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Bundesstrafgericht 27.03.2013 RR.2013.34

27 mars 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,629 mots·~13 min·2

Résumé

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 27. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A, vertreten durch Rechtsanwältin Dominique von Planta-Sting, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUSLIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.34

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Sachverhalt:

A. Mit Meldung von Interpol Wiesbaden vom 21. November 2012 ersuchten die deutschen Behörden die Schweiz um vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Amtgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2012 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (act. 6.1 = Verfahrensakten Urk. 1). Es wird A. im Wesentlichen vorgeworfen, in seiner Funktion als Regions-Vertriebsleiter bei B. AG & Co. KG Rechnungen erstellt und visiert zu haben für angeblich von C. oder dessen Firmen geleistete Unterhaltsarbeiten, die teilweise bereits pauschal abgegolten bzw. gar nie erbracht worden seien.

B. Am 21. November 2012 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") eine Haftanordnung gegen A., welcher entsprechend am 29. November 2012 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft genommen wurde (act. 6.2 = Verfahrensakten Urk. 3). Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Zürich erklärte A., mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.4 = Verfahrensakten Urk. 10).

C. Das BJ erliess am 30. November 2012 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der ihm am 4. Dezember 2012 eröffnet wurde (act. 6.5 = Verfahrensakten Urk. 27).

D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 reichte das Bayerische Staatsministerium der Justiz das formelle Auslieferungsersuchen ein (act. 6.6 = Verfahrensakten Urk. 30).

E. Gegen den Auslieferungshaftbefehl gelangte A. am 14. Dezember 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte im Hauptpunkt die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (RH.2012.17 act. 1).

F. Am 20. Dezember 2012 wurde A. vom BJ zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.11 = Verfahrensakten Urk. 35).

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G. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl ab (RH.2012.17 act. 6). Auf eine dagegen von A. erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2013 nicht ein (RH.2012.17 act. 13).

H. A. nahm am 3. Januar 2013 schriftlich Stellung zum formellen Auslieferungsersuchen (act. 6.13 = Verfahrensakten Urk. 43).

I. Mit Entscheid vom 15. Januar 2013 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.14 = Verfahrensakten Urk. 45). Dagegen gelangt A. mit Eingabe vom 15. Februar 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheides (act. 1). Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 5. März 2013 die Abweisung der Beschwerde und verweist dazu im Wesentlichen auf seinen Auslieferungsentscheid (act. 6), was dem Beschwerdeführer am 7. März 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe, SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehen-

- 4 den Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).

Die Beschwerde vom 15. Februar 2013 gegen den Auslieferungsentscheid vom 15. Januar 2013 wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.229 vom 23. Oktober 2012, E. 3; RR.2012.40 vom 23. August 2012, E. 5).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 IRSG geltend. Der Beschwerdeführer solle in Deutschland im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens verfolgt werden, für welchen Vorwurf die Auslieferung von vornherein nicht anbegehrt oder gewährt werden könne. Den Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg sei zu entnehmen, dass http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

- 5 gegen den Beschwerdeführer wegen verschiedener Vorwürfe untersucht werde, die im Auslieferungsersuchen nicht erwähnt würden und für die die Auslieferung nicht erfolgen dürfe. Der Vorwurf der Untreue werde im Auslieferungsersuchen willkürlich genannt, weshalb das Ersuchen nicht bona fide gestellt sei (act. 1 S. 3 f., 9).

4.2 Gemäss Art. 14 EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Ziff. 1 lit. a; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 lit. a IRSG) oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (Ziff. 1 lit. b; vgl. auch die Erklärung der Schweiz zu dieser Bestimmung). Wird die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf er nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden (Art. 14 Ziff. 3 EAUe). Das Spezialitätsprinzip führt demzufolge nicht zu einem generellen Schutz des Betroffenen vor strafrechtlicher Verfolgung für weitere, vor der Übergabe begangene strafbare Handlungen. Vielmehr statuiert es die Pflicht, den Staat, an welchen das ursprüngliche Auslieferungsbegehren gerichtet war, um Zustimmung auch zur Ahndung der weiteren Straftaten zu ersuchen.

4.3 Mit Auslieferungsentscheid vom 15. Januar 2013 bewilligte der Beschwerdegegner die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ausdrücklich nur für die dem Auslieferungsersuchen vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegenden Straftaten, nämlich gewerbsmässige Untreue (act. 6.14 = Verfahrensakten Urk. 45). Art. 14 EAUe entfaltet in Deutschland als Unterzeichnerstaat dieses Abkommens direkte Wirkung. Nach dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz wird das völkerrechtskonforme Verhalten von Staaten, die – wie Deutschland – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, vermutet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland das in Art. 14 EAUe verankerte Spezialitätsprinzip verletzen könnte, werden vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass der Vorwurf der Untreue nur vorgeschoben wird. Sollten die ersu-

- 6 chenden Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers für andere Taten verlangen als für jene, für welche im Entscheid des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2013 die Auslieferung bewilligt worden ist, hätte laut Art. 39 IRSG der ersuchende Staat ein erneutes Begehren um Auslieferung zu stellen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit ausführlichen Darstellungen und Beweiswürdigungen geltend, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Aus der Befragung des Zeugen C. und den Anlagen zur Befragung gehe ohne weiteres hervor, dass dessen Aussagen nicht stimmen könnten und die Vorwürfe aus der Luft gegriffen seien. Die Aussagen von C. seien das einzige belastende Beweismittel im Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Dabei handle es sich aber um reine Schutzbehauptungen. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft Augsburg gehe nämlich hervor, dass der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die B. AG & Co. KG, sich gar nicht geschädigt fühle und dem Beschwerdeführer nichts vorwerfe, sondern ihm im Gegenteil ein ausgezeichnetes Arbeitszeugnis ausgestellt habe. Auch gäbe es keinen einzigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer in irgend einer Weise an einem der Bankkonten von C. oder dessen Gesellschaften berechtigt gewesen sein solle oder dass er Zugriff auf diese Konti gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer irgendwie in die Geschäfte von C. verwickelt gewesen sein solle, sei offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr sei es so, dass C. mit einem Herrn D. Geschäfte getätigt habe und dass sich die beiden je vom anderen hintergangen fühlten. Der Beschwerdeführer habe damit aber nichts zu tun. Damit sei klar, dass gegen den Beschwerdeführer kein Tatverdacht vorliegen könne (act. 1 S. 4 ff.).

5.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, welche sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).

Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermögli-

- 7 chen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn die Sachdarstellung im Ersuchens den schweizerischen Behörden ermöglich zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird.

5.3 Dem deutschen Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ab Frühling 2009 in seiner Funktion als Regions-Vertriebsleiter der B. AG & Co. KG der Verkaufsregion Z. für die Pflege der Aussen-/Grünanlagen (sog. Sommerdienst) der von ihm betreuten Filialen C. als externen Dienstleister beauftragt habe. Es sei vereinbart worden, C. für die Verrichtung des Sommerdienstes mit pauschal EUR 350.-- bis 450.-pro Monat und pro Filiale zu entschädigen. Dabei habe der Beschwerdeführer sämtliche Rechnungen für tatsächlich bzw. angeblich erbrachte Leistungen von C. ab Juni 2009 bis Mai 2010 selbst geschrieben bzw. erstellt und wieder an sich selbst unter "B. AG & Co. KG, Regions- und Vertriebsleistung A., Y." adressiert. Als Rechnungssteller habe er zunächst "E." bzw. "F." und ab November 2009 "G., C." eingesetzt. Nebst den Rechnungen mit den jeweiligen Monatspauschalen von EUR 350.-- bis 450.-- für den tatsächlich erbrachten Sommerdienst habe der Beschwerdeführer weitere 206 Rechnungen für nicht erbrachte (nämlich angebliche Arbeiten in Zusammenhang mit dem sog. Winterdienst) bzw. für bereits im Rahmen der Pauschalverträge bezahlte Leistungen ausgestellt. Damit seien insgesamt EUR 726'800.-- unberechtigterweise gegenüber der B. AG & Co. KG in Rechnung gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe Zugriff auf die von C. eingerichteten Konten gehabt (act. 6.1 = Verfahrensakten Urk. 1).

5.4 Die Schilderung im Auslieferungsersuchen weist weder offensichtliche Fehler, Lücken oder Wiedersprüche auf, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen und detailliert gegen die

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Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vorbringt, beschlägt die Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu überprüfen, sondern dem Sachrichter vorbehalten ist. Dieser wird denn auch die Aussagen C. in Bezug auf deren Beweiskraft zu würdigen haben. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

Unter dem Gesichtspunkt der Auslieferungsvoraussetzung der doppelten Strafbarkeit wäre das vom ersuchenden Staat behauptete Verhalten des Beschwerdeführers als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR [SR 173.713.162] i.V.m. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 27. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Dominique von Planta-Sting - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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