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Bundesstrafgericht 05.12.2013 RR.2013.279

5 décembre 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,341 mots·~12 min·1

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).

Texte intégral

Entscheid vom 5. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Neumeier, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.279

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren gegen die in Deutschland wohnhafte A. wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten führt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, [nachfolgend "Staatsanwaltschaft"], Dossier Rechtshilfe, s. Urk. 2, 3, 4);

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2013, ergänzt am 12. März 2013, die Schweiz um Durchführung von Rechtshilfemassnahmen ersuchten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Rechthilfe, Urk. 2, 3, 4, 8);

- sie zur Hauptsache die Durchführung einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG mit Sitz in Z. (Schweiz) und Rechtsdomizil in (zunächst noch unter Angabe von "c/o Einzelunternehmen C.") Y. (Schweiz), zum Zwecke der Beschlagnahme von diversen Geschäftsunterlagen und die Anordnung einer Kontosperre bezüglich der Kontoguthaben der B. AG beantragten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Rechthilfe, Urk. 2, 3, 4);

- die deutschen Behörden des Weiteren am 7. Juni 2013 um Herausgabe des Protokolls der am 30. April 2013 im schweizerischen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das FINMAG erfolgten Einvernahme von der in der Schweiz wohnhaften D. ersuchten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Rechthilfe, Urk. 14);

- im Handelsregister des Kantons St. Gallen die beschuldigte A. einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG und D. als deren Direktorin eingetragen sind (act. 6); D. Inhaberin des Einzelunternehmens C. in Y. ist (act. 7); es sich bei der Adresse der B. AG und des Einzelunternehmens C. gleichzeitig um die Wohnadresse von D. handelt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Hausdurchsuchung, Urk. 2 S. 4);

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 12. März 2013 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die beantragte Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG in Y. anordnete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Rechthilfe, Urk. 7); sie die Hausdurchsuchung am 24. April 2013 durchführte und dabei diverse Ordner und Datenträger sicherstellte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Hausdurchsuchung, Urk. 2);

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- D. das Begehren um Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen zurückzog (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Zwangsmassnahmenrichter); auf Einladung der Staatsanwaltschaft der Rechtsvertreter von D. innert mehrfach erstreckter Frist eine Stellungnahme zu den herauszugebenden Ordnern und den auf einer CD- R ausgeschiedenen Dateien einreichte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Dossier Rechtshilfe, Urk. 15 ff.);

- mit Schlussverfügung vom 9. Oktober 2013 die Staatsanwaltschaft unter Disp. Ziff. 2 (S. 6 bis 11) die rechtshilfeweise Herausgabe der Ordner, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden waren, samt der CD-R mit den ausgeschiedenen Dateien anordnete (act. 1.1);

- unter Disp. Ziff. 3 die Staatsanwaltschaft sodann verfügte, dass die im schweizerischen Strafverfahren gegen D. gesperrten Vermögenswerte auf den auf die B. AG lautenden drei Konten (CHF-, EUR- und USD Kontokorrent-Konten) bei der Bank E. weiterhin gesperrt bleiben (act. 1.1);

- die Schlussverfügung vom 9. Oktober 2013 "D. in Y. (via Rechtsanwalt F., gemäss Art. 80m IRSG und Art. 9 IRSV)" am 15. Oktober 2013 eröffnet wurde; die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG bis am 14. November 2013 lief;

- mit Eingabe datiert vom 23. Oktober 2013 und übermittelt per Fax am 24. Oktober 2013, 16.54 Uhr, der in Deutschland praktizierende Rechtsanwalt Tobias Neumeier im Namen von A. Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung erhob; darin Rechtsanwalt Neumeier sodann ankündigte, die Begründung erfolge in einem separaten Schreiben; er insoweit Fristverlängerung bis zum 15. Dezember 2013 beantragte (act. 1);

- der Fax-Mitteilung von Rechtsanwalt Neumeier kein Hinweis zu entnehmen war, dass er seine Eingabe noch schriftlich nachreichen werde;

- mit (vorab per Fax übermitteltem) Schreiben vom 25. Oktober 2013 Rechtsanwalt Neumeier darauf hingewiesen wurde, dass die per Fax erhobene Beschwerde dem Formerfordernis gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG nicht genüge (act. 2);

- Rechtsanwalt Neumeier im Zusammenhang mit seinem Fristerstreckungsgesuch ebenfalls darauf hingewiesen wurde, dass die spätestens am letzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Schriftform einzureichende Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG

- 4 die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel bereits zu enthalten habe; er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne (act. 2);

- Rechtsanwalt Neumeier mit demselben Schreiben darauf aufgefordert wurde, sich durch schriftliche Vollmacht im Original auszuweisen (act. 2);

- zudem Rechtsanwalt Neumeier für den Fall, dass er eine Beschwerde in Schriftform einreichen werde, aufgefordert wurde, in der allfälligen Beschwerde ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen; er darauf hingewiesen wurde, dass im Säumnisfall weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben; insbesondere bei Fehlen eines schweizerischen Zustelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt werde (act. 2); er vollständigkeitshalber darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Frist im Gegensatz zur Rechtsmittelfrist selbst erstreckbar wäre;

- dieselbe am 24. Oktober 2013 per Fax übermittelte Eingabe vom 23. Oktober 2013 von Rechtsanwalt Neumeier (act. 1) hierorts am 28. Oktober 2013 noch schriftlich einging (act. 3);

- in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (in Kopie an Rechtsanwalt Neumeier) der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt wurde, dass nunmehr eine schriftliche Beschwerde eingegangen sei (act. 4);

- Rechtsanwalt Neumeier mit Eingabe datiert vom 29. Oktober 2013 einen Brief einreichte (act. 5), der mit Ausnahme der Datumsangabe inhaltlich und formell seinem (per Fax sowie per Post übermittelten) Schreiben vom 23. Oktober 2013 entsprach (act. 1 und 3); er darin wiederum mitteilte, er erhebe im Namen von A. Beschwerde; er ungeachtet des Antwortschreibens vom 25. Oktober 2013 (s.o.) daran festhielt, die Begründung erfolge in einem separaten Schreiben und er beantrage insoweit Fristverlängerung bis zum 15. Dezember 2013 (act. 5);

- Rechtsanwalt Neumeier zusätzlich die Vollmacht von A. in Kopie einreichte (act. 5.1);

- mit Schreiben vom 26. November 2013 die Akten bei der Beschwerdegegnerin eingefordert wurden (act. 8);

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- die Verfahrensakten samt Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2013 am 5. Dezember 2013 eingingen (act. 10; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft);

- die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde keine Begründung enthält und sie sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden, oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG zu erachten ist, welche formelle Mängel aufweist, die auch durch eine Verbesserung der Eingabe ohne Zweifel nicht behoben werden können; formelle Mängel insbesondere das Fehlen der Beschwerdelegitimation sind (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHS- LER, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, WALDMANN/WEISSENBERGER [HRSG.]; Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 104 und 105);

- trotz des Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgten ausdrücklichen Hinweises auf die fehlende Begründung und somit ungenügende Beschwerde (act. 2) innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beschwerdebegründung nicht nachgereicht wurde; diese auch bis dato nicht einging;

- das mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 wiederholte Gesuch von Rechtsanwalt Neumeier um Erstreckung der Frist bis am 15. Dezember 2013 zur Nachreichung der Begründung (act. 4) bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 unter Hinweis darauf beantwortet worden war, dass die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne (act. 2);

- mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann, ob unter diesen Umständen überhaupt eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen wäre;

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);

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- nach der Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse nicht schon dann vorliegt, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet; zur Bejahung der Legitimation vielmehr erforderlich ist, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die Allgemeinheit der Bürger, bzw. eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben ist; die Rechtsprechung deshalb die Legitimation jeder natürlichen oder juristischen Person anerkennt, die von einer Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird, dagegen die Beschwerdebefugnis von Personen verneint, die nur mittelbar von der angefochtenen Verfügung betroffen sind (zum Ganzen BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.);

- als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV) gilt; bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.); dies etwa der Fall sein kann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (mit Hinweis auf die weiteren Voraussetzungen BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.).

- bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV gilt; dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden, nicht zur Beschwerde befugt ist (BGE 130 II 162 E. 1.1; 123 II 161 E. 1d; 116 Ib 106 E. 2a); persönlich und direkt betroffen nur ist, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a);

- die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der B. AG sowie des Einzelunternehmens C. an deren Rechtsdomizil und Sitz, welcher gleichzeitig Büro- und Wohnadresse von D. ist, erfolgte; die Beschwerdeführerin von der Hausdurchsuchung somit weder als Eigentümerin noch als Mieterin betroffen ist; sie demnach durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV gilt; der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG ist, nicht ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen zu begründen vermag;

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- die gesperrten Vermögenswerte auf Konten liegen, welche auf die B. AG lauten, weshalb diese als von der rechtshilfeweise Beschlagnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen gilt; die B. AG nach wie vor existiert (act. 6), weshalb der von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahmefall (s.o.) nicht vorliegt und die weiteren Voraussetzungen für eine ersatzweise Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht weiter zu prüfen sind, soweit diese überhaupt wirtschaftlich an den Konten der B. AG oder an dieser Berechtigte ist;

- nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin demnach vorliegend nicht beschwerdelegitimiert ist; ihre Beschwerde sich folgerichtig als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG erweist und bereits vor diesem Hintergrund keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen ist (s.o.);

- auf ihre Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG); unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (Art. 8 Abs. 3 BStKR);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- die Beschwerdeführerin der Aufforderung vom 25. Oktober 2013 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihr androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an die Beschwerdeführerin anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 9. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Tobias Neumeier - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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