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Bundesstrafgericht 02.05.2013 RR.2013.15

2 mai 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,726 mots·~9 min·1

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Texte intégral

Entscheid vom 2. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., von Deutschland, 2. B., von Deutschland, 3. C., von Deutschland, 4. D., von Deutschland, 5. E., von Deutschland,

Beschwerdeführer 1 bis 4 vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Beschwerdeführer 1 bis 5

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.15-19

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Berlin ein Strafverfahren gegen A., B., C., D. und E. wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung etc. führt;

- sie in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2012 die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") um Herausgabe von Kopien von Rechnungen ersuchte, welche die F. AG der G. AG bzw. später H. AG als Beilagen zu den Einreichebordereaux (Beilagen zur Strafanzeige der H. AG) eingereicht hatte;

- die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 11. Juli 2012 die Aktenedition bei der Bank I. AG anordnete; die Bank I. AG die Rechnungen mit Schreiben vom 30. Juli 2012 übermittelte;

- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 19. Dezember 2012 die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Rechnungen an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1);

- mit Eingabe 21. Januar 2013 Rechtsanwalt Hanspeter Kümin im Namen von A., B., C., D. und E. Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 19. Dezember 2012 erhebt (act. 1); mit Eingabe vom 30. Januar 2013 Rechtsanwalt Kümin die Vollmacht der Beschwerdeführer 1 bis 4 einreichte und erklärte, von E. keine Vollmacht zu haben (act. 4 und 5);

- auf die im Namen von E. erhobene Beschwerde mangels Bevollmächtigung demgemäss nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführer 1 bis 4 zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation Folgendes ausführen:

- bei den von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen handle es sich zunächst um solche der F. AG; der Umstand, dass sich die Rechnungskopien bei der Bank I. AG befinden würden, sie nicht zu Geschäftsunterlagen der Bank I. AG mache; die Rechtslage nicht anders sei als bei der Erhebung von Kontoinformationen, wo der jeweilige Kontoinhaber und nicht die Bank betroffen und deshalb legitimiert sei; die vorliegend einverlangten Unterlagen von der F. AG ausgestellte Rechnungen sowie Bordereaux seien und sie mithin Geschäftskorrespondenz dieses Unternehmens und nicht der Bank I. AG betreffen würden (act. 13 S. 2);

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- die Beschwerdeführer 1 bis 4 sodann vorbringen, über die F. AG sei mit Verfügung vom 4. August 2009 der Konkurs eröffnet worden; sie vorbringen, an der konkursiten Gesellschaft (J. AG in Liquidation, vormals F. AG) nicht wirtschaftlich berechtigt zu sein; in ihren Augen hingegen beachtlich sei, dass sie im Verfahren vor der schweizerischen und infolge der Abtretung auch vor der deutschen Strafuntersuchungsbehörde als Beschuldigte aufgeführt seien; die Beschwerdegegnerin in ihrer (bestrittenen) Sachverhaltsdarlegung die Beschwerdeführer als an der F. AG beteiligte Personen darstelle; sich eine ganz klare unmittelbare persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer ergebe, da die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Unterlagen einen Zusammenhang zu den Beschwerdeführern herstelle bzw. behaupte;

- die Beschwerdeführer 1 bis 4 argumentieren, dass andernfalls sich auch niemand gegen die Editionsverfügung wehren könne (act. 13 S. 3); die F. AG bzw. J. AG in Liquidation von Gesetzes wegen aufgelöst und dadurch handlungs- und prozessunfähig sei; entsprechend die aufgelöste Gesellschaft selbst ausserstande sei, eine Beschwerde gegen die Rechtshilfemassnahme zu ergreifen (act. 13 S. 3);

- es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde handelt, welche zusammen mit den vorangegangenen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);

- als persönlich und direkt betroffen im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter gilt, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV); das Gleiche nach der Rechtsprechung für Personen gilt, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157 je mit Hinweisen); folglich beispielsweise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt ist (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164); das auch für Personen gilt, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentümer sind, sofern sie

- 4 nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen waren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 11. Juli 2007, E. 2.1);

- als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6); für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen ist (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.); bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind; dies etwa der Fall sein kann, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.); die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft dem Rechtsuchenden obliegt; ausserdem die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen darf (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.); darüber hinaus der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein muss (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2); dieser Beweis auch mit anderen Mitteln geleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.7);

- die in Ausnahmefällen gegebene Beschwerdelegitimation von bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen, aber nicht mehr existenten Gesellschaft Berechtigten nur so weit geht, wie die betreffende Gesellschaft selber zur Beschwerdeführung berechtigt wäre, wenn sie noch existieren würde;

- die J. AG in Liquidation, vormals F. AG, gemäss Eintrag im Handelsregister noch besteht, weshalb die Beschwerdeführer 1 bis 4 bereits aus diesem Grund nichts aus der Rechtsprechung zur lediglich in Ausnahmefällen behttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-268%3Ade&number_of_ranks=0#page268 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-130%3Ade&number_of_ranks=0#page130 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Legitimation+wirtschaftlich+berechtigt+IRSg&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-153%3Ade&number_of_ranks=0#page153

- 5 stehenden Beschwerdelegitimation der wirtschaftlich Berechtigten ableiten können;

- darüber hinaus die streitigen Rechnungen von der Bank I. AG und nicht von J. AG in Liquidation ediert wurden; der Umstand, dass die J. AG in Liquidation, vormals F. AG, diese Rechnungen ausgestellt hat, diese nach der vorstehend erläuterten Rechtsprechung nicht zur Beschwerde befugt erscheinen lässt; damit die J. AG in Liquidation entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer 1 bis 4 von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme ohnehin nicht persönlich und direkt betroffen wäre;

- nach dem Gesagten die Beschwerdeführer 1 bis 4 von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme nicht direkt und unmittelbar im Sinne von Art. 80h IRSG betroffen sind; auf ihre Beschwerde mangels Legitimation demgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer 1 bis 4 kostenpflichtig werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. b StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern 1 bis 4 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern 1 bis 4 auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern 1 bis 4 den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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