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Bundesstrafgericht 05.12.2013 RR.2013.232

5 décembre 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,272 mots·~16 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 5. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Neese, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.232

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Sachverhalt:

A. Die britische Financial Conduct Authority (bis 1. April 2013 die Financial Services Authority; nachfolgend "FCA" oder "ersuchende Behörde") führt ein Strafverfahren wegen Insiderhandels (Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen) gegen B., C. und D. Die FINMA leistete dabei der FCA am 16. April 2012, 13. Juni 2012 und 2. August 2012 Amtshilfe (Urk. 3 S. 1).

Die FCA ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 13. März 2013 (soweit hier wesentlich) um die Herausgabe von Bankunterlagen sowie von Kopien beschlagnahmter Dokumente und nötigenfalls um Befragung von Personen (Urk. 3 S. 1, 6–8).

Das Ersuchen wurde am 10. April (Einvernahme von B.) und 20./22. Mai 2013 (bezüglich E. SA) ergänzt (Urk. 16, 25 und 26). Ein weiteres Folgeersuchen wurde am 29. August 2013 gestellt (Urk. 54). Da die weiteren Ersuchen allesamt nicht direkt das vorliegende Verfahren von A. SA (Panama) betreffen, wird auf sie hier nicht näher eingegangen.

B. Die Rechtshilfeersuchen enthalten im Wesentlichen folgende Sachverhaltsdarstellung, gegen die A. SA keine Einwände geltend machte:

C. (Fondsmanager bei F. London), habe von Kollegen bei F. kursrelevante nicht öffentlich bekannte Insider-Informationen über börsenkotierte Unternehmungen erhalten und sie mittels Telefonaten ab seinem Mobiltelefon an G. (Zug) weitergegeben. G. hätten den Auftrag zum Handel mit Wertpapieren von H. plc, I. plc, J. und K. erteilt, sowie von einer Kaufoption für Wertpapiere von L. Der insgesamt dabei erzielte Gewinn und vermiedene Verlust habe rund GBP 99'271.25 betragen.

Die Wertpapiergeschäfte seien in London von M. Limited ausgeführt worden und zwar von und für ein Handelskonto der Bank N. SA in Genf. Die Bank hätte dieses Konto für anonyme Kunden eröffnet; die Handelsaufträge seien von den dafür bevollmächtigten G. (Zug) erteilt worden. Die eigentliche Kundin der Bank N. SA sei A. SA gewesen. A. SA sei von G. kontrolliert und von ihnen im November 2010 gegründet worden; wirtschaftliche Eigentümerin der A. SA sei D. (Ehefrau von C.).

G. hätten der FINMA mitgeteilt, dass B. die Handelsentscheide selbständig und ohne Kontakt mit D. durchgeführt habe. Es bestehe aber der begrün-

- 3 dete Verdacht, dass zumindest ein Kontakt mit C. bestanden habe, da Telefonate vor und nach den Auftragserteilungen festgestellt worden seien. Aufgrund von Informationen der FINMA sowie einer Bank in Guernsey sei sodann anzunehmen, dass C. und D. je ein Konto bei der Bank O. AG in Zürich unterhielten (alles Urk. 3 S. 2–5).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bestimmte den Kanton Zug als Leitkanton (Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft trat am 28. März 2013 mit zwei Verfügungen auf das Rechtshilfeersuchen ein.

Die Verfügung Nr. 1 (erlassen mit Mitteilungsverbot bis 30. April 2013 [Urk. 18, 19]) ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu Kontobeziehungen unter anderem der A. SA bei der Bank O. AG und der Bank N. SA an (Urk. 5). Die Unterlagen wurden von der Bank O. AG am 15. April 2013 und 10. Juli 2013 übermittelt, von der Bank N. SA am 12. April 2013 (act. 1.2 S. 4 Ziff. 6).

Die Verfügung Nr. 2 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie betraf hauptsächlich Hausdurchsuchungen in den Wohnräumen von B. in Luzern und den Geschäftsräumen von G. in Zug (Urk. 7, 4). Für die dabei beschlagnahmten Unterlagen wurde die Siegelung verlangt und das Entsiegelungsverfahren eingeleitet (Urk. 20.3, 20.4, 20.7, 23).

D. Die Staatsanwaltschaft erliess betreffend A. SA am 22. Juli 2013 die Schlussverfügung (act. 1.2). Diese entsprach dem Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2013 und ordnete an, Bankunterlagen der A. SA bei der Bank O. AG (Kontobeziehung Nr. 1, Konten in EUR […], USD […], CAD […], GBP […] und AUD […]) zwischen dem 24. November 2010 und 9. April 2013 und Bankunterlagen der Bank N. SA (Kontobeziehung Nr. 2, Konten in CHF […], EUR […], USD […], GBP […], CAD […], AUD […] sowie ein Depot […]) zwischen dem 8. November 2010 und 3. April 2013 herauszugeben (act. 1.2 S. 4–8).

E. Die dagegen mit Schreiben vom 19. August 2013 (act. 1) eingereichte und am 21. August 2013 noch innerhalb der Beschwerdefrist neu gefasste Beschwerde (act. 4.1) beantragt:

"1. Ziff. 2.1 der Schlussverfügung sei teilweise aufzuheben und es seien folgende Bankunterlagen betreffend A. SA von der Bank O. AG, heute Bank P. AG nicht an die ersuchende Behörde heraus zu geben: 58, 59, 60, 61, 63, 65, 66 und 67.

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2. Ziff. 2.2 der Schlussverfügung sei teilweise aufzuheben und es seien folgende Bankunterlagen betreffend A. SA von der Bank N. SA nicht an die ersuchende Behörde heraus zu geben: 53, 54, 77, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116 [act. 4.1], 117, 118, 119 und 120.

Eventuell seien folgende Dokumente teilweise unkenntlich zu machen, soweit entweder die Transaktion oder der Transaktionszeitraum vom Rechtshilfeersuchen nicht erfasst wird, d.h. nur die Suchbegriffe offen zu legen: 81, 82 und 83.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug."

In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Das BJ beantragt am 17. September 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (act. 8). Die Replik vom 18. Oktober 2013 (act. 12) hielt an den gestellten Anträgen fest. Sie wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Grossbritannien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massgebend. Die Bestimmungen der Schengener Abkommen zur Rechtshilfe sind für Grossbritannien seit 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 1(a)(i) des Beschlusses des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000, ABL. L. 131 vom 1. Juni 2000, S. 43 bis 47 i.V.m. Art. 1 des Beschlusses des Rates 2004/926/EG vom 22. Dezember 2004, ABL. L. 395 vom 31. Dezember 2004, S. 70 bis 78). Diese Abkommen werden ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme

- 5 und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 18–21, 28 bis 44, 79 ff., 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 462 E. 1.1; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 12 Abs. 1 IRSG; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

2. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. b IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber zur Beschwerde legitimiert (zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 2.1.1; 1A.114/2002 vom

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4. Juli 2002, E. 2.2–2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaberin der auf sie lautenden Konten ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

3. 3.1 Gerügt ist die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe. Zunächst sei nur der Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 betroffen, eine Herausgabe von Dokumenten ausserhalb dieses Zeitraums daher übermässig (act. 4.1 S. 6; act. 12 S. 3–5). Dies betreffe die Dokumente Nr. 58–61, 63, 65–67 (Bank O. AG) und Nr. 53, 54, 77, 78, 80, 82, 83, 84, 87–96, 101–120 (Bank N. SA). Die Dokumente 77, 78, 81–84, 97–99 (Bank N. SA) seien teilweise innerhalb dieses Zeitraumes, entsprächen aber insoweit nicht den Suchbegriffen im Rechtshilfeverfahren (act. 4.1 S. 10, 7–9; gemeint ist wohl, dass sie nicht den Suchbegriffen im Entsiegelungsverfahren entsprächen, vgl. obige Erwägung D, Urk. 35 und act. 12 S. 5). Andere Gesellschaften als H. plc, I. plc, J., K. und L. hätten nichts mit dem Strafverfahren zu tun. Vor einer Übermittlung müssten andere Firmen daher unkenntlich gemacht werden (act. 4.1 S. 6 f.). Insoweit habe Grossbritannien keine Rechtshilfe verlangt, weshalb das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin an ihrer Beteiligungsstruktur überwiege (act. 4.1 S. 6 f.; act. 12 S. 3–5). Beantragt wird auch, auf eine Zusammenstellung der einzelnen Belege zu verzichten (act. 4.1 S. 10). 3.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig sein, d.h. für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, mit anderen Worten nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 1 EUeR, Art. 63 Abs. 1 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 7.2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 716–725). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde in ihrer (Schluss-)Verfügung aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität besteht, also ein ausreichender Sachzusammenhang (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie

- 7 kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 115 Ib 186 E. 4). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 83 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3–5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.33 vom 29. Juli 2013, E. 4.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 722). Soweit sie keiner vereinfachten Übermittlung zustimmen und um ihr Recht nicht zu verwirken, nehmen die Berechtigten an der Ausscheidung (Triage) teil, indem sie innerhalb angesetzter Frist konkret darlegen, Dokument für Dokument, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch begründen. Es ist mit dem guten Glauben unvereinbar, die Behörde tatenlos gewähren zu lassen, um ihr im Nachhinein vorzuwerfen, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt zu haben (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1). 3.3 Es blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass Gelder aus den untersuchten Geschäften die Konten der Beschwerdeführerin erreichten (auch nicht bestritten in act. 12 S. 3 f.). Ziel der Ersuchen ist, mögliche Insider-Geschäfte aufzuklären (vgl. obige Erwägung B). Die FCA möchte namentlich mit den Unterlagen der Bank O. AG die Herkunft der Gelder für die Gründung der Beschwerdeführerin ermitteln und die Gewinne aus den Geschäften verfolgen. Unterlagen der Bank N. SA sind insbesondere deshalb von Interesse, weil die ersuchende Behörde aufgrund der von der FINMA erhaltenen Unterlagen weitere Insidergeschäfte vermutet und daher die Handelshistorie der Beschwerdefüh-

- 8 rerin kennen muss. In zeitlicher Hinsicht wird ersucht um Informationen zur Kontoeröffnung und um Kontoauszüge, die die Herkunft von Guthaben und den Bestimmungsort von Lastschriften von September 2010 (zwei Monate vor der Gründung der Beschwerdeführerin) und ab Kontoeröffnung bis heute betreffen, eingeschlossen des aktuellen Saldos resp. Endsaldos (Urk. 3 S. 6–8). Die Verfahrensakten geben weiteren Aufschluss über das britische Ermittlungsinteresse: Die Ermittlungen sind fortgeschritten, aber noch im Gange (Urk. 3 S. 3: laufende Ermittlungen; momentan untersuchen wir Gesellschaften…). Neuere Erkenntnisse deuten auf einen weitergehenden Handel im Jahre 2010 hin, der untersucht wird (Urk. 54 S. 4). 3.4 Dass das Rechtshilfeersuchen das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank O. AG nicht zu kennen schien, macht es unter sachlichen oder zeitlichen Gesichtspunkten keinesfalls irrelevant. Zwar plädiert die Beschwerdeführerin weiter dafür, auf die angeführten Suchbegriffe (obige Erwägung 3.1) und den Zeitrahmen des Entsiegelungsverfahrens abzustellen, doch bleibt unklar, wie dies im vorliegenden Verfahren sachgerecht sein soll. Vorliegend geht es nicht um eine (automatisierte) Triage von Datenbergen. Ginge es hier doch um die Auseinandersetzung mit der Relevanz jedes einzelnen Dokumentes, hilft der Beschwerdeführerin ein vager Verweis auf ein Entsiegelungsverfahren anderer Parteien nicht weiter. 3.5 Es trifft sodann nicht zu, dass sich das Rechtshilfeersuchen nur für den Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 interessiert (in dieser Zeitspanne fanden Handelsaktivitäten statt [Urk. 3 S. 3]; vgl. zum Sachverhalt vorstehende Erwägung B). Ganz im Gegenteil zeigen die Akten ein gutes Bild eines breiteren, nicht auf die behauptete Zeitspanne beschränkten Ermittlungsinteresses. Anderes zu behaupten hiesse, einen streng formalistischen Blickwinkel einzunehmen, den es zu vermeiden gilt (dazu ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 301). Nur mit diesem Verständnis kann auch eine andernfalls notwendige Ergänzung der Rechtshilfeersuchen vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2013 vom 27. März 2013, E. 1.4). Da demnach Dokumente ab 8. November 2010 potentiell erheblich sind, ist ihre Herausgabe in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 3.6 In sachlicher Hinsicht a priori die Namen anderer denn der in vorstehender Erwägung 3.1 erwähnten Gesellschaften als unwesentlich auszuschliessen, liefe dem Rechtshilfeersuchen zuwider, das den Geldfluss zu und aus den untersuchten Geschäften ermitteln möchte. Der Weiterverbleib der

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Gelder kann nur in Kenntnis sämtlicher Transaktionen (innerhalb des Zeitraumes gemäss vorstehender Erwägung 3.5) verstanden werden. Etwas anderes zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die Beschwerdeführerin hätte zu den Unterlagen der Bank N. SA vielmehr u.a. Folgendes beantworten müssen (zum Standard das Urteil des Bundesgerichts 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1 f.): Warum sollen Devisengeschäfte, zumal sie eventuell auf einem anderen Währungskonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben wurden, nicht wesentlich sein (Nr. 77/78/81/82/83/84)? Weshalb sollen die vorgenommenen Überweisungen und Anlagen der Gelder (Nr. 78/81/82/83/84/97–99) ohne Belang für das Verständnis des Zahlungsflusses sein? Warum die Management Fees an G. (Nr. 81/82) von der Übermittlung ausnehmen? Ungenügend dargestellt ist schliesslich auch, welche Geschäftsgeheimnisse von welchem Gewicht eine unterlassene Übermittlung denn schützen soll. Die Durchsicht der herauszugebenden Unterlagen bestätigt so im Gegenteil ihre Relevanz im Lichte des Ermittlungsinteresses. Angesichts dessen, dass Gelder aus den untersuchten Geschäften nachgewiesenermassen auf die Konten der Beschwerdeführerin gelangten, sind die Rügen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht zielführend. Erwiesen ist vielmehr die sachliche Konnexität der folglich für das britische Verfahren potentiell erheblichen Dokumente. Somit ist ihre Herausgabe auch in sachlicher Hinsicht verhältnismässig. 3.7 Zusammenfassend ist die Herausgabe von Unterlagen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht verhältnismässig. Die erhobenen Rügen sind unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG, Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG). Es rechtfertigt sich vorliegend, in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie der Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (act. 5) von Fr. 5'000.--.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 5. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Neese - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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