 18. Dezember 2012, E. 5.2). 5.6 Gemäss den ersten beiden Honorarnoten beläuft sich der nach dem 21. Februar 2014 bis und mit Einreichung der 66-seitigen Beschwerdeschrift vom 24. März 2014 durch ein Team von drei Rechtsanwälten plus Substitutin getätigte Arbeitsaufwand auf gesamthaft 343.2 Stunden (act. 17.1, Beilage 1 bis 2). Wäre dieser Zeitaufwand von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin allein erbracht worden, würde dies bedeuten, dass jener/jene vier Wochen lang bei einer 85.8-Stunden-Arbeitswoche zu 100 % ausschliesslich mit der Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, d.h. in concreto mit Vorbereitungsarbeiten zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens und Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, befasst gewesen wäre. Die vier nach Beschwerdeerhebung gemachten Eingaben im Umfang von insgesamt sechs Seiten (eine Noveneingabe, ein Fristerstreckungsgesuch, eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag im Zusammenhang mit der Noveneingabe, eine Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen) erfolgten im Rahmen eines Arbeitsaufwandes ab 25. März 2014 von total 82.5 Stunden (act. 17.1, Beilage 2 bis 3). 5.7 Bereits aufgrund dieser Eckwerte ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Arbeitsaufwand um ein Mehrfaches den Aufwand sprengt, welcher überhaupt zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverteidigung in einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art unerlässlich erscheinen kann und dessen Kosten entsprechend zu entschädigen sind. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht handelt sich im konkreten Fall um eine
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Angelegenheit, welche einen derart grossen Aufwand wie den geltend gemachten rechtfertigt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, erweist sich der geltend gemachte Aufwand auch im Einzelnen als massiv überhöht, soweit er in den Kostennoten überhaupt detailliert ausgewiesen wurde. Es steht damit fest, dass eine substantielle Kürzung des Honorars angebracht ist. Zu den geltend gemachten 185 Positionen in den Honorarnoten ist Folgendes auszuführen: 5.8 Bei mindestens 60 der 185 Positionen ist nicht ersichtlich, wie viel Zeit für welche Tätigkeit im Einzelnen aufgewendet wurde. Die Kostennoten sind diesbezüglich nicht ausreichend aufgeschlüsselt, weshalb nicht überprüft werden kann, ob es sich bei diesem Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten, notwendigen Aufwand im Sinne der Rechtsprechung handelt. Es handelt sich dabei um folgende Positionen: Nr. 5, 10, 19, 24, 31, 33, 35, 36, 38, 41, 43, 45, 46, 48, 49, 52, 53, 57, 59, 62, 65, 66, 67, 75, 76, 77, 78, 80, 81, 83, 85, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 99, 106, 109, 112, 114, 115, 121, 124, 125, 126, 131, 132, 134, 135, 138, 140, 141, 144, 149, 156, 159, 162, 164, 166, 167, 169, 170, 172, 174, 175, 177, 178, 181, 184, 185). So wird anstelle vieler zum Beispiel in Position Nr. 35 ein Zeitaufwand von 9.5 Stunden geltend gemacht für "Vorbereitung und Meeting mit RA P. und (teilweise) Frau O.; Austausch von Unterlagen, Telefon mit RA Q. und Planung der Meetings von Donnerstag; Durchsicht der Unterlagen der Staatsanwaltschaft; rechtliche Diskussionen mit Frau O., E-Mail an Herrn S." (act. 17.1 Beilage 2 S. 1) und in Position Nr. 5 ein Zeitaufwand von 2.5 Stunden für "Studium Literatur/Judikatur; Besprechung mit Frau T. betreffend Frist zur Beschwerde" (act. 17.1 Beilage 1 S. 2). 5.9 Dass ein Rechtsvertreter die Vertretung der Beschwerdeführer angesichts des vorliegenden Verfahrens, des Aktenumfangs und des Fristenlaufes nicht allein hätte führen können, ist nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit für den Einsatz eines ganzen Teams von Rechtsanwälten (RA S., RAin T., RAin U.) plus Substitutin (Frau O.) haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Der mit dem Einsatz eines solchen Teams entstandene Mehraufwand (zu nennen sind namentlich das vierfache Aktenstudium, der vierfache Sitzungsaufwand, der interne Koordinations-, Instruktions- und Besprechungsaufwand, E-Mails, Telefonate, Ausarbeiten von Memos, Statusberichten etc., Überarbeitung und Studium derselben etc.) ist daher nicht zu entschädigen und führt zu einer entsprechenden Kürzung der Parteientschädigung. Von einem solchen Mehraufwand sind eindeutig folgende Positionen ganz oder zum Teil betroffen: Nr. 3, 5, 10, 12, 15, 18, 21, 26, 27, 30, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 44, 46, 48, 49, 56, 57, 59, 62, 64, 65, 67, 72, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 88, 89, 90, 91, 92, 94, 95, 96, 98, 99, 103, 105, 106, 112, 115, 116, 118, 123, 124, 125, 126,
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127, 130, 131, 133, 134, 135, 138, 139, 140, 141, 143, 144, 148, 149, 150, 152, 154, 155, 156, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 172, 174, 175, 177, 178, 185. Bei diversen Positionen lässt sich nicht eruieren, ob sich der von den Rechtsvertretern angegebene Aufwand auf dieselben Tätigkeiten bezieht und demnach einen nicht entschädigungspflichtigen Mehraufwand darstellt. So lässt sich zum Beispiel der Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Aktenstudium mangels Detailliertheit der Kostennote nicht mit Bestimmtheit einzelnen Positionen zuordnen und damit auch nicht genau ausscheiden. Anstelle vieler ist auf die Positionen "Aktenstudium" durch RAin T. in Nr. 24, RA S. in Nr. 30, RAin U. Nr. 25 und Substitutin Frau O. Nr. 28 hinzuweisen, bei welchen nicht eindeutig ist, ob sich diese Positionen ganz oder teilweise auf dieselben Aktenstücke beziehen. 5.10 Von den 185 Positionen stehen sodann 63 Positionen ganz oder zum Teil im Zusammenhang mit Kontakten mit "RA P." in Form von Besprechungen, Sitzungen, E-Mails, Briefen, Telefonaten, Memos und Ähnlichem (Position Nr. 6, 8, 9, 10, 17, 23, 24, 31, 33, 35, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 54, 57, 65, 80, 81, 85, 96, 98, 99, 105, 112, 120, 121, 122, 128, 129, 131, 132, 135, 138, 140, 142, 144, 145, 147, 150, 151, 153, 156, 162, 167, 169, 170, 171, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 185). Der Zeitaufwand für alle 65 Positionen zusammen beläuft sich auf 184.5 Stunden, wobei lediglich im Umfang von 15.1 Stunden der Aufwand im Zusammenhang mit Kontakten mit RA P. eindeutig ausgeschieden wurde (Positionen Nr. 6, 8, 9, 17, 47, 51, 54, 120, 122, 128, 129, 132, 142, 145, 147, 150, 151, 153, 170, 173, 176, 179, 180, 181, 182, 183). Mit Bezug auf die restlichen 169.4 Stunden wurde umgekehrt nicht angegeben, wie viele Stunden davon auf die Zusammenarbeit mit RA P. zurückzuführen sind. Angesichts der Mehrfachvertretung ist dabei in Rechnung zu stellen, dass die Mehrzahl der Positionen jeweils unter den verschiedenen Teammitgliedern und damit mehrfach aufgeführt wurde. Bei RA P. von der früheren Anwaltskanzlei V. in Vaduz, handelt es sich um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 im liechtensteinischen Verfahren betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland (s. act. 1.15, 1.7, 1.8; 31). Gemäss den von den Beschwerdeführern beigelegten Unterlagen reichten die finnischen Behörden bei den liechtensteinischen Behörden am 19. Oktober 2012 ein Rechtshilfeersuchen "in der Sache A." ein (act. 1.35). Im Verlaufe des liechtensteinischen Rechtshilfeverfahrens teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 zu einem unbekannten Zeitpunkt der zuständigen Behörde mit, dass jenes Ersuchen auf Daten, welche M. damals der N. AG gestohlen und an die deutschen Behörden verkauft habe, zurückgehe (s. act. 1.36). Es steht fest, dass in
- 17 der Folge mit Schreiben vom 29. Juli 2013 das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein die finnischen Behörden um Stellungnahme ersuchte, ob das gegenständliche finnische Verfahren gegen A. tatsächlich (nur) aufgrund von Daten, welche M. damals der N. AG gestohlen und an die deutschen Behörden verkauft hat, eröffnet wurde bzw. auf solchen basiert, und gegebenenfalls, weshalb dieser Umstand dem Fürstlichen Landgericht nicht mitgeteilt wurde (act. 1.36). Abschliessend hielt das liechtensteinische Gericht in seinem Schreiben fest, dass es davon ausgehe, dass sich das finnische Rechtshilfeersuchen erledigt habe, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Ergänzung eintreffen sollte (act. 1.36). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 erklärten die finnischen Behörden, dass die am Nachlass des I. Beteiligten die Unterlagen betreffend die J. Stiftung der finnischen Polizei übermittelt haben (act. 1.37). Der Nachlass seinerseits habe diese Unterlagen von der finnischen Steuerbehörde erhalten, welche ihrerseits die Erkenntnisse über die fragliche Stiftung "von ausländischen Behörden als sog. spontane Vergleichserkenntnisse über ausländische Beamte, die sich mit Amtshilfe befassen, erhalten" habe. Die finnischen Behörden hielten schliesslich fest, dass ihnen keine weiteren Erkenntnisse über den Ursprung der Unterlagen vorliegen würden (act. 1.37). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ersuchte das Fürstliche Landgericht das Amt für Justiz um Stellungnahme bezüglich der Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Rechtshilfe (act. 6.1). Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte das liechtensteinische Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft dem finnischen Justizministerium mit, dass aus den übermittelten Akten sich ergebe, dass die seitens der finnischen Strafverfolgungsbehörden ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammen würden und diese Vorgehensweise gegen die wesentlichen Grundsätze des liechtensteinischen Rechts verstosse (act. 1.38). Da die von den finnischen Behörden beantragte Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer 1 dem ordre-public-Vorbehalt entgegen stehe, werde das finnische Übernahmeersuchen abgelehnt (act. 1.38). Mit Beschluss vom 2. April 2014 erklärte das Fürstliche Landgericht das finnische Rechtshilfeersuchen für unzulässig und wies es zurück (act. 6.1). Aus dem vorgenannten Schreiben vom 29. Juli 2013 des Fürstlichen Landgerichts ist zu schliessen, dass die liechtensteinischen Behörden – nach entsprechendem Hinweis des liechtensteinischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 – spätestens seit Sommer 2013 über ausreichende Anhaltspunkte in den Akten verfügten, dass die seitens der finnischen Strafverfolgungsbehörden ausgeschöpften Beweismittel aus illegal beschafften Daten stammen würden. Die schweizerischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führen sodann selber aus, dass das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen mit dem schweizerischen im Wortlaut identisch sei
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(act. 1 S. 24). Waren die massgeblichen Unterlagen mit Bezug auf den geltend gemachten Zusammenhang mit dem Datendiebstahl im liechtensteinischen Rechtshilfeverfahren bereits zusammengetragen und die diesbezüglichen Hauptargumente gegen die Gewährung von Rechtshilfe ausgearbeitet worden, leuchtet der mit dem beabsichtigten Informationsaustausch mit RA P. betriebene Zeitaufwand im Umfang zwischen mehr als 15.1 und weniger als 184.5 Stunden auch nicht im Ansatz ein. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich aufgrund der durch den liechtensteinischen Rechtsvertreter geleisteten Vorarbeit in jenem Verfahren gesamthaft ein geringerer Zeitaufwand für die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren resultieren würde. Der in den 63 Positionen im Zusammenhang mit Kontakten mit "RA P." geltend gemachte Aufwand ist nach dem Gesagten deutlich zu reduzieren. 5.11 In den Honorarnoten wird sodann in 10 Positionen (Position Nr. 60, 61, 68, 71, 77, 100, 117, 119, 145, 175) der Zeitaufwand von mehreren Stunden im Kontakt mit Personen aufgeführt, welche mit der liquidierten B. Foundation im Zusammenhang stehen. Es handelt sich dabei um den Telefon-/Brief-/E- Mail-Verkehr mit den Stiftungsräten der aufgelösten B. Foundation, den Rechtsanwälten W. und X. von der Anwaltskanzlei R. (s. act. 1.11; 32), und mit Y., Direktor der Z. Ltd. S.A., Panama, Zweigniederlassung in Zürich, welche hauptsächlich die Gründung von Aktiengesellschaften panamaischen Rechts bezweckt (act. 33). Der Beschwerdeführer 1 führte vorliegend für sich und für die liquidierte B. Foundation Beschwerde, weshalb anzunehmen ist, dass der vorgenannte Zeitaufwand für den Nachweis der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 betrieben wurde. Weshalb hiefür mehrere Stunden aufgewendet hätten werden sollen, leuchtet indes nicht ein und muss zu einer entsprechenden Kürzung führen. Zu dem unter dem Titel Auslagen in Rechnung gestellten Kostenvorschuss an die Anwaltskanzlei R. ist unter nachfolgender Ziff. 5.14 kurz einzugehen. 5.12 Was den geltend gemachten Zeitaufwand für Rechtsabklärungen ("Rechtsstudium", "Studium Literatur/Judikatur", "rechtliche Diskussionen", "Recherche betreffend Verhältnismässigkeitsgrundsatz" u.ä.) in den Positionen Nr. 4, 5, 10, 13, 19, 22, 33, 35, 36, 38, 43, 45, 49, 59, 65, 67, 83, 90, 99, 113, 114, 124, 125, 184 anbelangt, so stellt dieser mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen keinen entschädigungspflichtigen Aufwand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013, E. 2). Dies gilt erst recht für den am 26. und 27. März 2014 getätigten Aufwand im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht (s. Positionen Nr. 113, 114, 115). Mit Zwischenentscheid vom 15. Mai 2014 wurde das Beschwerdeverfahren für die Dauer von 3 Monaten sistiert und mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wurden die Rechtsvertreter der Be-
- 19 schwerdeführer nach der Wiedererwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2014 betreffend Verweigerung der Rechtshilfe zur Stellungnahme zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Hinblick auf die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens eingeladen (act. 16). Inwiefern der von den Rechtsvertretern in der Zwischenzeit betriebene – mit Ausnahme der Kenntnisnahme des Zwischenentscheids – Arbeitsaufwand von über 40 Stunden (Position Nr. 158 bis 182) als notwendig für die Vertretung zu erachten wäre, leuchtet auch nach sorgfältiger Analyse der geltend gemachten Positionen unter Abzug des mit der Mehrfachvertretung verbundenen Mehraufwands nicht im Ansatz ein. Was den geltend gemachten Aufwand für die Erstellung der Kostennote anbelangt (Positionen Nr. 117 und 118), so ist dieser ebenso wenig entschädigungspflichtig. 5.13 Zusammenfassend steht fest, dass der geltend gemachte Zeitaufwand zum einen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles steht und zum anderen sich zu einem Drittel nicht im Einzelnen überprüfen lässt, weshalb bei der Festsetzung der Entschädigung gesamthaft aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Unter Einbezug der vorstehenden Reduktionsgründe, namentlich der durch die liechtensteinische Rechtsvertretung bereits geleisteten Vorarbeit, ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des vorliegenden Falles der geltend gemachte Aufwand auf 50 Stunden à Fr. 230.-und damit auf gesamthaft Fr. 11'500.-- zu kürzen. 5.14 Zum Anwaltshonorar hinzuzurechnen sind die Auslagen der Rechtsvertretung. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer einen Betrag von gesamthaft Fr. 6'885.65 geltend (act. 17.1, Beilage 1 bis 3). Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Spesenpauschale von insgesamt von Fr. 4'103.--, Kosten für Telekommunikation von Fr. 30.85, Kosten von Fr. 539.60 für Fotokopien, Kosten von Fr. 212.20 für Lunches anlässlich der Meetings vom 26. Februar, 3. und 6. März 2014 und einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- an die Anwaltskanzlei R. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Vorliegend wurde keine der Auslagenpositionen ausgewiesen. Die offenbar in der Höhe von 3 % der Honorarsumme berechnete Spesenpauschale von Fr. 4'103.-- ist im BStKR nicht vorgesehen. Zwar kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Wurden die Kosten für Fotokopien, Telekommunikation und Mittagessen separat aufgeführt, bleibt aber die Frage unbeantwortet, für welche konkreten Auslagen diese Spesenpauschale in der Höhe von mehreren Tausend Franken verlangt wird. Besondere Verhält-
- 20 nisse, welche einen Pauschalbetrag in dieser Höhe rechtfertigen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist somit grundsätzlich auf die tatsächlichen und notwendigerweise entstandenen Auslagen abzustellen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR werden für eine Fotokopie 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen vergütet. Ausgehend von dem hiefür geltend gemachten Betrag von Fr. 539.60 ergibt dies je nach obgenanntem Stückpreis zwischen 1079 bis 2698 Kopien. Ein solcher Kopieraufwand erscheint namentlich mit Blick auf den vorliegenden Aktenumfang deutlich überhöht. Inwiefern Meetings am Arbeitsort der Rechtsvertreter die Vergütung von drei Mittagessen begründen sollen, wurde sodann nicht ausgeführt. Unerfindlich ist auch, inwiefern der in Rechnung gestellte Kostenvorschuss an eine andere Anwaltskanzlei eine entschädigungspflichtige Auslage darstellen soll. Nach dem Gesagten sind Auslagen im Umfang von pauschal Fr. 500.-- zu berücksichtigen. 5.15 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer von gesamthaft Fr. 12'000.-- (inkl. Fr. 500.-- Auslagen) als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2014.116-118 wird zufolge Wiedererwägung der Schlussverfügung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 12'000.-- inkl. Auslagen zu entschädigen.
Bellinzona, 13. Mai 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Filippo Th. Beck und Karin Graf - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).