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Bundesstrafgericht 14.05.2013 RR.2013.1

14 mai 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,567 mots·~8 min·1

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 14. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

Gesellschaft A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.1

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen B., C., D., E. und 5 weitere beschuldigte Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Geldwäsche führt und in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 an die Schweiz gelangt ist und um Edition aller taterheblichen Bankunterlagen zu der bei der Bank F. AG in Z. geführten Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf die G. SA, ersucht hat (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft als ausführende Behörde in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Bank F. AG mit separater Auskunfts- und Editionsverfügung vom 28. Oktober 2011 anwies, die gewünschten Auszüge der Kontobeziehung Nr. 1, lautend auf die G. SA einzureichen (act. 1.3);

- die Sichtung der von der Bank F. AG herausgegebenen Kontounterlagen eine Verbindung zu einem bei der Bank H. AG liegenden Konto Nr. 2, lautend auf eine Gesellschaft A. mit Sitz in Liechtenstein zu Tage brachte, sodass die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Mai 2012 die Bank H. AG aufforderte, die Kontounterlagen betreffend die Gesellschaft A. zu edieren;

- mit Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 die Bundesanwaltschaft in Bezug auf die bei der Bank H. AG bestehende Bankverbindung Nr. 2, lautend auf die Gesellschaft A., die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen, der Compliance-Akten/Übersicht Kundenkontakte, Auszüge zu Depot Nr. 3, des Vermögensverzeichnisses per 25. Mai 2012, der Bestätigungen von fiduziarischen Geldanlagen, der Auszüge zu Kontokorrent Nr. 4, 5 und 6 sowie der Detailbelege zur Gutschrift und anschliessender Belastung von EUR 250'000.-- vom 8. Juli 2009 anordnete (act. 1.1).

- dagegen die Gesellschaft A. mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zurückzugeben; eventualiter die Bewilligung der Rechtshilfe auf die Kontoeröffnungsunterlagen sowie die Detailbelege zur Gutschrift und anschliessender Belastung von EUR 250'000.-- vom 8. Juli 2009 zu beschränken sei (act. 1);

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- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6) und die Beschwerdegegnerin mit ihrer Eingabe vom 5. Februar 2013 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (act. 8);

- die Gesellschaft A. in ihrer Replik vom 11. März 2013 die Feststellung der Nichtigkeit der Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 beantragt (act. 12), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 12. März 2013 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13);

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein aufforderungsgemäss dem Gericht mit Eingabe vom 16. April 2013 eine von der Gesellschaft A. am 2. Juli 2012 erteilte Vollmacht einreichte (act. 14, 15 und 15.2);

- im Beschwerdeverfahren als Partei nur zuzulassen ist, wer partei- und prozessfähig und zudem im Sinne von Art. 80h IRSG zur Beschwerdeführung berechtigt ist; sich die Partei- und Prozessfähigkeit nach dem Zivilrecht bestimmt, wobei rechtsfähig die natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sind (MARANTELLI- SONANINI/HUBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 6 N 12 f.; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., N 260);

- dem Firmenindex des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes der Liechtensteinischen Landesverwaltung zu entnehmen ist, dass die Gesellschaft A., vormals eine Gesellschaft mit Sitz in Y./FL, am 13. März 2012 in Liquidation trat und am 20. September 2012 im Öffentlichkeitsregister gelöscht wurde (act. 8.3), was von Rechtsanwalt Daniel Holenstein nicht bestritten wird (act. 12 S. 1);

- dies zum Verlust der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft A. und damit zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei geführt hat (BGE 132 II 731 E. 3.1; Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA090015 vom 2. Februar 2010, E. II.1.; MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Bern 2004, 9. Aufl., N 444);

- auf die Beschwerde der Gesellschaft A. daher nicht eingetreten werden kann;

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- die Beschwerde vom wirtschaftlich Berechtigten am Liquidationserlös der erloschenen Gesellschaft A. hätte geführt werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.4; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Feb-ruar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.);

- die Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 im Übrigen an das von der Gesellschaft A. bezeichnete Zustelldomizil in der Schweiz, nämlich Rechtsanwalt Daniel Holenstein, zugestellt wurde und die Zustellung damit grundsätzlich korrekt erfolgte (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG);

- replicando der Einwand erhoben wird, die Schlussverfügung sei nichtig, da deren Zustellung an eine nicht mehr bestehende juristische Person keine Rechtswirkung entfalte (act. 12 S. 2);

- die Rechtsprechung Nichtigkeit annimmt, wenn ein Entscheid sich an eine nicht existierende Person richtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.2 ff., je m.w.H.);

- Nichtigkeit jedoch voraussetzt, dass es sich bei der nicht existierenden Person um den materiellen Verfügungsadressaten handelt;

- materieller Verfügungsadressat diejenige natürliche oder juristische Person ist, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung regeln soll (MARANTELLI- SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 6 N 7; auch "Adressat im primären Sinn"; vgl. BVGer, Zwischenentscheid B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.3.1);

- die Schlussverfügung vom 4. Dezember 2012 weder Rechte noch Pflichten der Gesellschaft A. regelt bzw. kein Prozessrechtsverhältnis zwischen der verfügenden Behörde und der Gesellschaft A. begründet;

- die Gesellschaft A. mithin nicht materielle Verfügungsadressatin ist, sondern als Dritte zu betrachten ist, die zwar stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, nahen Beziehung zur Streitsache steht (sog. "Drittbetroffene" oder auch "sekundäre Adressatin", vgl. BVGer, Zwischenentscheid B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007, E. 3.3.1) und ihr daher ein schutzwürdiges, unmittelbares Interesse an der Aufhebung der Schlussverfügung zuzusprechen wäre, wenn sie noch bestehen würde;

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- mangels Qualifikation der Gesellschaft A. als materielle Verfügungsadressatin die Tatsache, dass sie nicht mehr existierte als die Schlussverfügung erlassen wurde, keine Nichtigkeit der Schlussverfügung bewirkt;

- gegenteilig zu entscheiden dazu führen würde, dass in einer Vielzahl von Fällen die Rechtshilfe nicht vollzogen werden könnte bzw. der ersuchten Behörde überall dort, wo Offshore-Gesellschaften von der Rechtshilfemassnahme betroffen sind, es praktisch verunmöglich würde, die Rechtshilfe zu vollziehen, da es nahezu ausgeschlossen wäre abzuklären, ob die betroffenen juristischen Personen noch existieren;

- die Kosten des Verfahrens vorliegend analog den Fällen, bei denen allfällige Verfahrenskosten der als vollmachtlosem Vertreter handelnden Person auferlegt werden (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11 N. 28; Teilentscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.82 vom 7. Mai 2013), Rechtsanwalt Daniel Holenstein aufzuerlegen sind; für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR);

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- an Rechtsanwalt Daniel Holenstein zuhanden des Leistungserbringers zurückzuerstatten;

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird Rechtsanwalt Daniel Holenstein auferlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- an Rechtsanwalt Daniel Holenstein zuhanden des Leistungserbringers zurückzuerstatten.

Bellinzona, 15. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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