Entscheid vom 22. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR- GAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 63 Abs. 3 lit. b. IRSG i.V.m. Art. 80e Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2013.53 Nebenverfahren: RP.2013.10
Sachverhalt:
A. Das Untersuchungsrichteramt Turnhout (Belgien) führt eine Untersuchung u.a. gegen A. wegen Urkundenfälschung und Gebrauch von falschen Unterlagen, Untreue, Betrug, Geldwäsche, Diebstahl und krimineller Organisation (act. 1.2). Die Schweiz wird in diesem Zusammenhang mit Ersuchen vom 13. Juni 2012 um Vornahme verschiedener strafprozessualer Handlungen ersucht, d.h. um Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen sowie um die Beschlagnahme von Liegenschaften (act. 1.2 S. 3; act. 1.1 S. 3).
B. Die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau trat hierauf mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 ein und ordnete unter anderem eine Grundbuchsperre an (act. 1.1 Ziffer 4 des Dispositivs). Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 fügte sie dem eine weitere Grundbuchsperre bei (act. 1.2 Ziffer 2 des Dispositivs), wobei ihre Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht davon ausging, dass einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (act. 1.2 S. 5; act. 2; vgl. demgegenüber Art. 80l Abs. 1 und 2 IRSG). C. Gegen die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 erhebt A. mit Schreiben vom 19. Februar 2013 (Datum des Eingangs: 25. Februar 2013) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme beantragt (act. 1). D. Innert mit Schreiben vom 25. Februar 2013 angesetzter Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 3) ging sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein (Verfahren RP.2013.10, act. 1). E. Auf Grund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet die Beschwerdekammer auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und den Beizug der Verfahrensakten (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12). Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 39 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden. Voraussetzung ist, dass sie – durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von am ausländischen Prozess beteiligten Personen – einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG).
2.2 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern
die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten, bzw. die Verweigerung einer Teilfreigabe, zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt.
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht erst, wenn durch die Anordnung oder Fortdauer von rechtshilfeweise verfügten Vermögensbeschlagnahmen die legale wirtschaftliche Tätigkeit einer betroffenen Partei stark behindert oder gar ihr wirtschaftliches Überleben gefährdet würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom 18. November 2011, E. 2.3.2).
In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich zum Beispiel eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 m.w.H.; siehe zuletzt u. a. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.177 vom 11. Dezember 2012, E. 2; RR.2012.2 vom 15. Mai 2012, E. 2.3).
2.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass den "schlussendlichen Schaden" im Falle einer Versteigerung Frau B. und seine Kinder tragen würden. Auch die Bank sei betroffen, da mehr Kredit auf dem Haus liege, als im Grundbuch erwähnt. Auch könne im Falle einer Beschlagnahme die Amortisation nicht aufrechterhalten werden (act. 1).
2.4 Im Lichte der angeführten Rechtsprechung genügen diese unbelegten Behauptungen nicht, um einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen. Soweit Schaden Dritter vorgebracht wird – derjenige von Familienangehörigen oder Banken – trifft der Nachteil sodann nicht wie erforderlich unmittelbar den Beschwerdeführer. Es wird nicht klar, wie die Beschlagnahme seines Grundstückes den Beschwerdeführer in der Amortisation (wohl der Hypothek) beeinträchtigen soll. Ebensowenig leuchtet ein, wie die rechtshilfeweise Beschlagnahme zur Versteigerung des Grundstücks führen soll und gerade dadurch beim Beschwerdeführer einen Schaden bewirke. Der Nachteil bleibt somit im Abstrakten. Die Beschwerde kann ihn insgesamt nicht dartun oder glaubhaft machen.
2.5 Damit fehlt es mangels unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils an der Legitimation, um gegen die Zwischenverfügung Beschwerde zu erheben.
3. Mit dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) nicht einzutreten ist.
4. 4.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).
4.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und stellt sich damit auch als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG heraus. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. März 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die
Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).