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Bundesstrafgericht 29.11.2012 RR.2012.28

29 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,745 mots·~19 min·2

Résumé

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Texte intégral

Entscheid vom 29. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Romy,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.28

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Athen (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Athen") führt u. a. gegen B. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der passiven und der aktiven Bestechung sowie der "Legalisierung von Erträgen aus krimineller Tätigkeit". In diesem Zusammenhang richtete sie am 28. Juli 2010 ein Rechtshilfeersuchen an die Bundesanwaltschaft, mit welchem sie diese um Erhebung und Herausgabe verschiedener Informationen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, um Angaben zum von der Bundesanwaltschaft u. a. gegen B. geführten Ermittlungsverfahren SV.10.0054, um umfassende Erhebung von Konten bei allen Kreditinstituten in der Schweiz, hinsichtlich welcher B. als Inhaber oder als Vertreter einer juristischen Person zeichnungsberechtigt ist, sowie die Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen bat (act. 1.9). Am 22. bzw. 24. Februar 2011 lieferte die Staatsanwaltschaft Athen den schweizerischen Behörden die von diesen verlangten Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens (act. 1.10).

Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 soll mit der Untersuchung gegen B., einen früheren Mitarbeiter der Firma D. AE, einerseits geklärt werden, ob im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Konsortium E. und dem Ministerium F. über die Lieferung des Sicherheitssystems G. von Mitarbeitern der D. "illegales Geld" an Staatsbeamte gezahlt worden sei (act. 1.9, S. 2). Weiter untersuchen die griechischen Strafbehörden die Hintergründe betreffend den Rahmenvertrag (…) zwischen der H. AE und der D. AE über die Lieferung von Materialien und Dienstleistungen zur Digitalisierung des H.-Netzes, welcher durch sechs Ausführungsaufträge durchgeführt worden sei (act. 1.9, S. 2).

Anhand der bisherigen Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass im Zusammenhang mit diesen Verträgen "illegales Geld" von Mitarbeitern der D. AE an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der H. AE bezahlt worden sei. Hierzu hätten Mitarbeiter der D. AG Deutschland an leitende Mitarbeiter der D. AE, darunter B. (bzw. diesem gehörende Offshore-Firmen; vgl. act. 1.10, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. überwiesen, welche für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. Mitarbeiter der H. AE für die Unterzeichnung und Durchführung der genannten Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Hierbei seien von der D. AG Deutschland Beträge in der Höhe von mehreren Millionen EURO u. a. auf Konten bei Schweizer Banken geflossen, welche von Mitarbeitern der D. AE bzw. von verschiedenen hierzu gegründe-

- 3 ten Gesellschaften (vgl. hierzu act. 1.10, S. 8 f.) unterhalten worden seien bzw. unterhalten würden (act. 1.9, S. 2 f.).

In Ergänzung zu diesem Rechtshilfeersuchen machten die griechischen Behörden am 22. bzw. 24. Februar 2011 weitere Angaben zu diesen beiden Themenkomplexen. Neu als Gegenstand der Untersuchung bezeichnet wurde ein zwischen dem griechischen Staat und der Gesellschaft I. Corporation abgeschlossener Vertrag über die Lieferung des J.-Raketensystems. Die Vertragspartnerin des griechischen Staates habe in der Folge die Herstellung eines Teils des Gesamtprojekts mittels Subunternehmervertrag an die D. AE übertragen (act. 1.10, S. 6). Auch in diesem Zusammenhang seien "illegale Gelder" bewegt worden (vgl. act. 1.10, S. 10).

B. Hinsichtlich dieser "schwarzen Kassen" zwecks Bestechung fremder Amtsträger durch die D. AG führte auch die Bundesanwaltschaft ab August 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches sie hinsichtlich B. mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 einstellte (act. 1.11). Im selbigen Zusammenhang wurden gegen B. und Mitbeschuldigte auch in Deutschland verschiedene Strafverfahren geführt, welche per 8. Oktober 2010 vollumfänglich abgeschlossen waren (vgl. act. 1.11, Ziff. 3, S. 3).

C. Mit Eintretensverfügung vom 9. Mai 2011 erkannte die Bundesanwaltschaft die Unterlagen des Strafverfahrens SV.10.0054 zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens (act. 1.2). Nach Durchsicht der Unterlagen des Strafverfahrens befand die Bundesanwaltschaft, dass unter anderem die Bankunterlagen zum auf die A. Limited lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank K. AG für das griechische Verfahren erheblich sind. Die A. Limited liess sich am 11. November 2011 zum Rechtshilfeersuchen vernehmen (act. 1.6).

Mit Schlussverfügung vom 19. Januar 2012 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 1.1, Ziff. 1 des Dispositivs) und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen des auf die A. Limited lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank K. AG an die ersuchende griechische Behörde an (act. 1.1, Ziff. 2 des Dispositivs).

D. Hiergegen gelangte die A. Limited mit Beschwerde vom 20. Februar 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

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"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben und es seien das griechische Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 28. Juli 2010 sowie das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 24. Februar 2011 abzuweisen;

2. es sei die Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben; und

3. es seien sämtliche Akten aus dem Verfahren SV.10.0054, die von der Bundesanwaltschaft in das Rechtshilfeverfahren beigezogen worden sind, aus den Akten des Verfahrens zu weisen und den Unterzeichneten zu retournieren. Die Bundesanwaltschaft darf weder Kopien von diesen Akten erstellen noch solche in den Akten behalten;

4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In prozessualer Hinsicht beantragt die A. Limited was folgt:

"1. Es sei dieses Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtshilfeverfahrens mit dem Verfahren gegen B. betreffend das gleiche Rechtshilfeverfahren zu vereinigen, in welchem bereits am 10. Februar 2012 eine Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 10. Januar 2012 am Bundesstrafgericht eingereicht wurde;

2. Eventualiter seien auch die weiteren Verfahren betreffend die L. Foundation und/oder M. Foundation mit dem vorstehenden Verfahren in Sachen des Rechtshilfeverfahrens zu vereinigen."

Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als auch die Bundesanwaltschaft schliessen in der Vernehmlassung vom 16. März 2012 bzw. in der Beschwerdeantwort vom 21. März 2012 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Darüber hinaus beantragen das BJ und die Bundesanwaltschaft die Abweisung des prozessualen Antrages der A. Limited (act. 6 und 7).

Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte die A. Limited den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Vereinigung dieses Verfahrens mit den die B., die M. Foundation und die L. Foundation betreffenden Beschwerdeverfahren entschieden sei. Für den Fall, dass ihrem Sistierungsantrag nicht stattgegeben würde, ersuchte sie um Erstreckung der ihr für die Einreichung einer Replik angesetzten Frist (act. 10). Diese Frist wurde der Beschwerdeführerin zwei Mal erstreckt (act. 10, 11). In der Folge erhob die A. Limited zusammen mit B. und der M. Foundation am 13. April 2012 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht (act. 12), auf welche dieses mit Urteil 1C_189/2012 vom 18. April 2012 nicht eintrat (act. 16).

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In ihrer Replik vom 20. April 2012 hält die A. Limited an ihren Beschwerdeanträgen fest und erneuert in prozessualer Hinsicht ihre Anträge auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den B., die M. Foundation und die L. Foundation betreffenden Beschwerdeverfahren und dessen Sistierung bis zum Entscheid über die Verfahrensvereinigung (act. 14).

Das BJ und die Bundesanwaltschaft halten in ihrer jeweiligen Duplik vom 1. bzw. 4. Mai 2012 sinngemäss an ihren bisherigen Anträgen und Äusserungen fest (act. 17, 18). Diese beiden Eingaben wurden der A. Limited am 8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Da die griechischen Behörden ebenfalls wegen mutmasslicher Geldwäscherei bzw. wegen Bestechungsdelikten ermitteln, kommen zudem das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) wie auch das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21; vgl. hierzu u. a. TPF 2009 111 E. 1.3), das Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption (SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (SR 0.311.551) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56) zur Anwendung.

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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den durch B., die M. Foundation und die L. Foundation angestrengten Beschwerdeverfahren mit dem Umstand, dass sie dasselbe Rechtshilfeverfahren und dieselben Sachverhalte beträfen (act. 14, Rz. 6; vgl. zudem schon act. 1, Rz. 6). Diese Begründung greift jedoch zu kurz bzw. die Beschwerdeführerin übersieht diesbezüglich, dass sich nicht auch in allen Beschwerdeverfahren dieselben Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Im Rahmen ihrer Beschwerde bringt sie hauptsächlich vor, dass die Gewährung der Rechtshilfe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse (vgl. act. 1, Rz. 16 ff.). Im Gegensatz zu B. als von den griechischen Strafbehörden beschuldigte Person kann sich die Beschwerdeführerin als lediglich von Rechtshilfemassnahmen betroffene Dritte jedoch nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. hierzu nachfolgende E. 5). Darüber hinaus sind die verschiedenen Beschwerdeführerinnen als jeweilige Inhaberinnen der von den Rechtshilfemassnahmen behttp://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

- 7 troffenen Konten jeweils allein zur Beschwerdeführung gegen die sie persönlich und direkt betreffenden Massnahmen legitimiert (vgl. oben stehende E. 2.2). Weiter sind vor dem von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls angerufenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit die sie betreffenden Rechtshilfemassnahmen jeweils gesondert zu überprüfen. Auf Grund der sich stellenden, in rechtlicher bzw. in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlichen Fragen, kommt eine das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffende Vereinigung nicht in Frage (vgl. hierzu zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.149 vom 15. Februar 2012, E. 2 m.w.H.; siehe auch TPF 2010 139 E. 1.3).

4. Sofern die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, sie habe sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht bzw. nur am Rande mit der vorgängig von ihr vorgebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 1, Rz. 23), ist festzuhalten, dass Letztere nicht verpflichtet war, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. u. a. BGE 138 IV 81 E. 2.2 in fine; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 117 Ib 481 E. 6b.bb in fine). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Schlussverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung des Anfechtungsgegenstandes.

5. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die angefochtene Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die griechischen Strafbehörden verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", ist sie nicht zu hören. Gemäss ständiger – und von der Beschwerdeführerin unbeachtet gebliebener – Rechtsprechung kann sich auf diesen Grundsatz nur diejenige Person berufen, welche im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 9.2; RR.2009.316 vom 9. April 2010, E. 5.1; RR.2009.311 vom 17. Februar 2010, E. 4.1; RR.2008.172 vom 17. Februar 2009, E. 4.2). Dies trifft vorliegend zwar auf B., nicht jedoch auf die Beschwerdeführerin selber zu. Weiter wurde gegen sie weder in der Schweiz noch in Deutschland ein Strafverfahren geführt bzw. ein strafrechtlicher Entscheid gefällt. Bei ihr handelt es sich – wie bereits erwähnt – lediglich um eine von Rechtshilfemassnahmen betroffene Dritte. Ihre lediglich im Interesse von B. erhobene

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Einrede, die vorliegend zu gewährende Rechtshilfe verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", ist nach dem Gesagten mangels eigener geschützter Interessen nicht zu hören. Die Einrede der Beschwerdeführerin, dieses Ergebnis verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB (vgl. hierzu u. a. act. 1, Rz. 16 ff.), ist vor diesem Hintergrund unbehelflich.

6. 6.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 715 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler zuletzt u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern

- 9 präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.2 Mit Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rügt die Beschwerdeführerin einerseits, die griechischen Behörden hätten es versäumt, einen ausreichenden sachlichen Konnex zu den von der Beschwerdegegnerin aus dem von ihr geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezogenen Akten darzulegen, andererseits hätte die Beschwerdegegnerin es unterlassen, einen ausreichenden Sachzusammenhang zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung aufzuzeigen und diejenigen Akten auszuscheiden, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei (act. 1, Rz. 120 ff.; act. 14, Rz. 38 ff.).

6.3 Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. Dem Rechtshilfeersuchen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die ersuchende Behörde den Verdacht hegt, Mitarbeiter der D. AG Deutschland hätten an leitende Mitarbeiter der D. AE, darunter auch an B. (bzw. diesem gehörenden Offshore-Firmen; vgl. act. 1.10, S. 10), aus sog. "schwarzen Kassen" mehrere Millionen EURO übergeben bzw. auf deren Schweizer Bankkonten überwiesen, welche in der Folge für geheime Schmiergeld-Zahlungen an Staatsbeamte bzw. an Mitarbeiter der H. AE für die Unterzeichnung und Durchführung verschiedener Verträge bestimmt waren bzw. verwendet wurden. Obwohl die Beschwerdeführerin – wie von ihr gerügt (act. 1, Rz. 125) – im Ersuchen nicht explizit erwähnt wird, besteht ein genügender Sachzusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand des in Griechenland geführten Strafverfahrens. Der in Griechenland beschuldigte B. ist der wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin und an ihren Vermögenswerten Berechtigte (vgl. u. a. Akten BA, pag. 001); es handelt sich bei ihr demnach um eine der im Rahmen des griechischen Verfahrens im Fokus stehenden, B. zuzurechnenden Offshore- Gesellschaften. Die potentielle Erheblichkeit der nun herauszugebenden Bankunterlagen ist vor diesem Hintergrund evident. Da das Rechtshilfeer-

- 10 suchen mitunter darauf abzielt zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen bzw. zu solchen Handlungen verwendete Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mutmasslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen der betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 6.1 in fine). In beispielhafter Art verdeutlicht wird der potentielle Zusammenhang zwischen den herauszugebenden Bankunterlagen und dem Gegenstand des in Griechenland geführten Strafverfahrens durch den Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach dem vorliegend in Frage stehenden Konto kurz nach dessen Eröffnung, am 4. Juni 2002, 100'000 EURO gutgeschrieben wurden (Akten BA, pag. 458, 479). Gleichentags wurde ein Teil dieses Geldes, 65'000 EURO, auf ein auf N. lautendes Konto bei der Bank O. in Griechenland überwiesen (Akten BA, pag. 459, 480). Sofern die Beschwerdeführerin gegen die Herausgabe der Unterlagen einwendet, diese seien für das Verfahren in Griechenland mangels Sachzusammenhang bzw. auf Grund der durch die Ermittlungen der Beschwerdegegnerin nachgewiesenen legalen Herkunft der entsprechenden Gelder nicht von Interesse (act. 1, Rz. 125), verkennt sie, dass genau diese Frage grundsätzlich der ersuchenden Behörde zur Beantwortung überlassen werden muss (vgl. oben stehende E. 6.1). Im Übrigen blendet sie diesbezüglich vollständig aus, dass auch entlastende Beweise für das Verfahren in Griechenland durchaus von Relevanz sein können.

Die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertragsparteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe; siehe hierzu auch Art. 9 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Art. 26 Ziff. 1 des Strafrechtsübereinkommens vom 27. Januar 1999 über Korruption und Art. 46 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Diese Vorgehensweise vermeidet zudem auch allfällige nachträgliche Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens (vgl. hierzu oben stehende E. 6.1).

6.4 Die Herausgabe der in Frage stehenden Bankunterlagen an die ersuchende Behörde verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

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7. Nachdem sich die angefochtene Schlussverfügung und damit die Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen an die griechischen Strafbehörden als rechtmässig erweisen, erübrigen sich auch weitere Bemerkungen zur von der Beschwerdeführerin verlangten Rückgabe gewisser Teile dieser Akten (siehe hierzu act. 1, Rz. 128 ff.; act. 14, Rz. 42). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 29. November 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Isabelle Romy - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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