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Bundesstrafgericht 16.01.2013 RR.2012.290

16 janvier 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·858 mots·~4 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 16. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.290

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts der Zueignung von anvertrautem Vermögen in erheblichem Wert führt;

- in diesem Zusammenhang die Bezirksstaatsanwaltschaft Warschau mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2012 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen betreffend das Konto 1 bei der Bank B. in Zürich ersuchte;

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") mit Eintretensverfügung vom 28. September 2012 auf das Rechtshilfeersuchen der polnischen Behörden eintrat und die Edition von diversen Bankunterlagen betreffend das fragliche Konto bei der Bank B. in Zürich anordnete (act. 1.5);

- mit Schlussverfügung vom 1. November 2012 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das vorgenannte Konto an die ersuchende Behörde anordnete; dieses Konto auf die C. Sarl lautet (act. 1.5);

- A. mit Schreiben vom 23. November 2012, der Schweizerischen Botschaft in Warschau am 3. Dezember 2012 übergeben (act. 1.2), an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 1. November 2012 erhebt; er zur Hauptsache beantragt, dem Rechtshilfeersuchen sei nicht zu entsprechen (act. 1);

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 eingeladen wurde, bis zum 27. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;

- der Beschwerdeführer mit vorgenanntem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist (act. 4);

- 3 -

- die Bank D. in Warschau mit E-Mail vom 27. Dezember 2012 an das hiesige Gericht im Anhang einen vom gleichen Tag datierenden "Foreign Payment Order" über CHF 4'000.-- zu Gunsten des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 6);

- der Kostenvorschuss gemäss Buchungsnachweis der PostFinance am 31. Dezember 2012 der Bundesstrafgerichtskasse gutgeschrieben wurde (act. 9);

- die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3 VwVG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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