Entscheid vom 12. April 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2012.29
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Ravensburg gegen A. ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs führt; in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2011 an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) gelangten; sie in Bezug auf A. und den untersuchten Sachverhalt um Bankauskünfte bei drei Bankinstituten und Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersuchten (act. 1.2);
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 15. November 2011 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen eintrat und in der Folge die angeforderten Auskünften bei den drei Banken einholte sowie die Edition der Bankunterlagen anordnete (act. 1.2);
- mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2012 die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprach und die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen anordnete (act. 1.2);
- A. dagegen mit Eingabe vom 20. Februar 2012 Beschwerde erheben lässt (act. 1);
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2012 eingeladen wurde, bis 5. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten, und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- mit Eingabe vom 2. März 2012 der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 19. März 2012 ersuchte (act. 4); das Fristerstreckungsgesuch in der Folge gutgeheissen wurde (act. 4);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer innerhalb der erstreckten Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch nicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat;
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- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 12. April 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Walter Wagner, - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).